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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1992 - Az. 6 S 634/90

Obsah (6)§ 123§ 1§ 2§§ 1615§ 1706§§ 1630

1. Zu den Anforderungen an eine Konfliktlage und zur Abwägung zwischen den hierbei zu berücksichtigenden verschiedenen Interessen, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes Sozialhilfe für sich und

dem Unterhaltsvorschußgesetz aus, sie rechtfertigt es aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für das Kind zu kürzen, wenn für das Kind eine Pflegschaft des Jugendamtes besteht (im Anschluß an BVerwG, Urt v 21.11.1991 - 5 C 13/87 -, NDV 1992, 132). Tatbestand Die ledige Klägerin und der Kläger, ihr am 04.08.1988 geborener Sohn, für den eine Pflegschaft des Kreisjugendamtes des Rems-Murr-Kreises besteht, erhielten vom Beklagten seit August 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 02.09.1988 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung von Namen und Anschrift des Vaters von. Sie erklärte mit Schreiben vom 13.09.1988, sie wolle dies aus persönlichen Gründen nicht tun. Hieran hielt sie auch

einem erneuten Schreiben des Beklagten vom 22.12.1988 fest. Mit Schreiben vom 16.01.1989 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sehe sich nicht in der Lage, ihr weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der

rang der Sozialhilfe gebiete es, daß die Klägerin ihre eigenen Ansprüche und auch die Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber dem Vater des Kindes geltend mache. Die Klägerin habe für ihre Weigerung keinen sozialhilferechtlich beachtlichen Rechtfertigungsgrund. Dadurch vereitele sie nicht nur die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sondern auch von Leistungen

dem Unterhaltsvorschußgesetz - UVG. Dies könne sozialhilferechtlich nicht hingenommen werden. Mit Bescheiden vom 24.01.1989 und 01.02.1989 gewährte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 1989 in Höhe von monatlich 146,-- DM. Hierbei setzte der Beklagte als Einkommen des Klägers neben dem Kindergeld fiktiv 226,-- DM als Leistung

dem UVG an. Er zog deshalb 276,-- DM vom Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 422,-- DM ab. Am 27.02.1989 gab die Klägerin bei einer Vorsprache auf dem Kreissozialamt des Beklagten an, sie habe in ihrem Schreiben vom 13.09.1988 die Konsequenzen ihrer Aussage nicht bedacht, sonst hätte sie bereits in diesem Schreiben nähere Angaben zu ihren persönlichen Gründen gemacht. Sie habe mit dem Vater wegen des Kindesunterhalts Kontakt aufgenommen. Zu einer Unterhaltsvereinbarung sei es nicht gekommen, weil der Vater

ihrer Überzeugung nicht leistungsfähig sei. Er sei verheiratet und habe drei eheliche Kinder im Alter von etwa 4, 9 und 16 Jahren. Er habe vor kurzem einen kleinen Familienbetrieb begonnen. So wie sie die Ehefrau des Vaters einschätze, reiche diese in jedem Fall die Scheidung ein, wenn sie von der ganzen Angelegenheit erfahre. Der Vater habe auch betont, daß er den Unterhalt für das Kind nicht unbemerkt abzweigen könne, selbst wenn er leistungsfähig wäre. Eine Ehescheidung führe in diesem Fall zur Aufgabe des Betriebs. Es drohe die Gefahr, daß neue Sozialhilfefälle geschaffen würden. Sie habe beim Jugendamt ebenfalls angegeben, daß sie den Namen des Kindsvaters nicht nennen werde. Mit Schreiben vom 01.03.1989 übersandte der Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen Bescheid vom 19.12.1988, wonach die bisher gewährten Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Monats Dezember 1988 eingestellt wurden. Am 06.03.1989 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.1988; ferner erhob der Kläger Widerspruch, soweit ihm Sozialhilfe versagt wurde. Zur Begründung wurden die Angaben bei der Vorsprache am 27.02.1989 wiederholt. Ebenfalls am 06.03.1989 stellten die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag

