gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten im Jahre 2006 begründete Anstellungsverhältnis durch die seitens der Beklagten unter dem
März 2009 (Anlage K 2), der den ursprünglich geschlossenen Anstellungsvertrag vom 26. April 2006 sowie zwei Ergänzungsvereinbarungen abgelöst hatte, „insbesondere die strategische, organisatorische und operative Ausrichtung der Gesellschaft“.
.1 dieses Vertrages hatte der Kläger seine Aufgaben als Geschäftsführer „unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit dem Gesetz, den Regelungen dieses Vertrages, der Satzung der Gesellschaft sowie den allgemeinen und besonderen Anweisungen und Anordnungen der Gesellschafterversammlung“ zu erfüllen. Gemäß § 6 des Geschäftsführer-Dienstvertrages hatte der Kläger „direkt an den CEO des Gesellschafters oder einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden Vertreter der Gesellschafterversammlung“ zu berichten. Zusätzlich zu seinem festen Jahresgehalt in Höhe von € 193.333,34 erhielt der Kläger einen variablen Vergütungsbestandteil, der von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig war (Bonus), und in § 7.1 und 7.2 des Vertrages näher definiert worden ist. § 8 des Geschäftsführer-Dienstvertrages sah vor, dass die Beklagte zugunsten des Klägers eine Kranken-, eine Unfall- und eine Lebensversicherung abschließt.
.1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages konnte der Kläger „zusätzlich zu den Leistungen seiner Unfall- und Krankenversicherung für eine Zeit von sechs Monaten, jedoch nicht länger als für die Dauer dieses Vertrages, eine Summe beanspruchen, die zusammen mit der von Dritten zu beanspruchenden Summe dem letzten Nettobetrag seines festen monatlichen Bruttogrundgehalts entspricht“, falls er seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund einer Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten Gründen nicht erfüllen kann. Neben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 9.3) sah der Vertrag unter § 9.2 im Falle des Todes des Klägers eine Weiterzahlung des monatlichen Bruttogehalts an die Ehefrau oder Kinder für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zu dem in § 13.1 vorgesehenen Beendigungszeitpunkt vor. § 13 des Geschäftsführer-Dienstvertrages lautet (auszugsweise): „13.1 Dieser befristete Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf…. 13.2 Dieser Vertrag kann auch während der Laufzeit durch beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden…. 13.4 Im Falle einer fristgemäßen Kündigung durch die Gesellschaft vor Ablauf der Vertragslaufzeit
.1 erhält der Geschäftsführer eine einmalige Abfindung in Höhe von einem festen Jahresbruttogehalt gemäß § 7.1 abzüglich der monatlichen Bruttogrundgehälter
Die Abfindung wird als Einmalzahlung am letzten Tag des Dienstverhältnisses gezahlt.“ Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Geschäftsführer-Dienstvertrages der Parteien wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 2) Bezug genommen. Der Kläger hatte darüber hinaus die Inhalte der „Geschäftsordnung für die A-B-GmbH“ zu beachten, wegen ihres Inhaltes wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 7) verwiesen.
deren § 2.1 hatte er gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C., die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung zu tragen und
.2 den ihm übertragenen Aufgabenbereich - im Falle des Klägers also den Bereich „Vertrieb“ - in eigener Verantwortung zu leiten. § 6.2 der Geschäftsordnung enthält eine umfangreiche, aber nicht abschließende Auflistung zustimmungsbedürftiger Maßnahmen wie etwa die Verabschiedung neuer oder die Änderung bestehender Vertriebswege oder andere Änderungen mit großen Auswirkungen für Umsatz und Kosten, Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten unabhängig vom Gegenstandswert sowie von sonstigen Gegenständen oder Rechten oder die Verpflichtung zu solchen Rechtsgeschäften, soweit diese einen Gegenstandswert von EUR 20.000,00 überschreiten, Abschluss, Änderung oder Beendigung bestimmter Verträge, wenn sie Aufwendungen von mehr als EUR 50.000,00 jährlich verursachen oder eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben sollen, bestimmte Kreditund Sicherungsgeschäfte, Erhebung von Klagen sowie Prozesshandlungen bei Verfahren mit einem Streitwert von über EUR 20.000,00 sowie Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen oder anderer personaldienstleistungsbezogener Verträge, sofern die jeweiligen Jahresbruttobezüge EUR 50.000,00 übersteigen bzw. übersteigen würden. Mit Feststellungsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Januar 2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 4), ist beim Kläger wegen einer „Hauterkrankung in Heilungsbewährung“ - der Kläger hatte Hautkrebs - ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, soweit sie von den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht abweichen. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen und die Feststellungsklagen sowie die hilfsweise erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage (zu 1.) sei zulässig, aber unbegründet. Die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages zum 31.03.2010 sei wirksam. Die Kündigung sei zunächst formell wirksam ausgesprochen worden, der erforderliche Beschluss sei seitens der Gesellschafterversammlung gefasst worden. Gegen dessen Wirksamkeit bestünden auch in Ansehung der erhobenen Einwände keine durchgreifenden Bedenken. Der Wirksamkeit der Kündigungserklärung stehe nicht entgegen, dass der Kläger seit dem 28.11.2002 als Schwerbehinderter anerkannt sei und die Beklagte vor dem Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß §§ 85 ff, 91 SGB IX nicht eingeholt habe. Der Zustimmung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft, weil der Schutzbereich der §§ 85 ff. SGB IX sich nur auf Arbeitnehmer erstrecke, auf freie Dienstverträge von Organmitgliedern juristischer Personen dagegen keine Anwendung finde. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG liege darin schon deshalb nicht, weil diese generell keinen besonderen Kündigungsschutz für behinderte Menschen, sondern nur ein Verbot einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verlange. Die Regelung in § 85 SGB IX gehe über die Anforderungen der Richtlinie sogar hinaus. Unter diesem Blickwinkel sei für die Entscheidung auch nicht auf den vom Kläger angeführten Arbeitnehmerbegriff des europäischen Gemeinschaftsrechts abzustellen. Auch dann könne die Nichteinholung der Zustimmung nur zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten angesehen werden müsse. Dies sei aber nicht der Fall. Der Geschäftsführer einer GmbH sei, selbst wenn er keine Beteiligung an der Gesellschaft besitze, grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen, der Geschäftsführeranstellungsvertrag sei
der ganz überwiegenden Auffassung Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag. Selbst wenn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen wäre, wonach durch den Anstellungsvertrag mit einem Geschäftsführer materiellrechtlich zwar regelmäßig ein freies Dienstverhältnis begründet werde, es sich im Einzelfall dabei aber auch um ein Arbeitsverhältnis handeln könne, sei der Kläger unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Grundsätze nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Der Beklagten habe ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Kläger
dem Geschäftsführer-Dienstvertrag der Parteien vom 01.03.2009 in Verbindung mit der Geschäftsführerverordnung für 2008 nicht zugestanden, die Aufgaben in den ihm übertragenen Bereichen Vertrieb und Marketing habe der Kläger
