- Ein Vertrag über Planung und Konzeption, Übernahme eines Großteils der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering (Verpflegung und Service) für eine Firmengroßveranstaltung in Gestalt eines Sommerfestes für 5.000 bis 5.500 Gäste ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
- Zur Frage, ob die Terroranschläge in den USA vom
- September 2001 den Veranstalter (Besteller) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines solchen Vertrages betreffend eine für den
- September 2001 in Deutschland geplante derartige Veranstaltung berechtigen.
- Die Terroranschläge in den USA vom
- September 2001 und etwaige Auswirkungen hiervon auf eine derartige für den
- September 2001 in Deutschland geplante Veranstaltung, insbesondere der Umstand, dass die von einem solchen Fest erwartete heitere und entspannte Atmosphäre möglicherweise nicht aufkommt und etwaige erwartete Gäste aus den USA aufgrund der Terroranschläge nicht anreisen können, stellen keine Geschäftsgrundlage des Vertrags über Planung, Konzeption, Organisation und Catering für diese Veranstaltung dar. Diese Umstände liegen vielmehr allein im Risikobereich des Veranstalters. Einsender: die Mitglieder des
- Zivilsenats Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.06.2009, Az. 3 HKO 10582/02, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern. Gründe
- Gegenstand der Klage sind Zahlungsansprüche für eine von der Beklagten kurzfristig abgesagte Großveranstaltung. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu einer derartigen Absage berechtigt war und ob - ggf. in welcher Höhe - hieraus Zahlungsansprüche gegen sie resultieren. Die Beklagte beabsichtigte, auf ihrem Betriebsgelände in H... am Samstag, den 15.09.2001, eine Firmenveranstaltung "S..." als Sommertest, zu dem 5.000 bis 5.500 Gäste erwartet wurden, durchzuführen. Sie beauftragte hierzu die Fa. S... GmbH mit der Planung und Konzeption, Übernahme eines Großteils der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering (Verpflegung und Service). Wegen der am 11.09.2001 in den USA durchgeführten Terroranschläge (insbesondere auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington D.C.) sagte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2001 (Anlagen K2, 81) die Veranstaltung insgesamt ab. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Fa. S... GmbH Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 101.751,39 EUR geltend, da in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Absage bereits Kosten angefallen und Aufwendungen entstanden seien. Die Beklagte hat diese Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 25.06.2009 der Klage in Höhe von 47.550,00 EUR nebst Zinsen hieraus stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen der Beklagten und Fa. S... sei ein als Werkvertrag zu qualifizierender Vertrag zustande gekommen; der Kläger sei infolge Abtretung für hieraus folgende Ansprüche aktivlegitimiert. Die Beklagte sei zwar nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht nicht zu einer Aufkündigung des Vertragsverhältnisses befugt gewesen; jedoch sei infolge der Terroranschläge die Geschäftsgrundlage der geplanten Veranstaltung entfallen. Als Folge sei die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Kläger die der Zedentin für die geplante Veranstaltung bereits tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 47.550,00 EUR zu bemessen seien. Soweit der Kläger daneben weitere Beträge, insbesondere einen entgangenen Gewinn, beanspruche, sei die Klage hingegen unbegründet. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses, ihr am 02.07.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 29.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02.10.2009 - mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat und mit der das Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt wird. In der Berufungsinstanz haben beide Parteien ihr jeweiliges Sachvorbringen wiederholt und vertieft.
- Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen.
- Die Berufung trägt keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht haben könnte (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich zwar aus in der Sache anderen (nachfolgend dargelegten) Gründen als den vom Landgericht angenommenen, gleichwohl aber jedenfalls im Ergebnis als zutreffend dar. Eine derartige Auswechselung der rechtlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung ist auch im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zulässig (KG MDR 2008, 1062 , 1063; OLG Hamburg NJW 2006, 71 ; Zöller/Heßler, ZPO
- Aufl. § 522 Rn. 36).
