Obsah (12)
§ 32Art. 97Art. 98§ 31§ 115§ 5Art. 33§ 21Art. 34§ 113§ 43§ 126Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beru
§ 32des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerf
GG - zu stellen. So hatte das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Urteil vom
- Mai 1996 ( a.a.O. ) erkannt, dass "die Rechtsordnung .... nicht .... (vorsehe), dass mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem Bundesverfassungsgericht darlegen .... (könne), die Entscheidung verletze ihn in Grundrechten, und es Gelegenheit .... (gehabt habe), ihn durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor den faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu schützen". Das Bundesverfassungsgericht hatte nur entschieden, dass die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht durch den faktischen Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes überspielen dürfe (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom
- Juni 1973, BVerfGE 35, 257 ). Dem entsprach der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 2005 ( a.a.O. ), der den Fall einer Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers um eine Notarstelle nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Beantragung einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung seitens des unterlegenen Mitbewerbers betraf. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, auch wenn sich das Justizministerium nicht über eine einstweilige Anordnung hinweggesetzt habe, sei dem Beschwerdeführer durch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers faktisch die Möglichkeit genommen worden, die Besetzung der Notarstelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern; daher folge aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit den zu wahrenden Grundrechten, dass dem Beschwerdeführer die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich sein müsse. Zitiert war dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2004 ( NJW 2005, 50 ), die eine Ernennung zum Notar sogar unter Missachtung einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung zugunsten des unterlegenen Mitbewerbers betraf. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Standes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am
- Juni 2007 musste sich dem Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt nicht die erstmals im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2007 ( a.a.O. ) und sodann in dessen die Verfassungsbeschwerde des Klägers betreffenden Beschluss vom
- September 2007 ( a.a.O. ) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung aufdrängen. Danach geht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom
- September 2007, ESVGH 58, 123) - allerdings davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesen Entscheidungen unabhängig davon, ob ein Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht bereits angekündigt ist, ein angemessen langes Zuwarten mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Mitbewerber nach Erschöpfung des Rechtswegs im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz fordert. So wird im Beschluss vom
- Juli 2007 ohne gesonderte Erwähnung der auch in jenem Fall bereits vorliegenden Ankündigung eines Antrags
§ 32BVerf
GG ausgeführt, aus denselben Erwägungen - wie zu den Erfordernissen eines effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Konkurrentenstreit - folge auch eine Verpflichtung, vor Aushändigung der Urkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, "Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde" zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bestehe. Durch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers werde dem unterlegenen Konkurrenten faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Zitiert wurde hierzu die allerdings den Fall einer nach Stellung eines Eilantrages beim Bundesverfassungsgericht erfolgten Ernennung betreffende Entscheidung vom
- April 2005 ( a.a.O. ). In dem Beschluss vom
- September 2007 ( a.a.O. ) wurde dann der Beschluss vom
- Juli 2007 als Beleg dafür angeführt, dass es "in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts .... geklärt .... (sei), dass aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn .... (folge), vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes .... (bestehe)". Der Beklagte musste sich indes auch nicht wegen der hier aber doch zumindest gegebenen - und im Beschluss vom
- September 2007 anders als im Beschluss vom
- Juli 2007 zumindest angesprochenen - "Besonderheit" der bereits vorliegenden Ankündigung eines Eilantrags an das Bundesverfassungsgericht daran gehindert sehen, den Beigeladenen alsbald nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Senats vom
- Juni 2007 zum OLG-Präsidenten zu ernennen. Dies folgt daraus, dass der Kläger die - dem Beklagten bekannte - Ankündigung des Eilantrags mit der - dem Beklagten gleichermaßen bekannten - Bitte an das Bundesverfassungsgericht um eine Zwischenregelung bzw. eine "Stillhalteabsprache" verbunden hatte, ohne dass das Bundesverfassungsgericht in den ihm dafür zur Verfügung stehenden 9 Tagen in irgendeiner Weise reagiert hätte. Nach alledem fehlt es nach Auffassung des Senats schon an einer "sachlichen Übereinstimmung" zwischen den hier gegebenen Umständen und den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2003 ( a.a.O. ) angesprochenen Fallgestaltungen. Eine Ernennung des Klägers zum OLG-Präsidenten ungeachtet der zwischenzeitlichen Verleihung dieses Amtes an den Beigeladenen scheidet aber auch deswegen - mit der Folge der Unzulässigkeit der hierauf gerichteten Klage - aus, weil mit Rücksicht auf die hier gegebenen Besonderheiten aus zwingenden Rechtsgründen der Weg verstellt ist, den Kläger unabhängig von der nicht mehr revidierbaren Rechtsposition des Beigeladenen zu befördern. Die Rechtslage ist insofern vergleichbar mit den rechtlichen Gegebenheiten, wie sie vom Bundesgerichtshof in seinem - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. Beschluss vom
- März 2006, a.a.O. ) - Beschluss vom
- November 2005 ( a.a.O. ) mit Blick auf eine Notarstelle gewürdigt wurden. Eine Ernennung des Klägers zum - nach R 8 besoldeten - Präsidenten des Oberlandesgerichts kann zunächst nicht dadurch ermöglicht werden, dass der Beigeladene versetzt wird (vgl. hierzu z.B. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 1988, a.a.O. , und
- September 2001, a.a.O. ). Dem steht schon die verfassungsrechtlich gewährleistete persönliche Unabhängigkeit der Richter auf Lebenszeit entgegen.
