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Bayerischer VGH, Urteil vom 09.10.2012 - 15 N 11.1857

Tenor I. Die am 1. Juni 2011 bekanntgemachte Veränderungssperre des Antragsgegners zur Sicherung des künftigen Bebauungsplans „Wohngebiet Lochhamer Straße“ ist für den Bereich westlich der Lochhamer Straße (FlNr. 66/3 – 66/7, 68, 68/2 und 70) unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 31. Mai 2011 als Satzung beschlossene und am 1. Juni 2011 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre des Antragsgegners für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Wohngebiet Lochhamer Straße“. In § 1 Satz 3 der Satzung über die Veränderungssperre heißt es, dass Anlagen für soziale Zwecke, wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke in dem geplanten allgemeinen Wohngebiet unzulässig sein sollen. In der Begründung der Veränderungssperre wird ausgeführt, mit dem Bebauungsplan „Wohngebiet Lochhamer Straße“ solle letztlich das Plangebiet des Bebauungsplans „Geisenhausen Ost“ geändert und erweitert werden. Als Art der baulichen Nutzung sei ein allgemeines Wohngebiet i.S.d § 4 BauNVO geplant. Beim Maß der baulichen Nutzung solle eine Nachverdichtung ermöglicht und geregelt werden. Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und somit auch Gemeinschaftsunterkünfte und Unterbringungsheime für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler sollten im Plangebiet ausgeschlossen sein. Ziel der Planung sei eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Bereichs. Auch der Bestand der baulichen Anlagen solle geregelt und im erforderlichen Umfang festgeschrieben werden. Neben der Errichtung sollten Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die mit der gemeindlichen Planungsvorstellung nicht übereinstimmten, geregelt werden. Der Bauantrag eines Investors zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft werde zum Anlass genommen, bauleitplanerisch tätig zu werden. Der Marktgemeinderat habe ein Gesamtkonzept zur Regelung von sozialen Einrichtungen beschlossen. Er sei durchaus gewillt, soziale Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber im Gemeindegebiet zuzulassen. Voraussetzung sei aber, dass diese gemeindeverträglich und die in Betracht kommenden Standorte geeignet seien. Das Plangebiet sei nach dem Konzept nicht geeignet, weil es bereits derzeit durch kleinstrukturierte Wohnbebauung geprägt sei und die Marktgemeinde die Entwicklung des Gebiets in diese Richtung verstärken wolle. Um diese städtebaulichen Ziele zu sichern, sei die Veränderungssperre erforderlich. Auch der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wohngebiet Lochhamer Straße“ und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans sowie ein „Gesamtkonzept zur Regelung von sozialen Einrichtungen im Gemeindegebiet“ wurden in der Gemeinderatssitzung des Antragsgegners vom 31. Mai 2011 beschlossen und am 1. Juni 2011 ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 15. April 2011 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des 1968 auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 Gemarkung Geisenhausen bauaufsichtlich genehmigten und im Januar 2008 in einen Neubau verlagerten BRK-Seniorenheims in eine Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von ca. 161 Asylbewerbern beantragt. Der Antragsgegner hat sein Einvernehmen zu diesem Vorhaben, das im Bereich des künftigen Bebauungsplans liegt, unter Bezugnahme auf die streitige Veränderungssperre verweigert. Bei dem Verwaltungsgericht Regensburg ist eine Untätigkeitsklage wegen des Bauantrags anhängig. Mit ihrem Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, die Veränderungssperre vom 1. Juni 2011 sei unwirksam, weil die beschlossene Bauleitplanung rechtswidrig sei. Der Bebauungsplan „Wohngebiet Lochhamer Straße“ sei städtebaulich nicht erforderlich. Es fehle an der Darlegung städtebaulicher Gründe. Es handle sich letztlich um eine Verhinderungsplanung. Das erklärte Planungsziel der Regelung, Nachverdichtung und Entwicklung des Baubestands hin zu einer kleinstrukturierten Wohnbebauung sei auf den Grundstücken westlich der Lochhamer Straße in Anbetracht der vorhandenen Nutzungsstruktur (Landwirtschaft, Gärtnerei, Altenpflegeheim) realistischer Weise nicht erreichbar. Das Antragstellergrundstück und die westlich angrenzenden Grundstücke seien auch nicht durch eine kleinteilige Wohnbebauung geprägt. Der geplante Ausschluss von Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sei nicht zu rechtfertigen. Es würden sämtliche Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausgeschlossen, obwohl man ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2011 nur die Realisierung der geplanten Gemeinschaftsunterkunft habe verhindern wollen. Der Ausschluss aller anderen Anlagentypen sei nicht nachvollziehbar und wohl nur erfolgt, um dem