(2)Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Umstand, dass der Beteiligte zu 3 den ZSH aus Altersgründen veräußern will, keine Bedeutung für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit zugemessen, ob ein Verkauf des ZSH an einen außerhalb des Südwest Presseverbunds stehenden Dritten zu erwarten ist. Im Falle eines solchen Verkaufs hätte der Erwerber auch keinen Anlass, die Verträge über Mantellieferung und Anzeigengemeinschaft zu beenden. Die technische Möglichkeit, Zeitungsmäntel über Distanz zur Verfügung zu stellen, sowie der Umstand, dass es sich beim ZSH um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handelt, lassen ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass die Übernahme durch einen im Sinne des Bundeskartellamts qualifizierten Erwerber wahrscheinlich ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht aus dem vom Bundeskartellamt angeführten Beispiel der Ippen-Gruppe lediglich die denkbare Möglichkeit eines Dritterwerbs entnommen hat. Diese tatrichterliche 36 Würdigung ist schon deshalb vertretbar, weil zwischen den letzten vom Bundeskartellamt vorgetragenen Erwerbungen von Lokalzeitungen durch die Ippen-Gruppe jeweils sieben bzw. zwölf Jahre lagen und damit eine Zeitspanne, die jenseits des für die Fusionskontrolle maßgeblichen mittelfristigen Prognosezeitraums liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - KVR 26/03 , WuW/E DE-R 1419, 1424 f. - Deutsche Post/transoflex). Dieser beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre (so auch OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1835, 1836; Ruppelt in Langen/Bunte aaO § 36 Rn. 45; Bechtold, GWB, § 36 Rn. 5; Kahlenberg/Peter in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, GWB, 2. Aufl., § 36, Rn. 9; Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 12 Fußnote 11 - abrufbar unter www.bundeskartellamt.de; enger für den Regelfall MünchKommGWB/C.Becker/Knebel, § 36 Rn. 28: drei Jahre; weiter Richter in Wiedemann, aaO, § 20 Rn. 152: fünf bis acht Jahre). Das Bundeskartellamt hat zudem nicht aufgezeigt, dass die Ippen-Gruppe unter mit dem Streitfall vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen jemals den Versuch unternommen hat, nach Erwerb einer lokalen Alleinzeitung in benachbarte Gebiete einzudringen, in denen lediglich eine Lokalzeitung angeboten worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch der Ende 2001/Anfang 2002 unternommene Versuch des Verlags der "Heilbronner Stimme", den ZSH zu erwerben, heute nicht mehr als Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Dritterwerbs und eine Lösung der Kooperationen sprechen. Ein etwa neun Jahre zurückliegender, einzelner Vorgang könnte für die nach § 36 Abs. 1 GWB erforderliche Prognose allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn sich seitdem die Wettbewerbsverhältnisse auf den relevanten Märkten nicht wesentlich verändert hätten. Das hat das Bundeskartellamt nicht dargelegt. Insbesondere wegen des Vordringens des Internets als Informationsmedium kann davon im Pressebereich auch nicht ausgegangen werden. Soweit das Beschwerdegericht für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung die Berücksichtigung der Ressourcen und Geschäftspolitik eines bestimmten ernsthaft in Betracht kommenden Dritterwerbers fordert, wird es allerdings ausreichen, wenn allgemein Unternehmen auf dem sachlich relevanten Markt tätig sind, die nach ihrem Geschäftsmodell sowie ihrer finanziellen und materiellen Ausstattung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen Zeitraums ernsthaft als Erwerber des Zielobjekts in Betracht kommen können. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sind solche potentiellen Dritterwerber des ZSH aber nicht vorhanden.
- cc)Sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts schon ein Erwerb der ZSH durch einen unabhängigen Dritten und eine Kündigung der bestehenden Mantel- und Anzeigenkooperation nicht wahrscheinlich, so gilt dies erst recht für die dritte notwendige Voraussetzung potentiellen Wettbewerbs, dass die danach bestehenden Wettbewerbsbedingungen während des maßgeblichen mittelfristigen Prognosezeitraums einen Markteintritt von ZSH in das Vertriebsgebiet von NPG oder umgekehrt wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen. Das Beschwerdegericht hat dazu zwar - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen. Der Bundesgerichtshof ist aber schon für das Jahr 2003 davon ausgegangen, dass die Marktzutrittsschranken für lokale und regionale Abonnement-Tageszeitungen extrem hoch waren und Monopolanbieter, nachdem sie einmal diese Stellung errungen hatten, nicht mehr damit rechnen mussten, dass ihnen Konkurrenz durch andere Abonnementzeitungen erwächst (BGH, Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 151/01 , BGHZ 157, 55 , 65 - 20 Minuten Köln). Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran seitdem etwas geändert hat. Die heutigen Pressemärkte kennzeichnet mit dem Internet als bedeutendem Informationsmedium eine gewachsene Konkurrenz durch 40 neue Anbieter, andere Mediengattungen sowie ein geändertes Mediennutzungsverhalten (vgl. den seit Ende März 2012 unter www.bmwi.de abrufbaren Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle, S. 42 zu Nr. 22a). Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf den mit einem Gutachten unterlegten - vom Bundeskartellamt nicht bestrittenen - Vortrag der Beteiligten zum schrumpfenden Leser- und Anzeigenmarkt regionaler Tageszeitungen.
- dd)Das Beschwerdegericht durfte aufgrund einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts im Streitfall zu einer anderen Beurteilung kommen als das Kammergericht im Fall "Werra Rundschau" (KG, WuW/E DE-R 317, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - KVR 18/99 , WuW/E DE-R 668). Der Fall "Werra Rundschau" betraf zwar eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall kam es dort aber nicht auf potentiellen Wettbewerb an, der erst durch einen anderweitigen Verkauf des Zielobjekts und auch dann nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ermöglicht würde. Das Kammergericht hatte vielmehr auf verfahrensfehlerfreier Grundlage angenommen, dass der D.-Verlag durch den Erwerb der die "Werra Rundschau" herausgebenden WV KG seine Marktstellung gegenüber vorhandenen Wettbewerbern absichern und - schon vorhandenen - potentiellen Wettbewerbern den Marktzutritt weiter erschweren würde. In jenem Fall gab es für Zeitungsverleger etwa aus Niedersachsen und Hessen wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten eines Marktzutritts, insbesondere kam die Herausgabe neuer Lokalausgaben im Altkreis Eschwege durch die in der Region tätigen Zeitungsverlage in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - Kart 13/98, bei juris Rn. 13, insoweit in WuW/E DE-R 317 nicht abgedruckt). Die Annahme der Verstärkungswirkung wurde im Fall "Werra 43 Rundschau" also auf die gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnisse gestützt, die durch aktuellen und potentiellen Wettbewerb gekennzeichnet waren. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 GWB. Tolksdorf Strohn Kirchhoff Bacher Löffler Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2010 - VI- Kart 4/09 (V) - 45 Permalink: https://openjur.de/u/548352.html ( https://oj.is/548352 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c