Art. 97Abs.
2 Satz 1 GG können die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, an eine andere Stelle versetzt werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Lebenszeitrichter gegen seinen Willen versetzt werden kann, ist in § 30 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - abschließend geregelt. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann ein Richter auf Lebenszeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage
Art. 98Abs.
2 und Abs. 5 GG, im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation in ein anderes Amt versetzt werden. Eine Versetzung im Interesse der Rechtspflege, wie sie vorliegend überhaupt nur in Betracht gezogen werden könnte, erfordert
§ 31DRi
G, dass Tatsachen außerhalb der richterlichen Tätigkeit des betreffenden Richters eine Versetzung in ein anderes Richteramt mit dem gleichen Endgrundgehalt zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass es bei einer Versetzung des Beigeladenen zu dem alleinigen Zweck, die Planstelle, in die er mit seiner Ernennung zum OLG-Präsidenten eingewiesen wurde, besetzbar zu machen, nicht um die Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege geht. Eine Ernennung des Klägers zum OLG-Präsidenten, die nur unter Einweisung in eine diesem Amt zugeordnete - besetzbare - Planstelle erfolgen könnte (§ 49 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO -), unter vorheriger Versetzung des Beigeladenen scheidet damit aus. Eine andere - bereits vorhandene - besetzbare dem Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) zugeordnete Planstelle ist in Rheinland-Pfalz derzeit nicht vorhanden. Die Stelle des Präsidenten des zweiten
dem Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG - in Rheinland-Pfalz eingerichteten Oberlandesgerichts - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken -, die ebenfalls in die Besoldungsgruppe R 8 eingestuft ist, ist besetzt. Der derzeitige Amtsinhaber tritt Ende Februar 2009 zwar in den Ruhestand; die Stelle wurde aber bereits am
- Januar 2009 - mit Wirkung zum
- März 2009 - mit dem derzeitigen Präsidenten des Landgerichts Mainz neu besetzt. Eine Beförderung des Klägers unter zusätzlicher Einweisung in die an den Beigeladenen vergebene Planstelle ist nicht möglich. Besetzbar ist eine Planstelle nur, wenn in sie kein anderer eingewiesen ist (vgl. z.B. Piduch, Bundeshaushaltsordnung, Stand Juni 2007, Rdnr. 4 zu § 49); aus einer Planstelle darf jeweils nur ein (vollzeitbeschäftigter) Beamter bzw. Richter besoldet werden (vgl. z.B. das Urteil des BVerwG vom
- September 2001, a.a.O. ). Auch die Schaffung einer weiteren der Besoldungsgruppe R 8 zugeordnete OLG-Präsidentenstelle scheidet aus. Das Gerichtsorganisationsgesetz sieht in Rheinland-Pfalz zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege schon nur zwei Oberlandesgerichte als erforderlich aber auch ausreichend vor (§ 4 GerOrgG).
§ 115
des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - werden die Oberlandesgerichte wiederum nur mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Das Gerichtsverfassungsgesetz schließt damit für die Oberlandesgerichte das Vorhandensein einer weiteren Funktionsstelle des Gerichtspräsidenten aus. Da die Anzahl der im Stellenplan für bestimmte Ämter ausgewiesenen Planstellen der Zahl der insoweit eingerichteten Ämter entsprechen muss (vgl. § 17 Abs. 5 LHO; vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom
- September 2001, a.a.O. , und
- April 1996, BVerwGE 101, 112 ; ferner z.B. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2009, C § 8 Rdnr. 88), kann somit in Rheinland-Pfalz keine dritte Planstelle für einen OLG-Präsidenten ausgebracht werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass es ihm nicht in jedem Fall darum geht, die mit dem Amt eines OLG-Präsidenten verbundenen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass dies nicht daran vorbeizuführen vermag, dass die Verleihung eines Amtes die gleichzeitige Einweisung in eine besetzbare Planstelle zur unverzichtbaren haushaltsrechtlichen Voraussetzung hat, und die Ausbringung einer solchen voraussetzt, dass ein entsprechendes Amt eingerichtet ist. Im Übrigen hat sich ein Richter
§ 5Abs. 1 des Landesrichtergesetzes - LRi
G - i.V.m. § 64 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Dass dabei die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die mit dem ihm verliehenen Statusamt - nach dem sich auch seine Alimentation richtet - verbunden sind, und nicht ein Tätigwerden in einem früher bekleideten Amt in Rede steht, versteht sich von selbst. Der OLG-Präsident nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben der Gerichts- und Justizverwaltung wahr und führt in einem Umfang, der ihm einen Richtung gebenden Einfluss auf dessen Rechtsprechung erlaubt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. November 1967, BGHZ 49, 64 ), den Vorsitz in einem Senat. Wenn sich der Kläger in dem hier behandelten Zusammenhang in der Berufungsverhandlung des Weiteren darauf berufen hat, es habe in Rheinland-Pfalz - bei nur einer OVG-Präsidenten-Stelle - ja auch schon einmal zwei OVG-Präsidenten gegeben, übersieht er, dass sich das damalige zeitweise Vorhandensein zweier OVG-Präsidenten aus zwingenden Rechtsgründen (vgl. § 16 Ministergesetz) ergab, während es hier um die Herbeiführung einer solchen Situation im Rahmen der Auswahl für eine Beförderungsstelle geht. Unabhängig von der vorstehend dargestellten sich aus dem Landesorganisations- und -haushaltsrecht ergebenden Unmöglichkeit einer Ernennung des Klägers neben dem Beigeladenen zum OLG-Präsidenten, stünde einer solchen mit Rücksicht darauf, dass sie aus den dargelegten Gründen nicht ohne Amtsausübung denkbar ist, auch der Anspruch des Beigeladenen auf amtsangemessene (Vollzeit-)Beschäftigung entgegen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann
Art. 33Abs.
