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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2011 - Az. 10 S 2102/09

Obsah (15)Art. 10a§ 13§ 18§ 29§ 1§ 2§ 10§ 8Art. 6§ 4§ 14§ 6§ 5§ 16Art. 17

1. Die Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands ist

dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem diesem zugrundeliegenden Unionsrecht auf die Geltendmachung der Verletzung umweltschützender Vorschriften beschränkt. Dem entspricht der Prüfungsumfang des Gerichts als materiell-rechtliche Kehrseite der Klagebefugnis. Für eine vollumfängliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht keine Rechtsgrundlage. 2. Ein Umweltverband kann

Art. 10a

der UVP-Richtlinie (juris: EWGRL 337/85) einen Verstoß gegen umweltschützende Rechtsvorschriften geltend machen, auch wenn die betreffenden Vorschriften keinen subjektiven Rechtsschutz Einzelner gewähren (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C-115/09 - Trianel). Danach besteht die Rügebefugnis eines Umweltverbands auch im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnungen, im Hinblick auf natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen und im Hinblick auf wasserrechtliche Vorschriften, jedenfalls soweit sie aus Unionsrecht hervorgegangen sind. Inwieweit eine Rügebefugnis bezüglich bauplanungsrechtlicher Vorschriften besteht, bleibt offen.

  1. Bei einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist der Prüfungsumfang auf die Änderung und deren Auswirkungen auf die Emissionen der Gesamtanlage beschränkt.
  2. Die Irrelevanzgrenze der TA Luft von 3 % für gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei Kumulation von Anlagen oder atypischen Situationen ist ggf. eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In einer Umweltzone ist jedenfalls eine Irrelevanzgrenze von 1 % rechtlich unbedenklich.
  3. Die Fremdgeräuschregelung der TA Lärm ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sich der Gesamtgeräuschpegel (Ist-Zustand) durch die Inbetriebnahme der Anlage nicht nennenswert erhöht.
  4. Weder das Immissionsschutzrecht noch das Artenschutzrecht bieten

geltender Rechtslage Raum für die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines Steinkohlekraftwerks wegen fehlender energiewirtschaftlicher Notwendigkeit oder wegen dessen Auswirkungen auf das globale Klima. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein im Land Baden-Württemberg anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks. Die Beigeladene betreibt am Standort Mannheim-Neckarau ein steinkohlebefeuertes Kraftwerk, das derzeit aus den Blöcken 4, 6, 7 und 8 sowie einem Reserveblock 3 mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von 1650 MW besteht. Am 25.06.2008 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (1. Teilgenehmigung) zur Errichtung eines weiteren steinkohlebefeuerten Blocks (Block 9) sowie eines neuen Kohlelagers. Mit Schreiben vom 02.03.2009 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer 2. Teilgenehmigung, der ausschließlich die Zulassung

der Betriebssicherheitsverordnung betraf, und bat zugleich, über ihre Anträge einheitlich durch eine Vollgenehmigung zu entscheiden. Der Vorhabenstandort liegt südöstlich des bestehenden Betriebsgeländes und grenzt unmittelbar an den Block 7 an. Das Baugrundstück wird im Südwesten durch den Rhein und das Hafenbecken 21 des Mannheimer Rheinau-Hafens und im Nordosten durch ein Industrie-/Gewerbegebiet begrenzt. Das Baugelände liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Fläche wurde in der Vergangenheit gewerblich und industriell genutzt. Der an das Hafenbecken 21 angrenzende Bereich, in dem das Kohlelager geplant ist, wurde zuletzt von der US-Armee als Kohlelager benutzt (sog. Coal Point). Im Flächen- nutzungsplan 2015/2020 des