.1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages selbständig und eigenverantwortlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen gehabt. Seine Unabhängigkeit zeige sich ferner darin, dass er ausschließlich und direkt dem „CEO des Gesellschafters“, bzw. einem Vertreter der Gesellschafterversammlung zu berichten gehabt habe. Der Vertrag enthalte auch keine Bestimmungen,
denen er seine Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse nicht habe frei und eigenverantwortlich gestalten können. Auch habe der Kläger mit einem festen Jahresgehalt von 193.333,34 € zuzüglich eines variablen Vergütungsbestandteiles - insgesamt ca. 300.000,00 € - ein ganz erheblich über dem eines gehobenen Angestellten liegendes Gehalt bezogen. Nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch die in § 13.4 bei fristgemäßer Kündigung vorgesehene Abfindungsvereinbarung sei untypisch für ein Anstellungsverhältnis, denn die Abfindungsvereinbarung habe offenkundig eine Kompensation für den bei einem Geschäftsführer nicht vorgesehenen Kündigungsschutz darstellen sollen. Zwar sehe § 6 der Geschäftsordnung vor, dass bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung der Beklagten der Zustimmung des Gesellschafters bedurften, die dem Kläger auferlegten Beschränkungen gingen aber keinesfalls über das bei Fremdgeschäftsführern übliche Maß hinaus. Auf die von ihm behauptete, tatsächlich stärkere Weisungsunterworfenheit könne sich der Kläger schon nicht berufen, da er über die in seinem Geschäftsführervertrag und in der Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen hinaus nicht verpflichtet gewesen sei, konkreten arbeitsrechtlichen Weisungen des Gesellschafters
zukommen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, könne der Kläger daraus für sich keine weisungsgebundene Arbeitnehmerstellung ableiten, da ausschließlich die rechtliche Ausgestaltung des Dienstvertrages die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt habe. Dass die Gesellschafterin bzw. die Gesellschafterversammlung aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzverteilung in der GmbH ein unternehmerisches Weisungsrecht gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer habe, könne nicht zweifelhaft sein und sei auch nicht zu beanstanden. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag des Klägers vom 01.09.2009 habe
.2 mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden können. Darüber hinaus habe es keines besonderen Kündigungsgrundes bedurft. Denn die Kündigung eines Geschäftsführervertrages sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen könne. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben berufen. Dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung willkürlich sei oder auf sachfremden Motiven beruhe und damit gegen Treu und Glauben verstoße, lasse sich nicht feststellen. Die Kündigung des Anstellungsvertrages sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
1 AGG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Ob die §§ 7 ,1 AGG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar seien, könne letztlich dahinstehen, da
dem Vortrag des Klägers nicht anzunehmen sei, dass er durch die Kündigung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt worden sei. Unstreitig habe der Klägerin bedingt durch seine Hautkrebserkrankung zwar eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG, dass diese Behinderung zu einer unterschiedlichen Behandlung des Klägers geführt habe, lasse sich aber nicht feststellen.
AGG sei es Sache des Klägers, den Kausalitätsnachweis zu führen, wobei allerdings für den Kausalitätsbeweis zunächst Indizien, das heißt Anhaltspunkte, die eine Benachteiligung gerade aus diesem Grunde plausibel erscheinen lassen, ausreichten. Solche Vermutungstatsachen habe der Kläger aber nicht vorgetragen. Die Kündigung des Klägers vom 01.12.2009 habe auch nicht der sozialen Rechtfertigung
G bedurft. Gemäß § 14 Abs. Nr. 1 KSchG fänden die Vorschriften des 1. Abschnitt des KSchG auf das zwischen den Parteien allein bestehende Anstellungsverhältnis keine Anwendung. Da der Kläger auf Grund seiner Organstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelte, habe es vor dem Ausspruch der Kündigung auch keiner Betriebsratsanhörung
VG bedurft. Die Forderung auf die Abfindung gemäß § 13.4 des Geschäftsführer-Dienstvertrages vom 01.03.2009 sei erst am letzten Tag des Dienstverhältnisses fällig, da aber noch nicht rechtskräftig feststehe, dass das Vertragsverhältnis zum 31.03.2010 beendet worden sei, könne der Kläger den geltend gemachten Abfindungsbetrag zur Zeit noch nicht beanspruchen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens beide Feststellungsanträge sowie den Hilfsantrag auf Zahlung der Abfindung weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und meint, das Landgericht habe die Kündigungen zu Unrecht als wirksam angesehen.
1 Buchstabe c) der Richtlinie ausdrücklich auch für „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“. Dies gelte insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wobei sich entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schutz gegen eine solche Diskriminierung nicht auf die Maßnahmen
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinienvorgaben habe der deutsche Gesetzgeber nämlich, so der Kläger, bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ganz bewusst keine zusätzlichen Regelungen innerhalb des AGG geschaffen, vielmehr ergebe sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG deutlich, dass der Gesetzgeber insoweit auf bereits bestehende Regelungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz zurückgreifen und diese zur Umsetzung des erforderlichen Schutzniveaus habe nutzen wollen. Die Vorgaben der Richtlinie seien nicht allein durch die Vorschriften des AGG in das deutsche Recht transferiert worden. Der Gesetzgeber habe durch § 2 Abs. 4 AGG gerade klarstellen wollen, dass durch das AGG neben das bisherige kein „zweites“ Kündigungsrecht gestellt werde. Er habe vielmehr auf die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz in den §§ 85 bis 92 SGB IX Bezug genommen, betrachte sie also als Teil der Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinie. Vor diesem Hintergrund sei es zwingend erforderlich, die Vorschriften des SGB IX entsprechend dem europarechtlich geforderten Schutzbereich auszulegen. Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff gehe im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung beim Fremdgeschäftsführer einer GmbH vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie aus. In der „Danosa-Entscheidung“ vom 11. November 2010 ( C-232/09 ) habe der Europäische Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Organstellung des Mitglieds der Unternehmensleitung der Annahme eines Unterordnungsverhältnisses nicht entgegen stehe. Schon die rein gesellschaftsrechtlich begründete Weisungsunterworfenheit könne den Arbeitnehmerstatus begründen, wenn gleichzeitig die Position des Gesellschaftsorgans von dem Wohlwollen übergeordneter Organe abhängig sei. Dieser weite unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sei den Normen der §§ 85 ff. SGB IX zugrunde zu legen, andernfalls fehle es an einer vollständigen Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinie. Dies sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese Richtlinie selbst ausdrücklich keinen Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen und auch keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt für Kündigungen schwerbehinderter Menschen vorsehe und damit die §§ 85 ff. SGB IX über die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise hinausgingen. Maßgeblich sei allein, dass diese Regelungen aus Sicht des deutschen Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie dienten und damit auch dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Normen entsprechen müssten. Erfasst würden daher alle Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie, was einzig durch eine hier gebotene richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs „Arbeitsverhältnis“ in § 85 SGB IX erreicht werden könne. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auch auf die Verpflichtung der nationalen Gerichte aus Art. 288 Abs. 3 AEUV hin, bei der Auslegung des nationalen Rechts, unabhängig davon, ob dieses vor oder