5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1985, BVerfGE 70, 251 ). Mit der das Statusamt kennzeichnenden Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und einer Laufbahngruppe, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der verliehenen Amtsbezeichnung wird in abstrakter Weise seine Wertigkeit im Verhältnis zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- März 2005, BVerwGE 123, 107 ). Das abstrakt-funktionelle Amt betrifft den einem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1985, a.a.O. ); es wird durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- September 2004, BVerwGE 122, 53 ). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1985, a.a.O. ). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amts festzulegen. Der Dienstherr ist dabei aber gehalten, dem Beamten bzw. Richter solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- März 2005, a.a.O. ). Damit ist der Beamte bzw. Richter zwar nicht vor einer Änderung seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes gefeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- September 2004, a.a.O. ). Ihm muss dabei jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1995, BVerwGE 98, 334 ). Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten bzw. Richter diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1985, a.a.O. ; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2006, BVerwGE 126, 182 ). Eine hälftige Aufteilung der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zukommenden Gerichts- und Justizverwaltungsaufgaben, sei es in zeitlicher oder aber sachlicher Hinsicht, wie sie die Einrichtung einer "Doppelspitze" in der Leitung des Oberlandesgerichts zwangsläufig zur Folge hätte, verletzte den Beigeladenen jedoch in diesem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Dabei ist zu sehen, dass es hier um eine einmalige Funktionsstelle mit einem gerichts- und justizorganisationsrechtlich fest umrissenen Aufgabenbereich geht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Statusamt eines höchstmöglich besoldeten OLG-Präsidenten eine besondere Anforderungen stellende Umfänglichkeit der ihm obliegenden Dienstgeschäfte entspricht. Allein hierauf beruht die Einstufung des Amtes in die oberste Besoldungsgruppe für OLG-Präsidenten; die richterliche Tätigkeit entspricht in ihrer Wertigkeit bei allen OLG-Präsidenten gleichermaßen der für Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht geltenden Besoldungsgruppe R
- Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass mit diesem "Alleinstellungsanspruch auf höchstem Niveau" des Beigeladenen eine erhebliche Einengung seines Tätigkeitsfeldes ohne adäquaten Ersatz unvereinbar wäre. Schließlich würde eine Ernennung des Klägers zum weiteren (vollzeitbeschäftigten) Präsidenten des Oberlandesgerichts den Anspruch des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verletzen. Damit wären nämlich anstelle des im Gesetz insofern vorgesehenen einzigen Richters zwei Richter der Konkretisierung des gesetzlichen Richters durch das dazu grundsätzlich berufene Gremium entzogen.
§ 21e Abs.
1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Dem Bestimmungsrecht des Präsidiums hinsichtlich der Spruchkörperbesetzung unterfällt jedoch nicht der Präsident. Er bestimmt
Satz 3 der Bestimmung vielmehr selbst, welchem Spruchkörper er sich als Vorsitzender anschließt. Diese Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Bestimmungsrecht des Präsidiums bezieht sich dabei nun aber zweifelsfrei auf eine Einzelperson: Nur ein Einzelner kann autark bestimmen, in welchem Senat er den Vorsitz übernimmt. Bei zwei Personen bedürfte es dagegen fester Regeln zur Ausübung des Bestimmungsrechts, die indes fehlen. Im Übrigen verletzt aber auch schon allgemein die Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht an einen Lebenszeitrichter, ohne dass hierfür eine Planstelle vorhanden wäre, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. hierzu etwa Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., Rdnr. 28 zu § 16). Nach alledem scheidet es auch von vornherein aus, dass der Kläger neben dem Beigeladenen zum OLG-Präsidenten ernannt wird. Die Klage erweist sich damit, was die Hauptanträge - einschließlich der Hilfsanträge zu 2
- b)und 2
- c)- angeht, insgesamt als unzulässig. Unzulässig sind aber auch die beiden Hilfsklageanträge zu 3. Wie der Kläger in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, bezieht sich das erste Feststellungsbegehren auf die Auswahlentscheidung in der Sache selbst. Es handelt sich insoweit um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelter Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, nämlich eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens noch vor der Klageerhebung - während des Widerspruchsverfahrens -. Ob diese Klage bereits mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig ist, lässt der Senat offen.