Vorwurf einer Verhinderungsplanung zu begegnen. Es sei nicht erkennbar, auf welche positive Planung der vollständige Ausschluss von Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gerichtet sein solle. Die Berufung des Antragsgegners auf sein „Gesamtkonzept für soziale Einrichtungen“ rechtfertige den völligen Ausschluss sozialer Einrichtungen für das Plangebiet nicht. Das Konzept sei denkbar unbestimmt und mache die Verwirklichung sozialer Einrichtungen von dem gleichermaßen unbestimmten Begriff der „Gemeindeverträglichkeit“ abhängig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das bisher für ein Alten- und Pflegeheim genutzte Grundstück Fl.Nr. 70 für eine soziale Einrichtung ungeeignet sein solle. Es bleibe offen, warum der Ausschluss von Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gerade für das konkrete Plangebiet gerechtfertigt sein solle, und warum ein „Gesamtkonzept“ für das gesamte Gemeindegebiet erforderlich sein solle. Ein positives Planungsziel fehle. Als Ziel der Bauleitplanung verbleibe nur die Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin. Das für eine rechtmäßige Veränderungssperre erforderliche hinreichende Sicherungsbedürfnis fehle. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, die Satzung des Marktes Geisenhausen vom 1. Juni 2011 über die Veränderungssperre für den Bebauungsplanbereich „Wohngebiet Lochhamer Straße“ ist unwirksam. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin könne nicht geltend machen durch die Satzung über die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein. Die beabsichtigte Nutzung wäre auch bei einer Unwirksamkeit der Veränderungssperre unzulässig. Die Antragstellerin könne durch das Normenkontrollverfahren keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Die Planung sei hinreichend konkretisiert, denn sie lasse ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle. Die Gemeinde habe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt. Bewusst sei nach entsprechender Diskussion die Entscheidung für ein allgemeines und nicht ein reines Wohngebiet gefallen, weil es z.B. auch erwünscht sei, Läden zur Versorgung des Gebiets zuzulassen. Der Bebauungsplan sei nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig. Das städtebauliche Ziel lasse sich mit planerischen Festsetzungen erreichen; die Planung gehe nicht ins Leere. Ein detailliertes, abgewogenes Planungskonzept müsse zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gerade noch nicht vorliegen. Der Umgriff des Plangebiets sei richtig gewählt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO seien Gartenbaubetriebe auch im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig Auf den Grundstücken des vorhandenen kleinen landwirtschaftlichen Betriebs überwiege bereits derzeit die Wohnnutzung. Gegebenenfalls könne dem Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 sei eine Wohnnutzung möglich. Es sei daher abwegig, dass die eingeleitete Bauleitplanung nur mit einem völligen Substanzverlust durchführbar sei. Es handle sich auch nicht um eine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung. Der planerische Wille sei positiv auf eine Wohnnutzung i.S.d. § 4 BauNVO unter Ausschluss der Nutzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gerichtet. Es sei beabsichtigt, im Planbereich die Wohnnutzung zu stärken, weiter zu entwickeln und eine städtebaulich geordnete Nachverdichtung zuzulassen sowie zu erwartende Nutzungsänderungen planerisch zu regeln. Falls ein gänzlicher Ausschluss von Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO unzulässig wäre, komme eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht, wonach Gemeinschaftsunterkünfte als Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig wären. In den Vorgesprächen und in der Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2011 seien das Für und das Wider eines Ausschlusses von Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO diskutiert und der Ausschluss dann beschlossen worden. Die Zweckbestimmung des Baugebiets bleibe gewahrt. Das Gesamtgebiet werde durch kleinteilige Wohnbebauung geprägt, jedenfalls solle das Plangebiet in diese Richtung weiter entwickelt werden. Die Planung diene der Fortentwicklung des Ortsteils und gerade im Hinblick auf den beabsichtigten Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke der Erhaltung und Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen. Dem stünden Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entgegen. Nach Auffassung des Gemeinderats würde die Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber am konkreten Standort zu städtebaulichen Spannungen führen und die Bewohnerstruktur verändern. Es bestehe kein Zweifel, dass ein Bauantrag zum Anlass für eine städtebauliche Planung genommen werden dürfe. Die städtebauliche Planung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden solle, sei auf ein legitimes Planungsziel gerichtet und auch erforderlich. Der Gesetzgeber ermächtige die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspreche. Dazu gehöre auch die Entscheidung über einen Ausschluss bestimmter Nutzungsarten. Was in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sei, ergebe sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 bis 4 BauGB. Die dort genannten Belange seien der Planung zugrunde gelegt worden. Auch wenn die Asylbewerberunterbringung in § 1 Abs. 6 BauGB nicht als Belang benannt sei, sei sich der Antragsgegner seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, vertrete aber die Auffassung, dass auch Gemeinschaftsunterkünfte gemeindeverträglich sein müssten. Die „Gemeindeverträglichkeit“ sei zwingend Gegenstand jeder Bauleitplanung, die auf eine gerechte Abwägung gerichtet sei. Das Gesamtkonzept für soziale Einrichtungen flankiere die Bauleitplanung. Es bedürfe zwar bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet der Konkretisierung, für den Planbereich habe der Antragsgegner sich aber insofern festgelegt. Die Planungsabsicht bezogen auf das Plangebiet sei klar und zweifelsfrei. Der Bedarf für das Gesamtkonzept bestehe, denn für den gemeindlichen Jugendtreff müsse ein neuer Standort gefunden werden. Ferner gebe es Nachfragen nach Räumen für eine BRK-Sozialstation, eine Musikschule, einen sog. „Zwergerl-Treff“ und eine Senioren-Teestube. Die städtebaulichen Gründe für die Bauleitplanung ergäben sich gerade nicht nur aus dem Gesamtkonzept, sondern aus den gesamten Unterlagen. Das Konzept zeige, dass der Antragsgegner sich Gedanken mache und positiv gestaltend tätig werde. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er trägt vor, im gültigen Flächennutzungsplan sei das Grundstück Fl.Nr. 70 entgegen Nr. 3.1 der Satzungsbegründung als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Planung sei nicht erforderlich; es liege eine unzulässige Negativplanung vor. Der gänzliche Ausschluss von Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO stelle den Gebietscharakter in Frage. Ein allgemeines Wohngebiet werde gerade auch durch solche Anlagen gekennzeichnet. Es seien keine städtebaulichen Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die den Ausschluss rechtfertigten und es seien auch keine städtebaulichen Ziele erkennbar, die damit verfolgt würden. Es sei nicht dargelegt, mit welchen städtebaulich relevanten Auswirkungen von Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der Antragsgegner sich auseinandergesetzt habe. Der pauschale Ausschluss auch von klein dimensionierten Anlagen für soziale Zwecke im Plangebiet wegen vorhandener Prägung durch klein strukturierte Wohnbebauung sei nicht tragfähig. Zumindest westlich der Lochhamer Straße sei keine Prägung durch klein strukturierte Wohnbebauung vorhanden. Der Sicherungszweck der Veränderungssperre sei ausdrücklich nur auf die Art der baulichen Nutzung bezogen. Die „Kleinteiligkeit“ der Bebauung sei aber nicht eine Frage der Art, sondern des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine klein dimensionierte Bebauung sei auch nicht maßgeblicher Gegenstand des städtebaulichen Planungskonzepts des Antragsgegners. Zudem sei die Kleinteiligkeit aufgrund des vorhandenen Bestandes auf absehbare Zeit nicht realisierbar. Ein allgemeiner Ausschluss von sozialen Einrichtungen im Gemeindegebiet sei unzulässig. Der Begriff der „Gemeindeverträglichkeit“ sei nicht definiert und nicht auf das Plangebiet bezogen. Befürchtete Auswirkungen einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber könnten nicht zu den städtebaulich relevanten Kriterien für die „Gemeindeverträglichkeit“ gehören. Gemeinschaftsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke seien i.Ü. ausnahmsweise sogar in reinen Wohngebieten zulässig. Das „Gesamtkonzept“ trage den Ausschluss der Nutzungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht. Es sei unklar, auf welche Anlagen es sich beziehe, wie ein Gesamtkonzept für Standorte von sozialen Einrichtungen im Gemeindegebiet aussehen solle, und ob der Antragsgegner Gemeinschaftsunterkünfte überhaupt als „gemeindeverträglich“ ansehe. Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst Zeit zur Entwicklung eines Planungskonzepts verschaffen solle, sei mangels Sicherungsbedürfnis unzulässig. Planungskonzept und –geschichte sprächen dafür, dass hier eine unerwünschte Nutzung aus anderen als städtebaulichen Gründen verhindert werden solle. Wegen des Verlaufs des Ortstermins und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften vom 9. und 10. Mai 2012, wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Normaufstellungs- und Bauakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Gründe Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Wohngebiet Lochhamer Straße“ vom 31. Mai 2011 ist teilweise, bezogen auf den Bereich westlich der Lochhamer Straße (FlNr. 66/3 – 66/7, 68, 68/2 und 70), unwirksam. