NVO genannten Betriebe und Anlagen sind ausgeschlossen. Im Bereich WB 2, in dem das Wohngrundstück der Antragsteller liegt, sind gemäß Nr. 1.1.1.2 der textlichen Festsetzungen zulässig: Wohngebäude, Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
NVO genannten Betriebe und Anlagen sind ausgeschlossen. Auf dem westlich an das Wohngrundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ist unter Festsetzung von Baugrenzen eine 3-geschossige Bebauung vorgesehen, die von der S straße aus zunächst rechtwinklig nach Süden und dann rechtwinklig nach Osten verläuft. Im Bereich WB 3 im Zentrum des Plangebiets sind gemäß Nr. 1.1.1.3 der textlichen Festsetzungen zulässig: Läden, Schankwirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung;
NVO genannten Betriebe und Anlagen sind ausgeschlossen. Zur S straße hin - zwischen den Bereichen WB 1 und WB 2 - sind vier Stellplatzreihen (mit insgesamt ca. 60 Stellplätzen) vorgesehen. Nach der Begründung ist es Ziel des Bebauungsplans, die Nutzungskonflikte zwischen den bestehenden Gewerbebetrieben, kulturellen Einrichtungen und Wohngebäuden städtebaulich zu lösen, wobei die Kultureinrichtungen verstärkt gefördert, störende Gewerbebetriebe ausgelagert und die Wohnqualität verbessert werden sollen; gleichzeitig wird angestrebt, öffentliche Grünflächen auszuweisen, denkmalgeschützte Bauwerke zu sichern und Parkierungsflächen zur Versorgung der Kultureinrichtungen und zur Verbesserung der Parkierungssituation herzustellen. Dem Erlaß des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluß vom 15.05.1985 fanden im April 1989 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und im Januar 1990 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der am 20.10.1991 beschlossene Planentwurf lag nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 18.11.1991 bis 20.12.1991 zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Mit Schreiben vom 10.12.1991 erhoben die Antragsteller Bedenken "insbesondere gegen die Bauzeile, die parallel der vorgesehenen Parkplätze verläuft". Sie befürchteten eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung ihrer Wohnungen sowie die Einsichtnahme auf ihre privaten Freiflächen und Balkone und als Folge hiervon eine erhebliche Wertminderung ihrer Eigentumswohnungen. Im Vertrauen auf den bisher geltenden Bebauungsplan seien sie von einer geschlossenen Bebauung entlang der S straße ausgegangen. Sie forderten eine dahingehende Umplanung sowie den Verzicht auf die vorgesehenen ebenerdigen Parkplatzreihen, jedenfalls aber deren Reduzierung um ca. 19 Stellplätze. In seiner Sitzung vom 25.08.1992 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloß den Bebauungsplan "B" als Satzung. Auf dessen Anzeige machte das Regierungspräsidium K mit Erlaß vom 14.12.1992 keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Dies wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1993 öffentlich bekanntgemacht. Am 03.12.1993 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag, den Bebauungsplan "B"vom
NVO genannten Anlagen und Betriebe ausgeschlossen sind; gleichermaßen unschädlich ist, daß im Nutzungsbereich WB 3 Wohngebäude gänzlich ausgeschlossen sind. Zwar dienen besondere Wohngebiete gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Danach sind also in den Nutzungsbereichen WB 1 und WB 3 jeweils die Zweckbestimmung des besonderen Wohngebiets gerade kennzeichnende (Haupt-)Nutzungen und Anlagen ausgeschlossen. Doch muß bei einer Gliederung nicht jeder Teilbereich des gegliederten Baugebiets die Anforderung der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, sondern nur das gegliederte Baugebiet als Ganzes (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage, Rd.Nr. 83.1 zu § 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Das ist vorliegend der Fall. Die (Unter-)Gliederung des Plangebiets verfolgt lediglich das Ziel, die bisherige Gemengelage von Wohn-, gewerblicher und kultureller Nutzung, welche in der Vergangenheit wiederholt zu Konflikten geführt hat, zu entschärfen und vor allem unter Immissionsgesichtspunkten eine räumliche Neuordnung herbeizuführen, die einerseits eine Verbesserung der Wohnqualität im Plangebiet bewirkt und andererseits der Eigenschaft des Geländes der ehem. S schen Brauerei mit seiner Lage im historischen Kern des Stadtteils M der Antragsgegnerin als vorzüglicher Standort für zentrale kulturelle Einrichtungen Rechnung trägt. c. Schließlich konnte der Senat auch keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die abwägende Beschlußfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan ist nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in diese an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwGE 45, 309 ). Bei Anwendung dieser Maßstäbe geht zunächst die Rüge der Antragsteller fehl, daß ihre - schon