der Richtlinie erlassen worden sei, alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Er regt an, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof
Der Kläger meint, das Landgericht habe ferner rechtsfehlerhaft den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ unberücksichtigt gelassen,
dem der Fremdgeschäftsführer ebenfalls als Arbeitnehmer anzusehen sei. Gleiches gelte unter Berücksichtigung seiner Ausführungen dazu, wie der Inhalt des Vertrages gelebt worden sei, auch dann, wenn der Begriff des „Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des deutschen Arbeitsrechts verstanden werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Organstellung des Fremdgeschäftsführers nicht von vorneherein mit einer Arbeitnehmereigenschaft unvereinbar. Maßgeblich sei in diesem Fall der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde, d.h. ob sein Handlungs- und Entscheidungsspielraum soweit eingeschränkt sei, dass er nur noch als bloßes Ausführungsorgan der Gesellschafterversammlung anzusehen sei. Dies habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verneint, indem es ausschließlich auf die schriftlichen Vereinbarungen der Parteien abgestellt und seinen tatsächlichen Vortrag zu der gegenteiligen gelebten Praxis des Anstellungsverhältnisses außer Betracht gelassen habe, obwohl die tatsächliche Durchführung maßgeblich sei, wenn diese den getroffenen Vereinbarungen widerspreche. Er, der Kläger, habe im ersten Rechtszug im Einzelnen vorgetragen, dass er einer Vielzahl von konkreten arbeitsbegleitenden und verfahrensorientierten Weisungen und Vorgaben seines konzerninternen Vorgesetzten unterlegen habe, die sich sowohl auf die Art seiner Tätigkeit als auch auf die Arbeitszeit und auf den Arbeitsort erstreckt hätten. Auch im Übrigen sei er wie ein (leitender) Angestellter behandelt worden. Die Weisungen und Vorgaben seien so weit gegangen, dass er im Wesentlichen keine eigenen Entscheidungsspielräume und Handlungsbefugnisse mehr besessen habe. Er sei letztlich nur ein reines Ausführungsorgan gewesen und sei auch genauso behandelt worden, wie die anderen - formal ausschließlich als Arbeitnehmer beschäftigten - Verantwortlichen für die anderen Vertriebskanäle der A-Gruppe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2012, dort unter b. cc. (Seiten 35-38 = Bl.732-735 GA) Bezug genommen. 2. Das Landgericht habe desweiteren zu Unrecht einen Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG und somit die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB verneint. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht habe die vorgetragenen Tatsachen und Indizien für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung zu Unrecht als nicht schlüssig erachtet und insbesondere die Reichweite und die Auswirkungen der Beweiserleichterungen des § 22 AGG verkannt. Er sei schwerbehindert, erfülle also ein Merkmal des § 1 AGG. Im Verhältnis zu seinem Geschäftsführerkollegen C. sowie den Leitern der anderen Vertriebskanäle, von denen keiner schwerbehindert sei, habe er eine weniger günstige Behandlung erfahren. Eine Überprüfung der Kündigung auf eine mögliche Benachteiligung vereitele die Beklagte dadurch, dass sie ihre Kündigungsmotivation beziehungsweise die Gründe für die einseitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses trotz seiner ausdrücklichen Aufforderung nicht offenlege. Auch dies könne
neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Auch insofern regt der Kläger an, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte angeblich keine Kenntnis von seiner Behinderung gehabt habe. Die Herren C. und Dr. D. hätten Kenntnis von der Hautkrebserkrankung und der Behinderung gehabt, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und einem typischen Geschehensablauf, dass dieser Umstand von einem oder beiden Herren auch den anderen Geschäftsführern der Alleingesellschafterin der Beklagten mitgeteilt worden sei, diese also zum Zeitpunkt der Kündigung davon Kenntnis gehabt hätten.
der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Arbeitnehmer im Sinne des § 85 SGB IX. Einen einheitlichen sozialrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Der Begriff des Arbeitnehmers werde vielmehr abhängig von dem jeweiligen Regelungszweck der Norm im Anwendungsbereich der Sozialgesetzbücher sehr unterschiedlich ausgelegt. Unterschiedlich ausgelegt werde daher auch, ob ein Fremdgeschäftsführer von dem jeweiligen Arbeitnehmerbegriff erfasst sein könne. Die Anwendbarkeit des § 85 SGB IX folge auch nicht aus der Anwendung europarechtlicher Grundsätze. Einen einheitlichen europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff gebe es ebenfalls nicht, auch dieser sei vielmehr je
Zweck der Vorschrift und ihrer systematischen Stellung unterschiedlich weit zu fassen. Die Richtlinie 2000/78/EG sehe generell keinen besonderen Kündigungsschutz für behinderte Menschen vor, wie er durch § 85 SGB IX normiert werde. Diese Vorschriften bildeten eine Besonderheit des deutschen Rechts, die gerade nicht der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben diene. Die vom Kläger angeregte Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH sei unzulässig, es gehe gerade nicht um eine von diesem zu entscheidende Frage. Die vom Kläger zitierte „Danosa-Entscheidung“ bestimme die Anwendung eines europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs einzig für die Zwecke der sogenannten Mutterschutzrichtlinie, über diese Richtlinie hinaus sei darin nichts gesagt. Diesem Urteil sei insbesondere nichts dafür zu entnehmen, dass ein weiter Arbeitnehmerbegriff im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf § 85 SGB IX zu übertragen sei. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes stelle auch keine Konkretisierung der Vorgaben der Anti-Diskriminierungsrichtlinie dar. Es handele sich lediglich um ein sehr weitreichendes Mittel zur Erreichung der Zielvorgaben der Richtlinie 2000/78/EG und gehe über deren Anforderungen sogar hinaus, da die Richtlinie, was der Kläger auch selbst einräume, einen besonderen Kündigungsschutz für behinderte Menschen nicht vorsehe. Wie er dieses „Mehr“ an Regelung ausgestalte, sei aber dem deutschen Gesetzgeber zu überlassen. Es sei also vor allem allein deutschem Recht überlassen, ob ein Geschäftsführer aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion aus dem Regelungsbereich des behördlichen Zustimmungsverfahrens herausgenommen werde. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 85 SGB IX komme folglich nicht in Betracht, da die Vorschrift selbst nicht unionsrechtlich bedingt sei. Im Übrigen könne § 85 SGB IX, der den § 15 SchwbG in Form der Bekanntmachung vom 26. August 1986 abgelöst und inhaltlich unverändert übernommen habe, schon in zeitlicher Hinsicht nicht der Umsetzung der sehr viel später erlassenen Richtlinie 2000/78/EG gedient haben. Hierfür lasse sich entgegen der Ansicht des Klägers auch der Gesetzesbegründung des AGG nichts entnehmen. Dort werde im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass der arbeitsrechtliche Schutz bei Benachteiligungen wegen einer Behinderung bereits weit fortgeschritten sei, was deutlich zeige, dass die §§ 85 ff. SGB IX nicht der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dienten. 3. Der Geschäftsführer einer GmbH sei