§ 123Vw

GO (Az.: 12 K 616/89). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Beschluß vom 28.03.1989 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Klägern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 06.03.1989 bis 30.09.1989, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens, zu gewähren. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.04.1989 den Klägern vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19.12.1988, 24.01.1989 und 01.02.1989 mit Bescheid vom 15.08.1989 als unbegründet zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, Hilfesuchende müßten vorrangige Ansprüche selbst geltend machen, wenn deren Verwirklichung in angemessener Zeit möglich sei. Täten sie dies nicht, könne etwas anderes nur gelten, wenn es für dieses Verhalten einen Rechtfertigungsgrund gebe. Hierfür habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 05.05.1983 strenge Voraussetzungen genannt, die jedoch hier nicht vorlägen. Die Kläger könnten Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Klägers geltend machen, wofür allerdings die Offenbarung der Identität des Vaters Voraussetzung wäre. Die Klägerin habe jedoch bisher in keiner Weise dargetan, inwieweit sie sich in einer Konfliktlage befinde. Ihr gesamter Vortrag laufe vielmehr auf einen Schutz des nichtehelichen Vaters hinaus, den aber das Bundesverwaltungsgericht nicht meine. Es sei dem Beklagten auch nicht möglich, den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens

zuvollziehen. - Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 17.08.1989 zugestellt. Am 07.09.1989 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis 15.08.1989 unter Anrechnung der ihnen bereits mit Bescheiden vom 24.01.1989, 01.02.1989 und 17.04.1989 gewährten Sozialhilfe weitere Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Bescheide des Beklagten vom 19.12.1988, 24.01.1989, 01.02.1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.08.1989 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Sie haben ergänzend vorgetragen, der Klägerin seien die persönlichen Umstände des Kindsvaters bekannt; wenn dessen Name offenbart werde, breche seine Familie unweigerlich auseinander. Dies ergebe sich aus früheren Kontakten mit dessen Ehefrau, die rigoros erklärt habe, wenn ihr Mann eine außereheliche Beziehung hätte, würde sie sich von ihm sofort trennen. In diesem Fall würde die wirtschaftliche Basis des Betriebes nicht für den Unterhalt aller Familienangehöriger ausreichen, die finanziellen Belastungen wären zu groß und würden zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger führen. Die Klägerin lege es nicht darauf an, auf Kosten der Allgemeinheit zu leben, sie habe aber keine andere Möglichkeit, als Sozialhilfe für sich zu beanspruchen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert, die Klägerin schütze mit ihrer Haltung allein den Vater des Klägers; dies sei aber von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gedeckt. Es sei auch kaum

vollziehbar, daß die Klägerin mit der Ehefrau des Vaters des Klägers über außereheliche Beziehungen und deren Folgen gesprochen habe. Auch könne nicht hingenommen werden, daß die Klägerin ohne differenzierte Angaben behaupte, der Vater des Klägers sei nicht leistungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.01.1990 informatorisch angehört. Hierbei hat sie angegeben, sie könne sich nicht vorstellen, wie der Kindsvater sie wirtschaftlich unterstützen könne. Er habe selbst gesagt, er könne kein Geld abzweigen, ohne daß seine Ehefrau es bemerke. Die Ehefrau habe einmal klar gesagt, daß sie sich, wenn ihr Mann einmal fremdgehe, von diesem scheiden lassen würde. Bei dem Betrieb des Vaters handele es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, um einen normalen Bauernhof. Über einen früheren Freund, der auch in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe sie selbst einmal Kontakt zur Ehefrau des Vaters ihres nichtehelichen Kindes gehabt. Die Eltern des Kindsvaters lebten ebenfalls noch auf dem Hof. Sie nehme an, daß der Hof bereits übergeben worden sei. In den 80er Jahren seien Stallungen neu gebaut und das Wohnhaus erweitert worden. Der Vater habe wohl einen Ehevertrag mit seiner Frau. Er habe einmal gesagt, daß er im Falle einer Scheidung mit leeren Händen dastehe. Der Vater ihres Kindes habe gewollt, daß sie das Kind abtreiben lasse. Sie habe das Kind jedoch haben wollen. Der Vater habe auch

der Geburt ihres Sohnes nichts mit diesem zu tun haben wollen. Sie habe zwischenzeitlich auch die Beziehungen zu ihm abgebrochen. Das Verhältnis habe im Zeitraum Herbst 1987 bis Sommer 1989 bestanden; der Vater ihres nunmehr geborenen zweiten Kindes sei ein anderer. Dieses zweite Kind sei aber nicht der Grund für den Abbruch der Beziehungen zum Vater ihres Sohnes gewesen. Sie habe selbst nicht gesagt, daß sie vom Vater Unterhalt wolle. Von sich aus habe er ihr jedoch nichts gegeben. Mit Urteil vom 25.01.1990 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis 15.08.1989 unter Anrechnung der ihnen bereits mit Bescheiden vom 24.01.1989, 01.02.1989 und 17.04.1989 gewährten Sozialhilfe weitere Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Weigerung, den Namen des nichtehelichen Vaters zu nennen und Unterhaltsansprüche gegen diesen durchzusetzen, sei

