Tenor Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 14. Mai 2001 - 20 Qs 25/01 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 12. September 2000 - 13 Gs 1024/00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Die beschwerdeführende GmbH wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße. I. 1. Die beschwerdeführende GmbH, die seit 1998 ein Gewerbe lautend auf "Baubiologischer Handel, Bestattungen" betreibt, handelt unter anderem mit Naturfußböden und verkauft Massivholzböden, Terracottawand- und Bodenfliesen, Natursteinfliesen und andere Naturfußböden. Bei einer Baustellenkontrolle durch das Ordnungsamt am 24. August 2000 wurde festgestellt, dass im Auftrag der beschwerdeführenden GmbH Fliesen verlegt wurden, obwohl die GmbH nicht mit dem Fliesenlegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen war. 2. Mit angegriffenem Beschluss vom 12. September 2000 ordnete das Amtsgericht wegen des Verdachts des "Verstoßes gegen die Handwerksordnung" die Durchsuchung der Geschäftsräume der beschwerdeführenden GmbH nach "Rechnungen, Angeboten, Quittungen und ähnlichen Geschäftsunterlagen über Arbeiten des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks" an. Weitere Angaben enthält der Durchsuchungsbeschluss nicht. 3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht "in der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und gegen die Handwerksordnung" mit angegriffenem Beschluss vom 14. Mai 2001 als unbegründet zurück. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach Überprüfung einer Baustelle habe ein Anfangsverdacht dahingehend bestanden, dass die GmbH Handwerksarbeiten ohne entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle ausgeführt habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich. II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende GmbH die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 , Art. 13 , Art. 14 , Art. 20 und Art. 103 GG. Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle nach § 1 Handwerksordnung, welche regelmäßig erst nach Ablegung der Meisterprüfung möglich sei, sei mit Art. 12 GG nicht mehr zu vereinbaren. Außerdem begründeten europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und EU-ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung nicht gelte. Darüber hinaus seien die Vorschriften der Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so dass ein Verstoß gegen Art. 103 GG vorliege. Es bestehe keine gesetzliche Regelung dahingehend, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt und welche verboten seien. Der Durchsuchungsbeschluss genüge ferner nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 GG. Er beinhalte keinerlei Begründung, so dass für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, welche Taten ihr vorgeworfen würden. Der Tatvorwurf und die aufzufindenden Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet worden. Ferner werde keine Vorschrift benannt, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen haben solle. Die Durchsuchung sei ferner unverhältnismäßig gewesen. Zunächst hätte die beschwerdeführende GmbH zum Tatvorwurf befragt werden müssen. Anlass der Durchsuchungsanordnung sei zudem lediglich eine Baustellenkontrolle gewesen, bei der Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH bei der Verlegung eines Natursteinbodens angetroffen worden seien. Es habe mithin kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Gerichte hätten nicht erwogen, ob diese Fliesenlegearbeit möglicherweise im unerheblichen Nebenbetrieb zu dem Handelsgewerbe ausgeübt worden sei. III. 1. Das Land Niedersachsen hat zu der Verfassungsbeschwerde nicht Stellung genommen. 2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen müsse. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, in welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei. Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998) handle ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (bis 31. Dezember 2001: 20.000 Deutsche Mark) geahndet werden könne. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) handle ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € (bis 31. Dezember 2001: 200.000 Deutsche Mark) vor. Der Qualifikationstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG konsumiere den Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 HwO, soweit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal "Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang" gegeben sei. Durch dieses Tatbestandsmerkmal werde zum Ausdruck gebracht, dass die Tathandlungen eine andere Qualität erreichten als beim Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wobei auf den objektiven Umfang der Leistungen anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität abzustellen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an, ob sich der Anfangsverdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe. Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der Tat und der Höhe der Bußgeldbewehrung eine Durchsuchung bei hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG in der Regel als verhältnismäßig anzusehen sei, müsse bei Vorliegen eines Tatverdachts der unerlaubten Handwerksausübung nach § 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren Bußgeldbewehrung den persönlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden. So müsse auch dahingehend unterschieden werden, ob bei dem Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe oder ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall komme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere beizumessen, die eine Durchsuchungsanordnung als verhältnismäßig erscheinen lasse. Andererseits stehe ein geringeres Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos. Anfragen vor Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen würden diese oft zwecklos machen. Regelmäßig werde bestimmtes beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe sich gezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen ex post der Verdacht eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz aufgrund einer durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies belege eine sorgfältige Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen würden nur beantragt, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorlägen. Erst aufgrund der durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in weit größerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich angenommen. Der Meisterzwang sei nach wie vor verfassungsgemäß. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort. Das Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in Deutschland. In den Betrieben des Handwerks werde der größte Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft ausgebildet. 3. Weiterhin hat der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen. Er hält die angegriffene Entscheidung für verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG verfassungswidrig seien. Angesichts der Höhe der Geldbußen und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 3 und 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf aber nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine genaue Prüfung des Tatverdachts der Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung eines solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße zudem gegen Art. 12 GG. 4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen. IV. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der beschwerdeführenden GmbH angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet wurde und der Durchsuchungsbeschluss nicht den aus Art. 13 Abs. 1 GG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall aufdrängen mussten. 1. Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens eine juristische Person des Privatrechts ist, ändert nichts daran, dass auch sie sich auf die Unverletzlichkeit ihrer Geschäftsräume nach Art. 13 Abs. 1 GG berufen kann. Sie hat ihren Sitz in Deutschland und ist damit inländische juristische Person. Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar ist (vgl. auch BVerfGE 21, 207 <208 f.>). Für das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume hat dies das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>). 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.