Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.12.2011 - 4 Ca 1178/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Universität eine Entschädigung zu zahlen hat, weil sie den schwerbehinderten Kläger bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Der am 07.10.1971 in Marokko geborene Kläger, der seit seinem 13. Lebensjahr blind ist, absolvierte von 1993 - 1997 ein Studium der Sprachwissenschaft an der V.-Universität. Von 1999 bis 2003 schloss sich ein Studium der Politikwissenschaft mit den Nebenfächern Französisch und Allgemeine Sprachwissenschaft an der P1-Universität Marburg an. Die Magisterprüfung wurde mit der Gesamtnote "sehr gut" bestanden. In den Jahren 2004 bis 2007 promovierte der Kläger zum Thema "Islamischer Fundamentalismus in Marokko". Das Promotionsverfahren wurde ebenfalls mit dem Gesamtprädikat "sehr gut" (magna cum laude) abgeschlossen. Wegen der weiteren beruflichen Qualifikationen, Berufserfahrungen und Publikationen des Klägers wird auf seinen Lebenslauf (Bl. 23 - 28 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte schrieb zum 01.04.2011 eine auf 3 Jahre befristete Stelle in Entgeltgruppe 13 TV-L aus. Die Stellenausschreibung lautete auszugsweise wie folgt: "Dynamics in the History of Religions" Seminar für klassische Philologie Am Lehrstuhl für Latinistik II ist zum 01. April 2011 eine PostDoc-Stelle (Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 1,0 TV-L E 13) für 3 Jahre zu besetzen. Die Stelle ist Bestandteil eines Forschungsprojektes zur christlichen Islamrezeption im Mittelalter; zu den Aufgaben des künftigen Stelleninhabers / der künftigen Stelleinhaberin gehört vor allem die kritische Edition eines arabischen Quellentextes. Voraussetzung für eine Einstellung sind sehr gute Kenntnisse des Klassischen Arabisch, eine qualifizierte, einschlägige Promotion und Erfahrung im Umgang mit religionswissenschaftlichen Methoden. Wünschenswert sind außerdem Lateinkenntnisse im Umfang mindestens des Latinums...". Mit Schreiben vom 09.01.2011 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Im Rahmen des Bewerbungsschreibens wies er darauf hin, dass er blind ist, dies aber nicht als Hindernis für die geforderten Aufgaben erachte. Mit E-Mail vom 20.01.2011 wandte sich Prof. Dr. G1, Seminar für Klassische Philologie, an den Kläger. Er teilte diesem mit, dass es die Hauptaufgabe des künftigen Stelleninhabers sei, Handschriften eines arabischen Textes zu finden, zu beschreiben, zu transkribieren, zu kollationieren und schließlich eine kritische Edition zu erstellen. Vor diesem Hintergrund erkundigte er sich beim Kläger, ob er unter diesen Umständen seine Bewerbung aufrecht erhalten wolle bzw. wie er sich ggf. die Bewältigung der Aufgabe vorstelle. Mit E-Mail vom gleichen Tag wies der Kläger darauf hin, dass Sprachausgabeprogramme für Blinde existierten, die speziell auf die arabische Sprache ausgerichtet seien. Die Anschaffung werde von der Bundesagentur für Arbeit gefördert und die Programme könnten ihn dabei unterstützen, die Texte zu lesen, um sie anschließend zu bearbeiten und kritisch zu editieren. Ferner wies er darauf hin, dass ihm nach dem Schwerbehindertengesetz eine Arbeitsassistenz zustehe, die ihn in den Bereichen unterstützen könne, in denen das optische Erscheinungsbild der Handschriften im Vordergrund stehe. Weiter führte er aus, entscheidender als das äußerliche optische Erscheinungsbild seien das kontextbezogene Verständnis, die korrekte Wiedergabe und die angemessene Interpretation dieser klassischen arabischen Texte. Als Master in Arabistik sei er mit dem klassischen Arabisch sowohl literarisch als auch hinsichtlich Grammatik und Syntax bestens vertraut. Prof. Dr. G1 kontaktierte sodann mit E-Mail vom 26.01.2011 die Schwerbehindertenbeauftragte der Beklagten, mit der bereits zuvor die Bewerbung des Klägers erörtert worden war. Im Rahmen dieser E-Mail wies Prof. Dr. G1 darauf hin, dass es faktisch unmöglich sei, alte Handschriften mit Hilfe von Blindenschrift oder anderen technischen Möglichkeiten lesbar zu machen. Wäre dies