Herstellung der Einheit Deutschlands hatte das Bundesministerium für Verkehr für diese Sonderbauform „Andreaskreuz mit integriertem Blinklicht“ eine zunächst auf 10 Jahre befristete Ausnahme von § 11 EBO bis zum
trag zur Kreuzungsvereinbarung“ wegen der notwendigen Anpassung der Bahnübergangsanlage an eine Streckengeschwindigkeit von 160 km/h. Für die bisher erstellte Kreuzungsvereinbarung sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgegangen und die Bahnübergangssicherungsanlage entsprechend geplant worden. Die Kosten der Maßnahme betrügen nunmehr 458.612,13 Euro, von denen 152.870,71 Euro auf den Straßenbaulastträger entfielen.
dem zugehörigen Erläuterungsbericht der Klägerin vom 25. Oktober 2002 sei geplant, die zur Zeit größtenteils mechanische Stellwerktechnik auf der Strecke Berlin-Gesundbrunnen/Eberswalde-Stralsund durch elektronische Stellwerke zu ersetzen. Im Rahmen dieser Planung werde auch der Bahnübergang Ducherow an die Signaltechnik des neuen elektronischen Stellwerkes angepasst. Dies betreffe auch den Bahnübergang Ducherow. Das Eisenbahnbundesamt erteilte der Firma X. für die Umrüstung einer HS/HL 64b Anlage in eine solche mit Lichtzeichen rot/gelb eine Typzulassung (Bescheid vom 28.07.2003). Über das Vermögen der Firma X. ist
Mitteilung im Bundesanzeiger vom
dem Erläuterungsbericht der Klägerin vom
2 AEG erteilt. Mit Bescheid vom
G zu tragen, da die am Bahnübergang durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich im Sinne des § 3 EKrG seien. Im Jahre 2005 ist die neue „EBÜT-80“-Anlage am Bahnübergang Ducherow errichtet worden. Die Klägerin hat mit am
Die Fa. X. in Y. habe es entwickelt und biete es an. Es sei vom Eisenbahn-Bundesamt genehmigt worden. Die Klägerin müsse sich auf realisierbare, vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassene technische Verfahren verweisen lassen, die – wie das Verfahren der X. – mit minimalem technischen und finanziellen Aufwand die Umrüstung von rotem Blinklicht im Andreaskreuz auf das vorgeschriebene Lichtzeichen gelb/rot ermöglichten. Anderslautende Entscheidungen des OVG Magdeburg seien vor der Zulassung des Verfahrens zur Umrüstung von HS/HL 64b - Anlagen durch die X. ergangen. Die am Bahnübergang Ducherow durchgeführte Maßnahme sei zum Zwecke der Rationalisierung und Modernisierung umfangreicher ausgeführt worden, als
G erforderlich. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, sich im Wege einer Fiktivberechnung an den Kosten zu beteiligen. Die Klägerin hat am
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichsbahn seien
der einschlägigen Literaturmeinung für die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs erforderlich, da z.B. die alten signalabhängigen Bahnübergangssicherungsanlagen nicht dieser Vorschrift entsprächen. Erforderlich in diesem Sinne seien auch der Straßenausbau, Verbreiterung der Fahrbahn oder der Gleisanlage. Zu diesem Ergebnis sei auch das Eisenbahn-Bundesamt ebenso gekommen wie das Bundesministerium für Verkehr in seinem Schreiben vom 8. August 1994, wonach es sich bei der Ergänzung von bestehenden Schranken durch Lichtzeichen gem. § 11 Abs. 6 EBO in Verbindung mit der Anlage 5 grundsätzlich, mit Ausnahme von Rationalisierungsmaßnahmen, um Maßnahmen
G mit der Kostenfolge
G handele. Es handele sich um eine Änderung und Verbesserung der Bahnübergangssicherung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen in der Regel die Gesamtsituation im Bahnübergangsbereich verbessert werde (z. B. durch Straßenbau im Kreuzungsbereich einschließlich der Anlegung von Geh- und Radwegen), durch die eine deutliche Erhöhung der Sicherheit an der Kreuzung erreicht werde. Es gebe keine realisierbare und kostengünstigere Alternative zu der vorliegenden Maßnahme. Das von der X. angewandte Verfahren komme nicht in Betracht. Die X. sei insolvent und habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Selbst wenn die von dieser Firma angebotene Variante am Markt noch erhältlich wäre, sei diese Lösung am streitgegenständlichen Bahnübergang technisch nicht realisierbar. Wegen der Zweigleisigkeit der Bahnstrecke sei eine