§ 5Abs. 1 LRi
G i.V.m. § 218 Abs. 3 LBG - der dem § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entspricht - ist zwar vor jeder Klage eines Richters aus dem Richterverhältnis ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Damit bedarf es auch vor Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach einer vorprozessualen Erledigung grundsätzlich eines auf die Fortsetzungsfeststellung gerichteten Widerspruchsverfahrens (vgl. z.B. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, Rdnr. 99 zu § 113 und Rdnr. 22 zu § 68). Vorliegend ist allerdings die Erledigung nach Erhebung des (Verpflichtungs-)Widerspruchs in der Sache selbst eingetreten und der Beklagte hat, nachdem er zunächst richtigerweise (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989, BVerwGE 81, 226 ) keine Sachentscheidung mehr getroffen und den vom Kläger ausdrücklich aufrechterhaltenen Widerspruch vielmehr mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen hatte, aber doch mit Schreiben vom
- Oktober 2007 kurz dargelegt, dass und warum der Widerspruch auch als unbegründet zurückzuweisen sei. Dies könnte ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger auch in seiner diesem Schreiben zugrunde liegenden Eingabe vom
- Oktober 2007 nicht zum Ausdruck gebracht hatte, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen und/oder um seine nachträgliche Rehabilitierung kämpfen zu wollen, hier den Vorgaben des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 218 Abs. 3 LBG genügen. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung als solcher mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage mit dem Ziel erstrebt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er befördert worden, ist die Klage bereits aus Gründen der Subsidiarität dieses Feststellungsbegehrens unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, begründet die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. Beschluss vom
- Juni 1985, Buchholz 310 § 113 Nr. 150; Urteile vom
- August 1982, InfAuslR 1982, 276 ,
- August 1988, a.a.O. , und
- Januar 1989, a.a.O. ; des Weiteren z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, Juris; VGHBW, Urteil vom
- Juli 2003, VBlBW 2003, 475 ; BayVGH, Beschluss vom
- November 1995, NVwZ-RR 1997, 23 ; Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 35 zu § 113; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 zu § 113; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140). Damit kann auch nach der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten in einem Beförderungsauswahlverfahren noch vor Erhebung der "Konkurrentenklage" bzw. Verpflichtungsklage auf Beförderung wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen keine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem zur Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eingebrachten Hauptantrag erhoben wird. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage
Art. 34GG i.V.m.
§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ausgeführt: In Fällen dieser Art würden für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dieselben - strengeren - Maßstäbe wie für das Rechtsschutzinteresse bei einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO gelten. Es fehle dann an der besonderen Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw
GO. Sie beruhe darauf, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden dürfe, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht habe und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stelle, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein solle und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen müsse ("Fortsetzungsbonus"). Der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage genüge jedoch nicht zur Begründung des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage
§ 43Vw
GO. Es müsse vielmehr wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei. Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter bestehe nicht; vielmehr seien die Rechtswege prinzipiell gleichwertig. Der damit zum Ausdruck gebrachte Subsidiaritätsgedanke greift dabei, wie hier ergänzt sein soll, auch dann Platz, wenn aus Gründen eines Verstoßes gegen das Bestenausleseprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) beabsichtigt ist, eine Schadensersatzklage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - bzw. § 87 LBG) bzw. Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit beim Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. zur Zweispurigkeit des Rechtsschutzes z.B. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand November 2008, Rdnr. 26 zu § 79 BBG; GKÖD, Stand November 2008, Rdnr. 58 zu § 79 BBG). Insoweit gilt nichts anderes wie für die Feststellungsklage
§ 43Vw
GO, in dessen Absatz 2 der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage niedergelegt ist. Danach darf keine Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Zur Verfolgung eines Schadensersatzbegehrens im Verwaltungsrechtsweg kann jedoch unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Schadensersatz geklagt werden. Für eine vorgeschaltete, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung gerichtete Klage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist daneben kein Raum (vgl. z.B. Schnellenbach, DVBl 1990, 140). Dabei bedarf, wie ebenfalls noch bemerkt sein mag, das Schadensersatzbegehren der erkennbaren und bescheidbaren Konkretisierung gegenüber dem Dienstherrn spätestens im Widerspruch
§ 126Abs. 3 BRRG bzw. § 218 Abs. 3 LBG (vgl. z.B. BVerw
G, Beschluss vom