möglich, würde er eine entsprechende Stelle gar nicht benötigen. Unabhängig davon sei der Kläger fachlich nicht einschlägig, da er Politikwissenschaftler und nicht Philologe sei und nur zum modernen Islam geforscht und publiziert habe. Schließlich wies er darauf hin, dass der Kläger nicht über die entsprechenden Lateinkenntnisse verfüge. Vor diesem Hintergrund gehe er davon aus, dass er nicht verpflichtet sei, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Stelle wurde zum 01.04.2011 mit einem anderen Bewerber besetzt, der über ein Studium der Philologie und entsprechende Lateinkenntnisse verfügt und zu den ältesten lateinischen Koranübersetzungen (12. bzw. 13. Jahrhundert) promoviert hat, wobei diese Übersetzungen miteinander verglichen wurden. Der Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Am 07.04.2011 erkundigte sich der Kläger danach, inwieweit das Auswahlverfahren noch laufe oder ob bereits eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Einstellung getroffen worden sei. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Stelle seit dem 01.04.2011 besetzt sei und die Absagen an die übrigen Bewerber mit Post vom 06.04.2011 herausgegangen seien, machte der Kläger mit Schreiben vom 09.04.2011 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, der von der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2011 zurückgewiesen wurde. Mit seiner am 27.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weiter. Er hat die Ansicht vertreten, durch die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen nach § 82 S. 2 SGB IX verstoßen, was eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung indiziere. Er sei für die Stelle jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet gewesen. Als arabischer Muttersprachler und Arabist mit modernem wie klassischem Arabisch als Schwerpunktbereiche verfüge er über sehr gute Kenntnisse der klassischen arabischen Sprache. Seine Promotion im Bereich Politikwissenschaft könne durchaus als "einschlägig" bezeichnet werden. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er sich nicht nur mit dem modernen Islam auseinandergesetzt, sondern ebenso mit der marokkanischen Historie, die er, für sein Thema relevant, mit der Islamisierung und Arabisierung des Landes im achten Jahrhundert habe beginnen lassen und wobei er zum Islamverständnis der Dynastien der verschiedenen marokkanischen Epochen, einschließlich der des 12. Jahrhunderts, Stellung bezogen habe. Erfahrungen mit religionswissenschaftlichen Methoden ließen sich ebenfalls seiner Dissertation, in der er den islamischen Fundamentalismus religionswissenschaftlich einzuordnen suche, entnehmen. Eine "offensichtliche Ungeeignetheit" lasse sich auch nicht auf seine fehlenden Lateinkenntnisse stützen. Hierbei handele es sich nach der Stellenausschreibung nicht um eine zwingende, sondern nur wünschenswerte Voraussetzung. Die nicht vorhandene Sehkraft stehe seiner Beschäftigung nicht entgegen. Inhalt, Form und ggf. Beschaffenheit der zu bearbeitenden Quellentexte könne er sich ohne weiteres unter Zuhilfenahme einer geschulten Assistenzkraft erschließen. Selbst besondere Schriftformen, Kürzel und dergleichen ließen sich durch eine Assistenzkraft vermitteln. Die Arbeitsassistenz ersetze ihm letztlich nur die optische Wahrnehmung; eine Bewertung und Einordnung der mitgeteilten Fakten könne er aufgrund seiner vorhandenen Fähigkeiten durchaus selbst vornehmen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 9.115,92 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger fehle offensichtlich die Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Bei dem ausgeschriebenen Projekt gehe es in erster Linie um eine kritische Edition eines arabischen Quellentextes, der im 12. Jahrhundert ins Lateinische übersetzt worden sei und dadurch das Bild des Islams im Abendland entscheidend mitgeprägt habe. Dieser Quellentext sei bisher nur in drei, zum Teil qualitativ schlechten Druckausgaben des 19. bzw. 20. Jahrhunderts bekannt, existiere aber, wie frühere Forschungen eruiert hätten, in