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, denn sie kann als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich geltend machen, durch die Veränderungssperre i.S.d. § 14 BauGB oder ihre Anwendung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Veränderungssperre ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 NVwZ 1994, 685 m.w.N.). 2. Die Antragstellerin hat unabhängig von der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf ihrem Grundstück ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Veränderungssperre verbietet gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darüber hinaus die Verwirklichung auch anderer Vorhaben. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn bezogen auf den Bereich westlich der Lochhamer Straße besteht kein Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 14 Abs. 1 BauGB für den künftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Lochhamer Straße“ des Antragsgegners. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt danach nicht davon ab, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird. Vor dem Hintergrund einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die Veränderungssperre ist diese zur Sicherung der Planung nur gerechtfertigt, wenn der Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sich dieses aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechthin nicht behebbar sind (vgl. BVerwG vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 NVwZ 1994, 685 ; BayVGH vom 3.3.2003 – 15 N 02.593 VGH n.F. 56, 88/91). 1. Der beabsichtigte Bebauungsplan entbehrt für den Bereich westlich der Lochhamer Straße einer positiven Planungskonzeption.

  1. a)Dieser Bereich ist von demjenigen östlich der Lochhamer Straße durch die städtebauliche Struktur, die Art und das Maß der baulichen Nutzung deutlich abgegrenzt. Während sich westlich der Lochhamer Straße nur ganz untergeordnet reine Wohnnutzung und eine insgesamt inhomogene Nutzungsstruktur mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, einer Gärtnerei und dem leerstehenden Gebäude des vormaligen BRK-Seniorenheims findet, ist der Bereich östlich davon überwiegend durch Wohnnutzung geprägt, was der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in dem dort weitgehend bereits bestehenden Bebauungsplan „Geisenhausen Ost“ entspricht. Während westlich der Lochhamer Straße große Gebäudekubaturen prägend wirken, ist dies östlich davon nicht annähernd in gleichem Maße der Fall. Im Rahmen von § 34 BauGB wäre das Grundstück der Antragstellerin einer näheren Umgebung zuzuordnen, die durch die Frontenhausener Straße und die Lochhamer Straße im Süden und Osten, die Günter-Eich-Straße im Norden und die Flucht der Schulgebäude in der Verlängerung des Bgm.-Dräxlmaier-Platzes bis zur Frontenhausener Straße im Westen begrenzt wird. Das beschriebene Geviert hat eine von der übrigen Bebauung deutlich unterschiedene Eigenart. Die Straßen trennen von der im Norden fast ausschließlichen und auch im Osten wie im Süden überwiegenden Wohnbebauung.
  2. b)Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 31. Mai 2011 und aus den darin gefassten Beschlüssen, aus der Veränderungssperre und ihrer Begründung sowie aus dem Gesamtkonzept des Antragsgegners zur Regelung von sozialen Einrichtungen ergibt sich, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO unter Ausschluss von Anlagen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geplant ist. Beim Maß der baulichen Nutzung soll eine Nachverdichtung ermöglicht und geregelt werden. Die Meinungsbildung des Gemeinderats habe ergeben, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig sein sollen. Diskutiert worden sei auch der inzwischen eingereichte Bauantrag auf Nutzungsänderung des BRK-Seniorenheims in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Derartige Anlagen widersprächen den planerischen Zielvorstellungen des Gemeinderats am konkreten Standort. Der Gemeinderat wolle soziale Einrichtungen wie die Gemeinschaftsunterkunft für das gesamte Gemeindegebiet regeln und erörtere hierzu ein übergeordnetes Gesamtkonzept. Der Gemeinderat sei durchaus gewillt, soziale Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber im Gemeindegebiet zuzulassen. Voraussetzung sei jedoch deren Gemeindeverträglichkeit und die Geeignetheit der in Betracht kommenden Standorte. Das Plangebiet sei nach dem Konzept nicht geeignet, weil es bereits derzeit durch eine kleinstrukturierte Wohnbebauung geprägt sei und der Gemeinderat diese Entwicklung verstärken wolle. In der Begründung der Veränderungssperre heißt es, (auch) ein Bauantrag eines Investors zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft sei der Anlass zum bauleitplanerischen Tätigwerden.
