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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 1990 - Az. 9 S 1716/90

  1. Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Gemeinderatsbeschlusses nach § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 43 Abs 1 GemO BW. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann nicht durchdringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluß des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 20.2.1990 in der Form der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.5.1990 betreffend die Zusammenlegung des T.-Gymnasiums mit dem El.-Gymnasium wiederherzustellen, als statthaft, aber unbegründet beurteilt.
  2. Die Antragsteller können aufgrund ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, durch den Beschluß des Gemeinderats der Antragsgegnerin, umgesetzt durch Allgemeinverfügung vom 16.5.1990 über die Schließung des T.-Gymnasiums, das ihr Sohn besucht, und seine Zusammenlegung mit dem El.-Gymnasium in ihren Rechten betroffen zu sein. Diese Schließung ist, obwohl organisatorischer Akt der Antragsgegnerin, ein auch ihre Rechte und den Ausbildungsanspruch ihres Kindes (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 1 LV, § 1 Abs. 1 S. 1 SchulG, das Urteil des Staatsgerichtshofs Bad.-Württ. vom 2.8.1969, ESVGH 20, 1 und das Senatsurteil vom 19.11.1974 -- IX 146/74 --, Holfelder/Bosse "Schulrecht Bad.-Württ., Rspr." § 22 E 1) regelnder Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 18, 40 /41 f., BVerfGE 51, 268 /282). Der Antrag ist auch sonst nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in seiner durch Zeitungsanzeige vom gleichen Tag veröffentlichten Allgemeinverfügung vom 16.5.1990 nicht nur den Beschluß des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 20.2.1990 und die mit Schreiben vom 5.4.1990 gem. § 30 Abs. 3 SchulG erteilte Zustimmung des Ministeriums für Kultus und Sport Bad.-Württ. über die Zusammenlegung des T.-Gymnasiums mit dem El.-Gymnasium im Gebäude des letzteren zum Schuljahresanfang 1990/91 bekanntgemacht und in Vollzug gesetzt hat, sondern in dieser Verfügung, erkennbar gestützt auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, auch den Sofortvollzug angeordnet hat, weil dies im öffentlichen Interesse geboten sei, da hierdurch für die Schüler des T.-Gymnasiums über ihre schulische Zukunft und für die Eltern, die beabsichtigten, ihre Kinder zum Schuljahr 1990/91 zum Gymnasium anzumelden, Klarheit geschaffen werde. Zudem sei der Sofortvollzug geboten, um für die schulischen Einrichtungen verbindliche Planungen und Entscheidungen eingehen bzw. treffen zu können. Durch fristgerechte Klageerhebung nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.6.1990 haben die Antragsteller auch alles getan, was an ihnen liegt, um die Wirkung der Allgemeinverfügung aufzuschieben.
  3. Die Anordnung des Sofortvollzugs läßt keine formellen Fehler erkennen. Das besondere öffentliche Interesse ist ausreichend mit dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit für die betroffene Öffentlichkeit -- die Schüler und die Eltern -- sowie für die Antragsgegnerin und ihre Planungen selbst über das künftige Schicksal des T.-Gymnasiums begründet worden. Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters zur Anordnung des Sofortvollzugs leitet sich aus § 43 Abs. 1 GemO her, wonach er die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen hat. Eine Anordnung des Sofortvollzugs ist, wie keiner besonderen Begründung bedarf, eine spezifische Vollzugsregelung, die dem Oberbürgermeister als eigenständige Aufgabe zugewiesen ist (im Ergebnis ebenso der Beschluß des 1977-1983 für Schulrechtssachen zuständig gewesenen
  4. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.12.1979 -- XI 1676/79 --, Holfelder/Bosse, "Schulrecht Bad.-Württ., Rspr." § 30 E 10, der § 43 Abs. 4 S. 1 GemO -- Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters -- für einschlägig hält).
  5. Der durch die Allgemeinverfügung vom 16.5.1990 vollzogene Gemeinderatsbeschluß vom 20.2.1990 über die Zusammenlegung des T.-Gymnasiums mit dem El.-Gymnasium in dessen Gebäude läßt keine Verletzungen des Elternrechts der Antragsteller erkennen, auf das sich diese nur stützen können. Weder wird der Ausbildungsanspruch ihres Kindes selbst und damit ihr Elternrecht nachteilig betroffen, da die bisher im T.-Gymnasium eingeführte Sprachenfolge mit Französisch als erster Fremdsprache lt. dem Gemeinderatsbeschluß vom 20.2.1990 und der Zustimmungserklärung des Ministeriums erhalten bleibt. Außerdem machen die Antragsteller selbst nicht geltend, daß der Schulweg künftig irgendwelche Erschwernisse für Schüler mit sich bringt. Denn das El.-Gymnasium liegt ebenso wie das T.-Gymnasium am Rand des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin, der durch öffentliche Verkehrsmittel optimal erschlossen ist. Der Zeitpunkt der Umorganisation ist mit dem Schuljahresanfang 1990/91 schonend gewählt.
