1. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan ihr abwägungsrelevantes aus dem Gesellschaftsvertrag folgendes Interesse an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung berührt. 2. Das Ziel eines Bebauungsplans, die Bewohner bestehender und geplanter Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, berührt nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO (juris: GemO BW). 3. Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt. 4. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung eines Gülleverbots in einem Bebauungsplan. 5. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet für die Landwirtschaft, dass in einem Hofladen der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10% der Verkaufsfläche zulässig ist, ist auch ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste hinreichend bestimmt. 6. Zur Verhältnismäßigkeit der in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets für die Landwirtschaft, in dem Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast ausgeschlossen sind. Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen. Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt. Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans: „Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO) Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“ Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3: „SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten (§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB) Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“ „SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen (§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“ „SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb (§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“ Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3: „Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“ In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere. Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen. Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten. Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen. Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig. Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren. In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen. Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Gründe I. Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.). 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122 ), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“. Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 ; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533 ; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103 ; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108 ; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184 ). Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202 ). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis. 2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.