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur beachtlich, wenn es hierfür einen Rechtfertigungsgrund gebe. Voraussetzung hierfür sei die glaubhafte Darlegung einer Konfliktlage; eine solche sei hier gegeben. Die Nennung des Namens würde zu schwerwiegenden Folgen für die Familie und insbesondere die drei ehelichen Kinder des Kindsvaters führen. Da die Klägerin im übrigen den Kontakt zu dem nichtehelichen Vater abgebrochen habe, erscheine es verständlich, daß sie dessen Familie nicht gefährden wolle. Der Kindsvater sei auch schwerlich in der Lage, derzeit überhaupt Unterhaltsleistungen zu erbringen. Für den Kläger gelte dasselbe wie für seine Mutter. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch nicht, daß - jedenfalls in späteren Jahren - in der Regel auch ein vitales Interesse eines Kindes an der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers anzunehmen sei. Dieses Interesse sei jedoch zumindest derzeit noch nicht so ausgeprägt, daß es das Interesse der Mutter daran, Angaben über seinen Vater zu verweigern, überwiege.

§ 1Abs.

3 UVG bestehe auch kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuß. Gegen dieses ihm am 23.02.1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.03.1990 Berufung eingelegt. Er trägt hierzu vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.05.1983 der Vermeidung von Mißbrauch hohe Bedeutung beigemessen. Dem Beklagten reiche deshalb der bisherige Vortrag der Kläger noch nicht aus, um den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten strengen Voraussetzungen gerecht zu werden. Der vorliegende Fall unterscheide sich nicht wesentlich von einer Vielzahl denkbarer gleichgelagerter Fälle. Die Klägerin habe keine eigene psychische oder sonstwie geartete Konfliktlage geltend gemacht. Wenn sie den Vater und dessen Familie weiterhin schützen wolle, so könne dies nicht dazu führen, daß die Sozialhilfe für entgangene Unterhaltsansprüche eintrete. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.01.1990 - 12 K 2896/89 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidern, wenn der Name des Vaters preisgegeben würde, würde die Klägerin ihr Gewissen damit belasten, eine intakte und wirtschaftlich lebensfähige Familie zerstört zu haben. Für die Konfliktlage sei es unerheblich, wie das Verhältnis der Klägerin zum Vater gewesen sei. Auch sei sie an den Kindsvater wegen der Unterhaltsfrage herangetreten. Er habe aber erklärt, er könne nichts abzweigen, da seine Familie Einblick in die Finanzen habe und genau um die Einnahmen wisse; mit dieser Auskunft, die plausibel gewesen sei, habe sie sich zufrieden gegeben. Im Termin vom 15.04.1992 hat der Senat die Klägerin zur Sache angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 15.08.1989 weitere Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Den Ansprüchen der Kläger auf Bewilligung von weiterer Sozialhilfe steht der Grundsatz des

rangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) nicht entgegen, denn die Kläger brauchen sich nicht auf Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Klägers verweisen zu lassen.

§ 2Abs.

1 BSHG erhält Sozialhilfe unter anderem derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Wer Ansprüche gegen Dritte hat, kann sich dann selbst helfen, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 -, NDV 1992, 132, und Beschluß des erkennenden Senats vom 04.10.1989 - 6 S 847/89 -). Im vorliegenden Fall besteht zwar die Möglichkeit, die Vaterschaft des Vaters des Klägers gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. § 1600 n BGB) und Unterhaltsansprüche gegen den Vater

§§ 1615a ff.

BGB geltend zu machen;

§ 1615

o BGB könnten die Unterhaltsansprüche auch durch einstweilige Verfügung binnen kurzer Zeit durchgesetzt werden. Jedoch hat die Klägerin anerkennenswerte Gründe für ihre Weigerung geltend gemacht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Daher liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSHG nicht vor.

