1. Der Erlaß einer Erholungswaldsatzung verleiht einer Gemeinde nicht die Klagebefugnis gegen eine Straßenplanung, die Teile des Erholungswaldes in Anspruch nimmt. 2. Zur Erforderlichkeit der Neuerrichtung einer Tank- und Rastanlage an einer Bundesautobahn. 3. Den §§ 5 Abs 4 ROG (RaumOG), 10 Abs 1 S 2, 6 Abs 3 LplG (LPlG BW) lassen sich keine Planungsleitsätze entnehmen, die nicht durch Abwägung überwunden werden können. 4. Die Auswahl eines Standorts einer Tank- und Rastanlage ist grundsätzlich keine Frage der Erforderlichkeit; über dessen Geeignetheit ist vielmehr in Anwendung des Abwägungsgebots zu entscheiden. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des ... für den Bau der Tank- und Rastanlage vom 15.6.1992. Der Standort der geplanten Anlage liegt an der (westlichen) Richtungsfahrbahn der hier in Nord-Süd-Richtung verlaufenden A/A im Stadtwald der Klägerin, der die für die Anlage benötigten Grundstücke gehören. Am westlichen Rand der geplanten Anlage verläuft die L, über die deren Ver- und Entsorgung stattfinden soll. Die rund 6,8 ha große Tank- und Rastanlage bietet Parkmöglichkeiten für 36 LKW, 5 Omnibusse, 18 PKW mit Anhängern (oder 36 PKW) und 130 PKW; in dieser Zahl enthalten sind 7 Behindertenparkplätze. Das Tankhaus und das Rasthaus werden getrennt gebaut. Das Rasthaus liegt zentral zu den Parkplätzen und Erholungsflächen. In den Gasträumen des Rasthauses sind ca. 400 Sitzplätze eingeplant, zu denen noch 165 Terrassenplätze für die Sommersaison hinzukommen. Der umbaute Raum des Rasthauses umfaßt ca. 20 000 cbm, der umbaute Raum des Tankhauses ca. 3700 cbm. Die Tankkapazität von 400 000 1 wird in 5 unterirdischen Behältern mit je 80 000 1, unterteilt in zwei Kammern zu je 40 000 1 gelagert. Die Tankbefüllung erfolgt über zentrale Füllschränke im Gaspendelverfahren. Die Fülleitungen von den Füllschränken zu den Domschächten erfolgen in doppelwandiger Ausführung mit Überwachungssystem, Grenzwertgeber, Leckanzeigeanlage mit Behälter; die Erdtanks besitzen glasfaserverstärkte Polyestermäntel. Der Planung ging folgende Vorgeschichte voraus: Die Tank- und Rastanlage im Bereich der Autobahnausfahrt wurde in den Jahren 1956 und 1957 erbaut. Sie mußte abweichend von der Normalausführung errichtet werden, weil die Anschlußstelle, das sog. ..., ein zentraler Knotenpunkt im Großraum ist. Wegen des stark angestiegenen Verkehrsaufkommens war diese Anschlußstelle oft überlastet und es kam fast täglich zu großen Verkehrsstauungen; auch das Parkplatzangebot der Rastanlage war unzureichend, so daß der Umbau des Knotenpunktes und eine Erweiterung der Anlage notwendig wurden. Außerdem soll 1,8 km westlich der Anschlußstelle die sog. straße an die Bundesautobahn angeschlossen und die Autobahn auch in diesem Streckenabschnitt sechsspurig ausgebaut werden. Aus diesen Gründen ging man davon aus, daß eine Erweiterung und Sanierung an der bisherigen Stelle nicht möglich sei und suchte nach neuen Standorten. Als Ergebnis umfassender Erhebungen wurde schließlich der planfestgestellte Standort ausgewählt. Unter dem 28.4.1989 bat das Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, das Anhörungsverfahren nach § 18 FStrG durchzuführen und den Plan gemäß § 18 a FStrG festzustellen. Die Pläne für das Vorhaben lagen nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 29.8.1989 bis 29.9.1989 im Rathaus von ... aus. Unter dem 7.8.1990 übersandte das Landesamt für Straßenwesen dem Regierungspräsidium eine ergänzende Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren und unter dem 8.11.1990 nochmals Stellungnahmen zu den eingegangenen Einwendungen und Anregungen. Die Erörterungsverhandlung fand am 13.5.1991 im Sitzungssaal des Rathauses statt. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 15.6.1992 stellte das Regierungspräsidium den Plan des Landesamtes für Straßenwesen Baden-Württemberg für den Bau der Tank- und Rastanlage auf der Westseite der A /A von Betr.-Km bis Betr.-Km einschließlich ergänzender Maßnahmen fest. In Ziff. III werden die von den Vertretern der Bundesstraßenbauverwaltung in der Erörterungsverhandlung vom 13.5.1991 abgegebenen und in die Niederschrift aufgenommenen sowie die sonst im Verfahren abgegebenen, aus den Akten ersichtlichen planändernden und planergänzenden Zusagen zu Bestandteilen des Planfeststellungsbeschlusses erklärt. In Ziff. IV wird der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die in dem planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen (ausgenommen Nr. 9) sowie die mit Schreiben vom 15.11.1991 zugesagte weitere Ersatzmaßnahme bis spätestens 1 1/2 Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Tank- und Rastanlage durchzuführen. Für den Fall, daß Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, wird der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung entsprechende gleichwertige Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe wird vorbehalten. Die Einwendungen der Klägerin werden zurückgewiesen. In der Begründung des Planes wird ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Bundesstraßenbauverwaltung die ihr gesetzlich eingeräumte Planungskompetenz nicht überschritten. Die geplanten Einrichtungen seien ausnahmslos von der Fachplanungsbefugnis des § 17 FStrG umfaßt. Bei dem Tank- und Rasthaus handele es sich um einen Nebenbetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 FStrG, der Teil der Bundesautobahn sei. Soweit der Ausbau der L betroffen sei, handele es sich um eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG. Es seien weder ein Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG noch ein Raumordnungsverfahren nach § 13 Landesplanungsgesetz erforderlich. Ebensowenig seien weitere zusätzliche behördliche Entscheidungen notwendig, da diese durch den Planfeststellungsbeschluß ersetzt würden. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die bedarfsgerechte Ausstattung des Autobahnnetzes mit Nebenbetrieben im Sinne von § 15 FStrG sei eine der Bundesstraßenbauverwaltung vom Gesetzgeber auferlegte Aufgabe. Tank- und Rastanlagen dienten der Erholung, der Hygiene, der Information und der Versorgung der Verkehrsteilnehmer. Die geplante Anlage solle zum einen die vorhandene, künftig aber wegfallende Raststätte an der A ersetzen, zum anderen das unzureichende Angebot an der A erweitern. Die Anlage in ... müsse in naher Zukunft abgebrochen werden, weil das Gelände für die dringend erforderliche Neugestaltung des ... eines höchst neuralgischen Knotenpunktes der A mit der ... benötigt werde. Schon heute seien die bestehenden Anlagen am Abend und in den Spitzenstunden regelmäßig überlastet. Die Autobahnpolizeidirektion habe sich wiederholt über chaotische, die Verkehrssicherheit gefährdende, Zustände beklagt. Ursächlich für die Mißstände sei das zu geringe Parkraumangebot an der A und der A. Unter diesen Umständen wäre ein ersatzloser Wegfall der Raststätte unverantwortbar. Werde auf eine neue Tank- und Rastanlage im Großraum verzichtet, so müßten die Autofahrer bei drei von vier Fahrtbeziehungen weit überdurchschnittliche Abstände zwischen den benachbarten Tank- und Rastanlagen in Kauf nehmen und dies ausgerechnet auf dem am höchsten belasteten Autobahnabschnitt in Baden-Württemberg. Aus Richtung kommend betrage die Entfernung zwischen der Tank- und Rastanlage und der Tank- und Rastanlage 91 km, zwischen ... und ... 59 km. Aus Richtung kommend sei die Entfernung zwischen der Tank- und Rastanlage ... und ... 131 km und zwischen ... und ... 