rüstung nicht zulässig. Das Gericht habe außer Acht gelassen, dass die alte Bahnübergangssicherungstechnik mit der neuen Bahnübergangssicherungsanlage nicht kompatibel sei und im Stellwerk keine Umbauten an Altanlagen vorgenommen werden dürften. Es habe außerdem die Nebenbestimmung 2 im „Kennblatt zum Bescheid für eine Typzulassung HS/HL 64b“ nicht ausreichend beachtet. Danach sei der Einsatz der Signalgeber nur statthaft bei Anordnung von je einem Signal rechts und links der Straße in Hauptfahrtrichtung, mindestens jedoch vier Straßensignalen. Diese Voraussetzungen seien beim streitgegenständlichen Bahnübergang nicht erfüllt. Das Gericht gehe außerdem ohne hinreichende Begründung davon aus, dass die von der X. entwickelte Variante eine kostengünstigere Lösung darstelle. Insbesondere angesichts der nicht vorhandenen und gegebenenfalls erst herzustellenden Kompatibilität mit der übrigen Bahnsicherungstechnik könne von signifikanten Kostensenkungen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Durch die Errichtung elektronischer Stellwerkstechnik habe sich der Kostenaufwand für den Umbau der Anlage nicht erhöht, sondern verringert. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
den Äußerungen der beteiligten Stellen und Behörden sei davon auszugehen, dass die realisierte Umbaumaßnahme auch Zwecken der Rationalisierung des Bahnbetriebes auf der gesamten Strecke gedient habe. Die dafür aufgewendeten Kosten könnten dem weiteren Kreuzungsbeteiligten nicht in Rechnung gestellt werden. Die finanzielle Situation der Gemeinde sei derart prekär, dass sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Finanzhoheit gefährdet wäre, sollte sie zur Zahlung der geltend gemachten Forderung verurteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist fristgerecht binnen Monatsfrist
GO begründet worden, die Berufungsbegründung enthält Antrag und Gründe (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Umstellung des zunächst auf eine Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO gerichteten Klageantrages auf eine Leistungsklage und deren spätere betragsmäßige Abänderung sind als nicht zustimmungspflichtige Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 02.09.1991 – 7 L 34/90 –, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 04.10.1984 – VII ZR 162/83 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO,
G durchgeführt wird, verweist die Regelung nur auf die materiellen, nicht jedoch auf die formellen Voraussetzungen des § 3 EKrG (BVerwG, a.a.O.; a.A. Marschall/Schweins-berg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl., § 6, Punkt 1.“Vorrang des Vereinbarungsprinzips“). Die Anspruchsvoraussetzungen
G liegen vor. Danach sind Kreuzungen durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen zu ändern, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert. Hierbei handelt es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 13.04.2000 - 1 L 50/00 -, juris, Rn. 44; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Die Sicherheit des Verkehrs erfordert die Änderung der Kreuzung Schiene/Straße, wenn an der Kreuzung Gefahren herrschen, die beseitigt werden müssen. Nicht nur eine Steigerung des Verkehrsaufkommens kann eine Gefahrenträchtigkeit verursachen, sondern die Befriedigung eines Sicherheitsbedürfnisses kann auch im Wege der baulich-technischen Anpassung der Kreuzung an einen geänderten Sicherheitsstandard erfolgen. Für die Zuordnung von Baumaßnahmen zu § 3 EKrG reicht es aus, dass zusätzliche Anforderungen erfüllt werden sollen, die dem heute üblichen Standard entsprechen. Denn die Träger der sich kreuzenden Verkehrswege sind verpflichtet, das immer verbleibende im Zusammenhang mit der Kreuzung stehende Restrisiko unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik so gering wie möglich zu halten (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 – 4 C 75/84 –, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1997 – 7 L 2839/95 –, juris, Rn. 6). Die Sicherheit des Verkehrs erfordert eine Änderung der Kreuzung auch dann, wenn der Sicherheit des Verkehrs dienende Rechtsvorschriften eine bestimmte technische Ausstattung einer Bahnübergangssicherungsanlage verlangen, die dort noch nicht vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (vgl. Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3 Rn. 2.1). Sie regelt die Sicherung der Bahnübergänge durch Lichtzeichen, Schranken und Blinklichter und dient damit der Sicherheit des Verkehrs am Bahnübergang. Solche Vorschriften haben hier den Umbau der Bahnübergangssicherungsanlage am Übergang Ducherow erfordert.