barschaftsverbandes Heidelberg - Mannheim, rechtswirksam seit 15.07.2006, ist der gesamte Standort einschließlich der für Block 9 vorgesehenen Flächen für die Nutzung zur Energieversorgung ausgewiesen. Im Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich Wohn- und Gewerbegebiete, Industrie- und Hafenanlagen sowie geschützte Ökosysteme, insbesondere Natura 2000 - Gebiete. Das Großkraftwerk Mannheim (im Folgenden: GKM) dient der Strom- und Fernwärmeversorgung. Der geplante Block 9 soll eine maximale Feuerungswärmeleistung von 2100 MW und eine elektrische Leistung von 911 MW (Nennlast) haben und maximal 500 MW Fernwärme erzeugen. Der Neubau von Block 9 umfasst im Wesentlichen Brennstoffversorgungsanlagen (Kohle, Heizöl), einen Dampferzeuger mit Steinkohle-Staubfeuerung, eine katalytische Entstickungsanlage (SCR-Anlage), eine Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) mit Abwasserreinigungsanlage (RAA), einen 180 m hohen Schornstein, Anlagen zur Lagerung und Verladung der Kraftwerksnebenprodukte (Flugasche, Nassasche, Gips), einen Wasser-Dampf-Kreislauf, die Fernwärmeauskoppelung und ein Kühlwassersystem mit Nasszellenkühler. Für den Betrieb von Block 9 sollen bereits bestehende Anlagen des Kraftwerks genutzt werden, insbesondere das Heizöltanklager und das Ammoniakwasserlager mit Entladung. Die Blöcke sind über eine Sammeldampfleitung verbunden, die im Anfahrbetrieb von Block 9 genutzt wird. Die Anlieferung der Kohle erfolgt per Schiff und per Bahn. Die Inbetriebnahme von Block 9 ist im Jahr 2014 geplant. Der Antrag auf

  1. Teilgenehmigung wurde am 22.08.2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen wurden von Montag, den 01.09.2008, bis einschließlich Dienstag, den 30.09.2008, bei zahlreichen Behörden im regionalen Umkreis und beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Einsichtnahme ausgelegt. Bezüglich des Antrags auf die
  2. Teilgenehmigung wurde von der Offenlage abgesehen. Mit Schreiben vom 14.10.2008, eingegangen per Telefax am 14.10.2008, erhob der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Vom
  3. bis 28.11.2008 führte das Regierungspräsidium Karlsruhe einen Erörterungstermin durch, an dem auch Vertreter des Klägers teilnahmen. Mit Bescheid vom 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung des bestehenden Kraftwerks der Grosskraftwerke Mannheim AG durch Errichtung und Betrieb eines weiteren Steinkohleblocks (Block 9). Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung, die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die Erlaubnis

§ 13Abs.

1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage, die Emissionsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 und 6 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG sowie die Plangenehmigung

§ 18AEG zur Gleisverlegung ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nicht die wasserrechtliche Erlaubnis zur Kühlwasserentnahme und nicht die Entwässerungsgenehmigung

der Abwassersatzung der Stadt Mannheim ein. Die Genehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, insbesondere zur Begrenzung der Emissionen von gefassten und diffusen Emissionsquellen, zur Messung und Überwachung der Anlagen, zu den Anforderungen

dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, zu den Baumaßnahmen und zum Lärmschutz während der Bau- und der Betriebsphase, zur Anlagensicherheit, zur Abwasserbehandlung sowie natur- und artenschutzrechtliche Auflagen.

Abschluss des Probebetriebs von Block 9 sind die beiden Altblöcke 3 und 4 endgültig außer Betrieb zu nehmen (Nebenbestimmung Nr. 4.1.1). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Der Genehmigungsbescheid wurde am 07.08.2009 öffentlich bekannt gemacht und vom 10.08.2009 bis 24.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der Kläger hat am 23.09.2009 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die zulässige Klage eines Umweltverbandes verpflichte das Gericht zu einer vollumfänglichen Prüfung des Vorhabens ohne Beschränkung auf umweltschützende oder drittschützende Normen. Unionsrecht stehe auch der Präklusionsregelung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entgegen. In der Sache trägt der Kläger unter Bezugnahme auf Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltschutztechnik (im Folgenden: IfU) im Wesentlichen vor, der Genehmigungsbescheid erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG. Es sei nicht

gewiesen, dass beim Betrieb des Kraftwerks die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zum Schutz von Ökosystemen eingehalten würden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Schutz- als auch auf das Vorsorgegebot. Dieser Rechtsmangel werde in erster Linie dadurch bedingt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Immissionsprognosen sämtlich nicht die Gesamtanlage des GKM, sondern lediglich die Immissionen durch Block 9 betrachteten; der gesamte Altbestand des Kraftwerks sei hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen ausgeblendet worden. Es sei zu erwarten, dass Gesamtprognosen zu einer Überschreitung der Irrelevanzschwellen bei Luftschadstoffen sowie zu einer Richtwertüberschreitung bei Lärm führen würden. Die Immissionsprognosen litten zudem an einer Vielzahl weiterer Mängel. Für mehrere Luftschadstoffe sei entgegen der TA Luft nicht mit den Tagesmittelwerten, sondern mit niedrigeren Jahresmittelwerten gerechnet worden. Der

