- Eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage verletzt unabhängig von ihrer Breite und Tiefe dann keine Rechte des Angrenzers, wenn sie den in § 5 Abs 6 LBO (BauO BW) genannten Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhält (Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine "Dachterrasse" auf einer genehmigten Grenzgarage. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. (...weg) der Gemarkung ..., dem Beigeladenen gehört das nordwestlich angrenzende Grundstück Flst. (...weg). Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Den 5,5 m breiten Bereich zwischen der südöstlichen Abschlußwand des Wohngebäudes der Beigeladenen und der gemeinsamen Grundstücksgrenze füllt eine einschließlich der Dachvorsprünge 8,99 m lange und etwa 2,6 m hohe Doppelgarage aus, die zusammen mit dem Wohnhaus am 3.12.1993 genehmigt wurde. Mit Baugesuch vom 30.8.1995 beantragten die Beigeladenen u.a. die Erteilung einer Genehmigung für eine 3 m breite und 8 m lange Dachterrasse auf der Garage im Anschluß an ihr Wohnhaus. Gegen den 2,5 m breiten, zu begrünenden Restbereich des Garagendaches entlang der Grundstücksgrenze soll die Terrasse mit einer 0,95 m hohen "Absturzsicherung" abgegrenzt werden. Mit Bescheid vom 6.2.1996 erteilte das Landratsamt ... eine entsprechende Änderungs- und Ergänzungsbaugenehmigung unter Abweisung der von den Klägern erhobenen Einsprüche. Deren Widersprüche, die damit begründet wurden, die Privilegierung der Grenzgarage entfalle durch die Nutzung des Garagendaches als Terrasse, wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 6.5.1996 zurück. Die Terrassennutzung halte die nach § 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe ein und überschreite auch die Hausfront nicht, weshalb sie die Privilegierung der Grenzgarage nicht aufhebe. Daran habe sich auch durch das Inkrafttreten der LBO 1995 nichts geändert. Am 17.5.1996 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht ... Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, durch die geplante Terrasse würden die Kläger nicht in ihren Rechten als Angrenzer verletzt. Mit Urteil vom 10.3.1998 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Es hat ausgeführt: Nach dem Schutzzweck der Abstandsvorschriften sei es rechtlich nicht geboten, bei Errichtung einer selbst den nachbarschützenden Teil der Abstandstiefe wahrenden Terrasse auf einer zulässigen Grenzgarage die Privilegierung des ganzen Gebäudes entfallen zu lassen. Denn bei getrennter Errichtung der Garage und der Dachterrasse in Form eines Balkons wäre jede Anlage für sich genommen zulässig. Dasselbe gelte für die Alternative einer Aufteilung der Garage in zwei Gebäude, wobei das an der Grenze errichtete keine Terrasse trüge und deshalb ohne jeden Zweifel privilegiert sei. Im übrigen könne sogar das Wohnhaus selbst bis auf einen Abstand von 2,50 m an die Grundstücksgrenze herangerückt werden, ohne daß der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe unterschritten würde. Auf die Anträge der Kläger hat der Senat mit Beschluß vom 18.5.1998 - 8 S 1039/98 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
- März 1998 - 6 K 1893/96 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes ... vom
- Februar 1996 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom
- Mai 1996 aufzuheben, soweit die Bescheide die Genehmigung einer Dachterrasse zum Gegenstand haben. Unter Verweis auf ihre Klagebegründung tragen sie ergänzend vor: Den Abstandsvorschriften liege der Rechtsgedanke zugrunde, daß mit Gebäuden und Gebäudeteilen ein Abstand zur Grundstücksgrenze von mindestens 2,50 m eingehalten werden müsse. Die vorliegende Konstellation falle unter keine der vom Gesetzgeber enumerativ festgelegten Ausnahmen hiervon. Insbesondere könne ein Gebäude nicht gedanklich aufgeteilt werden - hier in eine Garage und eine Dachterrasse. Die Terrasse widerspreche den Intentionen des Gesetzgebers, im Grenzbereich Besonnung und Belüftung zu sichern. Das beklagte Land hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladenen weisen darauf hin, daß innerhalb der Grenzabstandsfläche keine unzulässige Nutzung stattfinde und eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des unüberbaubaren Grenzbereichs durch die Terrassennutzung nicht zu befürchten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die - zulässigen - Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Zu Recht und mit in allen Punkten zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht ihre Klagen abgewiesen. Die angefochtene Änderungs- und Ergänzungsbaugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Insbesondere verstößt die streitige "Dachterrasse" nicht zu Lasten der Kläger gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften der §§ 5f. LBO. Die Terrasse kann schon deshalb keine Rechte der Kläger als Nachbarn verletzen, weil sie zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von mehr als 2 m