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen, Geschäftsführer übten vielmehr Arbeitgeberfunktion aus. Zu Recht habe das Landgericht diese Grundsätze zugrunde gelegt und das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint. Der Kläger begründe nicht einmal, warum es vorliegend auf einen sozial- oder arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses überhaupt ankommen solle. Selbst wenn man den arbeitsrechtlichen Begriff zugrunde lege, ergäbe sich aber nichts anderes, da das Landgericht den Kläger
Prüfung der konkreten Umstände zu Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen habe, weil die tatsächliche Ausführung des Vertragsverhältnisses den getroffenen vertraglichen Abreden entsprochen habe. Die erforderliche starke Weisungsgebundenheit sei vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die Bindungen, denen der Kläger
dem Geschäftsführer-Dienstvertrag und der Geschäftsordnung unterlegen habe, kein die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tragendes Ausmaß gehabt hätten und dass es sich um die übliche Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer gehandelt habe. Zutreffend habe das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Vergütung des Klägers derjenigen eines Geschäftsführers entsprochen habe. Dass der Kläger entgegen den schriftlichen Regelungen weiteren Vorgaben und Weisungen unterlegen habe, welche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hätten sprechen können, habe das Landgericht mit Recht verneint. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung vom
wie vor davon ausgehe, der Aufsichtsrat habe die vorangegangene Prozessführung genehmigt und verweist auf seine Ausführungen und Beweisantritte in seinem Schriftsatz vom 08. Dezember 2010 (dort Seite 3 ff. = Bl. GA). Er meint, die Beklagte verhalte sich auch widersprüchlich, da sie sich im Berufungsverfahren ausdrücklich auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag beziehe, also auch auf denjenigen vor der erneuten Klagezustellung. Im Übrigen fänden die Regelungen der §§ 4 , 7 KSchG auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, wie sich aus § 14 KSchG ergebe. Auf die Fristen des KSchG komme es vorliegend also nicht an. Die Anwendung der Sonderregel des § 4 Abs. 4 KSchG entfalle auch nicht dadurch, dass die Beklagte angeblich erst
Zugang der Kündigung Kenntnis von dem gesetzlichen Sonderkündigungsschutz
Wegen der Kenntnis der Herren C. und Dr. D. fehle es zudem an einem Schutzbedürfnis der Beklagten, das einen Ausschluss der Vorschrift des § 4 Abs. 4 KSchG rechtfertigen würde (BAG, Urt. v.
Maßgabe der §§ 1 ff. KSchG ausgenommen, sodass seine Klage nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG einzureichen war. Ob dies unter Umständen dann anders zu beurteilen wäre, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis anzusehen wäre, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Auch auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien strittigen Fragen kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
Lage der Akten nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter I. 2.)
gewiesen. Der auf den Inhalt des Bescheides gestützte, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltene, also neue Vortrag des Klägers ist
den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Er betrifft nicht nur einen Gesichtspunkt, der im ersten Rechtszug übersehen oder aber für unerheblich gehalten wurde, sodass der Kläger vor Erteilung des Hinweises durch den Senat vom 12. September 2012 keinen Anlass hatte, zur Frage seiner Schwerbehinderung im maßgeblichen Zeitpunkt näher vorzutragen, sondern ist auch unbestritten geblieben. aa)
der Vorschrift des § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber - von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Erst
dem dieses die Zustimmung erteilt hat, darf der Arbeitgeber kündigen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist
Die
trägliche Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes heilt den Mangel nicht; der Arbeitgeber muss vielmehr erneut die Kündigung unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses aussprechen (statt aller Knittel, SGB IX Kommentar,
gewiesen ist, § 90 Abs. 2a) SGB IX. Dieser
weis wird in der Regel durch einen entsprechenden Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX erbracht (BAG a.a.O./juris Tz 17).
gewiesen im Sinne des § 90 Abs. 2a) SGB IX wäre diese Eigenschaft aber auch dann, wenn die Behinderung offenkundig wäre (BAG a.a.O. und Rolfs/EK a.a.O. Rn 6 m.w.N.). Dass dies der Fall gewesen ist, wird jedoch weder behauptet noch ist hierfür etwas ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger keinerlei erkennbaren Einschränkungen unterlegen sei. Auch dem Vortrag des Klägers
sind die Folgen seiner Hautkrebserkrankung äußerlich nicht ohne weiteres sichtbar gewesen, da es sich um Narben im Oberkörperbereich handelt. bb) Der Kläger hat sich zum
weis seiner Behinderung im ersten Rechtszug nur auf den als Anlage K 4 zur Klageschrift in Kopie zur Akte gereichten Feststellungsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom
Ablauf der Heilungsbewährung (08/2007) wird das Versorgungsamt den GdB überprüfen und ggf. entsprechend der dann vorliegenden Organ- und/oder Gliedmaßenschäden neu festsetzen“.
gewiesen wäre durch diesen Feststellungsbescheid aufgrund der in der sogenannten Heilungsbewährung liegenden Besonderheit ein Grad der Behinderung von 50 ohne Zweifel für den Zeitraum bis zum Ablauf der Heilungsbewährungszeit, nicht aber für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung (Dezember 2009). Denn sowohl
den einer solchen Festsetzung
heutigem Stand zugrunde liegenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG), als auch
den im Zeitpunkt dieser Feststellung geltenden, insoweit inhaltsgleichen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP), welche die VMG ab dem 01.
operativer Entfernung eines malignen Tumors der Haut, wenn nicht die dort aufgezählten Ausnahmetatbestände vorliegen, eine Heilungsbewährung von in der Regel fünf Jahren abzuwarten und eine pauschal bemessene Höhe des Grades der Behinderung von 50 festzustellen ist. Für die Zeit danach ist der Grad der Behinderung aber
den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörung zu bemessen (so etwa BSG, Beschluss v. 09. Dezember 2010 - B 9 SB 35/10 , unter Hinweis auf Teil A Nr. 2 VMG). Daher stellt der Ablauf der Heilungsbewährung auch regelmäßig eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X und Teil A Nr. 7.2 dar, die eine Neubewertung des Grades der Behinderung
sich zieht. cc) Auf den Hinweis des Senats vom
weis i.S.d. § 90 Abs. 2a) SGB IX nicht geeignet. Kommt - wie soeben unter aa) ausgeführt - bereits dem Feststellungsbescheid nur deklaratorische Bedeutung zu, so gilt dies für den Schwerbehindertenausweis, der ohne den ihm zugrunde liegenden Feststellungsbescheid nicht einmal mit Aussicht auf Erfolg hätte beantragt werden können, erst recht. Diesem kann auch deshalb keine größere Beweiskraft als dem Feststellungsbescheid selbst zukommen, weil
5 Satz 2 SGB IX der Schwerbehindertenausweis nur als
weis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen
Teil 2 des SGB IX oder
anderen Vorschriften zustehen, §§ 415 , 286 ZPO i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 69 SGB IX. Die Auffassung des Klägers, der geltend gemacht hat, aus dem Schwerbehindertenausweis ergebe sich seine fortwährende und durchgängige Schwerbehinderung seit dem
Ablauf von drei Monaten
Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zurückzusenden. Ob der Kläger dem freiwillig
gekommen ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.