weis der Einhaltung von Kurzzeitwerten und Überschreitungshäufigkeiten sei nicht geführt worden. Die meteorologischen Eingangsdaten seien fehlerhaft, insbesondere sei die Häufigkeit von Inversionswetterlagen nicht berücksichtigt worden. Die Schwermetallkonzentrationen im Abgas des Kamins seien nicht den real zu erwartenden Schadstoffgehalten der Brennstoffkohle (Importkohlen) angepasst worden. Die Immissionsprognosen gingen nicht von den ungünstigsten Betriebsbedingungen aus und seien nicht plausibel, insbesondere im Hinblick auf den Schadstoff Quecksilber und die Korngrößenzusammensetzung der Stäube. Durch Block 9 werde es zu voraussichtlich nicht bewältigbaren Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten in der Umweltzone Mannheim kommen, insbesondere aufgrund der bestehenden Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid und der hohen Vorbelastung mit Feinstaub PM

  1. Aufgrund dessen sei ein weiterer Großemittent im Einwirkungsbereich der Umweltzone unzulässig. Die Anwendung der Irrelevanzschwellen der TA Luft widerspreche angesichts der bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen dem Unionsrecht sowie der
  2. BImSchV. Auch im Nahbereich des Kraftwerks sei mit unzulässigen Grenzwertüberschreitungen infolge diffuser Staubimmissionen zu rechnen. Mehrere Emissionsquellen seien unberücksichtigt geblieben; das verwendete Rechenmodell AUSTAL2000 sei unzureichend. Der Genehmigungsbescheid verstoße auch gegen die Anforderungen des Lärmschutzes. Die Belastungen durch die bestehenden Blöcke 6 bis 8 sei nicht hinreichend ermittelt worden. Die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Block 9 sei ebenfalls fehlerhaft. Es sei zu bezweifeln, ob die im Genehmigungsbescheid verfügte Begrenzung der Zusatzbelastung durch das GKM zur

tzeit technisch realisierbar sei. Der Fremdgeräuschpegel werde überwiegend durch die Gesamtanlage des GKM verursacht, so dass die Anwendbarkeit der Fremdgeräuschregelung der TA Lärm nicht plausibel erscheine. Die Erteilung der Erlaubnis

§ 13

Betriebssicherheitsverordnung sei rechtswidrig, insbesondere weil aussagekräftige Unterlagen zur Anlagensicherheit nicht vorlägen und die Werkstoffproblematik nicht bewältigt worden sei. Die Antragsunterlagen seien insoweit nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Die Anforderungen der Störfallverordnung seien nicht erfüllt. Auch die Gesundheitsgefahren durch den Kraftwerksbetrieb infolge der Freisetzung von Radioaktivität seien nicht bewältigt. Der Genehmigungsbescheid verstoße auch gegen die Vorschriften des Habitats- und Artenschutzes. Eine tragfähige FFH-Verträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Bei Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei nicht hinreichend geprüft worden, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich sei und zumutbare Alternativen nicht bestünden. Die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange des Klimaschutzes seien verkannt worden. Kohleverstromung sei eine der klimaschädlichsten Formen der Energieumwandlung zur Erzeugung von elektrischem Strom. Im Vergleich zu einem modernen Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerk werde das Doppelte des Klima-Gases CO² emittiert. Schließlich stünden der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Hinblick auf die Umweltqualitätsnormen-Richtlinie durchgreifende Bedenken entgegen. Der Kläger beantragt, den Änderungsgenehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist dem Vorbringen des Klägers unter Vorlage mehrerer sachverständiger Stellungnahmen, insbesondere des Landesamts für Umwelt und Naturschutz (LUBW), im Einzelnen entgegengetreten. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Genehmigungsbehörde sei sowohl bei der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch bei Prüfung der Luftschadstoffe von einem zutreffenden Prüfungsumfang ausgegangen. Bei der Lärmprognose sei ohnehin eine Gesamtbetrachtung einschließlich der Altanlagen vorgenommen worden. Die Immissionsprognosen und Schallgutachten seien fehlerfrei und stets von einer konservativen Bewertung ausgegangen.