einhält. Das ergibt sich aus folgendem: Die Freifläche nutzt die genehmigte Grenzgarage nur als "Träger", sie hat zu ihr nur einen statisch-konstruktiven und keinen funktionalen Bezug. Sie dient vielmehr der Wohnqualität des Hauptgebäudes, dessen Nutzfläche sie nach außen erweitert. Welchen Grenzabstand solche Wohnaußenflächen einhalten müssen, kann sich deshalb nur nach den Vorschriften des § 5 Abs. 6 LBO bestimmen, die sich mit Vorsprüngen und Vorbauten vor den Hauptgebäuden befassen. Denn es kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - im Hinblick auf die für das erforderliche Abstandsmaß von Gebäuden untereinander und zu Grundstücksgrenzen maßgeblichen Belange der Belüftung und Belichtung des Zwischenraums, des Brandschutzes und möglicherweise (mit Blick auf Grundstücksgrenzen) des nachbarlichen Wohnfriedens keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt wird. Auf derartige Außenflächen finden deshalb die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 LBO, deren Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend ist, entsprechende Anwendung. Danach bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen u.a. Balkone außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die in dieser Vorschrift genannten Breiten- und "Vorsprungsmaße" überschreitet die "Dachterrasse" der Beigeladenen zwar, den festgesetzten Mindestabstand zur Grenze hält sie dagegen bei weitem ein. Die Kläger können als Nachbarn aber nur dieses Abstandsmaß von 2 m einfordern. Denn die Frage, ob die Tiefe von 1,5 m, um die solche Vorbauten vor eine Gebäudeaußenwand vortreten dürfen, überschritten ist, kann für den Nachbarn keine Rolle spielen, wenn nur das Gebäude selbst weit genug von der Grenze wegbleibt. Bei einem anderen Verständnis hätte er selbst dann das Recht, ein zu weites Auskragen zu beanstanden, wenn die äußerste Kante des Balkons oder der balkonähnlichen Freifläche von der gemeinsamen Grundstücksgrenze weit entfernt bliebe, während er sich umgekehrt gegen einen die 2-m-Linie einhaltenden Vorbau vor einer grenznäheren Außenwand nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte. In gleicher Weise kann der in § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO genannten maximalen Balkonbreite keine nachbarschützende Wirkung zukommen. Abgesehen davon ist die "Dachterrasse" aber auch objektiv rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO erfüllt sind und die Beigeladenen deshalb einen Anspruch auf ihre Genehmigung haben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.1.1996 - 5 S 2766/95 ; Sauter, LBO,
- Aufl., Stand: Dez. 1996, § 6 Rn. 36; LT-Drs. 11/5337, S. 84). Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 S. 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind. Das ist hier der Fall. Die Anlegung der Nutzfläche auf dem Garagendach einschließlich der 0,95 m hohen "Absturzsicherung" kann - entgegen dem Vortrag der Kläger - keinesfalls die Belichtung und Belüftung des Raumes beiderseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze beeinträchtigen. Entgegenstehende Gründe des Brandschutzes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sonstige nachbarliche Belange - etwa der nachbarliche Wohnfrieden (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 16.1.1992 - 3 S 2376/91 ; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 ) - können schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die allein nachbarschützenden Abstandsmaße des § 5 Abs. 7 S. 3 LBO (hier: 2,5 m) nicht unterschritten werden. Der Senat setzt sich mit der im Vorangegangenen dargelegten Rechtsmeinung nicht in Widerspruch zu den von den Klägern angeführten Entscheidungen des
- Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -, VBlBW 1995, 321 = BauR 1996, 90 ; Urt. v. 26.9.1991 - 3 S 1413/91 ). Denn sie sind zu § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung ergangen. Darauf hat der Senat bereits im Zulassungsbeschluß v. 18.5.1998 - 8 S 1039/98 - hingewiesen. Im übrigen hat der
- Senat auf entsprechende Anfrage unter dem 8.7.1998 mitgeteilt, daß er unter Berücksichtigung der Neufassung der Landesbauordnung in § 6 Abs. 1 und 4 Nr. 2 LBO an seiner Rechtsprechung im Urteil v. 1.3.1995 nicht mehr festhalte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO. Entsprechend der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des VGH Baden-Württemberg (Senatsbeschluß v. 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57 ; Urt. v. 18.7.1995 - 3 S 2895/95 ; Beschluß v. 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 ) waren die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Bauherren in Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der ersten Instanz für erstattungsfähig zu erklären, obwohl sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/546627.html ( https://oj.is/546627 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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