  3. c)Der Antragsgegner hat damit zwar formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen (vgl. BVerwG vom 5.2.1990 NVwZ 1990, 558 ) Genüge getan. Es zeigt sich jedoch, dass diese Vorstellungen jedenfalls nicht für das gesamte Gebiet der Veränderungssperre auf eine Realisierung angelegt sind, sondern sich ihre Bedeutung im Bereich westlich der Lochhamer Straße in der Verhinderung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 erschöpft. Die positiven Planungsvorstellungen sind insoweit nur vorgeschoben (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 – 4 C 8.70 BVerwGE 40, 258 ; vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 NVwZ 1999, 1338 ); sie müssen aber bezogen auf das gesamte Plangebiet vorliegen (vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, RdNr. 48 zu § 14).
  4. aa)Westlich der Lochhamer Straße ist mit einer Verwirklichung eines allgemeinen Wohngebiets mit „kleinteiliger“ oder „kleinstrukturierter“ Wohnbebauung auf absehbare Zeit, also innerhalb von zehn bis 20 Jahren, nicht zu rechnen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 – 4 CN 4/03 BVerwGE 120, 239 ; vom 14.6.2007 – 4 BN 21/07 BRS 71 Nr. 3; BayVGH vom 3.3.2003 – 15 N 02.593 VGH n.F. 56, 88 ff.). Die Einbeziehung dieses Areals in den Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans und der Veränderungssperre kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, dort ein allgemeines Wohngebiet mit kleinteiliger Wohnbebauung zu entwickeln. Dieses Konzept ist nur vorgeschoben, weil es an den tatsächlichen Verhältnissen nahezu völlig vorbeigeht. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 66/4 befindet sich ein intakter landwirtschaftlicher Betrieb, mit Hofstelle und landwirtschaftlichen Nebengebäuden, dem der Antragsgegner nach seinen Erklärungen im Verfahren soweit erforderlich auch nach § 1 Abs. 10 BauNVO Bestandsschutz einräumen würde. Der landwirtschaftliche Betrieb entspricht nicht dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets. Der Antragsgegner trägt nicht vor und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Betriebsaufgabe in absehbarer Zeit zu erwarten wäre. Auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Fl.Nr. 68 befinden sich das Verkaufsgebäude und die Betriebsleiterwohnung einer Gärtnerei, deren etwa 1,5 ha große Anbauflächen sich nordwestlich auf den FlNrn. 65/1 und 426 anschließen. Es wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls wann der Gartenbaubetrieb aufgegeben werden soll. Nichts spricht also dafür, dass Landwirtschaft und Gärtnerei innerhalb der nächsten zehn oder 20 Jahren beseitigt werden und einer kleinstrukturierten Wohnbebauung Platz machen könnten. Die baulichen Anlagen des ehemaligen BRK-Seniorenheims entsprechen den Planungsvorstellungen des Antragsgegners insoweit nicht, als in dem künftigen Bebauungsplan „Wohngebiet Lochhamer Straße“ gerade eine „kleinteilige“ oder „kleinstrukturierte“ Wohnbebauung verwirklicht werden soll. Diese Bezeichnung bezieht sich auf das Maß der baulichen Nutzung und auf die überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung mit entsprechend kleinen überbaubaren Grundstücksflächen und Gebäudegrößen könnte nur mit massiven Eingriffen in den Gebäudebestand verwirklicht werden, der sich auch durch einen Umbau im Innern zu Miet- oder Eigentumswohnungen nicht ohne weiteres in eine dem Planungsziel entsprechende Bebauung verwandeln ließe. Unter diesen Umständen ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich auf dem Hofgrundstück sowie auf den FlNrn. 66/5 und 66/6 auch Wohnnutzung befindet, denn sie ist den übrigen Nutzungen deutlich untergeordnet und kann nicht darüber hinweghelfen, dass auf den weit überwiegenden Flächen des Gebiets westlich der Lochhamer Straße die Planung eines allgemeinen Wohngebiets mit kleinstrukturierter Wohnbebauung an den tatsächlichen Verhältnissen nahezu völlig vorbeigeht. Soweit ergänzend auch auf die Absicht verwiesen wird, das Gebiet solle „fortentwickelt“ werden, so ergibt sich daraus jedenfalls für das Gebiet westlich der Lochhamer Straße keine über das Erörterte hinausreichende Planungsabsicht.