5 Satz 4 SGB IX wird der Schwerbehindertenausweis allerdings eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz erloschen ist. Dass der Bescheid vom 02. Dezember 2010 nicht unanfechtbar geworden sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. dd)
gewiesen i.S.d. § 90 Abs. 2a) SGB IX hat der Kläger folglich die Schwerbehinderung - wie eingangs unter a) erwähnt - erst durch den von seinen Prozessbevollmächtigten im Zuge der Erörterung der Beweiskraft der bis dahin zur Akte gelangten Unterlagen überreichten Bescheid der Stadt Essen vom
1 Satz 2 SGB X unter den dort aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich mögliche Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der wesentlichen Verhältnisse ist nicht erfolgt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Kläger im Dezember 2009 schwerbehindert gewesen ist, §§ 415 , 286 ZPO. ee) Darauf, ob die Schwerbehinderung des Klägers der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen ist, was diese in Abrede stellt, kommt es nicht entscheidend an. Denn zum einen steht dem Arbeitnehmer der Sonderkündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung keine Kenntnis hatte (BAG, Urt. v. 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 , BAGE 133,249 -256 = NZA 2011, 411 -413/juris Tz. 16 und statt aller Rolfs/EK, 12. Auflage 2012, § 85 SGB IX Rn 6 m.N.). Zum anderen hat der Kläger - unabhängig davon, ob er, wie eingangs unter 1. angesprochen, hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre - mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 und somit innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Abs. 1 KSchG
Zugang der Kündigung der Beklagten mitgeteilt, dass er schwerbehindert ist und sich auf den besonderen Kündigungsschutz
Für eine Verwirkung seines Rechts, sich
träglich auf die Schwerbehinderung zu berufen, wäre mithin kein Raum (dazu BAG a.a.O. und wiederum Rolfs a.a.O. = Rn 6). b) Die Zustimmung des Integrationsamtes war jedoch ungeachtet der
gewiesenen Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht erforderlich. Es fehlt an dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 85 SGB IX. Die Vorschrift enthält selbst keine Definition des Begriffs, sodass auf die allgemeine arbeitsrechtliche Definition zurückzugreifen ist. Ihrem persönlichen Geltungsbereich unterliegt
- soweit ersichtlich - allgemeinem Verständnis (statt aller Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, GK, § 85 Rn 3) nur, wer Arbeitnehmer ist. Hierunter fällt der Kläger nicht. Der - weite - Arbeitnehmerbegriff, den der Europäische Gerichtshof in der „Danosa-Entscheidung“ entwickelt hat, ist nicht heranzuziehen. Eine unionsrechtliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in § 85 SGB IX ist nicht geboten [dazu unter aa)]. Dass der Kläger Arbeitnehmer ist, lässt sich bei Beurteilung des Sachverhalts anhand des deutschen Rechts nicht feststellen und zwar unabhängig davon, welcher nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt wird [dazu unter bb)]. aa) Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass er bei Heranziehung des in der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Begriffs möglicherweise als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen wäre [(dazu unter
der sogenannten „Danosa-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 11. November 2010 - C-232/09 , NJW 2011, 2343 ff.) kann ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen erfüllen, um als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu gelten, wenn das Mitglied der Unternehmensleitung, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, seine Tätigkeit
der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und wenn das Mitglied der Unternehmensleitung jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann. Ausschlaggebend für das Vorliegen des
seiner Rechtsprechung erforderlichen Unterordnungsverhältnisses sind dabei die Bedingungen, unter denen das Mitglied der Unternehmensleitung bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Betroffenen und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann. In der „Danosa-Entscheidung“ hat der Europäische Gerichtshof den Umstand für entscheidend gehalten, dass die Klägerin Danosa einem anderen Organ der Gesellschaft gegenüber Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen und mit diesem zusammen zu arbeiten hatte (EuGH a.a.O. Tz [51]), ihre Tätigkeit somit
der Weisung oder unter der Aufsicht dieses anderen Organs auszuüben hatte (EuGH a.a.O. Tz [56]). Der Kläger, der - zuletzt aufgrund des Geschäftsführer-Dienstvertrages vom 01. März 2009 - gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts Leistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen gehabt hat, ist
insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht nur in die Organisations- und Unternehmensstruktur der Beklagten, sondern auch in diejenige der gesamten A-Gruppe eingegliedert. Auch ist der Kläger - soweit ersichtlich - von dem kraft Gesetzes und laut Satzung zuständigen Organ der Beklagten, der Gesellschafterversammlung, zum Geschäftsführer bestellt worden, §§ 46 Nr. 5, 6 Abs. 3 GmbHG, und kann jederzeit ohne Einschränkung von diesem Amt wieder abberufen werden, § 38 Abs. 1 GmbHG. Von der Möglichkeit des § 38 Abs. 2 GmbHG, die freie Widerrufbarkeit einzuschränken, ist im Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K 25, Bl. 350 ff. GA) kein Gebrauch gemacht worden Der Annahme des Vorliegens des
dem in der „Danosa-Entscheidung“ entwickelten unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erforderlichen Unterordnungsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass der Kläger
den Regelungen in dem Geschäftsführer-Dienstvertrag und in der Geschäftsordnung einen Ermessensspielraum bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben besaß. Dies war auch bei der Klägerin des genannten Verfahrens der Fall. Frau Danosa verfügte als einzige Geschäftsführerin des beklagten lettischen Unternehmens („LKB“)
den Feststellungen in dem Urteil vom 11. November 2010 ( C-232/09 , Tz [49]) über einen Ermessensspielraum bei der Ausführung der Aufgaben, die sie
der Satzung jener Gesellschaft sowie der Geschäftsordnung, welche Frau Danosa sogar selbst erstellt hatte (EuGH a.a.O. Tz [43]), zu erfüllen gehabt hat. Folglich spricht - wie eingangs unter aa) erwähnt - unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern untergeordneten Stellung des Geschäftsführers einer GmbH sowie der Vorgaben insbesondere in § 6 der Geschäftsordnung der Beklagten und den Berichtspflichten des Klägers nicht wenig dafür, dass der Kläger zumindest bei dem weiten Verständnis der „Danosa-Entscheidung“ als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen sein könnte. Dies gilt umso mehr als auch in den zahlreichen Veröffentlichungen, die sich mit der „Danosa-Entscheidung“, insbesondere aber mit ihren Auswirkungen auf das deutsche Gesellschafts- und Arbeitsrecht beschäftigen, überwiegend vertreten wird, dass der am Stammkapital nicht beteiligte Geschäftsführer wohl regelmäßig und möglicherweise auch der nicht bestimmend beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Maßstäbe als Arbeitnehmer anzusehen sein könnten (vgl. etwa Oberthür NZA 2011, 253 ff.; Fischer NJW 2011, 2329 ff.; Junker NZA 2011, 950; Lunk/Rodenbusch GmbHR 2012, 188 ff.; von Alvensleben/Haug, BB 2012, 774 ff.; Forst GmbHR 2012,821 ff.).