mindestens 15 Handschriften. Die Arbeit mit solchen Handschriften erfordere nicht nur hervorragende Kenntnisse der Sprache und des historischen Hintergrundes, sondern auch sehr viel Erfahrung im Lesen von vormodernen Schriftformen, die andere Buchstabenformen, Ligaturen, häufig Kürzel, ornamentale Schleifen und dergleichen aufweisen (Fachgebiet Paläographie), außerdem Kenntnisse der physischen Beschaffenheit der Handschriften bezüglich der Beschreibstoffe, Tinten, Bindetechniken, Besitzer- und Bibliotheksvermerke (Fachgebiet Kodikologie). Die kritische Edition erfordere den genauen Vergleich aller auffindbaren Handschriften hinsichtlich des Einzelwortlauts bis hin zum Einzelbuchstaben. Weiter sei es erforderlich, Vor-Ort-Recherchen in Bibliotheken, vor allem des Orients, durchzuführen, um weitere, bisher unbekannte Handschriften zu finden. Diese Arbeit mit Handschriften könne von einem Bewerber ohne Sehfähigkeit evidentermaßen nicht durchgeführt werden. Sprachausgabeprogramme gebe es nur für moderne, gedruckte Texte, nicht für mittelalterliche Handschriften. Eine Arbeitsassistenz, die der Kläger zur Unterstützung beanspruche, müsste vorliegend selbst ausgebildeter Kodikologe und Paläograph sein. Dies gehe deutlich über eine Assistenz hinaus, da es sich um eine Kernaufgabe der ausgeschriebenen Stelle handele. Durch seine Dissertation als Politikwissenschaftler im Umfeld des modernen Islam sei der Kläger auch nicht als klassischer Arabist ausgewiesen. Außerdem verfüge der Kläger nicht über die geforderten Lateinkenntnisse. Schließlich bestehe der Verdacht, dass es dem Kläger nicht ernsthaft darum gehe, eingestellt zu werden. Entschädigungsansprüche nach dem AGG würden vom Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern auch gegenüber anderen Universitäten geltend gemacht. Mit Urteil vom 22.12.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zwar weniger günstig behandelt worden als der eingestellte Bewerber und diejenigen Konkurrenten, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Die ungünstigere Behandlung des Klägers sei jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG erfolgt, da der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er das Stellenprofil auch nur ansatzweise ausfülle. Seine bisherige wissenschaftliche Arbeit befasse sich, soweit der Kläger sie durch eine Veröffentlichungsliste dargestellt habe, mit Fragen der Zeitgeschichte und Politik, insbesondere im Themenkreis des islamischen Fundamentalismus in Marokko und dem Zusammenleben von Israelis und Palästinensern sowie vielfältigen Einzelaspekten der modernen politischen Diskussion im Hinblick auf den Nahostkonflikt sowie das Verhältnis zwischen vom Islam geprägten Kulturkreisen und jüdisch bzw. christlich geprägten Gemeinschaften. Dies habe mit der christlichen Islamrezeption im Mittelalter nichts zu tun. Des Weiteren fehle dem Kläger eine qualifizierte einschlägige Promotion. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich Erfahrungen im Umgang mit religionswissenschaftlichen Methoden sei abstrakt und unsubstantiiert. Wegen der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gegen das ihm am 16.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2012 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vertritt er weiterhin die Ansicht, er habe von der Beklagten weder körperlich noch fachlich als offensichtlich ungeeignet eingestuft werden dürfen. Da er die zuerst genannte Voraussetzung der Stellenausschreibung, nämlich sehr gute Kenntnisse im klassischen Arabisch mindestens gleich gut, wenn nicht gar besser erfülle als die eingeladenen Bewerber, sei er auch für die Bestenauslese prinzipiell in Betracht gekommen. Entgegen der unreflektierten Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sei seine Dissertation sehr wohl "qualifiziert und einschlägig". Dass sein thematischer Schwerpunkt sowohl in der Dissertation als auch in anderen wissenschaftlichen Publikationen auf dem zeitgeschichtlichen Verständnis zwischen Westen und islamischer Welt liege, wolle er nicht bestreiten. Allerdings