den Sachverständigengutachten würden die Irrelevanzgrenzen der TA Luft und der TA Lärm - zum Teil deutlich - unterschritten, so dass eine Ermittlung der Gesamtbelastung entbehrlich gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegten Gegengutachten seien nicht plausibel und gingen von unzutreffenden Voraussetzungen oder Vermutungen aus. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die technische Einhaltbarkeit der festgesetzten Grenzwerte für Luftschadstoffe und Lärm; im Übrigen enthalte der Genehmigungsbescheid zahlreiche Nebenbestimmungen zur Überwachung der Anlage. Würden die zulässigen Grenzwerte im tatsächlichen Betrieb nicht eingehalten, kämen

trägliche Anordnungen in Betracht. Eine Prüfung technischer Alternativen zu einem Kohlekraftwerk könne aus Rechtsgründen weder im Immissionsschutzrecht noch im Natur- und Artenschutzrecht stattfinden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie das Vorbringen des Beklagten und legt weitere Sachverständigengutachten, insbesondere zum Schadstoffeintrag in die umliegenden Öko-Systeme, vor und macht ergänzend geltend, die Einwendungen des Klägers seien weitgehend präkludiert. Die nationalen Präklusionsvorschriften seien europarechtskonform. Der Kläger sei auf die Rüge von umweltschützenden Vorschriften beschränkt; insoweit sei § 2 UmwRG rechtlich unbedenklich. Die Irrelevanzregeln der TA Luft stünden ebenfalls mit dem Unionsrecht in Einklang. Der Senat hat am 30.03.2011 mit den Beteiligten das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Augenscheinstermins vom 30.03.2011 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurden Vertreter der Stadt Mannheim, die Gutachter der Beteiligten und Mitglieder des Klägers informatorisch angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger hat hilfsweise mehrere Beweisanträge gestellt und die Vorlage einzelner Fragestellungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (im folgenden: Europäischer Gerichtshof) angeregt. Der Beklagte hat den Genehmigungsbescheid zu Protokoll des Gerichts in mehreren Nebenbestimmungen ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Entscheidungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 und vom 21.06.2011 hat die Beigeladene die wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung in den Rhein erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf die zahlreich eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (48 Ordner) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 VwGO im ersten Rechtszug zuständig. Die Klagefrist von einem Monat ist gewahrt. Der Genehmigungsbescheid vom 27.07.2009 wurde am 07.08.2009 in zahlreichen örtlichen Tageszeitungen und im Internet öffentlich bekanntgemacht (§ 10 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BImSchG) und in der Zeit vom 10.08.2009 bis einschließlich 24.08.2009 zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist, also mit Ablauf des 24.08.2009, gilt der Bescheid gegenüber den Einwendern sowie gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Die Klage des Klägers ging am 23.09.2009 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Kläger ist

nationalem Recht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagebefugt. Der Kläger ist eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG. Er wurde im Jahre 1981

§ 29Bundesnaturschutzgesetz in der damals geltenden Fassung als Naturschutzverein anerkannt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Umw

RG a.F., § 5 Abs. 2 UmwRG i.d.F. vom 31.07.2009). Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 27.07.2009 ist sowohl eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Umw

RG, als auch eine Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG. Der Kläger rügt die Verletzung von dem Umweltschutz dienenden Vorschriften. Von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG werden alle Vorschriften erfasst, die zumindest auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen - zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2009 - 8 C 10399/08 - juris Rn. 115; Kment, NVwZ 2007, 274, 275; Ewer, NVwZ 2007, 267, 272). Hierzu zählen insbesondere solche des Immissionsschutzrechts (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259, 262). Der Kläger macht auch eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, die Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, jedenfalls soweit er die Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognosen und Schallgutachten rügt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach der Anlagenbetreiber zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen verpflichtet ist, sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften der TA Luft und der TA Lärm begründen

ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein Schutz- und Abwehrrecht Dritter (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 , 332; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 , 189; Hess.VGH, Urt. v. 24.09.2008 - 6 C 1600/07 .T - juris). Auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG ist erfüllt. Der Kläger macht unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 und 3 seiner Satzung i.d.F. vom 01.04.2008 geltend, durch die Entscheidung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung des Umweltschutzes berührt zu werden. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor. Der Kläger war gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG zur Beteiligung am Verfahren berechtigt und hat sich mit Schriftsatz vom 14.10.2008, der am gleichen Tag und somit vor Ablauf der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Karlsruhe einging, sowie im Erörterungstermin vom 26. bis 28.11.2008 in der Sache geäußert. Danach ist die Klagebefugnis bereits

nationalem Recht gegeben, ohne dass es hier einer Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts für einen Umweltrechtsbehelf bedarf (dazu unten B.II.1). Denn die Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG bezieht sich auf den das Klagebegehren und den Streitgegenstand kennzeichnenden prozessualen Anspruch, nicht auf die einzelnen, zur Rechtfertigung des prozessualen Anspruchs vorgebrachten Anspruchsgrundlagen im materiellen Sinn (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67 ; Hess.VGH, Urt. v. 24.09.2008, a.a.O.). Inwieweit die Rügebefugnis des Klägers konkret reicht, ist daher im Rahmen der Begründetheit bei den jeweiligen Einwendungen zu prüfen (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 - 8 A 08.40001 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2009 - a.a.O. ). Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Kläger - wie der Beklagte und die Beigeladene geltend machen - mit einzelnen Einwendungen

§ 2Abs. 3 Umw

RG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert ist. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist nicht begründet. Der Änderungsgenehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Juli 2009 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger

§ 2Abs. 5 Nr. 1 Umw

RG oder in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im Rahmen eines Umweltrechtsbehelfs geltend machen kann. I. Formelle Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine Bedenken. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 1.1 Die Genehmigung ist unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen für das förmliche Genehmigungsverfahren

§ 10BIm

SchG i.V.m. den Vorschriften der 9. BImSchV erlassen worden, insbesondere ist die

§ 10Abs. 3 und Abs. 4 BIm

SchG i.V.m. §§ 8 ff. der

  1. BImSchV vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Das Vorhaben (Antrag auf erste Teilgenehmigung) wurde am 22.08.2008 in zahlreichen örtlichen und überörtlichen Zeitungen, im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und auf der Homepage des Regierungspräsidiums Karlsruhe öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der
  2. BImSchV). In der öffentlichen Bekanntmachung wurde auf die Auslegungs- und Einwendungsfristen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BImSchG hingewiesen sowie ein Erörterungstermin bestimmt (§ 10 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 3 BImSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 der
  3. BImSchV). Die Antragsunterlagen lagen einen Monat (vom 01.09.2008 bis einschließlich 30.09.2008) bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen Mannheim, Ludwigshafen, Schwetzingen, Ladenburg, Altrip, Brühl, Ilvesheim, Edingen-Neckarhausen, Heddesheim und beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Einsichtnahme aus (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 10 der
  4. BImSchV). Zwischen der Bekanntmachung und der Auslegung lag eine Woche (§ 9 Abs. 2 der
  5. BImSchV). 1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Änderungsgenehmigungsbescheid nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil bezüglich des zweiten Teilgenehmigungsantrags von der Offenlage abgesehen wurde.

§ 8Abs. 1 Satz 2 der 9. BIm

SchV ist bei Teilgenehmigungen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 der

  1. BImSchV vorliegen (Jarass, BImSchG, Kommentar,
  2. Auflage, § 8 Rn. 21, § 10 BImSchG Rn. 105). Danach darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung absehen, wenn in den

§ 10der 9. BIm

SchV auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die

teilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass

teilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden (Satz 2). Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu besorgen sind (Satz 3).

teilige Auswirkungen liegen vor, wenn eine Verschlechterung der für die Beurteilung des Vorhabens maßgebenden Umstände, insbesondere des Immissionsschutzes und der Sicherheitslage, möglich ist (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand April 2011, B 2.9, § 8 9. BImSchV Rn. 24). Es sind nicht nur die Auswirkungen im Bereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern auch im Bereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (Jarass a.a.O. § 10 Rn. 106). Führt die Änderung des Vorhabens zu keinen

teiligen Auswirkungen, steht es im Ermessen der Behörde, auf eine erneute Durchführung der Teile der Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten, die bereits durchgeführt worden sind (Jarass a.a.O. § 10 Rn. 107 und 108). Danach ist die Einschätzung der Behörde, dass bezüglich der