- Juni 2001, BVerwGE 114, 350 ; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 79 BBG). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage scheidet schließlich auch deshalb aus, weil diese Klage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom
- August 1988, a.a.O. , und
- Januar 1998, ZBR 1998, 316 ; Beschluss vom
- März 2005, 2 B 111.04 , Juris). Das ist in aller Regel der Fall, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat, weil dann regelmäßig ein behördliches Verschulden trotz Verletzung einer Dienstpflicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu die oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; ferner z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 1996, ZBR 1996, 310 , und
- März 1997, ZBR 1997, 229 ). Vorliegend ist die Auswahlentscheidung des Beklagten als solche jedoch zunächst im Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht - mit Beschluss vom
- April 2007 - sowie auf die Beschwerde des Klägers hin durch den Senat - mit Beschluss vom
- Juni 2007 - und schließlich nochmals mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts als objektiv rechtmäßig gewertet worden. Mit Blick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen ist dazu ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese nach Maßgabe der weiter oben bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs zu treffen waren. Zwar gibt es von dem vorgenannten Grundsatz Ausnahmen, doch greifen diese hier nicht Platz. Die Indizwirkung der Bewertung durch ein Kollegialgericht für das behördliche Verschulden, entfällt dabei nicht schon dadurch, dass die gerichtliche Würdigung materiell-rechtlich fehlerhaft ist bzw. nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1998, a.a.O. ; Urteil vom
- Februar 2003, DVBl. 2003, 1548 ). Eine kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns schließt behördliches Verschulden allerdings dann nicht aus, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es "besser" hätten wissen müssen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder eine eindeutige Vorschrift handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. z.B. den Beschluss des BVerwG vom
- März 2005, a.a.O. , m.w.N.). Für Letzteres ist hier nichts ersichtlich; dafür wird auch vom Kläger mit der Berufung nichts vorgetragen. In seiner Beschwerdeentscheidung vom
- Juni 2007 ist allerdings der Senat davon ausgegangen (vgl. S. 15,
- Absatz), der Justizminister habe den Entwurf seiner Beurteilung des Beigeladenen der Personalreferentin des Ministeriums mit der Bitte um Überprüfung zugeleitet. Dieses Vorbringen des Beklagten erweist sich jedoch als offenbar unzutreffend, nachdem es vom Beklagten im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufgegriffen worden ist. Die genannte Sachverhaltsvariante ist nun aber für die Entscheidung des Senats im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren nicht tragend gewesen. Zudem hat dieser Gesichtspunkt weder im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom
- April 2007 Niederschlag gefunden - weil er im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren vom Beklagten noch nicht geltend gemacht worden war -, noch im mit der Berufung angefochtenen Urteil - weil sich der Beklagte im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht hierauf nicht mehr berufen hatte. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidungen im Ergebnis falsch sind und der Beklagte die Gründe dafür kennt oder kennen müsste. Namentlich gilt dies sowohl in Bezug auf das Gespräch der Staatssekretärin mit den beiden richterlichen Mitgliedern des Richterwahlausschusses vor der Ausschusssitzung vom
- Februar 2007 als auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Äußerung des Justizministers über die Eignung des Beigeladenen zum OLG-Präsidenten zu Beginn des Besetzungsverfahrens noch im Juli
- Was das Gespräch der Staatssekretärin mit den zwei Richterwahlausschussmitgliedern angeht, ist der Beklagte bis ins Hauptsacheverfahren hinein bei seiner Darstellung verblieben, das Gespräch habe der Unterrichtung der beiden Richter über den Ausgang der ihrerseits angeregten Kompromisssuche gedient. Nach wie vor lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Vorbringen zutrifft. Dass den Gerichtsentscheidungen insoweit ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre, lässt sich somit nicht feststellen. Gegen den vom Kläger gemutmaßten Inhalt des Gesprächs spricht im Übrigen, wie in dem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben soll, dass zunächst nur ein Richter zur Staatssekretärin gebeten worden sein soll: Mit nur einer Stimmenthaltung - bei einer weiteren Gegenstimme - wäre aber der Besetzungsvorschlag des Justizministers ebenfalls gescheitert, da der Richterwahlausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst (§ 22 Abs. 1 LRiG). Abgesehen davon kann eine Beweisaufnahme im Rahmen der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zur Aufklärung der Frage, ob eine Ausnahme zur Indizwirkung einer kollegialgerichtlichen Billigung vorliegt, nicht stattfinden. Im Übrigen kommt es aus den im Beschluss des Senats vom
- Juni 2007 zu den "Auswirkungen des Stimmverhaltens der beiden Ausschussmitglieder" dargelegten Gründen (S. 10,
- Absatz, S. 11,