  5. bb)Auch aus dem „Gesamtkonzept für soziale Einrichtungen im Gemeindegebiet“ des Antragsgegners ergibt sich keine positive Planungskonzeption. Informelle Planungen besitzen zwar keine bindende Wirkung, enthalten jedoch Zielvorstellungen der Gemeinde, die als öffentliche Interessen bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten sein können (BVerwG vom 9.9.1988 – 4 NB 26/88 Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 35). In sich schlüssige städtebauliche Gesamtkonzepte können grundsätzlich ein legitimes gemeindliches Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung sein (vgl. BVerwG vom 15.9.2009 – 4 BN 25/09 BRS 74 Nr.112 zur Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Teilflächennutzungsplan; vom 26.3.2009 – 4 C 21/07 BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelskonzept; BayVGH vom 23.11.2010 – Az. 1 BV 10.1332 DVBl 2011, 299 , bestätigt durch BVerwG vom 30.8.2012 – 4 C 1/11 zu einem Mobilfunkkonzept). Der Erlass einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass das fragliche, die Veränderungssperre tragende Gesamtkonzept bereits beschlossen ist und damit vorliegt. Soll ein solches, für den aufzustellenden Bebauungsplan relevantes Gesamtkonzept die Veränderungssperre rechtfertigen, so bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an konzeptionellen Grundvorstellungen, wenigstens einer allgemeineren Ordnungsidee, die erkennen lässt, welcher städtebauliche Belang gerade mit Hilfe des Gesamtkonzepts aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden soll. Eine solche städtebaulich begründete Ordnungsidee des Gesamtkonzepts „zur Regelung von sozialen Einrichtungen im Gemeindegebiet“ ist weder im Zuge der gemeindlichen Beschlüsse noch im Rahmen ihrer Erläuterung im gerichtlichen Verfahren erkennbar geworden. Es hat sich lediglich gezeigt, dass der Markt Geisenhausen über einige Anlagen für soziale Zwecke verfügt; unter dem 13. März 2012 ist eine Zusammenstellung vorhandener Einrichtungen erarbeitet worden. Ferner hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass ein neuer Standort für einen Jugendtreff gesucht werde; auch gebe es eine Nachfrage nach Räumen für eine BRK-Sozialstation, eine Musikschule, einen sog. „Zwergerl-Treff“ sowie eine Senioren-Teestube. Was dabei das „Gesamtkonzept“ sollte leisten können, ist unerfindlich geblieben. Einzig im Zusammenhang mit der beabsichtigten, vom Antragsgegner aber nicht gewünschten Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin als Gemeinschaftsunterkunft ist eine inhaltlich nicht näher bestimmte „Gemeindeverträglichkeit“ genannt. Eine planerische Grundvorstellung für das Gesamtkonzept für soziale Einrichtungen ergibt sich daraus nicht.