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 = BVerwGE 67, 163 = NDV 1984, 38), an dem sich insoweit durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1991 a.a.O. nichts geändert hat und dem der Senat folgt, kann es außergewöhnliche Gründe geben, aus denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu der Frage, ob sie den Vater ihres Kindes kenne, schweigen will und aus denen sie infolgedessen die von ihr namens des Kindes zu erhebende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und die Inanspruchnahme des Vaters auf Erfüllung der ihr und dem Kind zustehenden Ansprüche als eine Belastung empfinden darf, die so schwerwiegend ist, daß das vom Träger der Sozialhilfe wahrzunehmende öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit den Steuermitteln hinter dem privaten Interesse der Mutter zurückstehen muß. Auf solche außergewöhnlichen Gründe kann die Klägerin sich für ihre Person mit Erfolg berufen. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren, dann gegenüber dem Verwaltungsgericht und schließlich auch bei ihrer Anhörung durch den Senat dargelegt, sie befürchte ernstlich, daß die Ehe des Kindesvaters zerbreche, wenn dessen Ehefrau von seinem Verhältnis zu ihr, der Klägerin, erfahre. Sie, die Klägerin, wolle aber nicht, daß die Ehe an ihr und ihrem Kind scheitere. Dies ist für sie der Kern ihres Gewissenskonfliktes, wie sie vor dem Senat erklärt hat. Darüber hinaus befürchtet sie auch, daß die Familie des Kindesvaters infolge einer Scheidung in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, da sie einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb (Vollerwerbsbetrieb) hat. Der Senat ist davon überzeugt, daß die Klägerin ihre Konfliktlage wahrheitsgemäß dargestellt hat. Das Vorbringen hierzu ist widerspruchsfrei, hinreichend detailliert und ohne weiteres

vollziehbar. Auch machte die Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat einen guten, glaubwürdigen Eindruck; sie schilderte ihre Konfliktlage auf schlichte, nicht übertriebene und gerade deshalb eindrucksvolle Weise. Es war zu erkennen, daß es ihr ernst mit ihrer Absicht ist, das Scheitern der Ehe ihres ehemaligen Freundes nicht auf ihr Gewissen nehmen zu wollen. Sie hat im übrigen auch auf den zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten einen "ordentlichen, zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck" gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 27.02.1989, S. 48 der Landratsamtsakten). Der Senat nimmt es ihr daher ab, daß es ihr Gewissen belasten würde und daß sie sich schuldig fühlen würde, wenn sie und ihr Kind der Grund für das Scheitern der Ehe wären. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe sowie der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt sind auch so atypisch, daß die Befürchtung des Beklagten nicht zutrifft, unter Berufung auf solche Gründe könne es zu einem allgemeinen Mißbrauch der Sozialhilfe kommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin auch eine eigene Konfliktlage dargelegt, auch wenn es ihr darum geht, eine fremde Ehe zu schützen. Im übrigen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 05.05.1983 a.a.O. das Motiv des Schutzes des Kindesvaters als beachtlichen Weigerungsgrund an. Es bezieht sich nämlich auf sein Urteil vom 03.09.1970 und läßt die dort genannten Gründe der Mutter als beachtliche Konfliktlage gelten. In diesem Urteil ging es der damaligen Klägerin aber darum, den Vater des nichtehelichen Kindes zu schützen. Der Kläger muß sich den Grundsatz des

rangs der Sozialhilfe schon deshalb nicht entgegenhalten lassen, weil ihm das Verhalten seiner Mutter, der Klägerin, nicht zuzurechnen ist. Für ihn besteht eine Pflegschaft des Jugendamtes, die

§ 1706Nr.

2 BGB unter anderem auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen umfaßt. Da die Klägerin in dieser Angelegenheit mithin nicht die gesetzliche Vertreterin des Klägers ist, ist sie für das Unterlassen der Selbsthilfe des Klägers rechtlich und tatsächlich nicht verantwortlich (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.11.1991 a.a.O. ). Dem Jugendamt aber ist die Identität des Vaters nicht bekannt, so daß es diesem gegenüber ebenfalls keine Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Der Kläger muß sich aber auch nicht darauf verweisen lassen, er hätte einen Anspruch

dem UVG gehabt, wenn seine Mutter sich nicht geweigert hätte, den Namen seines Vaters anzugeben.