- Absatz) nicht darauf an, ob das Vorbringen des Beklagten richtig ist oder aber das Gespräch dem Zweck diente, wie ihn der Kläger vermutet. Als "weiterer Beleg" für eine Voreingenommenheit des Justizministers dem Kläger gegenüber kann das Gespräch ohnehin nicht dienen, da es nicht von diesem, sondern eben von der Staatssekretärin geführt wurde. Auch wegen der vom Kläger erstmals im vorliegenden Prozess vorgetragenen Äußerung des Justizministers über die Eignung des Beigeladenen zum OLG-Präsidenten im Juli 2006 kann der beabsichtigten Schadensersatzklage ungeachtet der verwaltungsgerichtlichen Kollegialentscheidungen keine Erfolgsaussicht beigemessen werden. Diese - angeblichen - Erklärungen des Justizministers fanden zwar bei der Entscheidungsfindung im einstweiligen Anordnungsverfahren keine Berücksichtigung, da sich der Kläger hierauf im Eilverfahren noch nicht berufen hatte. Ihretwegen hätte dem Kläger aber auch nicht der begehrte vorläufige Rechtsschutz gewährt werden können. Es spielt für die nach Maßgabe der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte gewürdigte Rechtmäßigkeit der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung keine Rolle, wie sich der Justizminister unter Zugrundelegung der Darstellung in den Schriftsätzen des Klägers vom
- April und
- Mai 2008 zu einem Zeitpunkt, zu dem sich weder der Beigeladene noch der Kläger auf die Stelle des OLG-Präsidenten beworben hatten, mit Blick auf eine Bewerbung des Präsidenten des Landgerichts Trier zu der Eignung des Beigeladenen für das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts geäußert hat. Unter Berücksichtigung der Zeit, zu der die Äußerungen gefallen sein sollen, taugen sie vor allem auch nicht dazu, eine Voreingenommenheit des Justizministers dem Kläger gegenüber deutlich zu machen. Von daher ist auch - was der Kläger im Berufungsverfahren rügt - unschädlich, dass das Verwaltungsgericht, nachdem sich der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Äußerungen berufen hatte, auf sie in seiner Entscheidung nicht weiter eingegangen ist. Daraus kann in Sonderheit nicht geschlossen werden, es habe einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Fehlt es an klaren Hinweisen darauf, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen worden ist, genügt es, wenn sich das Gericht mit dem wichtigsten, für die Entscheidung unmittelbar und primär relevanten Parteivorbringen - wie hier geschehen - im Urteil auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2003, NVwZ-RR 2004, 3 ). Schließlich hat der Kläger auch nicht aus Gründen seiner Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Auswahlentscheidung in der Sache selbst rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger, der auch insoweit die Umstände darlegen muss, aus denen er sein Feststellungsinteresse - hier also das Interesse an seiner Rehabilitierung - ableitet (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- März 1976, BVerwGE 53, 134 , und
- November 1990, NVwZ 1991, 570 ), hat sich dazu in seiner Klagebegründung auf mehrere Umstände berufen: die Bedeutung des angestrebten Amtes und das große öffentliche Interesse sowie den Widerhall, den das Besetzungsverfahren und dessen Begleitumstände in der Medienberichterstattung gefunden hat, seine Stellung als Landgerichtspräsident, die Sondersitzungen des Rechtsausschusses und des Landtages sowie die vom Justizminister nach wie vor in den Medien und im Parlament artikulierte Auffassung, er habe sich in der Sache und rechtlich korrekt verhalten. Soweit er des Weiteren die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundrechtsvereitelung des Justizministers geltend gemacht hat, betrifft dies das sich auf die Art und Weise der Ernennung beziehende zweite Feststellungsbegehren im Rahmen des Klageantrags zu
- In seiner Berufungsbegründung verweist er ergänzend darauf, dass in der Medienberichterstattung hinsichtlich seiner Bewerbung von Anfang an eine positive Tendenz herauszulesen gewesen sei und seine Bewerbung in Justizkreisen und in der Bevölkerung auf eine hohe Akzeptanz getroffen sei, während sich das Besetzungsverfahren als solches einer zunehmenden Kritik in den Medien und der Öffentlichkeit ausgesetzt gesehen habe. Damit hat der Kläger ein Rehabilitationsinteresse nicht dargetan. Das Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung im beamten-(richter-)rechtlichen Beförderungskonkurrenzverhältnis festgestellt werden soll, setzt voraus, dass von der Bevorzugung des Konkurrenten als solcher, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen der Beförderungsentscheidung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den unterlegenen Mitbewerber ausgeht, oder dass sich diese Entscheidung - weil mit ihr eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird - doch jedenfalls ungünstig auf die weitere berufliche Entwicklung auswirken dürfte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- August 1990, NVwZ 1991, 270 , und
- März 1976, a.a.O. ; Urteile vom
- März 1992, BayVBl. 1992, 596 ,
- August 1988, a.a.O. , und
- Mai 1985, DVBl. 1985, 1233 ; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 92 zu § 113). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ohne Rücksicht darauf, ob sie - weiterhin - ehrverletzend wirkt oder sich jedenfalls nachteilig auf das berufliche Fortkommen des Betroffenen auszuwirken vermag, reicht zur Annahme eines Rehabilitationsinteresses also nicht aus. Die Rechtswidrigkeit als solche diskriminiert nicht. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass und warum die Auswahlentscheidung als solche, wegen ihrer Begründung oder insoweit infolge ihrer Begleitumstände sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt oder ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder der Kollegen herabzusetzen vermag bzw. seine berufliche Entwicklung behindern wird. Dazu besagt insbesondere nichts, dass es um die Besetzung der herausgehobenen Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz gegangen ist und er sich als Präsident des größten Landgerichts in Rheinland-Pfalz auf diese beworben hatte. So hatte sich der Beigeladene auf dieselbe herausgehobene Stelle als ebenso wie der Kläger besoldeter Präsident eines oberen Landesgerichts beworben. Allein daraus, dass ein Beförderungsbewerber einem Mitbewerber "unterlegen" ist, ergibt sich ebenfalls noch kein Rehabilitationsinteresse für den nicht berücksichtigten Bewerber. Dabei handelt es sich vielmehr um die zwangsläufige Folge in jedem Beförderungsverfahren mit mehr als einem Bewerber. Hier gilt insofern auch nicht etwa mit Rücksicht auf das "Rangverhältnis" zwischen dem beförderten und dem leer ausgegangenen Bewerber etwas anderes. Wie bereits bemerkt, hatten der Kläger und der Beigeladene von den Anforderungen des seinerzeit innegehabten Amtes her den gleichen Rang. Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Umstand für sich allein, dass sich ein Landgerichtspräsident einem gleich besoldeten Landessozialgerichtspräsidenten geschlagen geben muss, noch keine Diskriminierung für den Landgerichtspräsidenten. Auch aus der bloßen Umfänglichkeit der Medienberichterstattung folgt noch kein Rehabilitationsinteresse. Das gilt schon deshalb, weil insofern kein dem Dienstherrn zurechenbares Geschehen in Rede steht. Ein Grund, die Rehabilitierung zu betreiben, lässt sich dabei hier zudem nicht aus dem Inhalt der Berichterstattung herleiten. So trägt der Kläger selbst vor, dass in der "Berichterstattung .... in Bezug auf die Bewerbung des Klägers von Anfang an eine positive Tendenz herauszulesen" gewesen sei und "sich das Besetzungsverfahren als solches .... einer zunehmenden Kritik in den Medien ausgesetzt" gesehen habe. Entsprechendes gilt, was die Aufnahme der Bewerbung des Klägers in "Justizkreisen und in der Bevölkerung" betrifft. Hierzu beruft sich der Kläger darauf, dass sie dort "auf eine hohe Akzeptanz" getroffen habe und "sich das Besetzungsverfahren als solches .... (auch) einer zunehmenden Kritik .... in der Öffentlichkeit ausgesetzt" gesehen habe. Eine Diskriminierung des Klägers lässt sich ferner nicht aus der Tatsache herleiten, dass es wegen der Auswahlentscheidung zu Sondersitzungen des Rechtsausschusses und des Landtages gekommen ist. Sie belegen als solche vielmehr nur die "Politisierung", die die Angelegenheit in Rheinland-Pfalz gefunden hat. Eine solche Wirkung kommt schließlich auch nicht dem Umstand zu, dass der Justizminister - wie der Kläger geltend macht - "in den Medien und im Parlament .... (die) Auffassung .... (vertreten hat), er habe sich in der Sache und rechtlich korrekt verhalten". Dies vermag - ebenso wie auch die vorgenannten Gesichtspunkte - vielmehr allein das große Interesse des Klägers daran deutlich zu machen, gerichtlich festgestellt zu sehen, dass ihm - wie er es sieht - "Unrecht" geschehen ist. Nach alledem erweist sich das erste Feststellungsbegehren im Rahmen des Klageantrags zu
- als unzulässig. Gleichermaßen unzulässig ist aber auch das weitere dort zum Ausdruck gebrachte Feststellungsbegehren, das die Rechtmäßigkeit der "Blitzernennung" des Beigeladenen am
- Juni 2007 zum Gegenstand hat. Bei dieser - hilfsweisen - Feststellungsklage handelt es sich nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern um eine Feststellungsklage
§ 43Vw
GO. Die dort angegriffene "Art und Weise der Ernennung" bezieht sich auf das den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers erledigende Ereignis selbst; insofern ist nachträglich keine - weitere - Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage ist bereits deswegen unzulässig, weil ihr kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Wie oben bereits festgestellt wurde, ist
§ 5Abs. 1 LRi
G i.V.m. § 218 Abs. 3 LBG vor jeder Klage eines Richters aus dem Richterverhältnis und damit auch vor Erhebung einer Feststellungsklage, wie sie hier in Rede steht, ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Der Anfechtungswiderspruch des Klägers gegen die Ernennung des Beigeladenen - der von Anbeginn an unzulässig war und deshalb auch richtigerweise aus diesem Grund mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
- Oktober 2007 zurückgewiesen wurde - genügt dem Widerspruchserfordernis für die hier behandelte hilfsweise Feststellungsklage nicht. Es hätte dem Kläger vielmehr oblegen, hilfsweise zum Anfechtungswiderspruch unter Deutlichmachung der das hilfsweise Feststellungsinteresse begründenden Umstände - für die er, wie oben bereits hervorgehoben wurde, die Darlegungslast trägt - auch Feststellungswiderspruch zu erheben. Das gilt hier jedenfalls deshalb, weil mit der Feststellungsklage ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Ging es bis zur Klageerhebung - namentlich auch mit dem Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen - allein um die Auswahlentscheidung als solche, die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs mit dem Ziel einer Beförderung des Klägers anstelle des Beigeladenen oder neben dem Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts, betrifft die Feststellungsklage - isoliert - die Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen unter dem Blickwinkel einer gesonderten Verletzung des Klägers in seinen Rechten. Dementsprechend kommt es hier - anders als im Rahmen der oben behandelten Fortsetzungsfeststellungsklage - von vornherein nicht in Betracht, dass sich jedenfalls mit Rücksicht auf das Schreiben des Beklagten vom
- Oktober 2007 die Notwendigkeit eines - zumindest hilfsweisen - Feststellungswiderspruchs erübrigt haben könnte. Dass auch der diesem Schreiben zugrunde liegenden Eingabe des Klägers vom
- Oktober 2007 nicht etwa zu entnehmen war, der Kläger wolle ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen bzw. seine Rehabilitation betreiben, wurde dabei ebenfalls oben schon herausgestellt. Da die Durchführung des Vorverfahrens
§ 126Abs.