im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten - Anregungen und Bedenken überhaupt nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen worden seien. Ausweislich der vorliegenden Bebauungsplanakten war das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 10.12.1991 im Wortlaut als Anlage 3 der Gemeinderatsvorlage für die Sitzung vom 25.08.1992 beigefügt, so daß dem Gemeinderat bei der Beschlußfassung die Haltung der Antragsteller zum Bebauungsplan bekannt war. Für ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die Betroffenheit der Antragsteller ist also nichts ersichtlich. Auch in der Sache wurden die Belange der Antragsteller nicht verkannt bzw. unverhältnismäßig zurückgesetzt. Dies gilt zunächst mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Anlegung der vier Stellplatzreihen befürchteten Lärm- und Abgasimmissionen. Abgesehen davon. daß bereits derzeit die S straße eine der Zufahrtsstraßen zu den Kultureinrichtungen in der ehem. S schen Brauerei ist und die fragliche Fläche als Parkplatz für PKW's benutzt wird, werden die vier Stellplatzreihen vom Wohngebäude der Antragsteller durch die - ebenfalls beanstandete - nach Süden, in den hinteren Grundstücksbereich sich erstreckende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. abgeschirmt. Insoweit ist nicht erkennbar, daß es bei Verwirklichung des Bebauungsplans überhaupt zu einer Verschlechterung des bisherigen - immissionsbelasteten - Zustands kommen wird. Angesichts der derzeitigen Parkplatzsituation und der Notwendigkeit, für die zentralen Kultureinrichtungen Stellplätze zu schaffen, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin für eine größere Parkfläche am Rande des Straßengevierts zur S straße hin nicht zu beanstanden. Als abwägungsfehlerfrei erweist sich auch die Zulassung der von der S straße aus nach Süden in den hinteren Bereich des Wohngrundstücks der Antragsteller sich erstreckenden, 3-geschossigen Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Flst.- Nr. Diese "Eckbebauung" wird zwar gegenüber der derzeitigen Situation zu einer Verschattung auf dem und zu einer Einsichtnahmemöglichkeit auf das Wohngrundstück der Antragsteller führen. Insoweit stellt die Ausweisung des in Rede stehenden Baufensters mit der Möglichkeit einer 3-geschossigen Bebauung - das Wohngebäude der Antragsteller ist 4-geschossig - allerdings nur den planungsrechtlichen Rahmen dar. Im Zuge des späteren Genehmigungsverfahrens für das konkrete Vorhaben wird die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der §§ 6 und 7 LBO zu prüfen sein, deren Funktion es gerade ist, bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens in ausreichendem Maß Belichtung, Belüftung und Schutz gegen Einsichtnahme (Wohnfriede) auf dem Nachbargrundstück sicherzustellen. Fehl geht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Antragsteller, daß nach der ursprünglichen Planung eine geschlossene Bauzeile entlang der S straße vorgesehen gewesen und ihr Gebäude (bevorzugte Südlage) im Vertrauen hierauf konzipiert worden sei. Eine planungsrechtliche Grundlage für einen solchen Vertrauenstatbestand vermag der Senat nicht zu erkennen. Der - einfache - Bebauungsplan "Nutzungsartfestsetzung" der Antragsgegnerin vom 30.11.1984 weist das fragliche Areal als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) aus; weitergehende Festsetzungen - etwa über die überbaubare Grundstücksfläche - enthält er nicht. Der Bebauungsplan Nr. 210 "Baufluchtenplan zwischen S, S- und H straße" der Antragsgegnerin vom 10.10.1935 sah an der S straße gegenüber der Einmündung der F straße eine zunächst nach Süden und dann nach Osten verlaufende Straßenführung mit einer hieran orientierten Bauflucht vor; dies entsprach - bezogen auf die S straße - gerade der "abknickenden" Randbebauung, wie sie der angegriffene Bebauungsplan, von den Antragstellern beanstandet, festsetzt. Auf die Gültigkeit dieses Baufluchtenplans kommt es nicht an, da er die von den Antragstellern unter Vertrauensgesichtspunkten reklamierte geschlossene Bauzeile entlang der S straße gerade nicht vorsah. Mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 5085/12 in die Tiefe (nach Süden) mußten die Antragsteller daher durchaus rechnen, zumal da sich ihr Grundstück in zentraler Lage im Stadtteil M burg der Antragsgegnerin befindet. Die Bebauung auch in den "Innenbereich" eines Straßengevierts (mit bisher nur Randbebauung) zu erstrecken, ist eine planerische Entscheidung, die dem Senat auch aus anderen Bereichen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin bekannt ist und die nicht schon von vornherein städtebaulichen Bedenken begegnet. Permalink: https://openjur.de/u/550220.html ( https://oj.is/550220 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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