der Auffassung des Senats ist § 85 SGB IX nicht als Maßnahme der Umsetzung der Richtlinie 78/2000/EG anzusehen. Zwar dürfte die Überlegung zu kurz greifen, dass dies schon aus rein zeitlichen Gründen ausscheidet, da § 85 SGB IX per
den Erwägungsgründen vielmehr sicherstellen, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung getragen wird, da dies (Erwägungsgrund zu 16.) eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung spielt. In die gleiche Richtung zielt der Erwägungsgrund zu 20., wonach es für wünschenswert gehalten wird, durch wirksame und praktikable Maßnahmen den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten. cc) Eine Anwendung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auf den vorliegenden Fall ist schließlich auch nicht durch richtlinienkonforme Auslegung der §§ 2 Abs. 4 AGG, 85 SGB IX geboten. Ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots als Beschäftigter i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG anzusehen wäre, hat der Senat mangels Erheblichkeit nicht zu entscheiden. Bereits der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - und des AGG - ist nicht eröffnet, weil es an der schlüssigen Darlegung einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung fehlt. aaa) Das AGG setzt unter anderem die Richtlinie 78/2000/EG um, deren Anwendungsbereich
§ 2 Abs. 4 AGG regelt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Die Vorschrift dient der Klarstellung und soll verdeutlichen, dass Rechtsstreitigkeiten bei Kündigungen auch in Zukunft vorwiegend
dem Kündigungsschutzgesetz zu entscheiden sein werden ( BT-Drs. 16/1780 , zu § 2 Abs. 4 S. 32). Die Bedeutung der Anordnung in § 2 Abs. 4 AGG ist jedoch
wie vor nicht abschließend geklärt (vgl. zum Meinungsstand BAG Urteile vom
Sinn und Zweck der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet gewesen wäre, der Ausschluss von Organmitgliedern also womöglich europarechtswidrig wäre, was u.a. in den weiter oben zitierten Veröffentlichungen diskutiert und überwiegend bejaht wird, kann - wie erwähnt - jedoch offen bleiben. bbb) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG wäre die Kündigung des Klägers nämlich nur dann umfasst, wenn sie als Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals qualifiziert werden könnte. Dies lässt sich anhand seines Vortrages jedoch nicht feststellen. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist nicht bereits dadurch schlüssig vorgetragen, dass geltend gemacht wird, es liege eines der Diskriminierungsmerkmale (allein) in der Person des Gekündigten vor. Zwar ist kein zu strenger Maßstab anzulegen, insbesondere hätte der Kläger nicht i.S.v. § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts
zuweisen, dass die Schwerbehinderung zumindest mitursächlich für seine Benachteiligung war. Erforderlich ist aber die Darlegung solcher Tatsachen oder Umstände, die einen solchen Zusammenhang zumindest plausibel oder aber überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH a.a.O. sowie BAG, Urt. v.
der Überzeugung des Gerichts aus der Sicht einer objektiv verständigen Person im Einzelfall
allgemeiner Lebenserfahrung die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Behinderung und
teil besteht. Hierfür kann es genügen, dass der Kläger zu bestimmten Äußerungen des Arbeitgebers etwa in Vorstellungsgesprächen oder gegenüber der betrieblichen Interessenvertretung Behinderter vorträgt. Ein Indiz kann desweiteren ganz generell die Nichteinhaltung der Vorgaben des § 81 Abs. 1 SGB IX sein (Knittel, SGB IX, 4. Auflage 2010, § 81 Rn 91 ff. m.w.N.; Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, SGB IX, § 81 Rn 52 m.w.N.) oder aber, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nicht
kommt (Trenk-Hinterberger a.a.O.). Vortrag des Klägers zu solchen aussagekräftigen Indizien fehlt indes auch in der Berufungsbegründung, obgleich das Landgericht sein erstinstanzliches Vorbringen für unzureichend erachtet hat. Der Kläger macht lediglich geltend, seine Leistungen hätten aus seiner Sicht keinen Grund für den Ausspruch der Kündigung geboten, und verweist darauf, weder der Mitgeschäftsführer C. noch ein anderer Mitarbeiter auf der Managementebene „Vertriebsleitung“ sei wie er anerkannt schwerbehindert. Dies lässt ohne weitere Anhaltspunkte - wie etwa bestimmte Äußerungen des Arbeitgebers (BGH a.a.O. und BAG a.a.O.) - eine Kündigung wegen der Behinderung aber auch aus der Sicht des Senats nicht einmal plausibel erscheinen. Bei dieser Argumentation wäre jede Kündigung des einzigen Mannes respektive der einzigen Frau in einem Leitungsgremium dem Verdacht einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ausgesetzt, was offenkundig nicht richtig sein kann. Hinzu kommt, dass sich anhand des Vortrags des Klägers nicht einmal feststellen lässt, dass das zuständige Organ der Beklagten - die Gesellschafterversammlung - im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Behinderung des Klägers gehabt hat. Unkenntnis von der Behinderung ist aber gerade ein Indiz für eine „behinderungsfreie“ Motivation des Arbeitgebers (so Trenk-Hinterberger a.a.O. Rn 56 m.w.N.). Der Kläger stützt seine Behauptung der Kenntnis allein darauf, dass sein Mitgeschäftsführer C. ebenso wie sein - ein halbes Jahr vor Ausspruch der Kündigung ausgeschiedener - vormaliger „Vorgesetzter“ Dr. D. bei Gelegenheit von Incentive-Reisen in den Jahren 2008 und 2009 - nähere zeitliche Angaben fehlen - Kenntnis von der Hautkrebserkrankung erlangt hätten. Sie hätten ihn auf deutlich sichtbare Narben am Oberkörper angesprochen, woraufhin er ihre Fragen wahrheitsgemäß dahin beantwortet habe, Hautkrebs (gehabt) zu haben. Diese Kenntnis stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie weist aber zu Recht darauf hin, hieraus könne nicht gefolgert werden, dass die Herren C. und Dr. D. deshalb auch Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt hätten. Voraussetzung einer solchermaßen erlangten Kenntnis wäre es, dass Hautkrebserkrankungen generell zu einer Schwerbehinderung führen. Dies wird jedoch vom Kläger selbst nicht behauptet und erscheint dem Senat vor dem unter 4.
Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt. Der Kläger schenkt im Übrigen dem Umstand zu wenig Beachtung, dass ganz entscheidend gegen einen Ausspruch der Kündigung wegen der Behinderung spricht, dass seinem eigenen Vortrag
die Kenntnis der Herren C. und des zum
den hier gegebenen Umständen allein darauf nicht die Vermutung gestützt werden, es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Kündigung. In diesem Sinne hat im Übrigen auch das LAG Mainz in seinem am
dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19. April 2012 ( C-145/10 , NZA 2012, 493 -495) dahingehend beantwortet wurde, dass - Betonung durch den Senat: nicht einmal - ein Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat (EuGH a.a.O. juris Tz 46). Zudem hat der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, es gehöre zu den als Indiz in Betracht zu ziehenden Umständen, dass jeder Zugang zu Informationen verweigert worden sei, nicht aber, dass die Verweigerung jeglicher Information als alleiniges oder wenigstens als entscheidendes Indiz anzusehen ist. Da der Europäische Gerichtshof darüber hinaus auch betont hat, dass es um die Sicherstellung der Ziele der Richtlinie gehe, eine Verweigerung von Informationen also nicht die Verwirklichung der mit den Richtlinien verfolgten Ziele beeinträchtigen darf, ergibt sich für den vorliegenden Fall, wie die Beklagte mit Recht meint, auch aus der Sicht des Senats nichts Erhebliches. Auch der Europäische Gerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass es zunächst an der die Benachteiligung behauptenden Partei ist, Tatsachen vorzutragen, die eine Diskriminierung wahrscheinlich erscheinen lassen. (
nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, da die Art der Rechtsbeziehung zwischen der Person und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung (für die Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG) sei, sofern sie die angeführten Voraussetzungen erfülle (EuGH a.a.O.). Die Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs setzt aber, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht, voraus, dass die Auslegung des jeweiligen Sekundärrechts oder aber der konkreten Vorschrift des nationalen Rechts ausgehend von dem jeweiligen Regelungszusammenhang der betroffenen Richtlinie und deren Schutzzweck dessen Anwendung gebieten, was - wie dargestellt - nicht der Fall ist. (
dieser Vorschrift genießen (so wohl Rolfs/EK,
damaligem Rechtsstand - BGH, Urt. v.
weisen. Auch eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers vermag der Senat nicht zu erkennen.
den zur Akte gereichten Gehaltsabrechnungen nahe. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt sich daraus aber nicht herleiten, dass das der Tätigkeit des Klägers zugrunde liegende Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis i.S. anderer Vorschriften des SGB, insbesondere des § 85 SGB IX wäre, da der Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgehend von Sinn und Zweck des Sozialversicherungssystems ein gänzlich anderer ist als derjenige des § 85 SGB IX.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets,
derjenigen des Bundesarbeitsgerichts hingegen nur regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund eines Dienstverhältnisses und nicht eines Arbeitsverhältnisses tätig werden. (a) Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag, der
rangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt, welche nicht bereits durch die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind (so zuletzt BGH, Urt. v.
deutschem Recht nur, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird (so zuletzt etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Februar 2012 - 5 Sa 607/11 , GWR 2012, 308 /juris Tz. 39 m.N.). Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist. Entscheidend ist, wie die Vertragsbeziehung
ihrem Inhalt und ihrer praktischen Durchführung objektiv einzuordnen ist, wobei dann, wenn zwischen schriftlichem Vertragsinhalt und praktischer Durchführung Differenzen bestehen, der wahre Wille der Parteien primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln ist. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist (so etwa LAG Rheinland-Pfalz a.a.O. m.w.N.). Der Kläger hat schon nicht überzeugend darzutun vermocht, dass ein für die hier zu treffende Entscheidung erheblicher Widerspruch zwischen den seine Tätigkeit für die Beklagte bestimmenden schriftlichen Regelungen und deren praktischer Handhabung existiert hat. aa)
dem Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrages vom 01. März 2009, aber auch
den Regelungen in der Geschäftsordnung der Beklagten, kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen im GmbHG das Vorliegen eines freien Dienstvertrages nicht zweifelhaft sein.
.1 der Geschäftsordnung hatte der Kläger die Geschäfte der Beklagten zu führen, was dem gesetzlichen Leitbild des § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht.
.1 des Geschäftsführer-Dienstvertrages umfasste sein Verantwortungsbereich insbesondere die strategische, organisatorische und operative Ausrichtung der Beklagten. Die Beschränkungen, denen der Kläger gemäß § 6 der Geschäftsordnung unterlag, gehen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht über das hinaus, was in Gesellschaftsverträgen mit Blick auf zustimmungspflichtige Geschäfte üblicherweise geregelt wird. Letztlich beurteilt der Kläger dies ebenso, da er in erster Linie geltend macht, die schriftlichen Abreden seien nicht „gelebt“ worden und behauptet, tatsächlich habe er in viel stärkerem Maße Weisungen der Gesellschafterin unterlegen. bb) Dass dies der Fall gewesen ist, lässt sich anhand des Vorbringens des Klägers jedoch nicht feststellen. Dass der Kläger wegen „starker interner Weisungsabhängigkeit“ tatsächlich einem leitenden Angestellten vergleichbar tätig gewesen ist und derart starken Beschränkungen unterworfen war, dass von einer Führung der Geschäfte der Beklagten i.S.d. § 35 GmbHG nicht mehr gesprochen werden kann, nimmt der Senat - wie schon das Landgericht - nicht an. Zunächst nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese zu eigen. Ergänzend ist lediglich das Folgende anzumerken:
der Erfahrung des Senats derartige Berichtspflichten gerade in Konzernen unerlässlich und absolut üblich. Zutreffend hat das Landgericht auch darauf verwiesen, dass sich die Unabhängigkeit des Klägers auch darin zeigte, ausschließlich und direkt dem „CEO des Gesellschafters“ berichten zu müssen.
folgend nicht uneingeschränkt aufrechterhalten.
der Geschäftsordnung verbleibt ihm jedenfalls ein nicht ganz unbedeutender Entscheidungsspielraum, auf den der Kläger jedoch in seinen Ausführungen nicht eingeht. Dies hat auch die Beklagte mehrfach bemängelt und ihn aufgefordert, nicht nur vorzutragen, was er nicht durfte, sondern darzutun, was er getan hat und entscheiden konnte. Abgesehen davon schenkt der Kläger
dem Dafürhalten des Senats dem Umstand zu wenig Beachtung, dass gerade in Personalangelegenheiten in einem Konzern ein einheitliches Vorgehen sinnvoll sein dürfte.
Auch derartige Pflichten wären - was der Senat aus seiner Erfahrung zu beurteilen vermag und von der Beklagten zudem unwidersprochen vorgebracht worden ist - für Arbeitnehmer vollkommen untypisch. Tatsächlich war der Kläger in der Entscheidung, wann und wo er seine Tätigkeit ausführt, von den innerbetrieblichen Abläufen geschuldeten Notwendigkeiten abgesehen, frei. Jeder Berufstätige, der nicht völlig selbständig und ohne Kollegen oder Mitarbeiter tätig ist, muss auch seine Urlaubspläne mit irgendjemandem abstimmen und zwar schon, um die Vertretung zu regeln und die betrieblichen Abläufe zu sichern. Dies macht den Betroffenen nicht zu einem Arbeitnehmer. Gleiches gilt für das angebliche und von der Beklagten bestrittene „Genehmigungserfordernis“. Die Pflicht des Klägers, an zahlreichen Meetings teilzunehmen, hängt mit der Struktur der A-Gruppe zusammen, zu der die Beklagte gehört.