6 EBO sind Bahnübergänge durch
dem Standard der Deutschen Reichsbahn am Bahnübergang Ducherow installierte Blinklicht im Andreaskreuz entsprach § 11 Abs. 6 EBO nicht. Die dort geregelten Blinklichter sind über dem Andreaskreuz vor einem schwarzen rechteckigen Hintergrund (Anlage 5 zu § 11 EBO, Bild 5) und nicht im Andreaskreuz angebracht. Die der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung gemäße Umrüstung der Bahnübergangssicherungsanlage auf eine sogenannte EBÜT 80-Anlage mit Lichtzeichen (rot/gelb) und Halbschranken war damit grundsätzlich aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich, zumal Blinklichter als neue technische Sicherungen nicht mehr verwendet werden sollen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 EBO). Die Umrüstung der alten HS/HL 64b-Anlage durch eine EBÜT-80 Anlage stellt daneben eine Beseitigung einer Gefahrenquelle auch deshalb dar, weil das mit der Installation von Lichtzeichen
der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung einhergehende bundeseinheitliche Erscheinungsbild der Bahnübergangssicherungen Verunsicherungen der Verkehrsteilnehmer vermeidet und zu deren ordnungsgemäßem Verhalten beiträgt sowie die Ersetzung der vorhandenen Blinklichtanlagen durch Lichtzeichen zu einer höheren Wirksamkeit der Sicherung des Bahnüberganges führt. Das rote Dauerlicht der Lichtzeichenanlagen bedeutet eine eindeutigere Aufforderung für Straßenverkehrsteilnehmer zum Anhalten vor dem Bahnübergang; durch das vorgeschaltete gelbe Licht ergeben sich ein geordneteres Fahrverhalten und ein gezielterer Bremsvorgang (s. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mücke, Friedrich, Döring und weiterer Abgeordneter, BT-Drs. 16/1377, Seite 2/3; vgl. dazu auch Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Mallikat, Kommentar zur EBO,
G erstattungsfähig. Die Klägerin musste sich nicht auf ein technisch andersgeartetes Verfahren zur Anpassung der Sicherungsanlage an die Vorschriften der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung verweisen lassen. Ein kostengünstigeres Verfahren – darauf zielt das Vorbringen der Beklagten letztlich ab –, dessen im Vergleich zur Errichtung der EBÜT-80 Anlage niedrigeren Kosten dann
G allein zu Lasten der Beklagten erstattungsfähig wären, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Magdeburg, Urt. v. 13.04.2000 – 1 L 50/00 –, juris, Rn. 48). Dies gilt für das Umrüstverfahren der Fa. X., das an mehrgleisigen Strecken niemals zulässig gewesen ist, wie für ein Umrüstverfahren zur Sicherstellung der angesprochenen Mindesträumzeit. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Mindesträumzeit vorgetragene Möglichkeit der Alternative einer alleinigen Anpassung der Regelungstechnik der alten Bahnübergangsanlagen an den Stand der Technik hält der Senat für spekulativ. Dazu, dass es überhaupt ein zugelassenes technisches Verfahren einer entsprechenden Zusatzschalteinrichtung gegeben hat und die von der Beklagten angesprochene technische Aufrüstung damit überhaupt objektiv möglich gewesen ist, verhält sich ihr Vortrag nicht. Von der Existenz eines solchen technischen Verfahrens ist zwischen den Beteiligen auch sonst nie die Rede gewesen, für den Senat ist ein solches auch nicht erkennbar. Einen Grund, an der Richtigkeit der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom
G auf einen solchen (fiktiven) geringeren Kostenumfang verweisen zu lassen. Die Auswahl unter verschiedenen gegebenenfalls vorhandenen unterschiedlich kostenträchtigen Umbauvarianten hat sich auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden technischen Lösungen zu beziehen. Eine Verpflichtung zur Entwicklung einer von Dritten überhaupt nicht angebotenen kostengünstigeren Umbaulösung durch den Schienennetzbetreiber selbst kann dem Gesetz nicht entnommen werden und besteht daher nicht. Damit kann es auch keine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Ermittlung der Baukosten einer solchen bislang nicht existenten Umbaulösung geben. Anderenfalls würde dieser zu einer Entwicklungsmaßnahme verpflichtet, deren Ergebnis er niemals zur Realisierung kommen lassen will. Eine derart weitgehende Verpflichtung des Kreuzungsbeteiligten kann §§ 3, 13 EKrG, wonach die Kosten durch den weiteren Kreuzungsbeteiligten nur soweit zu tragen sind, wie es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, nicht entnommen werden. Der Senat hat auch keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, dass die Errichtung der EBÜT-80 Anlage durch den gleichzeitig erfolgten Neubau des elektronischen Stellwerkes Anklam kostenintensiver ausgefallen ist als dies bei Beibehaltung der bisherigen mechanischen Technik der Fall gewesen wäre. Dieser – auch seitens des Eisenbahn-Bundesamtes – formulierten Überlegung ist die Klägerin
entsprechender Anfrage des Gerichtes
vollziehbar entgegengetreten. Danach sind die Kosten für den Anschluss der Bahnübergangssicherungsanlage an das elektronische Stellwerk und der Herstellung der Überwachungsart „Hp“ als Bestandteil der Kosten des elektronischen Stellwerkes und nicht der Kostenmasse für die Umbaumaßnahme am Übergang Durcherow angesehen worden. Wäre die mechanische Stellwerkstechnik beibehalten worden, hätte eine spezielle Baugruppe zur Realisierung der technischen Abhängigkeiten der Überwachungsart „Hp“ für die gegebenen örtlichen Verhältnisse erst entwickelt und gebaut werden müssen (BÜS-Gestell im Fahrdienstleiterstellwerk B2). Die dafür entstehenden sowie weitere Kosten (Kabeltiefbau) wären der Errichtung der neuen Bahnübergangssicherungsanlage zugerechnet worden und hätten diese verteuert. Dieser Darstellung ist die Beklagtenseite mit keinen substantiellen Einwänden entgegengetreten. Schließlich sind auch die Kosten für die Verbreiterung der Straße als erforderlich i.S.v. § 3 EKrG anzusehen.
