einem angenommenen Teilanerkenntnis die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die nunmehr noch im Streit stehenden Zeiträume (vom
dem der Kläger, ebenfalls per e-Mail, vorgetragen hatte, dass
der Eingangsbestätigung die Berufung am 28. Juli 2011 um 21:00 Uhr, also fristgerecht, eingegangen sei, hat die Vorsitzende ihm unter nochmaligem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages folgendes mitgeteilt: „Es ist –
dem nunmehr auch die Ausdrucke des Prüfprotokolls vom 29.07.2011, der Visitenkarte etc. (siehe beigefügte Kopie) zur Akte gelangt sind – zwar davon auszugehen, dass von Ihnen noch am
weis eines qualifizierten Zertifikats im Zeitpunkt der Erzeugung der Signatur ist jedoch die für eine wirksame Einlegung der Berufung erforderliche Schriftform
1 SGG nicht gewahrt. Eine den Formerfordernissen entsprechende Berufungsschrift (schriftlich – d. h. mit Unterschrift versehen, wobei Übermittlung nur per E-Mail nicht ausreicht – mündlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder elektronisch durch qualifiziert signierte Datei -) ist weder bis zum 28. Juli 2011 noch in der Zeit danach dem Gericht zugegangen, so dass die Berufung
derzeitigem Stand als unzulässig verworfen werden müsste (vgl. § 158 SGG).“ Der Kläger hat daraufhin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom
wie vor für zulässig und rechtlich begründet. Seine Berufungsschrift sei beim LSG Berlin-Brandenburg auf elektronischem Weg fristgerecht eingegangen (mit vollständigen Angaben zur Person, richtiger Anschrift und seiner Unterschrift). Damit unterscheide sich diese Zustellung hinsichtlich ihrer Qualifiziertheit nicht (mehr) von der eines Telefaxes (in Qualität und Quantität). Denn auch bei der Rechtsmitteleinlegung per Fax – mit Eingang desselben noch vor 24:00 Uhr auf dem Faxgerät – müsse das Gericht bei Prüfung der Fristwahrung darauf vertrauen, dass Datum und Uhrzeit, die das Faxgerät ausdrucke, stimmten. Nicht anders verhalte es sich beim Eingang eines unterschriebenen Schriftstückes im PDF-Format, soweit dieses – wie hier – physisch noch vor Mitternacht im elektronischen Gerichtspostfach zur Abholung bereit gelegt worden sei. Wenn dieses Postfach dann erst am nächsten Tag „geleert“ werde, sei dies nicht ihm anzulasten. Seine Unterschrift auf der Berufung ersetze hier die nicht vorhandene Signaturkarte. Es begegne verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. im Sinne einer Ungleichbehandlung, wenn das Gericht seine Berufung deswegen für unzulässig halte, weil es die Übermittlung einer unterschriebenen Berufungsschrift durch Einstellung in den elektronischen Gerichtsbriefkasten als nicht gleichwertig mit einer Übermittlung per Telefax oder mit einem in den Hausbriefkasten am Gerichtsgebäude eingeworfenen und erst am nächsten Tag herausgenommenen Schriftsatz ansehe. Im Übrigen hat der Kläger zu seinem materiellrechtlichen Begehren vorgetragen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG), wie sich auch aus der dem Gerichtsbescheid des SG Berlin vom
1 Satz 1 SGG (mit Wirkung zum
1 Satz 2 SGG bestimmt die Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind.
1 Satz 3 ist für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur
3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.
2 Satz 1 SGG ist ein elektronisches Dokument dem Gericht zugegangen, wenn es in der
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Wiese übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Länder Berlin und Brandenburg haben von dieser Ermächtigung durch den Erlass der Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (vom
G sind im Sinne des SigG: 1.„elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,2.„fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen
Nummer 1, diea)ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,b)die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,c)mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, undd)mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine
trägliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,3.„qualifizierte“ elektronische Signaturen elektronische Signaturen
Nummer 2, diea) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und b) mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Hiernach entsprach die Berufungsschrift des Klägers nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 3 SigG, denn sie enthielt keine qualifizierte elektronische Signatur. Dies bestreitet der Kläger auch nicht.