  1. Teilgenehmigung zusätzliche oder andere Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu besorgen waren, nicht zu beanstanden. Der
  2. Teilgenehmigungsantrag bezog sich ausschließlich auf die Erteilung einer Erlaubnis

§ 13Abs. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (Betr

SichV) für die Montage, die Installation und den Betrieb der Dampfkesselanlage (sog. Dampfkesselerlaubnis). Die Betriebssicherheitsverordnung konzentriert die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie enthält mithin in erster Linie Arbeitsschutzanforderungen und Bestimmungen des Unfallverhütungsrechts (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drs. 301/02 S. 1 ff., S. 80 ff.). Im Übrigen bleibt das Immissionsschutzrecht unberührt (vgl. § 1 Abs. 5 BetrSichV). Die Unterlagen zur zweiten Teilgenehmigung enthalten daher lediglich die die Betriebssicherheit des Dampfkessels betreffenden technischen (Einzel-)Daten. Zwar ergibt sich aus dem begrenzten Zweck der betriebssicherheitsrechtlichen Vorschriften nicht von vorneherein, dass insoweit

teilige Auswirkungen auf Dritte nicht in Rede stehen können (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 Gerätesicherheitsgesetz). Eine Beschreibung der Grunddaten des Dampfkessels und der diesbezüglichen Verfahrensabläufe einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs, die die Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die

barschaft und die Umwelt grundsätzlich ermöglichten, war aber bereits in den ausgelegten Unterlagen zum 1. Teilgenehmigungsantrags enthalten (insbesondere Antragsordner 2 Kapitel V/2.2-2, 2.6 und 2.7; Antragsordner 3 Kapitel V/5 und Antragsordner 10 Kapitel 8). Im Übrigen war die Prognose der Behörde, dass durch die Erteilung der Betriebserlaubnis

§ 13Abs. 1 Nr. 1 Betr

SichV keine Auswirkungen auf die Sicherheit Dritter oder die Emissionen der Anlage eintreten werden,

den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Erteilung des Genehmigungsbescheids zutreffend und wurde in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis bestätigt. Mit Gutachten vom 12.02.2009 ist der TÜV Süd abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung

Realisierung von im Einzelnen genannten Maßgaben entspricht. Andere oder zusätzliche Auswirkungen auf die Sicherheit oder die Emissionen der Anlage ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass erstmals aus den

gereichten Unterlagen zur 2. Teilgenehmigung erkennbar wird, dass beim Dampfkessel auch die Stahlsorte 7CrMoVTiB10-10 (bekannt unter dem Namen „T 24“) Verwendung findet, bei deren Verarbeitung in mehreren Kohlekraftwerken

neueren Medienberichten Leckagen an den Schweißnähten aufgetreten sind. Ungeachtet der Frage, ob es - wie die Beigeladene vorträgt - bis zur Inbetriebnahme der Anlage gelingen kann, die Verarbeitungsproblematik zu lösen, hat der Sachverständigen Dr. V. (TÜV Süd) in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass auftretende Leckagen allenfalls zu einem Austritt von Wasserdampf an der inneren Kesselwand führen können, aber weder Gefahren für die Sicherheit Dritter, etwa aufgrund von Instabilität des Dampfkessels oder Explosionsgefahr, noch unkontrollierter oder erhöhter Austritt von Emissionen zu besorgen sind (dazu im Einzelnen unten B.II.6.). Auch ernstzunehmende Gefahren für die Arbeitnehmer wurden vom Sachverständigen ausgeschlossen. Damit hat das Ergebnis der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Auffassung der Behörde bestätigt, dass sich auch aus den verwendeten Werkstoffen keine anderen oder zusätzlichen Auswirkungen ergeben, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung geboten hätten. 1.3 Auch im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zeigt der Kläger keinen Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Der Senat sieht insbesondere keinen Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen, die Frage „Verlangt Art. 6 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, dass vor Erteilung einer Vorhabengenehmigung eine Anhörung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung

Art. 6Abs.