dem eigenen Vortrag des Klägers handelte es sich zudem ganz überwiegend um Meeetings des Führungszirkels der Gruppe, sodass im Gegenteil der Umstand, dass der Kläger an all den Strategie-Treffen nicht hätte teilnehmen müssen, für seine Arbeitnehmereigenschaft gesprochen hätte. Dass er Geschäftsführer und nicht leitender Angestellter war, wie die Personen, die die anderen Vertriebskanäle leiteten, dürfte schlicht damit zusammenhängen, dass die Beklagte - aus welchen Gründen auch immer - als GmbH 2005 ausgegliedert worden ist. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist dies letztlich reiner Zufall, gibt aber für die zu treffende Einordnung nichts her. Soweit er bemängelt, er habe sich für den Zugang zu Gebäuden der gleichen CodeKarte wie andere Arbeitnehmer der Beklagten bedienen müssen, ist sein Vortrag nicht recht verständlich. Irgendwie musste der Kläger in das Gebäude der Beklagten kommen; war hierfür eine solche Code-Karte vonnöten, musste er sie einsetzen. Dass er in den Räumen der Beklagten und zudem auch noch zu den Zeiten arbeiten musste, zu denen auch die anderen Mitarbeiter und seine „Vorgesetzten“ dort waren, verwundert ebenfalls nicht. Warum ihm hinsichtlich der Spesenabrechnung oder des Umgangs mit Geschenken eine andere (bessere?) Behandlung hätte zukommen müssen, wie den Kollegen, teilt der Kläger nicht mit. Abgesehen davon wurde ausweislich § 2.6 des Geschäftsführer-Dienstvertrages mit ihm auch eine anderslautende Regelung getroffen als mit den Angestellten.
alldem die für einen Arbeitnehmer untypische Übernahme privater Versicherungen des Klägers in § 8 des Geschäftsführer-Dienstvertrages, den ihm zustehenden Dienstwagen
dessen § 11.1 - entsprechend einem Executive Director - sowie die Abreden unter § 2.5 (Verbot des Erwerbs von Aktien etc. konkurrierender Unternehmen) in den Blick, ist in der Gesamtschau der Umstände auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers von dessen Arbeitnehmerstellung nicht auszugehen. cc) Jedenfalls fehlt es dem Kläger an der sozialen Schutzbedürftigkeit, die es - wie weiter oben erwähnt - im Ausnahmefall möglicherweise rechtfertigen könnte, ihm den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX zukommen zu lassen.
pflichtgemäßem nur durch Sinn und Zweck der besonderen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen gebundenem Ermessen. Dabei hat es alles zu ermitteln, was die Abwägung der gegensätzlichen Interessen des schwerbehinderten Menschen und des Arbeitgebers ermöglicht. Einen Sonderkündigungsschutz hat es aber nur dann zu gewähren, wenn dieser der besonderen Situation schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechnung tragen soll. Das Integrationsamt hat folglich nicht über die Frage etwa einer Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden. Bei seiner Entscheidung können vielmehr nur solche Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (Knittel a.a.O. Rn 71 ff.). Ob der Kläger, der unstreitig keinen Schwerbehindertenarbeitsplatz inne gehabt hat, dieser besonderen Fürsorge überhaupt bedurfte, ist seinem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Zwar ist eine Einschränkung seiner beruflichen Wettbewerbsfähigkeit aufgrund seiner Behinderung nicht auszuschließen. Jedoch fehlt es an Vorbringen dazu, ob er gerade wegen seiner Behinderung den in seinem Beruf gestellten Anforderungen nicht wie ein vergleichbarer Nichtbehinderter genügt hat oder dass es beispielsweise zu behinderungsbedingten Leistungsdefiziten gekommen ist. Anhand seines Vortrages lässt sich folglich nicht einmal feststellen, dass das Integrationsamt berechtigte Gründe hätte anführen können. Auch ist die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 13.2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages) deutlich günstiger als die gesetzliche Regelung des § 86 SGB IX, der eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen vorsieht. Im Übrigen ist die sich aus § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der auf Organmitglieder anstelle des § 621 Nr. 3 BGB Anwendung findet, ergebende Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gleichfalls ungünstiger als die vertragliche Regelung der Parteien in § 13.2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages.
der Erfahrung des Senats durchaus nicht gängige Abfindungsvereinbarung für den Fall der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Beklagte, § 13.4 des Geschäftsführer-Dienstvertrages. 5. Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in den §§ 1 , 7 Abs. 1 AGG lässt sich nicht feststellen.
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG greift zum einen dann, wenn das Merkmal wirklich vorliegt (Palandt/Heinrichs, AGG, 70. Auflage, § 1 Rn 1), und zum anderen dann, wenn der Verletzer das Merkmal subjektiv annimmt, § 7 Abs. 1 2. Halbsatz AGG.
Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
AGG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen i.S.d. § 1 AGG vorgelegen hat, erst und nur dann, wenn die andere Partei Indizien vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen (BGH a.a.O. unter [25]).
.2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages (Anlage K 2/Anlagenhefter) konnte der Vertrag auch während der Laufzeit - d.h. gemäß § 13.1 dieses Vertrages in der Zeit vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2012 - durch beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
ist der aus § 13.4 des Geschäftsführer-Dienstvertrages hergeleitete Abfindungsanspruch unstreitig. Fällig ist der Abfindungsanspruch
der dortigen Regelung im Grundsatz „am letzten Tag des Dienstverhältnisses“, § 271 BGB. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger auf dieser Grundlage darauf hin, dass er die für den Fall der ordentlichen Kündigung vereinbarte Abfindung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses, d.h. am
jahrelangem Rechtsstreit herausstellen sollte, dass die Kündigung nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses geführt hat, kann bei objektiver Betrachtung der beiderseitigen Interessen nicht angenommen werden, §§ 133 , 157 BGB. Vielmehr ist die Regelung dahin zu verstehen, dass die Beklagte ihre Leistung bis zur Entscheidung über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zurückhalten durfte, §§ 133 , 157 BGB. Dieses Leistungsverweigerungsrecht hindert den Eintritt der Fälligkeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Anstellungsverhältnisses festgestellt wird, §§ 133 , 157 , 242 BGB. Auf die Rechtskraft dieser Entscheidung kommt es dabei indes, anders als von der Beklagten angenommen, nicht an. Denn vor etwaigen Vollstreckungsschäden ist sie über die Vorschriften des Zivilverfahrensrechts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinlänglich geschützt.
2 Nr. 1 BGB am
Allerdings ist die Schuld auch
dieser Vorschrift erst von der Fälligkeit an zu verzinsen, wenn diese „erst später“, also
Eintritt der Rechtshängigkeit eintritt. Das ist aus den soeben genannten Gründen der Fall. C.: Zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht kein Anlass. Ein solcher Anlass kann zwar für jedes Gericht bestehen und zwar dann, wenn zum einen eine gemeinschaftsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist und zum anderen Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage bestehen oder diese Frage bewusst abweichend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden werden soll (vgl. zu alldem zuletzt BVerfG, Beschluss v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.