  6. cc)Unter den gegebenen Bedingungen sind weder die beabsichtigte Entwicklung einer kleinstrukturierten Wohnbebauung westlich der Lochhamer Straße noch das Gesamtkonzept sozialer Einrichtungen Planungen, die sich mit Hilfe der Veränderungssperre sichern lassen. Beide Gründe sind ohne tragfähige tatsächliche bzw. inhaltliche Grundlage und lediglich vorgeschoben, um die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin als Gemeinschaftsunterkunft zu verhindern. Die Veränderungssperre hat auch dann keine sachliche Rechtfertigung, wenn sie allein eine Planung sichern sollte, die sich in der Verhinderung der Gemeinschaftsunterkunft erschöpft. Auch eine solche auf Verhinderung abzielende Planung kann zwar durch ein legitimes städtebauliches Ziel gerechtfertigt sein (BVerwG vom 18.12.1990 – Az. 4 NB 8.90 NVwZ 1991, 875 ). Der Antragsgegner beruft sich hierzu auf den städtebaulichen Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Er hat erläuternd im Zuge des gerichtlichen Verfahrens die Vermutung geäußert, eine Gemeinschaftsunterkunft auf dem Grundstück der Antragstellerin könne zu „städtebaulichen Spannungen“ führen. Es kann offenbleiben, ob allein dieses Planungsziel der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen die Veränderungssperre in Anbetracht der für die gemeindliche Beschlussfassung bestimmenden, aber nur vorgeschobenen Gründe (vgl. aa und
  7. bb)noch maßgeblich sein könnte. Denn für die beabsichtigte bloße Verhinderung der Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist dieser städtebauliche Belang hier von vornherein ungeeignet. Der städtebauliche Belang der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen richtet sich nicht gegen bestimmte Gruppen der Bevölkerung. Er ist nicht auf Personen, sondern auf die nach Maßgabe des BauGB und der BauNVO zu regelnde bauliche Nutzung bezogen. Für eine solche baulichen Nutzung hat der Antragsgegner kein tragfähiges Planungskonzept entwickelt (vgl. aa und bb). 3. Die Veränderungssperre ist nur teilweise, bezogen auf den Bereich westlich der Lochhamer Straße, unwirksam, denn nur für diesen Bereich des künftigen Bebauungsplans „Wohngebiet Lochhamer Straße“ war festzustellen, dass eine positive Planungskonzeption in Wahrheit fehlt, so dass es kein Bedürfnis für eine Sicherung der Planung gibt (§ 14 Abs. 1 BauGB).
  8. a)Sind einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam, hat das nicht die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Planungsträger nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG vom 6.4.1993 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; vom 18.2.2009 – 4 B 54.08 BauR 2009, 1102 ; BayVGH vom 3.11.2010 Az. 15 N 08.185 ). Gleiches muss für die als Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO mit einem Normenkontrollantrag angreifbare Veränderungssperre gelten. Erfasst der rechtliche Mangel der Veränderungssperre nur einen räumlich oder sachlich klar abgrenzbaren Teil der Planung, ist die Unwirksamkeit der Veränderungssperre auch nur bezogen hierauf festzustellen (vgl. OVG Berlin vom 2.12.1998 – 2 A 3/87 NVwZ-RR 1990, 124 ).
  9. b)Für den Bereich des künftigen Bebauungsplans „Wohngebiet Lochhamer Straße“ östlich der Lochhamer Straße lässt sich nicht in gleicher Weise wie für den Bereich westlich davon feststellen, dass die Planung, zu deren Sicherung die Veränderungssperre dienen soll, nur vorgeschoben ist. Hier dient die künftige Planung der Änderung des bestehenden Bebauungsplans „Geisenhausen Ost“. Darin ist zwar bereits ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und dieser Bebauungsplan enthält auch einzelne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen, eine Absicherung der beabsichtigten Kleinteiligkeit der Bebauung durch weitere Festsetzungen ist aber zumindest denkbar. Auch sind noch größere unbebaute Flächen vorhanden, auf denen im Rahmen einer Nachverdichtung eine städtebauliche Steuerung in Richtung auf eine kleinteilige Wohnbebauung möglich erscheint. Der räumliche Bereich östlich der Lochhamer Straße ist von dem Geltungsbereich westlich davon klar abgrenzbar (vgl. 1.a). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die Aufstellung eines Bebauungsplans ohne den Bereich westlich der Lochhamer Straße unterlassen hätte. III. Eine Abweisung des Normenkontrollantrags im Übrigen unterbleibt, weil die Antragstellerin mit der Anfechtung des sie beschwerenden Teils der Veränderungssperre Erfolg hat. Dass die Veränderungssperre lediglich teilweise für unwirksam erklärt wird, ist nicht Ausdruck eines Unterliegens der Antragstellerin, sondern begrenzt die Reichweite des festgestellten Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 BVerwGE 88, 268 ; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 RdNr. 306). Hieraus folgt auch, dass sich für die Antragstellerin keine Kostenlast ergibt, obwohl die Veränderungssperre lediglich teilweise für unwirksam erklärt wird. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens sind daher gemäß § 154 Abs. 1 VwGO allein dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) gibt es nicht. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/542478.html ( https://oj.is/542478 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 19 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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