der in § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG enthaltenen Gesamtregelung genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Anforderungen an einen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht, dass seine Berufung allein schon über das elektronische Gerichtspostfach dem LSG Berlin-Brandenburg übermittelt wurde. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 65a Abs. 1 Satz 3 („Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur
3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.“) und § 65a Abs. 2 Satz 1, wonach ein elek-tronisches Dokument dem Gericht erst dann zugegangen ist, wenn es in der
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Wiese übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die erforderliche Sicherung der Authentizität ist durch einfache e-mails nicht gewährleistet. Dies folgt bereits aus dem in § 65a Abs. 1 Satz 4 SGG („Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahrens zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt“). Der Absender ist nicht ausreichend sicher identifizierbar, und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Beschluss vom 17. Januar 2005, 2 PA 108/05 , in juris). Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz nicht per einfacher e-mail, sondern, wie im Streitfall, über das elektronische Gerichtspostfach gesandt wurde. Es ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 65a Abs. 2 S. 1 SGG dergestalt, dass die per einfacher e-mail zugegangene Rechtsmittelschrift einen rechtzeitigen Zugang auslöst. Es ist
dem in § 65a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG eindeutig zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck schon nichts für eine planwidrige Regelungslücke ersichtlich. Auch teilt der Senat nicht die vom Kläger vertretene Ansicht, dass seine per e-mail übermittelte Rechtsmittelschrift - in entsprechender Anwendung der zur Rechtsmitteleinlegung per Telefax ergangenen Rechtsprechung - als auf elektronischem Weg form- und fristgerecht eingegangenes Rechtsmittel zu behandeln sei, da die beigefügte PDF-Datei den von ihm verfassten, eigenhändig unterschriebenen und eingescannten Berufungsschriftsatzes vom
richt an die Stelle der Schriftform, sondern erst das
Wahl der Rufnummer des Faxgerätes im Gericht automatisch abgerufene und körperlich vorliegende Dokument. Demgegenüber wird eine e-mail in das e-mail-Postfach des Gerichts übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert und nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt wird, wenn Bedienstete des Gerichts gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat. Der Senat ist der Auffassung, dass die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts abhängen darf. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. GMS, Beschluss vom 5. April 2000, a. a. O.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung - hier: das Gericht - in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen - hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich. Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Der elektronischen Übermittlungsform wird nur insofern Rechnung getragen, als an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen
ständiger Rechtsprechung (GmS-OGB, Beschluss vom
alledem ist die vom Kläger per e-mail ohne qualifizierte elektronische Signatur trotz der mit PDF-Datei angehängten Berufungsschrift nicht als form- und fristgerechte Berufungseinlegung anzusehen, da sie weder der Schriftform noch der vorgeschriebenen elektronischen Form entspricht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist dem Kläger nicht zu gewähren. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht binnen der vorgeschriebenen Monatsfrist (§ 67 Abs. 2 SGG), sondern erst in der mündlichen Verhandlung, gestellt, obgleich das Gericht ihm mit Schreiben vom 12. August und vom 11. Oktober 2011 seine entgegen gesetzte Rechtsansicht zur Frage der zulässigen Berufungseinlegung auf elektronischem Weg mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen hat. Es ist als Verschulden auszulegen, wenn ein Kläger, selbst wenn er sich im Recht wähnt, nicht vorsorglich jedenfalls die versäumte Handlung (Einreichung der Berufung in einer
allen Auffassungen gültigen schriftlichen oder auch elektronischen Form)
holt. Vom Kläger liegt allein ein Schriftsatz vom 10. Januar 2012, übermittelt vom Faxgerät der Rechtsanwältin Wagner, vor, in dem dieser unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung mitteilt, er halte seine Berufung
wie vor für zulässig. Eine Auslegung dergestalt, dass die am 28. Juli 2012 vom Gericht ausgedruckte PDF-Datei als
holung der versäumten Handlung angesehen werden könnte, scheitert zum einen daran, dass es sich
den obigen Ausführungen eben nicht um eine zulässige Berufungseinlegung – sei es in Schriftform sei es in elektronischer Form – handelt. Sie scheitert außerdem daran, dass die Erklärung des Klägers auch nicht als
holung einer versäumten Handlung auszulegen ist (hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 67 RdNr. 10a), sondern als eine von ihm für formgerecht gehaltene Übermittlung einer Berufungsschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von den zitierten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08 ) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B ), da hier die im Anhang übermittelte, eingescannte Berufungsschrift erst
Fristablauf geöffnet wurde und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. Permalink: https://openjur.de/u/547909.html ( https://oj.is/547909 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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