104 km. Auf dem Autobahnabschnitt zwischen dem Autobahndreieck und dem Autobahnkreuz habe sich das Verkehrsaufkommen von 74 280 Kfz/24 h im Jahre 1980 auf 81 930 Kfz/24 h im Jahr 1985 erhöht und sei anschließend sprunghaft auf 113 460 Kfz/24 h im Jahre 1991 angewachsen. Die den Plan rechtfertigende Erforderlichkeit ergebe sich vorliegend bereits aus dem aktuellen Verkehrsaufkommen auf der A /A, und zwar unabhängig davon, daß auf den Autobahnen im Großraum der Anteil des Regionalverkehrs verhältnismäßig hoch sei. Nach allen vorliegenden Prognosen sei mit weiteren erheblichen Verkehrszunahmen zu rechnen. Der Einwand, auf den Ausbau der Autobahnen und der Nebenbetriebe könne verzichtet werden, wenn man statt dessen ein attraktives leistungsfähiges Schienennetz schaffe und den Güterfernverkehr sowie den Personennah- und Fernverkehr auf umweltverträglichere Verkehrsmittel verlagere, verkenne die damit verbundenen Zeit-, Finanzierungs- und Kapazitätsprobleme: Um nur 10 % vom gesamten Verkehrsaufkommen auf die Bahn zu verlagern, müßte deren Kapazität gegenüber heute verdoppelt werden. Die Planung verstoße nicht gegen bindende gesetzliche Planungsleitsätze. Weder bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 11 Abs. 1 NatschG noch bei den den Wald im Verdichtungsraum schützenden raumordnerischen Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan handle es sich um solche, nicht durch Abwägung überwindbare Leitsätze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch die Auswahl des Standorts sei nicht zu beanstanden. Das Gebiet des Stadtwaldes sei die einzig sinnvolle Möglichkeit für den Standort einer Tank- und Rastanlage im Großraum Andere Standorte seien von der Bundesstraßenbauverwaltung zu Recht wegen der Nähe zu Anschlußstellen oder Knotenpunkten, wegen bestehender oder geplanter Bebauung, wegen der Lage in Wasserschutzgebieten sowie aus Gründen der Topographie oder des zu großen Längsgefälles der Bundesautobahn ausgeschieden worden. Auf Grund der Untersuchungen des Landesamtes für Straßenwesen in Würdigung aller befürwortenden und ablehnenden Argumente stehe für die Planfeststellungsbehörde fest, daß es zur vorliegenden Planung keine fachlich bessere Variante und keine Lösung gebe, bei der in erkennbar geringerem Ausmaß entgegenstehende öffentliche und private Interessen beeinträchtigt würden. Ein völliger Verzicht auf eine neue Tank- und Rastanlage im Großraum könne bei gleichzeitiger Aufgabe der Anlage nicht verantwortet werden. Ein entscheidender Vorteil des planfestgestellten Standorts bestehe darin, daß auf ihm nicht nur die West-Ost-Verkehrsströme sondern auch die Nord-Süd-Verkehrsströme versorgt werden könnten. Andere Standorte im Überlagerungsbereich der Bundesautobahnen A und A seien nicht vorgeschlagen worden und drängten sich auch nicht auf. Der gravierendste Nachteil des planfestgestellten Standorts, nämlich die Inanspruchnahme von besonders schützenswerten Waldbeständen, wäre praktisch mit jedem anderen Standort der Gemeinschaftsstrecke ... verbunden, da das geschlossene Waldgebiet, das die ... auf 11 km Länge begleite, bereits unmittelbar hinter der Anschlußstelle beginne. Zu diesem gemeinsamen Nachteil würden aber noch weitere Nachteile hinzukommen. Allen vorgeschlagenen und allen denkbaren Standorten an der ... westlich oder östlich des Überlagerungsbereichs mit der ... sei gemeinsam, daß sie nur den -Verkehr der ... bedienen könnten und, da das Parkplatzangebot an der A ebenfalls völlig unzureichend sei, durch den Neu- oder Ausbau einer Tank- und Rastanlage an der ... ergänzt werden müßten. Bei einem korrekten Vergleich mit der planfestgestellten Anlage müßte danach zu Lasten jedes anderen in Betracht kommenden Standortes an der A auch der notwendige Erweiterungsbedarf an der ... berücksichtigt werden. Dem durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Wald komme eine sehr große Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei jedoch, daß durch die Wiederaufforstung des Parkplatzes (1,74
- ha)und der zugesagten Wiederaufforstung der ... zwischen dem Knotenpunkt mit der ... und der Einmündung in die ... (1,2
- ha)sowie der damit verbundenen ökologischen Aufwertung der heute von drei Landesstraßen eingeschlossenen Waldinsel von 12 bis 13 ha für einen qualitativ annähernd gleichwertigen Ersatz gesorgt werde. Selbst wenn die Einziehung der ... nicht möglich sein sollte, und es bei einem herben Waldverlust bleibe, würden die für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte gleichwohl überwiegen. Die derzeit vorhandenen Anlagen im Großraum seien schon jetzt stark überlastet mit der Konsequenz, daß sich die Fahrzeuge bis auf die Richtungsfahrbahnen der Autobahn stauten und Rettungs- und Einsatzfahrzeuge an der Ein- bzw. Durchfahrt gehindert seien. Ein unzureichendes Angebot an Tank- und Rastanlagen beschwöre auch die Gefahr herauf bzw. erhöhe sie, daß LKW-Fahrer die gesetzliche vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten und Fernverkehrsteilnehmer notgedrungen Pausen erst nach viel zu langen Fahrzeiten einlegten. Wenn in Kürze die Tank- und Rastanlage wegen des dringend notwendigen Ausbaus des ... zwangsläufig wegfalle, würden sich die verkehrsgefährdenden Manöver auf den verbleibenden Anlagen nochmals dramatisch steigern und viele Verkehrsteilnehmer von einer im Interesse der Verkehrssicherheit wünschenswerten Rastpause abschrecken. Außerdem seien die dann entstehenden großen Abstände zwischen den benachbarten Tank- und Rastanlagen in Anbetracht des außergewöhnlich hohen Verkehrsaufkommens aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Die derzeit schon überlastete und nicht mehr erweiterbare Tank- und Rastanlage in ... müsse in Kürze abgebrochen werden, weil der geplante Anschluß der Straße bei Betriebskilometer ... und der Umbau der Anschlußstelle den Bau einer zusätzlichen Verteilerfahrbahn südlich der bestehenden A auf dem Areal der heutigen Tank- und Rastanlage erforderten. Es sei während des Planfeststellungsverfahrens von keinem Beteiligten ernsthaft bestritten worden, daß der extrem überlastete Knotenpunkt ... neu gestaltet werden müsse. Der Bau einer Tank- und Rastanlage zwischen der Straße und der Anschlußstelle sei nur in Form einer "eingeschlungenen Lösung" mit Zufahrt über die Verteilerfahrbahn möglich. Dies bedeute, daß der aus der Tankanlage und aus der Rastanlage ausfahrende Verkehr zur Einfahrt zurückgeführt werden müsse. Diese Lösung habe unter betrieblichen, verkehrstechnischen und Verkehrssicherheitsgesichtspunkten gravierende Mängel. Hinzu käme, daß dies im fraglichen Bereich auf einer Gesamtlänge von nur 1,1 km die dritte Verknüpfung mit der A wäre. Dies hätte ein hohes Unfallrisiko zur Folge. Außerdem würden erhebliche Mehrwege für die Benutzer der Rastanlage erforderlich, was zu einer vermeidbaren Zunahme der Schadstoffemissionen führe. Hierdurch würde auch das unmittelbar an die A heranreichende Wohngebiet belastet. Der Eingriff in das private Eigentum wiege beim Standort stärker, weil hier nach der überschlägigen Prüfung der Straßenbauverwaltung 42 landwirtschaftlich genutzte, der Vorrangflur Stufe I zugeordnete Flurstücke vollständig oder zum Teil erworben werden müßten. Ganz entscheidend falle aber ins Gewicht, daß bei dem Standort nur der Bedarf an der A gedeckt werden könne, während das völlig unzureichende Angebot an der ... nicht befriedigt werde. Bei dem gleichfalls in Betracht kommenden Standort ergäben sich noch ungünstigere Abstände zu den benachbarten Tank- und Rastanlagen als beim Standort ... . Für den Bau einer Gegenanlage auf der Südseite der A würde eine Fläche von 5 ha benötigt, die fast ausnahmslos landwirtschaftlich genutzt werde; es handele sich um gute bis sehr gute Böden der Vorrangflur Stufe I. Bei der Bewertung der Belange der Landwirtschaft dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß die Landwirtschaft in jüngster Vergangenheit bereits große Opfer für den ..., den Ausbau der A und andere Infrastrukturmaßnahmen habe erbringen müssen. Eine Umfahrung zu der vorhandenen Tank- und Rastanlage auf der Nordseite sei nicht sinnvoll, weil sie erfahrungsgemäß von den Verkehrsteilnehmern nicht angenommen würde. Hinzu käme, daß mehr oder weniger große Eingriffe in die Verkehrs- und Parkflächen der bestehenden Anlage erforderlich seien, der vorhandene, zum Teil stark bewachsene, zum Teil neu bepflanzte Lärmschutzwall müßte auf seiner gesamten Länge von 800 m verlegt werden. Bei einem Brückenbauwerk im fraglichen Bereich würde sich das Gesamtvorhaben um rund zehn Millionen und damit um rund 50 % verteuern. Zu bedenken sei auch, daß bei der auch im Wald verfolgten Konzeption das Rasthaus und die Erholungsflächen in dessen Nähe möglichst in großer Entfernung zur Autobahn und den damit verbundenen Lärm- und Schadstoffimmissionen plaziert werden sollten. Der gleichfalls erwogene Standort am ... liege direkt in der Einflugschneise und deren Landebahnbefeuerung und sei daher als Rast- und Erholungsfläche für gestreßte Autofahrer nicht geeignet. Eine bessere Gesamtbilanz mit geringeren Eingriffen in die öffentlichen und privaten Belange lasse sich auch durch eine Aufteilung von Tank- und Rastanlage auf zwei verschiedene Standorte nicht erreichen. Alle sonstigen Standorte östlich vom Autobahnkreuz und alle denkbaren Standorte westlich vom Autobahndreieck teilten mit den Standorten ... und ... den entscheidenden Nachteil, nur die Verkehrsteilnehmer der A nicht aber die der ... versorgen zu können. Es