  6. In welchem Umfang das "öffentliche Bedürfnis", an das nach § 30 SchulG die Pflicht zur Einrichtung öffentlicher Schulen (Abs. 2) und an dessen Wegfall neben der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde die Aufhebung einer öffentlichen Schule gebunden ist (Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1), überhaupt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist zweifelhaft (für unbestimmten Rechtsbegriff mit voller Kontrolle BVerwGE 18, 40 /42, wohl auch -- ohne Problematisierung -- BVerfGE 51, 268 /294, außerdem OVG Münster, Urteil vom 18.8.1978, DÖV 79, 411/412 = SPE I B IX/55; für Beurteilungsspielraum die oben zitierte Entscheidung des
  7. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Anschluß an eine Entscheidung des erkennenden Senats zu § 15 Abs. 1 SchVOG, jetzt § 31 SchulG, vom 8.3.1977, ESVGH 28, 174/181). Diese Rechtsfrage kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso auf sich beruhen wie die Reichweite des Elternrechts im einzelnen in diesem von wichtigen öffentlichen Interessen beherrschten Bereich der Organisation der Ausbildungsträger (vgl. zum Elternrecht in bezug auf die Schulorganisation einschränkend BVerwG, Beschluß vom 23.10.1978, SPE S I B I/125, OVG Münster, Beschluß vom 26.4.1984, SPE S I B IX/99 und Urteil vom 13.7.1984, I C IX/21 sowie Urteil vom 9.11.1984 SPE n.F. 132 Nr. 26, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 13.2.1986 SPE n.F. 132 Nr. 29 sowie OVG Bremen, Urteile vom 2.6.1987 SPE n.F. 132 Nr. 32 und 33). Soweit Elemente der organisatorischen Planung in die Auflösungsentscheidung einfließen, ist jedenfalls unbestritten deren verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur in den dem Planungsermessen bezogenen Schranken möglich (so OVG Münster, Urteil vom 23.6.1978, SPE S I A IX/61, Urteil vom 9.11.1984, SPE n.F. 132 Nr. 26 und die beiden zitierten Urteile des OVG Bremen). Es ist jedenfalls unabweisbar, daß dort, wo planerische Elemente in die Aufhebung von Schulen einbezogen sind, dem Schulträger ein nur in den durch § 114 VwGO in der Auslegung der Rechtsprechung zu Planungsakten gezogenen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbares Planungsermessen zu Gebote stehen muß. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nach der Aktenlage, die für das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgebend ist, keine Planungsfehler zu erkennen vermocht, welche in Rechte der Antragsteller eingreifen könnten. Solche werden auch nicht durch die umfängliche Beschwerdebegründung aufgewiesen. Die "Traditionswerte" und der "Geist" des bisherigen T.-Gymnasiums sind keine rechtserheblichen, justiziablen Abwägungsgesichtspunkte, weil sie ihrem Wesen nach rechtlich nicht faßbar sind, sondern nur den verständlichen Wunsch der Eltern und Schülerschaft nach einem Fortbestand des Bestehenden, nach einer Fortschreibung der mit sinkenden Klassenfrequenzen günstigen Ausbildungsverhältnisse ausdrücken. Der Umstand, daß auch an allen anderen Gymnasien der Stadt die Schülerzahlen im letzten Jahrzehnt, der allgemeinen Tendenz entsprechend, rückläufig waren, entkräftet das Argument der Antragsgegnerin nicht, das derzeit von der Schülerzahl her kleinste Gymnasium (Gesamtzahl der Schüler im Schuljahr 1989/90 327 gegen 804 im Jahre 1979/80) mit dem nächstkleinsten Innenstadtgymnasium mit passender Sprachenfolge zusammenzulegen. Der Rückgang der Schülerzahl um 60 vom Hundert in einem Jahrzehnt ist eindrucksvoll; eine Trendwende ist nicht in Sicht, auch wenn für die Zukunft sich eine Stabilisierung dieser Zahl abzeichnen sollte. Daher ist der Einwand der Unsicherheit von Prognosen unschlüssig, denn die Antragsgegnerin handelt aufgrund der realen, beweisbaren Belegung. Die Planungsalternativen einer Belegung des T.-Gymnasiums mit dem L.- oder dem El.-Gymnasium, die beide gleichfalls in der Innenstadt liegen, schieden nach der Gemeinderatsvorlage aus wirtschaftlichen und räumlichen Gründen aus, weil sie erhebliche Investitionen erfordert hätten und gleichwohl zu einer Verschlechterung der räumlichen Ausstattung geführt hätten. Der Vorwurf der Antragsteller, man habe die Angelegenheit nicht "reifen" lassen, läßt sich angesichts der hohen Gymnasiumsdichte auf dem Gebiet der Antragsgegnerin und des exorbitanten Rückgangs der Schülerzahlen, der nicht nur durch die demographischen Verhältnisse, sondern wohl auch durch die zunehmende Dichte solcher weiterführender Schulen im städtischen Umfeld verursacht sein dürfte, nicht ernstlich aufrechterhalten.
  8. Aus all diesen Erwägungen ist der Antrag unbegründet, da sich gegen die betroffenen Rechte der Antragsteller die bei weitem überwiegenden öffentlichen Interessen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, im Sinne eines Sofortvollzugs der getroffenen schulorganisatorischen Entscheidung durchsetzen müssen. Permalink: http://openjur.de/u/550358.html Kommentare

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