- Die Argumentation des Landgerichts, zwischen der Beklagten und Fa. S... GmbH sei ein Vertrag zustande gekommen, wie auch die weitere Argumentation, der Kläger habe nachgewiesen, dass er durch Abtretung aktivlegitimiert sei, wird von der Berufung nicht angegriffen (und ist auch nicht zu beanstanden). Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich dieses Vertragsverhältnis nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (im Folgenden: BGB a.F.) beurteilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag (§ 631 Abs. 18GB a.F.) dürfte in Anbetracht der von Fa. S... GmbH zu erbringenden Planungs- und Organisationsleistungen zutreffend sein, auch wenn sich die rechtliche Einordnung des Vertrags letztlich nicht als entscheidungserheblich erweist (da - neben einem im Falle eines Werkvertrags aus § 649 BGB a.F. folgenden Zahlungsanspruch - bei anderer rechtlicher Einordnung jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus "positiver Forderungsverletzung" (pVV) wegen unberechtigter Vertragskündigung durch die Beklagte zu bejahen wäre.
- Die Kündigung der Beklagten war nicht unter dem Gesichtspunkt eines außerordentlichen fristlosen Kündigungsrechts berechtigt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist bei einem Werkvertrag zulässig, wenn dieser einen dem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Charakter hat (Palandt, BGB
- Aufl. § 649 Rn. 13). Ob es sich vorliegend um einen Werkvertrag mit einem dem Dauerschuldverhältnis ähnlichen Charakter handelt, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da es an den Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund fehlt. Notwendig für eine Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller aus wichtigem Grund ist eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen (BGH, Urteil vom 26.11.1959 - VII ZR 120/58 , BGHZ 31, 224 ; Urteil vom 20.06.1966 - VII ZR 40/64 , BGHZ 45, 372 ; Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95 , MDR 1996, 901 ; Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB Neubearb. 2008 § 649 Rn. 57ff. m.w.N.). Der Unternehmer muss sich schuldhaft so verhalten haben, dass der Besteller hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit kein Vertrauen mehr zu ihm haben kann; entscheidend ist hierbei nicht der subjektive Vertrauensverlust des Bestellers, es kommt vielmehr darauf an, ob ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bei verständiger Würdigung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH a.a.O.; Peters/Jacoby in: Staudinger a.a.O. § 649 Rn. 59). Eine derartige schuldhafte Gefährdung des Vertragszwecks durch die Fa. S... GmbH oder eine ihrer Erfüllungsgehilfen wurde von der Beklagten vorliegend nicht dargelegt.
- Die Kündigung der Beklagten war auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage - die nunmehrige Regelung dieses Rechtsinstituts in § 313 BGB n.F. stellt lediglich eine gesetzliche Ausformung des bereits zuvor aus § 242 BGB hergeleiteten Gedankens von Treu und Glauben dar, der auch im Streitfall Anwendung findet - gemäß § 242 BGB a.F. liegt nicht vor. a) Vorliegend wurde der Verwendungszweck gestört, da der Leistungserfolg - die Veranstaltung des Festes - noch herbeigeführt werden konnte, die Beklagte an der Veranstaltung des Festes jedoch kein Interesse mehr hatte. Wenn die Leistung mangelfrei ist, trägt grundsätzlich der Gläubiger - hier also die Beklagte - das Risiko der Verwertbarkeit (BGH, Urteil vom 01.06.1979 - V ZR 80/77 , BGHZ 74, 370 ; Urteil vom 23.03.1982 - X ZR 76/80 , BGHZ 83, 283 - Hartmetallkopfbohrer; Urteil vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97 , NJW 2000, 1714 , 1716). b) Die von der Beklagten beabsichtigte Verwendung kann jedoch ausnahmsweise Geschäftsgrundlage sein. Dazu genügt es nicht, dass die geplante Verwendung der anderen Partei mitgeteilt oder im Vertrag erwähnt wird (BGH, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 191/90 , NJW-RR 1992, 182 ). Der andere Teil muss sich die geplante Verwendung vielmehr soweit zu Eigen machen, dass sein Verlangen, den Vertrag trotz der aufgetretenen Störung unverändert durchzuführen, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt (Larenz, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Band I § 21 II). Gegenstand der Geschäftsgrundlage können aber grundsätzlich niemals Umstände sein, die in den Risikobereich der einen oder anderen Vertragspartei