seien also ausnahmslos auch Ausbaumaßnahmen an der ... erforderlich. In Anbetracht des heutigen und erst recht des prognostizierten Verkehrsaufkommens sei der Umfang des Vorhabens angemessen. Dies gelte sowohl für die Anzahl der Parkplätze, die Größe des Rasthauses und des Tankhauses sowie die Größe der Spiel- und Erholungsfreiflächen. Die Planprüfung habe ergeben, daß das von zahlreichen Privatpersonen und mehreren Trägern öffentlicher Belange abgelehnte Vorhaben mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sei. Dies gelte für die Eigentumsbelange der Stadt Nennenswerte zusätzliche Lärmimmissionen für die durch die A / bereits stark vorbelastete Umgebung seien mit dem Betrieb der Anlage nicht verbunden. Im übrigen seien die lärmintensiveren Verkehrsflächen soweit als möglich an die Autobahn herangerückt. Auch durch die Anlage im Bereich des Rasthauses seien die Belange der erholungssuchenden Waldbesucher angemessen berücksichtigt. Unzumutbare Schadstoffimmissionen für die Umgebung oder Veränderungen des Kleinklimas seien mit dem Vorhaben nicht verbunden. Der Bau der Tank- und Rastanlage bewirke massive Eingriffe in ökologisch wertvolles Waldgelände. Auch würden naturnahe Sumpfwälder, Quellbereiche und unverbaute Bachabschnitte zerstört bzw. beeinträchtigt. Der Eingriff sei jedoch unvermeidbar. Es gebe keinen Grundsatz, wonach die Belange des Naturschutzes stets Vorrang genössen oder eine Konkretisierung des Inhalts, daß bei zwei Standortalternativen nur diejenige ausgewählt werden dürfe, die einen geringeren Eingriff in Natur- und Landschaft zur Folge habe. Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen könnten nicht an Ort und Stelle ausgeglichen werden; es seien jedoch ausgleichende Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle, z.B. die Wiederaufforstung des Parkplatzes und der ... vorgesehen; hierdurch werde der Eingriff in Natur und Landschaft gleichwertig ersetzt. Wasserwirtschaftliche Belange stünden dem Bau der Tank- und Rastanlage nicht entgegen. Das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen sowie der Bundesautobahn werde dem Regenrückhalte- und Klärbecken zugeführt und gelange von dort gereinigt über den ... in den ... im oberen ... Das Oberflächenwasser aus dem Tankstellenbereich werde in die städtische Kanalisation eingeleitet. Die gegen die Inanspruchnahme sprechenden Grundsätze der Landes- und Regionalplanung müßten gegenüber den verkehrlichen Interessen zurücktreten. Das gleiche gelte für das Interesse der Klägerin, den Wald für die forstwirtschaftliche Nutzung und zur Aufrechterhaltung der sonstigen Waldfunktionen unverändert zu lassen. Auch eine Gesamtschau aller gegen das Vorhaben sprechenden Gründe könne nicht dazu führen, die Tank- und Rastanlage am vorgesehenen Standort nicht zu verwirklichen. Aus diesem Grund werde auch die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Die Klägerin hat am 23.7.1992 Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 15. Juni 1992 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei klagebefugt, weil ihre Planungshoheit unter mehreren Gesichtspunkten betroffen sei. Der Standort der geplanten Rastanlage liege in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes als forstwirtschaftliche Fläche dargestellt sei und für den sie eine Erholungswaldsatzung beschlossen habe. Außerdem liege die Schutzzone III ihres Wasserschutzgebietes nur wenige hundert Meter von der geplanten Anlage entfernt. Weiterhin führe die Andienung der Anlage über ihr Gemeindegebiet, die Abwasserentsorgung erfolge in ihr Kanalnetz. Dies habe Auswirkungen auf die Planung des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes und der Abwasserentsorgung. Schließlich sei sie Eigentümerin der benötigten Grundstücke; durch deren Verlust erleide sie auch Einbußen wegen des Wegfalls der Einnahmen aus der Waldbewirtschaftung. Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil kein Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG stattgefunden habe und sowohl der Lageplan der Ver- und Entsorgung als auch der landschaftspflegerische Begleitplan nach der Erörterung nochmals geändert worden seien. Außerdem seien ihr ergänzende Stellungnahmen erst verspätet zugeleitet worden. Es sei erforderlich gewesen, diese Dinge in einem zweiten Erörterungstermin nochmals zu erläutern. Die öffentliche Bekanntmachung der Planung hätte auch in ... erfolgen müssen, weil auch in deren Gemeindegebiet Maßnahmen realisiert würden. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß nicht bestimmt genug, weil er nur pauschal auf die im Verfahren abgegebenen Zusagen verweise. Dem Planfeststellungsbeschluß fehle es an der Planrechtfertigung, weil der Standort für die geplante Anlage falsch gewählt sei. Die Entfernung zur Raststätte ... sei mit 82 km deutlich über den in den Richtlinien für die Anlage von Nebeneinrichtungen vorgesehenen Entfernung, die zur Raststätte mit 24 km zu klein. Für die ... sei der Abstand zwischen ... und ... mit 65 km ausreichend; beide Anlagen könnten ausgebaut werden. Außerdem sei der Ausbau der Tank- und Rastanlage oder der Tankstelle zu einer Tank- und Rastanlage geboten. Das Verkehrsaufkommen auf der ... und A sei durch schlichte Zählung und damit fehlerhaft ermittelt, weil so auch der Berufs- und Regionalverkehr erfaßt worden sei; insoweit sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Die Anlage sei überdimensioniert. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen die Planungsleitsätze der §§ 5 Abs. 4 ROG und 10 Landesplanungsgesetz, weil 6,8 ha Wald in Anspruch genommen würden. Aus diesem Grund liege auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatschG vor, bei dem es sich um einen durch Abwägung nicht zu überwindenden Planungsleitsatz handle. Das Vorhaben stehe auch im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, dessen Aufstellung das Autobahnamt nicht widersprochen habe, obwohl damals schon der Standort im ... Wald diskutiert worden sei. Daran ändere auch der nachträgliche Widerspruch des Landesamts für Straßenwesen nichts. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Bedeutung des Waldes für die Ökologie und den Naturschutz nicht richtig eingeschätzt worden sei. Ihr könne kein weiterer Waldverlust zugemutet werden, weil sie schon erhebliche Eingriffe habe hinnehmen müssen. Auch ihre am 12.5.1992 beschlossene Erholungswaldsatzung stehe dem Vorhaben entgegen. Aus der mit dem Vorhaben bedingten Lagerung von 400 000 1 Kraftstoff ergebe sich eine erhebliche Grundwassergefährdung sowohl ihrer Trinkwasserfassungen ... auch als der ... Mineralquellen. Insoweit verbiete der Planungsleitsatz des § 19 g Abs. 1 WHG die Zulassung der Anlage. An die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens seien wegen der besonderen Bedeutung des Grundwassers nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, weil der Plan keine Darstellung enthalte, wie der Anschluß an das Kanalnetz erfolgen solle. Es fehle an einer Genehmigung für die geplante Ableitung über den Kanal der Firma S. Planungsalternativen seien nicht hinreichend untersucht worden. Der Ausbau der Tank- und Rastanlage sei nur verbal in die Abwägung einbezogen worden. Die Planfeststellungsbehörde habe keinen Abwägungsspielraum gehabt, weil der Bundesverkehrsminister deren Ausbau schon im Jahre 1982 abgelehnt habe. Im übrigen seien die von der Behörde angeführten Verkehrsprobleme in dem dortigen Bereich nicht überzeugend. Sie ließen sich durch eine sinnvolle Beschilderung lösen. Als Standort könne auch eine Fläche zwischen dem ... und der dort verlegten Bundesautobahn in Betracht kommen. Dieser Bereich sei ökologisch uninteressant und habe keine Bedeutung für die Landwirtschaft. Der Hinweis der Behörde auf ... sei nicht überzeugend. Am Rasthaus könnten Lärmschutzfenster angebracht werden, für die auf dem Rastplatz schlafenden Fernfahrer sei der ... angesichts des Straßenlärms praktisch nicht mehr hörbar. Der Ausbau der Tankstelle zu einer Tank- und Rastanlage sei erwägenswert; es würden dort nur 2 bis 3 ha landwirtschaftlicher Flächen benötigt. Die Angaben über das Gefälle im fraglichen Bereich seien falsch. Schließlich sei auch die Ablehnung eines Ausbaus von ... nicht überzeugend. Wenn die Behörde eine Entfernung von 80 km zwischen ... und ... für angemessen erachte, so sei es auch vertretbar noch 20 km zuzulegen. Die Behörde habe nicht erwogen, daß auch die bestehenden Tank- und Rastanlagen ... und ... ausgebaut werden könnten, obwohl ersteres bereits definitiv beschlossen sei. Hierdurch könne der Bedarf an Rast- und Ruhemöglichkeiten an der ... glänzend befriedigt werden. Der dann verkleinerte Bedarf an der ... sei durch einen Ausbau von ... und ... zu decken. Das Argument der Behörde, die Tank- und Rastanlage im Bereich der Schnittstelle von ... und A zu bauen, sei keinesfalls zwingend. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es erwidert: Die Klage sei zulässig, der Umfang der gerichtlichen Kontrolle sei jedoch darauf beschränkt, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß eigene Rechte und Belange der Klägerin abwägungsfehlerhaft hintangestellt habe. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin ergebe sich aus deren Grundeigentum. Dagegen könne sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit berufen. Für den fraglichen Bereich lägen keine hinreichend bestimmten gemeindlichen Planungen vor, die durch den angefochtenen Plan nachhaltig gestört würden. Auf einen Verstoß gegen den Flächennutzungsplan könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil nicht sie sondern der Nachbarschaftsverband Träger der vorbereitenden Bauleitplanung sei. Ein verbindlicher Bauleitplan für den Bereich der planfestgestellten Tank- und Rastanlage existiere nicht. Auch die Erholungswaldsatzung gebe der Klägerin keine wehrfähige Position, weil sie das Verfahren nach § 33 LWaldG erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet habe, als nach öffentlicher Auslegung eine hinreichend konkrete und verfestigte Fernstraßenplanung vorlag. Im übrigen würden diese gemeindliche Planungen nicht nachhaltig gestört. Die Belastung des Straßen- und Abwassernetzes müsse die Klägerin hinnehmen; hierdurch werde ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Schließlich sei auch eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen, da die Tank- und Rastanlage weit außerhalb des Einzugsbereichs der städtischen liege. In Wirklichkeit verbessere sich insoweit sogar die Situation, weil der in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets gelegene Parkplatz stillgelegt und renaturiert werde. Zwar entfalte der angefochtene Planfeststellungsbeschluß für die Klägerin enteignungsrechtliche Vorwirkungen. Da sie jedoch als Gemeinde keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG innehabe, sei sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg darauf beschränkt, ihre eigenen Belange zur Geltung zu bringen. Der Planfeststellungsbeschluß vom 15.6.1992 verstoße weder gegen auch dem Schutz der Klägerin dienende Verfahrensvorschriften noch gegen ihrem Schutz dienende inhaltliche Anforderungen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden. Sie sei nicht nur am 23.6.1989 angehört und rechtzeitig zum Erörterungstermin geladen worden; sie sei vielmehr auch zu der vertieften Alternativen-Untersuchung des Landesamtes für Straßenwesen vom 30.5.1991 angehört worden. Für die von ihr vermißte ergänzende Anhörung und für einen weiteren Erörterungstermin habe es keinen Anlaß gegeben. Durch die minimalen Planänderungen seien ihre Belange nicht stärker als durch die ursprüngliche Planung berührt worden. Der Verzicht auf den zunächst geplanten Konferenzraum sei gerade auch zur Wahrung ihrer Planungskompetenz erfolgt. Der landschaftspflegerische Begleitplan sei nicht geändert worden. Bei der angesprochenen Wiederaufforstung der ... handle es sich um keine Planänderung, sondern um eine Zusage, deren rechtliche Voraussetzungen erst durch das zur Zeit laufende Einziehungsverfahren gemäß § 7 StrG geschaffen würden. Im übrigen erfolge die Wiederaufforstung auf ... Gemeindegebiet. Auf einen etwaigen Verstoß gegen § 16 FStrG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Vorschrift allein der Sicherung bundesstaatlicher Mitverantwortlichkeit des Bundes diene. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Sie ergebe sich aus dem aktuellen Verkehrsaufkommen auf der ... und der aktuellen Überlastung der Anlagen ... und ... sowie dem baldigen Wegfall der Raststätte. Angesichts der offenkundigen heutigen Unzulänglichkeiten der Anlagen im Großraum sei die von der Klägerin geforderte Verkehrsuntersuchung zur Ermittlung des Regionalverkehrs- und des Fernverkehrsanteils überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße nicht gegen zwingendes Recht, er führe zu keiner Grundwassergefährdung, die Tank- und Rastanlage sei ordnungsgemäß erschlossen und auch der Standort sei nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluß verstoße weder gegen den Landesentwicklungsplan noch gegen den Regionalplan Die intensiven Standortuntersuchungen hätten ergeben, daß ein Eingriff in den ... Wald unvermeidbar sei, weil es keinen anderen Standort gebe, auf dem sich die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags verfolgten Ziele annähernd gut erreichen lassen könnten. Da der Planfeststellungsbeschluß alle übrigen behördlichen Gestattungen ersetze, bedürfe es keiner Ausnahme nach dem § 6 Abs. 4 und 10 S. 3 LplG. Deshalb sei auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatschG ausgeschlossen. Auch ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands liege nicht vor. Die geplante Anlage liege überwiegend im fernstraßenrechtlichen Schutzbereich der bestehenden ... Es könne jedoch offen bleiben, ob dem Nachbarschaftsverband in diesem Bereich überhaupt eigene, gegen die Bundesstraßenbauverwaltung durchsetzbare Planungskompetenzen zustünden, denn jedenfalls könnten allgemeine Aussagen wie z.B. die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, mit denen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers zukommende Funktion zugewiesen wird, keine Bindungswirkung im Sinne von § 7 BauGB auslösen. Zudem wäre eine solche Bindung durch den Widerspruch der Bundesstraßenbauverwaltung gegen den Flächennutzungsplan vom 5.6.1992 wieder entfallen. Die Erholungswaldsatzung der Klägerin lasse Ausnahmen zu; die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend gegeben. Eine Grundwassergefährdung liege nicht vor, weil die Planung allen wasserwirtschaftlichen Anforderungen entspreche. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Erschließung für die Tank- und Rastanlage sei nicht gesichert. Das gesamte Schmutzwasser der Anlage werde zusammen mit dem Oberflächenwasser über den vorhandenen Kanal der Firma S. in den städtischen Abwasserkanal eingeleitet, der das von der planfestgestellten Anlage zu erwartende Schmutzwasser von 4 1/s ohne weiteres verkraften könne. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ersetze eine möglicherweise erforderliche Genehmigung der Klägerin nach ihrer Abwassersatzung. Schließlich sei auch die Standortentscheidung abwägungsfehlerfrei getroffen worden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst dann überschritten, wenn ein anderer als der gewählte Standort eindeutig besser geeignet wäre, wenn sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. Der bekämpfte Planfeststellungsbeschluß verfolge zum einen das Ziel, die vorhandene, künftig wegfallende Raststätte an der A zu ersetzen, zum anderen solle das unzureichende Angebot an der ... angemessen erweitert werden. Zum Erreichen dieser Ziele sei kein anderer Standort bzw. keine andere Kombination von Standorten besser geeignet als der Standort im ... Wald. Die These der Klägerin, man könne vorliegend die unterschiedlichen Belange auch anders gewichten und so auch zu einem anderen Ergebnis gelangen, lasse den Schluß auf einen Abwägungsfehler nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde habe insbesondere auch die ökologischen Belange und speziell die Belange der Walderhaltung nicht verkannt. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, nachdem bei der Standortwahl Belange des Umweltschutzes zwingend und damit unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall Vorrang vor allen anderen planungsrechtlichen Gesichtspunkten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums (3 Bände) und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Gründe Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn eine Verletzung ihrer Rechte ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 1. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich daraus, daß die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke ist, die nach dem von ihr bekämpften Planfeststellungsbeschluß Standort der geplanten Tank- und Rastanlage im ... Wald sein sollen. Wegen der enteignenden Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses wird ihre eigentumsrechtliche Position geschwächt; sie muß damit rechnen, in einem sich anschließenden Enteignungsverfahren ihr Grundeigentum zu verlieren. Die dadurch ermöglichte Rechtsverletzung reicht zur Begründung der Klagebefugnis aus (VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 6.12.1988 -- 5 S 702/88 --). Auf dieses Ergebnis hat es keinen Einfluß, daß die Klägerin als Gemeinde nicht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann ( BVerfGE 61,82 ,100), denn dies ändert nichts daran, daß das Privateigentum der Gemeinde als "einfachrechtlicher" Belang in die behördliche Abwägung einzustellen ist und damit sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen die Klagebefugnis vermittelt als auch das Recht auf eine fehlerfreie Abwägung dieses Belangs einräumt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.12.1988 a.a.O.; Beschl. v. 10.12.1984 -- 5 S 2203/84 -- UPR 1985, 144 = BWGZ 1986, 85; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.7.1988 -- 4 C 15.85 -- und vom 27.3.1992 -- 7 C 18.91 -- NuR 1992, 379 ). 2. Dagegen kann die klagende Stadt ihre Klagebefugnis nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit ableiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.5.1984 -- 4 C 83.80 -- NVwZ 1984, 584 und v. 30.5.1984 -- 4 C 58.81 -- NVwZ 1984, 718 ) umfaßt die Planungshoheit der Gemeinde das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet. Dieses Recht wird jedoch durch eine überörtliche Fachplanung nicht schon deswegen beeinträchtigt, weil diese das Gemeindegebiet berührt und damit notwendigerweise die Ausgangslage für zukünftige Planungen der Gemeinde beeinflußt. Vielmehr kann die Gemeinde bei Inanspruchnahme ihres Gebiets durch überörtliche Fachplanung eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nur unter zwei Voraussetzungen geltend machen: Einmal muß für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegen, die allerdings nicht verbindlich zu sein braucht; zum andern muß die Störung dieser Planung durch den überörtlichen Fachplan "nachhaltig" sein, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung haben (BVerwG, Urt. v. 11.5.1984 a.a.O. m.w.N.). Eine Verletzung der Planungshoheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus auch dann möglich, wenn durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.9.1986 -- 4 C 51.83 -- E 74, 124 = NJW 1986, 2447 = DÖV 1986, 924; vgl. auch Urt. v. 27.3.1992 -- 7 C 18.91 -- NuR 1992, 379 ). Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was eine Rechtsverletzung in diesem Sinne möglich erscheinen läßt: Auf einen etwaigen Verstoß gegen den Flächennutzungsplan kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Planungshoheit für die vorbereitende Bauleitplanung auf den Nachbarschaftsverband übertragen wurde. Nur dieser kann Verstöße gegen den Flächennutzungsplan geltend machen. Gemeindliche Planungen für den fraglichen Bereich liegen nicht vor; der bekämpfte Planfeststellungsbeschluß erfaßt zudem nur einen gänzlich unbedeutenden, am äußersten Rand des Gemeindegebiets gelegenen Teil desselben, so daß auch unter diesem Aspekt keinerlei Auswirkungen auf die Planungshoheit feststellbar sind. Soweit die Klägerin vorträgt, deren Verletzung ergebe sich bereits wegen der durch den Planfeststellungsbeschluß bewirkten Veränderung des Außenbereichs, setzt sie sich in Widerspruch zu der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines solchen Verstoßes. Die von der Klägerin behaupteten Auswirkungen der Erschließung der Anlage über eine durch ihr Gemeindegebiet führende Landesstraße und den Anschluß der Abwasserentsorgung an das gemeindliche Kanalnetz haben erkennbar keine Auswirkungen auf gemeindliche Planungen oder Rechtspositionen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der ausschließlich durch die Andienung der Anlage verursachte zusätzliche Verkehr irgendwelchen Einfluß auf die gemeindliche Straßenplanung haben könnte. Nichts anderes gilt für die vergleichsweise geringen Wassermengen (4 1/s), die in das gemeindliche Abwasserkanalnetz eingeleitet werden. Die Klägerin kann die behauptete Verletzung eigener Rechte auch nicht auf die von ihr beschlossene Erholungswaldsatzung stützen. Diese verleiht ihr keine wehrfähige Rechtsposition, weil die Klägerin bei deren Erlaß nicht in Ausübung autonomen gemeindlichen Satzungsrechtes tätig geworden ist, also keine eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Angelegenheiten geregelt hat. Sie hat damit vielmehr in Erfüllung einer ihr im Interesse der Allgemeinheit übertragenen staatlichen Aufgabe gehandelt. Dies ergibt sich zum einen aus der Zielsetzung der Ermächtigungsnorm des § 33 Abs. 1 LWaldG, der die Erklärung zum Erholungswald davon abhängig macht, daß das "Wohl der Allgemeinheit" den Schutz erfordert. Zum anderen nötigt aber auch die in § 36 Abs. 1 LWaldG festgelegte grundsätzliche Zuständigkeit der staatlichen Forstbehörde für den Erlaß der Satzung nach § 33 LWaldG zu dem Schluß, daß es hier um die Erfüllung staatlicher Aufgaben geht. Die in § 33 Abs. 2 S. 1 LWaldG unter räumlichen Gesichtspunkten ("überwiegend örtliche Bedeutung" und "Lage des Waldes auf dem Gebiet nur einer Gemeinde") vorgenommene Übertragung des Satzungsrechts auf die Gemeinde gibt ihr schon deshalb keine schutzwürdigen Rechte, weil die Wirksamkeit der Satzung von der Zustimmung der höheren Forstbehörde abhängt. Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Abhängigkeit vom Einverständnis einer staatlichen Stelle macht deutlich, daß mit der Übertragung des Satzungsrechts keine Begründung gemeindlicher Rechte gewollt ist. Sie ist nicht mit der Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde beim Erlaß eines Bebauungsplans oder anderer kommunaler Satzungen vergleichbar, die sich ausschließlich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränken. Auch deshalb ist die Annahme eines autonomen Satzungsrechts ausgeschlossen. Im übrigen hat das beklagte Land in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß die Erholungswaldsatzung Ausnahmen zuläßt und daß vorliegend die Voraussetzungen für deren Erteilung gegeben sind, so daß auch aus diesem Grund eine Rechtsverletzung ausscheidet. Diese wäre im übrigen aber wohl auch deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die Erholungswaldsatzung zu einem Zeitpunkt erlassen hat, zu dem bereits eine hinreichend verfestigte Straßenplanung vorlag. Dieser Umstand würde ihr in gleicher Weise die Schutzwürdigkeit nehmen, wie dies bei einem Privaten der Fall ist, der in Kenntnis einer konkreten verfestigten Planung ein Bauvorhaben verwirklicht und danach Abwehransprüche geltend macht (vgl. hierzu BVerwGE 51, 15 , 32 und E 71, 150, 155). Schließlich bestehen erhebliche Bedenken gegen die Abgrenzung des Waldgebiets im fraglichen Bereich. Denn es spricht nichts dafür, daß dem schmalen Waldstück zwischen der Autobahn und der ... irgendwelche Erholungsfunktion zukommen kann. Daß die geringen wirtschaftlichen Einbußen durch den Verlust der Einnahmen aus der Waldbewirtschaftung dieses Gemeindeteils die Finanzhoheit der Gemeinde nicht tangiert, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Das gleiche gilt angesichts der angeordneten Sicherheitsvorkehrungen und der weiten Entfernung zur Schutzzone III für die behauptete Gefährdung der gemeindlichen Wasserquellen. II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. 1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß kein Linienbestimmungsverfahren nach § 16 FStrG stattgefunden hat. Der Senat läßt offen, ob für die Anlage einer Tank- und Rastanlage überhaupt ein solches Verfahren begrifflich möglich und daher auch geboten ist. Denn auf jeden Fall würde die Klägerin durch einen im Unterlassen dieses Verfahrens liegenden Rechtsverstoß nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Verfahren nach § 16 FStrG dient -- wie das beklagte Land zu Recht vorträgt -- ausschließlich der Sicherung der bundesstaatlichen Mitverantwortlichkeit des Bundes, nicht aber dem Schutz der von der Planung betroffenen Gemeinden und Privatpersonen (Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, III RdNr. 105). 2. Auch die von der Klägerin angeführten Planänderungen nach Durchführung der Erörterungsverhandlung begründen nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Entgegen ihrem Vortrag wurde der unter II Nr. 12.1 und 12.2. genannte landschaftspflegerische Begleitplan nach der Erörterungsverhandlung nicht mehr geändert. Die Änderung der Pläne für die Ver- und Entsorgung der Anlage gaben keinen Anlaß zu einer zusätzlichen Erörterung. Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens ist eine erneute Erörterung nur dann geboten, wenn nach der ersten Erörterung neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Änderung der Plankonzeption zur Folge haben (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, vgl. Urt. v. 19.6.1989 -- 5 S 3111/87 -- DVBl. 1990, 108 = VBlBW 1990, 58 ; Urt. des erk. Sen. v. 30.3.1992 -- 8 S 699/91 -- VBlBW 1992,428 ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.8.1992 -- 4 B 1959.92 -- ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Etwas derartiges wurde auch von der Klägerin nicht behauptet. Auch die zur Untermauerung der Standortuntersuchung nach der Erörterungsverhandlung angefertigten ergänzenden Stellungnahmen des Landesamtes für Straßenwesen gaben keinen Anlaß zu einer nochmaligen Erörterungsverhandlung. Sie enthielten keine neuen Gesichtspunkte und führten nicht zu einer Veränderung der Planung. Im übrigen könnte sich die Klägerin auch insoweit nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen, weil ihr die genannten Stellungnahmen rechtzeitig zugeleitet wurden und sie ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Dies schließt die Annahme einer Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens aus. 3. Schließlich begründet auch der von der Klägerin gerügte pauschale Verweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die im Verfahren abgegebenen Zusagen nicht die Annahme eines Rechtsverstoßes. Die Zusagen sind als verbindliche Erklärungen der Bundesstraßenverwaltung gemäß § 38 VwVfG wirksam und es bedarf aus der Sicht der Beteiligten keiner Wiederholung und Bekräftigung im Planfeststellungsbeschluß. Im übrigen ist aber auch die von der Klägerin gesehene Unbestimmtheit nicht gegeben. Den jeweils durch die Zusage Begünstigten ist deren Existenz und Inhalt bekannt; mehr ist in Ansehung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nicht zu fordern. Die Klägerin kann kein schutzwürdiges Interesse an einer weitergehenden Information geltend machen. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die erwähnten Zusagen -- entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Passage im Planfeststellungsbeschluß -- keine Änderung des festgestellten Planes enthalten, sondern diesen nur durch zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten der Bundesstraßenbauverwaltung ergänzen. Auch dies schließt eine Rechtsverletzung der Klägerin aus. III. Dem planfestgestellten Vorhaben fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Diese ist immer dann gegeben, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise" geboten ist (ständ. Rechtspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 -- 4 C 15.83 -- BVerwGE 71,166 und Urt. v. 6.12.1985 -- 4 C 59.82 -- BVerwGE 72,285; Senatsurteil vom 18.5.1992 -- 8 S 1540/91 --). Der Bau der geplanten Tank- und Rastanlage ist in diesem Sinn entgegen der Ansicht der Klägerin planerisch gerechtfertigt. Aus § 15 Abs. 1 und 2 FStrG ist zu entnehmen, daß es dem Bund obliegt, im Interesse der Verkehrsteilnehmer an Bundesautobahnen Tankstellen und Raststätten zu bauen und zu betreiben. Wie im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß zutreffend ausgeführt ist, dient dies vor allem auch der Verkehrssicherheit, indem einmal die Versorgung mit Treibstoff gewährleistet, im übrigen aber auch den Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit der Entspannung und Erholung, Hygiene, Information und Versorgung geboten wird. Die Klägerin meint, der planfestgestellten Tank- und Rastanlage fehle deshalb die Planrechtfertigung, weil der letztlich ausgewählte Standort nicht den Richtlinien für die Anlage der Nebenbetriebe und ihrer Verkehrsanlagen an den Bundesautobahnen (RAN) vom 18.5.1971 entspreche. Nach diesen sollten Tank- und Rastanlagen in der Regel einen Abstand von 50 bis 60 km haben, vorliegend betrage jedoch die Entfernung zwischen ... und dem am nächsten gelegenen Tank- und Rastanlage an der ... in ... 82 km. Dieser Vortrag ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, die Erforderlichkeit im eingangs dargelegten Sinne in Frage zu stellen, weil er nicht etwa das Bedürfnis, sondern allenfalls die Eignung des letztlich ausgewählten Standortes bezweifelt. Ähnliches gilt für den weiteren Hinweis, an der ... bestehe deshalb kein Bedarf, weil zwischen den Tank- und Rastanlagen ... und ... nur eine Entfernung von 42 km liege. Denn dabei wird übersehen, daß ein Großteil der Kraftfahrer, die aus Norden auf der ... in Richtung Süden fahren nicht auf der ... verbleibt, sondern am ... auf der ... in Richtung ... weiter fährt, es mithin also darauf ankommt, ob auf dieser Strecke in angemessener Entfernung eine Tank- und Rastanlage vorhanden ist. Dies ist, wie im folgenden auszuführen sein wird, nicht der Fall. Die streitige Tank- und Rastanlage ist als Ersatz für die Anlage in ... gedacht. Muß diese aufgegeben werden, gibt es an der ... auf einer Strecke von 131 km, auf der ... von 91 km keine Möglichkeit zum Tanken und Rasten. Das für die Planrechtfertigung vorausgesetzte Bedürfnis ist evident, denn es steht fest, daß der Bau einer Tank- und Rastanlage in diesen Streckenabschnitt sinnvollerweise geboten ist. Für dieses Ergebnis bedarf es keiner exakten Ermittlung des Fernverkehrsanteils in diesem Streckenbereich. Bei einer Verkehrsmenge von 114 000 Einheiten am Tag ist im fraglichen Bereich so viel Fernverkehr vorhanden, daß an der Notwendigkeit entsprechender Versorgungseinrichtungen nicht ernstlich gezweifelt werden kann. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Tank- und Rastanlage in ... aufgegeben werden muß. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der Pläne für den Neubau des ... und die Verbreiterung der Autobahn im fraglichen Bereich auf sechs Fahrspuren davon überzeugt, daß wesentliche Teile des Geländes der vorhandenen Tank- und Rastanlage für die Neugestaltung der Autobahnanschlußstelle und die Erweiterung der Autobahn benötigt werden. Damit steht fest, daß im Großraum ... eine Neuanlage nicht nur vernünftigerweise geboten, sondern fast zwingend notwendig ist. Die Auswahl des Standortes, also die Entscheidung ob ein Neubau in ... oder an einer anderen Stelle in diesem Streckenabschnitt errichtet werden soll, ist keine Frage der Erforderlichkeit. Sie beantwortet sich in Anwendung des Abwägungsgebots bei der Prüfung aller in Betracht kommenden Standortalternativen. Soweit die Klägerin darauf abhebt, an der ... könne den Belangen der Verkehrsteilnehmer durch einen Ausbau der bestehenden Anlagen ausreichend Rechnung getragen werden, weil hier nur eine Distanz von 65 km unversorgt sei, greift sie nur ein zusätzliches Argument für die Notwendigkeit der geplanten Anlage an. Dessen Wegfall könnte die im Vorangegangenen gewürdigte, durch die Gegebenheiten an der ... bzw. der ... begründete Erforderlichkeit nicht in Frage stellen. IV. Der von der Klägerin gesehene Verstoß gegen Planungsleitsätze liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen Planungsleitsätzen, die als gesetzliche Zielvorgaben des Fachplanungsrechts strikte Beachtung verlangen und deswegen auch nicht im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden werden können, und solchen Vorschriften, die (nur) eine Berücksichtigung oder Optimierung bestimmter öffentlicher Belange fordern, jedoch innerhalb der planerischen Abwägung zugunsten anderer Belange eine Einschränkung zulassen (Urt. v. 22.3.1985 -- 4 C 73.82 -- E 71, 163 = NJW 1986,82 und Beschl. v. 21.8.1990 -- 4 B 104.90 -- NVwZ 1991,69 ,70). Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalten die §§ 5 Abs. 4 ROG, 10 Abs. 1 S. 2 und 6 Abs. 3 LplG keine derartigen Leitsätze. Sowohl nach § 5 Abs. 4 ROG als auch nach den genannten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes sind die dort angegebenen Ziele von den jeweiligen öffentlichen Planungsträgern "zu beachten". Es bedarf keiner Begründung, daß dies kein Befehl oder Verbot im Sinne eines Planungsleitsatzes sein kann, sondern daß damit vielmehr nur die "Beachtung" der genannten Belange im Rahmen der Abwägung gefordert wird. Gegen die Annahme strikten Rechtes spricht auch die vom beklagten Land angeführte, in § 6 Abs. 4 und 10 Landesplanungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen zu erteilen. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Ausnahmen wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG) als durch diesen erteilt gelten. Auch mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 NatschG läßt sich die generelle Unzulässigkeit der Anlage an dem vorgesehenen Standort nicht begründen. Zwar spricht dessen sprachliche Fassung ("ein Eingriff ist unzulässig"), dafür, daß der Gesetzgeber hier -- im Gegensatz zu der Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatschG -- eine absolute Planungsschranke errichten wollte, wie er dies auch mit dem Verbot vermeidbarer Eingriffe in § 8 Abs. 2 S. 1 BNatschG getan hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 -- 4 C 13.85 -- E 75,214, 257 = NVwZ 1987, 578 , und Beschl. v. 30.10.1992 -- 4 A 4.92 ). Dem Vorhaben stehen jedoch keine derart stringent formulierten Zielsetzungen der Landesplanung entgegen, daß vorliegend eine nicht überwindbare Planungsschranke angenommen werden könnte. Die von der Klägerin ausschnittsweise zitierte Begründung zum Plansatz 3.1.4 des Landesentwicklungsplanes lautet: In der Region sind ausreichend Freiräume in ihrem landwirtschaftlichen Zusammenhang zu sichern; dabei sind wegen ihrer Bedeutung für die Erholung und das Klima insbesondere die bis zum Verdichtungszentrum reichenden Waldgebiete im ... und ... von ... sowie beiderseits der Entwicklungsachsen im ... und die damit im Zusammenhang stehenden Landschaftsteile von Bebauung freizuhalten. ... Dies gilt vor allem für die siedlungsnahen Erholungswälder zwischen ... und ... und dem ... Um den wertvollen Bestand an Freiflächen in der Kulturlandschaft zu sichern, sollen neue Siedlungsbereiche verstärkt in den Entwicklungsachsen sowie an den Endpunkten und geeigneten Haltepunkten der ... ausgewiesen werden. Diese Zielvorgaben und Aufträge der Landesplanung haben sich im Regionalplan des Regionalverbands vom 29.11.1989 wie folgt niedergeschlagen: Hierbei sind die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden sollen, zu sichern. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden. Dabei kann es in einer stark verdichteten Region nicht ausbleiben, daß in solchen zusammenhängenden Freiräumen bereits eine Vielzahl kleinerer Eingriffe vorhanden ist. Diese sollen jedoch nicht vergrößert, sondern eher beseitigt oder gemildert werden; der Landschaftsrahmenplan gibt hierzu wichtige und weitergehende Hinweise. In der Raumnutzungskarte erfolgt die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich. Die parzellenscharfe Ausformung soll im Rahmen der Bauleitplanung oder der Fachplanung erfolgen. Die regionalen Grünzüge sind als Ziele der Raumordnung und Landesplanung von erheblicher Bedeutung für die Bauleitplanung und für die Fachplanungen. Der von den Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung auch im Sinne des Naturschutzgesetzes vom 25. Oktober 1975, Ges.Bl. S 654, hat. Diesen Formulierungen im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan ist zu entnehmen, daß es sich insgesamt nur um Zielvorgaben an den jeweiligen Planungsträger handelt, sie sind bei der Abwägung "zu beachten" (so auch die von der Klägerin zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes angeführte Entscheidung des 5. Senats des erk. Gerichtshofs vom 23.6.1988 -- 5 S 1030/87 -- VBlBW 1989,61 ). Sie lassen diesen jedoch die Möglichkeit, sie im Rahmen der Abwägung zu überwinden. V. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist frei von Abwägungsfehlern; insbesondere die Belange der Klägerin wurden ordnungsgemäß ermittelt und gewichtet und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise gegenüber den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen zurückgesetzt. Der von der Klägerin behauptete Abwägungsausfall liegt erkennbar nicht vor. Selbst wenn bereits im Jahre 1982 eine Entscheidung des Bundesministers für Verkehr gegen einen Ausbau der Tank- und Rastanlage ergangen sein sollte -- was aus den Akten nicht zu entnehmen ist -- so zeigt die eingehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Standorte durch die Planfeststellungsbehörde, daß diese frei von jeglicher Vorwegbindung entschieden hat. Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot ist nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ( BVerwGE 34,301 , 309 und Urt. v. 22.3.1985 -- 4 C 73.82 -- E 71,163, 171). Dagegen hängt die Rechtmäßigkeit einer planerischen Abwägung nicht davon ab, daß das Gericht ein "Überwiegen" der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange feststellt. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen auf die Frage, ob die Behörde die eingangs wiedergegebenen rechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Gericht die einander widerstreitenden Belange als gleichgewichtig ansieht (BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 a.a.O. ). Auch die Geeignetheit eines Standortes ist regelmäßig von einer Abwägung unterschiedlicher, teilweise gegenläufiger Belange öffentlicher und privater Art abhängig; die Wahl eines objektiv ungeeigneten Standorts hält sich indes nicht mehr im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. v. 5.12.1986 -- 4 C 13.85 -- E 75,214, 236). In Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluß und insbesondere die vom Regierungspräsidium vorgenommene Standortwahl nicht zu beanstanden. Der Senat geht bei dieser Entscheidung davon aus, daß die Klägerin im Gegensatz zu einem enteignend betroffenen Privaten keine umfassende gerichtliche Prüfung aller in die Abwägung einzustellenden Belange fordern kann. Denn das Fehlen des durch Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG bestandsgeschützten Eigentumssubstrats des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG hat zur Folge, daß sich die Gemeinde nur auf eine etwaige Fehlgewichtung ihrer eigenen, die Klagebefugnis begründenden Belange -- also vorliegend des Verlustes der in Anspruch zu nehmenden Grundflächen und der sich daraus möglicherweise ergebenden weiteren Einbußen -- berufen kann. Der Erfolg ihrer Klage hängt also davon ab, daß die Abwägung ihrer -- richtig gewichteten -- Belange mit den entgegenstehenden -- ebenfalls zutreffend ermittelten -- öffentlich-rechtlichen Belangen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt. Dagegen kann sie sich nicht auf eine verfehlte Abwägung zwischen Privateigentum und Gemeinwohlbelangen -- auch nicht objektiv rechtlich -- berufen, wie dies der private Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tun kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985 -- 4 C 15.83 -- E 71, 166, 168; Urt. v. 6.12.1985 -- 4 C 59.82 -- E 72, 282, 283). Ob eine Verletzung der Planungshoheit einen Anspruch auf Prüfung aller Belange gewährt (vgl. dazu Kühling, Fachplanungsrecht, RdNr. 467), kann offen bleiben, da eine solche -- wie eingangs angeführt -- nicht gegeben ist. Der von der Behörde nachdrücklich und wiederholt in den Vordergrund gestellte Vorzug des planfestgestellten Standorts liegt darin, daß eine an ihm errichtete Tank- und Rastanlage sowohl den Verkehr auf der ... als auch den auf der hier auf der gleichen Trasse verlaufenden ... mit den Leistungen einer solchen Anlage versorgt. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, daß in diesem Überlagerungsbereich von ... kein für den Bau einer solchen Anlage geeigneter Platz vorhanden ist, ist schon diese Überlegung geeignet, dem planfestgestellten Standort gegenüber allen anderen Alternativstandorten den Vorzug zu geben. Denn es ist gerade unter dem Aspekt des Flächenverbrauchs und des Umweltschutzes in hohen Maße sinnvoll und effektiv, den auf zwei Autobahnen bestehende Bedarf an Tank- und Rastmöglichkeiten durch den Bau einer einzigen, entsprechend dimensionierten Anlage zu decken. Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Bau mehrerer Anlagen oder der Bau einer Anlage und die Erweiterung anderer Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsverbrauchs nicht günstiger zu beurteilen ist, als die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens. Der von der Behörde angenommene und die Auswahlentscheidung maßgeblich beeinflussende dringende Bedarf am Neubau einer Tank- und Rastanlage im Großraum wurde bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit gewürdigt. Es ist offenkundig, daß ein besonders großes Bedürfnis daran besteht, den Verkehrsteilnehmern im Großraum die Gelegenheit zum Tanken und zur Unterbrechung der Reise zum Zwecke der Entspannung und Erholung zu gewähren, denn auf der ... hat der aus Norden anreisende Kraftfahrer auf einer Fahrtstrecke von 82 km keine Gelegenheit, sich mit den in einer Rastanlage gebotenen Dingen zu versorgen; tanken kann er allenfalls in ... was ihn jedoch zu einem Fahrbahnwechsel nötigt. Auch auf der ... ist bis zum Erreichen der nächsten Tank- und Rastanlage eine Entfernung von 66 km zu überwinden; bei einem Wechsel von der A auf die ... in Richtung beträgt die unversorgte Fahrtstrecke nach dem Wegfall der Tank- und Rastanlage (von ... bis ...) 