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OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2010 - Az. 12 U 1442/09

  1. Ein Vertrag über Planung und Konzeption, Übernahme eines Großteils der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering (Verpflegung und Service) für eine Firmengroßveranstaltung in Gestalt eines Sommerfestes für 5.000 bis 5.500 Gäste ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
  2. Zur Frage, ob die Terroranschläge in den USA vom
  3. September 2001 den Veranstalter (Besteller) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines solchen Vertrages betreffend eine für den
  4. September 2001 in Deutschland geplante derartige Veranstaltung berechtigen.
  5. Die Terroranschläge in den USA vom
  6. September 2001 und etwaige Auswirkungen hiervon auf eine derartige für den
  7. September 2001 in Deutschland geplante Veranstaltung, insbesondere der Umstand, dass die von einem solchen Fest erwartete heitere und entspannte Atmosphäre möglicherweise nicht aufkommt und etwaige erwartete Gäste aus den USA aufgrund der Terroranschläge nicht anreisen können, stellen keine Geschäftsgrundlage des Vertrags über Planung, Konzeption, Organisation und Catering für diese Veranstaltung dar. Diese Umstände liegen vielmehr allein im Risikobereich des Veranstalters. Einsender: die Mitglieder des
  8. Zivilsenats Tenor
  9. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.06.2009, Aktenzeichen 3 HKO 10582/02, wird zurückgewiesen.
  10. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  11. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.550,00 € festgesetzt. Gründe Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.05.2010 Bezug genommen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 15.06.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 27.05.2010 geäußerten Bewertung, dass die Terroranschläge vom 11.09.2001 nicht dazu führten, dass das von der Beklagten für den 15.09.2001 geplante Sommertest hätte ausfallen müssen . Soweit die Berufung meint, aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.05.1992 ( NJW 1992, 3176 ) könne gegenteilig gefolgert werden, wenn schon der Ausbruch des ersten Golfkriegs am 18.01.1991 die Absage von Faschingsveranstaltungen am 07.02.1991 und am 11.02.1991 gerechtfertigt habe, so müsse dies erst recht für eine Absage des von ihr geplanten Gartenfestes als Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 gelten, verkennt sie den vom OLG Karlsruhe entschiedenen Sachverhalt. In diesem - zwischen einer Tanzkapelle und veranstaltenden Vereinen geführten - Verfahren mussten die geplanten Faschingsveranstaltungen deshalb zwingend ausfallen, weil den verklagten Vereinen die Benutzung der als Veranstaltungsort vorgesehenen Gemeindehalle nicht möglich war, nachdem die Gemeindeverwaltung diese (motiviert durch den Golfkrieg) nicht zur Verfügung gestellt hatte und gaststättenrechtliche und polizeirechtliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltungen nicht erteilt worden waren. Das OLG Karlsruhe hat demnach eine Störung der Geschäftsgrundlage auch nicht im Golfkrieg an sich gesehen, sondern vielmehr darin, dass die Versagung der Hallenbenutzung und die Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen durch die Gemeinde ein endgültiges Leistungshindernis für die geplanten Faschingsveranstaltungen dargestellt habe. Dieser Sachverhalt ist mit dem Streitfall, in dem der Beklagten die Durchführung des Sommerfestes auf ihrem Firmengelände tatsächlich wie auch rechtlich möglich gewesen wäre, nicht vergleichbar. Auf den Umstand, ob mit der Durchführung einer Veranstaltung auch wirtschaftliche Interessen Verfolgt werden (wie etwa mit dem im September bzw. Oktober 2001 stattgefundenen Nürnberger Altstadtfest bzw. Münchener Oktoberfest) oder ob es sich um eine nichtkommerzielle Veranstaltung handelt, wie dies die Beklagte für das von ihr geplante Sommertest in Anspruch nimmt, kommt es für die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht entscheidend an. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/54774.html Kommentare

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