komme er hierbei ohne ein interpretatives Verständnis der politikrelevanten Islamauslegung nicht aus und wende dementsprechend ebenso offensichtlich religionswissenschaftliche Methoden an. Seine fehlende Sehkraft stehe der Aufgabenwahrnehmung nicht entgegen. Er benötige lediglich für das optische Erscheinungsbild des Textes eine Unterstützungsleistung durch eine Assistenzkraft. Für die eigentliche kritische Edition könne auf seine bestehende fachliche Qualifikation als Arabist mit klassischem Arabisch als Schwerpunktthema zurückgegriffen werden. Die Darstellung der Beklagten, er spekuliere auf Absagen, um anschließend Schadensersatzklagen zu erheben, sei unzutreffend. Nach Abschluss seiner Promotion habe er sich allein in Nordrhein-Westfalen auf 41 verschiedene öffentliche Stellen beworben, wobei er zwar gelegentlich zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, häufig jedoch nicht. Lediglich in vier, eindeutig auf Diskriminierungen beruhenden Absagen, habe er Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.12.2011 - 4 Ca 1178/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.115,92 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle fachlich offensichtlich nicht geeignet. Er sei Politikwissenschaftler, der keinerlei Erfahrung mit der Edition von arabischen und lateinischen Quellentexten, was Paläographie und Kodikologie einschließe, vorweisen könne. Ebenso habe der Kläger die geforderten Kenntnisse der "religionswissenschaftlichen Methoden" nicht nachgewiesen und verfüge auch nicht über die geforderten Lateinkenntnisse. Schließlich stelle die nicht vorhandene Sehkraft ein Ausschlusskriterium für die ausgeschriebene Stelle dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. I. Kläger und Beklagte unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG, da der Kläger als Beschäftigter gilt und die Beklagte Arbeitgeberin ist. 1. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger ist ein solcher Bewerber. Er hat sich auf eine von der beklagten Universität ausgeschriebene Stelle für ein Beschäftigungsverhältnis beworben. Die Frage, ob er für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Begriff "Bewerber" im Sinne des AGG setzt nicht die objektive Eignung eines Bewerbers für die in Aussicht genommene Stelle voraus. Die objektive Eignung eines Bewerbers betrifft vielmehr die Frage, ob eine ungünstigere Behandlung in einer "vergleichbaren Situation" i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vorliegt, welche Voraussetzung für die Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung ist (BAG, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 -). Ob die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung gegeben sind. Auch wenn der Kläger mehrere Entschädigungsklagen gegen öffentliche Arbeitgeber in Folge der Vielzahl seiner Bewerbungen angestrengt haben sollte, so liegt hierin allein kein ausreichender Umstand, der die Bewerbung bei der Beklagten als subjektiv nicht ernsthaft erscheinen ließe (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 -). Dass sich der Kläger nach abgeschlossener Promotion auf eine Vielzahl von wissenschaftlichen Stellen bei verschiedenen Universitäten beworben hat, spricht - auch angesichts des Lebenslaufs des Klägers - mehr für den festen Willen, eine Anstellung zu finden und damit für die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung als dafür, dass es dem Kläger nur um die Erlangung einer Entschädigung gegangen sein könnte. 2. Die Beklagte ist Arbeitgeberin i. S. d. § 15 AGG. Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und beschäftigt Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 2 S. 1 AGG). II. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG voraus. Dies stellt § 15 Abs. 2 S. 1 AGG zwar nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 -; BAG, Urteil vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 -). 1. Die beklagte Universität hat gegenüber dem Kläger nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen.
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