Punkt 1 der Richtlinie 815 „Bahnübergangsanlagen planen und instand halten; Bautechnische Anlagen von Bahnübergängen gestalten“ muss im Bereich von Bahnübergängen mit technischer Sicherung eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m geschaffen werden. Diese Mindestbreite soll beiderseits des Bahnüberganges im Bereich der Aufstelllänge vorhanden sein, damit ein gefahrloses Räumen des Bahnüberganges möglich ist. Die Richtlinie 815 gibt für die Klägerin den Stand der Technik zur Bahnübergangssicherung wieder und ist durch das Eisenbahn-Bundesamt als technisches Regelwerk anerkannt.
EBO müssen Bahnanlagen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Damit hat die Klägerin mit der Verbreiterung der Fahrbahn im Übergangsbereich den Bahnübergang den Anforderungen der Sicherheit angepasst. Die Baumaßnahme fällt damit insoweit unter § 3 EKrG. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht der Einwand der Beklagten, dieser gefährde sie in ihrer gemeindlichen Finanzhoheit
2 GG, sollte sie zur Zahlung verpflichtet werden, nicht entgegen. Die Garantie der kommunalen Finanzhoheit umfasst grundsätzlich einen gegen das Land gerichteten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht (LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2012 – 18/10 –, juris). Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Privaten (Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 28, Rn. 18). Vorliegend geht es nicht um die Einengung finanzieller Handlungsspielräume der Beklagten wegen unzureichender Finanzausstattung durch das Land, sondern um einen Kostenerstattungsanspruch der nicht hoheitlich tätigen Klägerin. Ein solcher Anspruch wird von der gemeindlichen Finanzgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG nicht erfasst. Die Klägerin ist nicht Adressatin der sich aus dieser Verfassungsbestimmung ergebenden Verpflichtungen. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruches allein ist zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen. Maßgeblich für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches
G ist die Verordnung über die Kosten von Maßnahmen
dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (vgl. Marschall/Schweinsberg, EKrG, 5. Aufl., A 6.).
dieser Verordnung setzt sich die Kostenmasse zusammen aus den Grunderwerbskosten, den Baukosten und den Verwaltungskosten.
der Verordnung kann jeder Beteiligte 10% der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten als Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Diese Kostenarten sind u.a. in der Schlussrechnung der Klägerin vom
2 BGB besteht nicht. Diese Vorschrift, wonach bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, findet nämlich keine Anwendung, wenn es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Entgeltforderung handelt und die Beteiligten nicht in einem vertraglichen Austauschverhältnis stehen. Für eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB gibt es daher bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als gesetzlichem Anspruch keine ausreichende Analogiebasis (BVerwG, Urt.v. 18.03.2004 – 3 C 23/03 –, juris). Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 57.489,50 Euro seit dem 11. August 2008 beschränkt sich als Teil des eisenbahnkreuzungsrechtlichen Erstattungsanspruches aus den soeben genannten Gründen ebenfalls nur auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darüberhinaus besteht er nur ab gerichtlicher Geltendmachung. Verzugszinsen (§ 288 BGB) können nur im Falle vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch im Falle des Aufwendungsersatzanspruches
G gewährt werden. Im Falle des Anspruches
G verbleibt es bei der Gewährung von Prozesszinsen (BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, a.a.O ). Der Anspruch ist rechtshängig gemacht worden mit Eingang der Berufungsbegründung unter entsprechender Klageerweiterung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.