3 BRRG bzw. § 218 Abs. 3 LBG zwingende Prozessvoraussetzung der Klage (Sachurteilsvoraussetzung) ist, kann auf die Durchführung seitens der Beteiligten auch nicht verzichtet werden. Jedenfalls im Anwendungsbereich dieser Normen kann dies nach Auffassung des Senats auch nicht - seitens der Verwaltung - durch rügelose Einlassung auf eine ohne Vorverfahren erhobene Klage geschehen (so generell z.B. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnrn. 10 und 11 zu Vorbem. § 68, Rdnrn. 1 und 28 zu § 68; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 68; Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 162 zu § 68; a.M. wohl die überwiegende Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom
- Juli 2002, NVwZ 2002, 1505 ). Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen wegen seiner Absicht, eine Schadensersatzklage - mit dem Ziel des Ersatzes der vergeblich aufgewendeten Kosten der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - zu erheben, begehrt, ist die Feststellungsklage darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil ihr die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegensteht. Hierzu kann wiederum auf die obigen diesen Gesichtspunkt betreffenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Bezug genommen werden. Wurden dort mangels "Fortsetzungsbonus" die für die Feststellungsklage
§ 43Vw
GO geltenden Grundsätze im Rahmen der Würdigung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der Subsidiaritätsgedanke, herangezogen, gelangt hier § 43 Abs. 2 VwGO unmittelbar zur Anwendung. Aber auch, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung des Beigeladenen mit Blick auf deren Begleitumstände aus Gründen seiner Rehabilitierung begehrt, ist die Feststellungsklage aus einem weiteren Grund unzulässig. Der Kläger hat sich für die Feststellungsklage zwar auf den Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses berufen, ohne dass sich jedoch auf der Grundlage seines Vorbringens hierzu ein dahingehendes berechtigtes Interesse, d.h. feststellen ließe, dass - über die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom
- September 2007 ( a.a.O. ) hervorgehobene Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hinaus - von der Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen nach wie vor eine ihn diskriminierende Wirkung ausgeht. Wie oben schon betont wurde, reicht insofern ein ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme nicht aus. In seiner Berufungsschrift macht der Kläger zu seinem Rehabilitationsinteresse aus Gründen der Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen geltend, die "Blitzernennung" sei mit Blick auf den Gesichtspunkt der Rehabilitierung umso bemerkenswerter, als der Kläger zu diesem Zeitpunkt als Richter über 27 Jahre hinweg, davon allein 11 Jahre als Landgerichtspräsident in der rheinland-pfälzischen Justiz tätig gewesen sei und der Aufsicht, aber auch der Fürsorge des Dienstvorgesetzten unterstehe; er habe davon ausgehen dürfen, dass seine schriftlich angekündigte Absicht der Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht durch eine Blitzaktion des Justizministers konterkariert werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom
- September 2007 ausgeführt, dass der Justizminister ihm durch diese Vorgehensweise den Zugang zum Verfassungsgericht vereitelt und ihn hierdurch in seinen Grundrechten verletzt habe. Diese Entscheidung sei Gegenstand einer Sondersitzung des Rechtsausschusses sowie einer Sondersitzung des Landtages gewesen. Gleichwohl habe der Justizminister gegenüber der Öffentlichkeit beständig die Auffassung vertreten, sich mit seiner Verfahrensweise völlig korrekt verhalten zu haben. Die in der Berufungsbegründung speziell in Bezug auf die "Blitzernennung" angeführten Umstände, namentlich die langjährige Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Dienstvorgesetzten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten, insbesondere der Treue- bzw. Fürsorgepflicht, könnten durchaus bei einer "Blitzernennung" trotz bekannter Absicht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wegen der damit verbundenen Herabwürdigung zum "Manipulationsobjekt" ein Rehabilitationsinteresse begründen. Das setzte jedoch ein nicht zu erwartendes - arglistiges - gezieltes "Ausmanövrieren" voraus. Davon kann hier aber nun trotz der dem Beklagten bekannten Absicht des Klägers, im Falle des Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen, aufgrund der hier gegebenen weiteren Besonderheiten nicht die Rede sein. Dem Justizminister musste sich nämlich, wie oben bereits festgestellt wurde, nach dem seinerzeitigen Stand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs aufdrängen, dass die ihm bekannte bloße Ankündigung eines einstweiligen Anordnungsantrages seitens des Klägers gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ihn von Verfassungs wegen daran hindern könnte, den Beigeladenen nach der unanfechtbaren Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zum Oberlandesgerichtspräsidenten zu ernennen; das brauchte sich ihm dabei nicht zuletzt auch deshalb nicht aufzudrängen, weil darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht die dem Beklagen bekannte Bitte des Klägers an das Bundesverfassungsgericht, eine Zwischenregelung zu treffen bzw. auf eine "Stillhalteabsprache" mit dem Justizministerium hinzuwirken, 9 Tage lang nicht zum Anlass genommen hatte, in dieser Richtung aktiv zu werden. Hierzu sind im Rahmen der Prüfung, ob zwischen der Ernennung eines Mitbewerbers ohne vorherige Negativmitteilung an den unterlegenen Bewerber und einer Ernennung unter den hier gegebenen Umständen "sachliche Übereinstimmung" besteht, umfängliche Ausführungen gemacht worden, auf die im hier behandelten Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Nach alledem erweist sich die Klage in vollem Umfang als unzulässig. Deshalb brauchte auch den gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. hierzu § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geben, die nach seiner Entscheidung vom
- August 2003 ( a.a.O. ) offenen Fragen einer weiteren Klärung zuzuführen sowie zum Grundsatz der Ämterstabilität nochmals seine Rechtsauffassung deutlich zu machen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.800,-- € festgesetzt (§§ 47 , 53 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Permalink: https://openjur.de/u/542785.html ( https://oj.is/542785 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 43 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.