91 km. Allein diese Überlegungen wären geeignet, die Entscheidung für den Standort im ... Wald zu tragen, weil er sich unter dem vor allem maßgeblichen Aspekt der ordnungsgemäßen Versorgung der Verkehrsteilnehmer als der mit Abstand beste Standort erweist. Die Planfeststellungsbehörde hat sich jedoch nicht auf diese Begründung beschränkt; sie hat vielmehr alle im Großraum in Betracht kommenden Alternativen eingehend auf ihre Eignung untersucht und das Ergebnis dieser Prüfung mit den Vor- und Nachteilen des letztlich planfestgestellten Standorts verglichen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß alle anderen möglichen Standorte zusätzliche Nachteile aufweisen, daß keiner auch nur annähernd so gut geeignet ist, die an ein solches Vorhaben zu stellenden Anforderungen zu erfüllen, wie der planfestgestellte Standort. Diese Entscheidung hält einer gerichtlichen Prüfung stand. Auch in Würdigung der von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände besteht kein Zweifel daran, daß alle Alternativstandorte -- abgesehen vom Fehlen des bereits gewürdigten Bündelungseffekts -- weitere, zum Teil gewichtige Nachteile haben. Dies gilt vor allem für den Standort Dort stünde zwar landwirtschaftlich genutztes Gelände in einer verkehrsmäßig stark vorbelasteten Umgebung zur Verfügung. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung jedoch anhand von Plänen und Erläuterungen eines Beamten des Landesamts für Straßenwesen davon überzeugt, daß in diesem Bereich eine sinnvolle und vor allem verkehrsmäßig sichere Anbindung der Anlage an die Bundesautobahn nicht möglich ist. Durch die Nähe zu dem geplanten, hochkomplizierten Kreuzungsbauwerk der ... mit der ... wäre eine direkte Einfahrt in die Richtungsfahrbahn der ... nach ... nicht mehr möglich, weil in dem dafür in Betracht kommenden Bereich schon die Abzweigung zur ... verläuft. Es wäre also eine sog. "eingeschlungene Lösung" erforderlich, bei der der gesamte Verkehr aus der Anlage wieder zur Einfahrt zurückgeführt und dort auf die ... geleitet würde. Diese kombinierte Ein- und Ausfahrt läge zwischen der Anbindung der im Bau befindlichen ... Straße an die ... und der erwähnten Anschlußstelle ...; auf einer Strecke von nur 1,1 km wären drei Ein- und Ausfahrten, wobei insbesondere die Verbindung mit der ... vom Kraftfahrer höchste Aufmerksamkeit verlangt. Es liegt auf der Hand, daß eine Planung dieser Art besondere Gefahren für die Verkehrsteilnehmer schafft, dies macht deshalb den Standort schlechterdings ungeeignet. Der Hinweis der Klägerin, eine entsprechende Beschilderung könne das nötige Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten, bedarf angesichts der gravierenden Mängel einer solchen Lösung keiner besonderen Widerlegung. Auch der Standort ... ist mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Bei einem Neubau an dieser Stelle würde sich die unversorgte Fahrtstrecke auf der ... von ... aus auf 103 km erhöhen, andererseits wäre die Entfernung zur nächstgelegenen Tank- und Rastanlage nur 28 km; auf der ... müßten 91 km zurückgelegt werden. Bereits aus diesem Grund ist der Standort nicht geeignet, den in den Richtlinien zur Anlage von Nebenbetrieben niedergelegten Anforderungen auch nur annähernd zu genügen. Der Landschaftsverbrauch wäre beim Neubau einer Tank- und Rastanlage an der Richtungsfahrbahn nach ... mit dem im ... Wald vergleichbar. In diesem Zusammenhang hat die Behörde zu Recht dem Umstand keine allzu große Bedeutung beigemessen, daß dort kein Wald sondern (nur) landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Denn sie ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß der Verlust landwirtschaftlicher Flächen in diesem Bereich, der wegen der Erweiterung des ... starken Flächenverlusten ausgesetzt war, für die betroffenen Landwirte besonders schwer wiegen könne. Das Regierungspräsidium hat darüber hinaus noch weitere Ausbauvarianten an diesem Standort untersucht (Ausbau der Anlage auf der Gegenseite und deren Anbindung; Brückenrestaurant) und mit überzeugender -- von der Klägerin nicht angegriffener und daher im gerichtlichen Verfahren nicht nochmals zu würdigender -- Begründung verworfen. Die Klägerin hat vorgeschlagen, an der ... im Bereich des Flughafens in einem durch die Verlegung der Bundesautobahn frei gewordenen Geländestreifen eine Tank- und Rastanlage zu errichten. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Möglichkeit deshalb ausgeschlossen, weil diese Fläche in der ... und innerhalb ihrer ... liegt und daher als Rast- und Erholungsfläche für gestreßte Autofahrer nicht geeignet sei. Diese Begründung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Behauptung der Klägerin, der Fluglärm werde durch den Lärm des Verkehrs auf der Autobahn überlagert und belaste deshalb die dort rastenden oder gar die Nacht im Fahrzeug verbringenden Kraftfahrer nicht, bedarf keiner besonderen Widerlegung. Der Lärm startender und landender Flugzeuge hat eine gänzlich andere Qualität und Lautstärke, als der Straßenverkehrslärm. Hinzu kommt, daß ein Tank- und Raststättenbetrieb im Bereich der Anflugbefeuerung auch aus Gründen der Flugsicherheit nicht zugelassen werden kann. Auch soweit die Klägerin einen Standort an der ... bei der Autobahneinfahrt -- im Bereich der dort auf der Gegenfahrbahn vorhandenen Tankstelle -- für "erwägenswert" hält, kann dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die Behörde hat diese Möglichkeit gesehen und deshalb nicht akzeptiert, weil hier nur der Verkehr auf der A versorgt werden könne und dann zu der erstrebten Verbesserung des Nebenbetriebsangebots im Großraum ... ergänzende Ausbaumaßnahmen an den Anlagen im Bereich der ... notwendig seien. Dieser Standort sei zudem -- wie alle westlich von ... liegenden -- nur begrenzt geeignet, die wegfallende Tank- und Rastanlage zu ersetzen. Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich gerade im Hinblick auf die bereits gewürdigte Entfernung zwischen ... und ... von 91 km. Nicht zutreffend ist schließlich der von der Klägerin als Abwägungsmangel geltend gemachte Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe einen Ausbau von ... und ... nicht erwogen. Die genannten Anlagen liegen an der ... und können den (wie dargelegt) besonders dringenden Bedarf an der A nicht decken. Die Planfeststellungsbehörde hat die gegen den Bau der Anlage im ... Wald sprechenden Belange der Klägerin gesehen, in ihrer Bedeutung richtig ermittelt und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgestellt. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß den Verlust von ca. 6,5 ha Wald, der unmittelbar im Bereich des am stärksten befahrenen Autobahnteilstücks in Baden-Württemberg überwiegend in deren 100m-Schutzzone liegt und zudem noch teilweise durch eine Landesstraße begrenzt und durchschnitten wird, für die Klägerin sowohl unter dem Aspekt des Waldbesitzes als auch der Waldnutzung keine so große Bedeutung zuerkannt werden kann, daß dies ein Zurücktreten der für den Bau der Anlage sprechenden gewichtigen Interessen der Verkehrssicherheit erfordern würde. Allein dies macht die auf die Geltendmachung eigener Belange beschränkte Klage unbegründet. Hinzu kommt jedoch, daß die Behörde auch die öffentlichen Belange in ihrer Gewichtigkeit voll erkannt und mit vertretbarer -- wenn nicht gar überzeugender -- Begründung zurückgesetzt hat. Der Senat kann auch in Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin nichts erkennen, was insoweit die Annahme eines Abwägungsmangels begründen könnte. Dies gilt im übrigen -- ohne daß es darauf ankäme -- auch für alle anderen der Planung entgegenstehenden Belange. Der Planfeststellungsbeschluß hat auch diese umfassend und in verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Fehlgewichtungen sind nicht zu erkennen, so daß die Klage bei auch einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange keinen Erfolg haben könnte. Permalink: https://openjur.de/u/545999.html ( https://oj.is/545999 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.