§ 1Abs.

3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen

diesem Gesetz nicht, wenn der ledige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkungspflicht gehören grundsätzlich auch Angaben zur Identität des Vaters (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O. ). Soweit es um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Deren Mitwirkungspflicht trifft sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O. ; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 15.03.1991 - 6 S 584/91 - und vom 29.04.1987 - 6 S 58/87 -). Dieser Pflicht ist die Klägerin im Hinblick auf den Kläger nicht

gekommen, da sie insoweit eine beachtliche Konfliktlage - anders als für sich selbst - nicht geltend gemacht hat. Im Falle des Klägers gelten

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1983 a.a.O. strengere Maßstäbe für eine anerkennenswerte Konfliktlage als für die Klägerin selbst (vgl. hierzu auch Schlamelcker, NDV 1984, 40), denn danach ist für den Regelfall ein vitales Interesse des Kindes an der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers anzunehmen, ein Interesse, das nicht nur wirtschaftliche Aspekte (Unterhaltsanspruch, Erbersatzanspruch, Rentenanspruch) hat, sondern in vielerlei ideellen Umständen begründet ist. Gemessen an diesen Anforderungen, überwiegt das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der Klägerin, die Ehe des Kindesvaters zu schützen. Eine Ausnahme, die Anlaß gäbe, vom Regelfall abzuweichen, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung durch den Senat lediglich angegeben, der Kläger gehe noch nicht in den Kindergarten; sie wisse noch nicht, wie sie sich verhalten werde, wenn er zur Schule komme. Sie kenne allerdings einige Fälle, in denen auch ältere Kinder problemlos aufwüchsen, ohne den Namen ihres Vaters zu kennen. - Diesem Vortrag, der sich allein auf das ideelle Interesse bezieht, können keine außergewöhnlichen Gründe entnommen werden. Hinzu kommen dann aber auch noch die vom Bundesverwaltungsgericht genannten wirtschaftlichen Interessen; diese haben einiges Gewicht, wenn man berücksichtigt, daß der Vater des Klägers einen landwirtschaftlichen Betrieb hat. Soweit es um Leistungen

dem UVG geht, ist die Weigerung der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht

zukommen, auch dem Kläger zuzurechnen; die Einschränkung der elterlichen Sorge

§§ 1630Abs.

1, 1706 Nr. 2 BGB steht hier nicht entgegen, denn die Geltendmachung von Leistungen

dem UVG betrifft Ansprüche auf Sozialleistungen, worauf sich die Pflegschaft

§ 1706Nr. 2 BGB nicht erstreckt (vgl. BVerw

G, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O. ). Der Ausschluß von Ansprüchen des Klägers

dem UVG wegen des Verhaltens seiner Mutter führt jedoch nicht dazu, daß die Sozialhilfeleistungen für ihn im Umfang der (fiktiven) Leistungen

dem UVG gekürzt werden dürfen, wie der Beklagte dies getan hat. Vielmehr sind die Sanktionsfolgen des § 1 Abs. 3 UVG

ihrem Sinn und Zweck auf Leistungen

dem UVG begrenzt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O. ). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: "Die Schaffung eines Gesetzes, das - wie das Unterhaltsvorschußgesetz - eine wirtschaftliche Besserstellung über die Leistungen

dem Bundessozialhilfegesetz hinaus anstrebt, verbietet es, den sozialhilferechtlichen

ranggrundsatz so zu verstehen, daß die Rechtsstellung des Kindes in sozialhilferechtlicher Hinsicht im Ergebnis verschlechtert wird. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß es hier um Leistungseinschränkungen geht, die die wirtschaftliche Stellung des Kindes unter das Maß des für den Lebensunterhalt Notwendigen (§ 12 BSHG) senken würden. Vor Inkrafttreten des Unterhaltsvorschußgesetzes hätte den Klägern ungekürzte Sozialhilfe zugestanden, weil ihnen das Verhalten ihrer Mutter aus Rechtsgründen nicht hätte zugerechnet werden können. Die Regelungen des Unterhaltsvorschußgesetzes sollten an dieser sozialhilferechtlichen Stellung der Kläger nichts zu deren Lasten ändern." Damit hat die Berufung auch im Hinblick auf den Kläger keinen Erfolg. Permalink: http://openjur.de/u/544752.html Kommentare

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