fallen. § 242 BGB a.F. ist nicht dazu da, die im Vertrag liegende Risikoverteilung zu beseitigen (BGH, Urteil vom 20.05.1970 - VIII ZR 197/68 , NJW 1970, 1313 ). Von dem Grundsatz, dass Verträge zu wahren sind, kann vielmehr nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn wegen jenes Wegfalls einer Vertragspartei nach ihrer Lage die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 29.01.1957 - VIII ZR 204156, NJW 1957, 543 ; Urteil vom 12.04.1960 - VIII ZR 137/59, MDR 1960, 580). Wenn infolge einer nicht vorhergesehenen Entwicklung die vertragsgemäße Erfüllung einer Vertragspartei selbst sehr spürbare materielle Opfer abnötigt, so reicht das allein nicht aus, um die Erfüllung unzumutbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1957 - VIII ZR 204/56 , NJW 1957, 543 ; OLG Braunschweig NJW 1976, 570 ). c) Im Streitfall stellen etwaige Auswirkungen der Terroranschläge vom 11.09.2001 auf das von der Beklagten geplante Gartenfest, insbesondere der Umstand, dass die von dem Fest erwartete heitere und entspannte Atmosphäre möglicherweise nicht aufgekommen wäre und etwaige erwartete Gäste aus den USA aufgrund der Terroranschläge nicht hätten anreisen können, keine Geschäftsgrundlage der Vertrags mit der Fa. S... GmbH dar. Diese Umstände liegen vielmehr im Risikobereich der Beklagten. Die Veranstaltung eines Festes schließt von vom herein die Ungewissheit ein, ob es zuvor zu einem die erwartete Atmosphäre störenden Ereignis kommt. Die Fa. S... GmbH hat sich die von der Beklagten beabsichtigte Verwendung auch nicht soweit zu eigen gemacht, dass ihr Verlangen, den Vertrag trotz der aufgetretenen Störung unverändert durchzuführen, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann damit im Streitfall nicht bejaht werden. d) Eine solche Störung der Geschäftsgrundlage - mit der Folge, dass die Beklagte die klagegegenständliche Forderung möglicherweise nicht begleichen müsste - läge allenfalls dann vor, wenn das geplante Gartenfest wegen unvorhersehbarer Kriegsereignisse, Katastrophenfälle etc. hätte ausfallen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989 - VII ZR 60/89 , NJW 1990, 572 [Reise einer Schulklasse nach Prag kurz nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl bei nicht auszuschließender Gesundheitsgefährdung]; OLG Karlsruhe NJW 1992, 3176 [Absage einer Faschingsveranstaltung 1991 wegen des am 18.01.1991 ausgebrochenen
- Golfkrieges]). Das Fest der Beklagten musste jedoch nicht wegen der Terroranschläge am 11.09.2001, die Katastrophenfälle darstellen, ausfallen. Sie hätte ihr Fest trotzdem veranstalten können. Dies zeigt sich vor allem durch die Tatsache, dass nach den Anschlägen z.B. das Nürnberger Altstadtfest und das Münchner Oktoberfest stattfanden. Diese Veranstaltungen sind auch nicht anders zu bewerten, da auch bei diesen Festen eine heitere und erholsame Atmosphäre im Vordergrund steht.
- Nachdem der Beklagten weder ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand noch von ihr unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Vertragsgrundlage Einwendungen erhoben werden können, kann ihre gleichwohl erfolgte Absage des Festes nur unter dem Gesichtspunkt des (keine Gründe voraussetzenden) Kündigungsrechts gemäß § 649 Satz 1 BGB a.F. bewertet werden. Eine solche Kündigung lässt indes den Vergütungsanspruch ihres Vertragspartners unberührt, § 649 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. Dieser würde nicht nur erbrachte, sondern auch noch nicht erbrachte Leistungen umfassen; der Unternehmer müsste sich insoweit lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F.). Da (in der Berufungsinstanz allein zu prüfender) Gegenstand der Verurteilung lediglich dem Vertragspartner der Beklagten tatsächlich entstandene Kosten und tatsächlich erbrachte Leistungen im Umfang von 47.550,00 EUR sind - die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts wurde von der Berufung nicht angegriffen - ist diese Verurteilungssumme auf jeden Fall von der Beklagten zu erstatten.
- Die Berufung der Beklagten hat somit keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat legt daher aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4.0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222). Vor einer Entscheidung des Senates wird der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/54770.html Kommentare
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