3 der FFH-Richtlinie stattzufinden hat?“ dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie, wonach vor Zustimmung der Behörde „gegebenenfalls“ die Öffentlichkeit anzuhören ist, kommt es vorliegend nicht an. Die Beigeladene hat mit dem Genehmigungsantrag eine Untersuchung des Instituts für Umweltstudien W. und N. GmbH (im Folgenden: IUS) vom Juni 2008 vorgelegt; danach führt das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten („Natura-2000-Vorprüfung“, Antragsordner 8 Kap. 9). Diese Untersuchung war Gegenstand der Offenlage. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung zu untersuchen ist und nicht erhebliche Beeinträchtigungen keine Verträglichkeitsprüfung erfordern, hat die Gutachterin die Untersuchung zwar als „Vorprüfung“ bezeichnet. Es mag zweifelhaft sein, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, oder ob sich der Begriff der Vorprüfung nicht vielmehr auf die Frage der Offensichtlichkeit im Sinne eines Screenings beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 - juris Rn. 40, 60 m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 03.09.2009 - 10 D 121/07 .NE - juris). Ungeachtet dieser Begrifflichkeit sind die Ergebnisse der Untersuchung über die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten aber der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. Der Umstand, dass die Untersuchung aufgrund von Einwendungen im behördlichen Erörterungstermin und in der Klagebegründung weiter vertieft worden ist, gebietet nicht eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Sinn und Zweck gerade darin besteht, im Wege von Einwendungen zusätzliche Prüfungen zu veranlassen. Wird den Einwendungen stattgegeben, stellt sich vielmehr die Frage, ob die Ergebnisse weiterer Gutachten auch noch im Klageverfahren berücksichtigt werden können. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts (dazu unten B.II.7.2). 2. Umweltverträglichkeitsprüfung Der Änderungsgenehmigungsbescheid leidet auch nicht wegen einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung an Verfahrensfehlern. 2.1 Den Antragsunterlagen war gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 e der 9. BImSchV eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter beigefügt (Antragsordner 5). Die Auswirkungen des Vorhabens sind in Kapitel 5.4 des Genehmigungsbescheids dargestellt und bewertet worden (vgl. § 20 Abs. 1 a und b der 9. BImSchV). Die Rüge des Klägers, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) rechtsfehlerhaft den Altbestand des GKM ausgeblendet habe, greift nicht durch.

§ 4Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG verlangt werden, wenn die erforderliche UVP oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass sie einen Aufhebungsanspruch nur dann begründet, wenn die erforderliche UVP oder Vorprüfung gänzlich unterblieben ist. Die Vorschrift findet mithin keine Anwendung, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der UVP im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens Fehler unterlaufen sind (im Einzelnen BT-Drs. 16/2495; Hess.VGH, Urt. v. 24.09.2008 a.a.O. Rn. 44.; Hess.VGH, Urt. v. 16.09.2009 - 6 C 1005/08 .T - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2007 - 8 K 1935/06 -; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265; Kment, NVwZ 2007, 274, 276; Kment in Hoppe, UVPG, Kommentar, 3. Aufl., Vorbemerkung Rn. 59 f.; Schlacke, NUR 2007, 8, 13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beteiligten sind von der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ausgegangen und haben eine solche durchgeführt. Es spricht allerdings vieles dafür, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - anders als es die Überschrift nahelegt - keine abschließende Regelung über die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern enthält (so aber wohl Hess. VGH, Urt. v. 16.09.2009 a.a.O. ; Schlacke NUR 2007, 8, 14; Schlacke, ZUR 2009, 80, 81; Kment, NVwZ 2007, 274, 277 f.), sondern nur die dort genannten Fallgruppen zu absoluten Verfahrensfehlern erklärt, ohne die Beachtlichkeit anderer Verfahrensfehler

allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa § 46 VwVfG, § 44 a VwGO) auszuschließen (Ziekow, NVwZ 2007, 259, 269). Dies bedarf jedoch ebenso wenig einer vertieften Erörterung wie die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es in jeder Hinsicht den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere Art. 10a der UVP-Richtlinie (RL 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985, ABl. L. 175/40) in der Fassung der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung (RL 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.2003, ABl. L. 156/17) entspricht, das Vorliegen absoluter Verfahrensmängel auf das vollständige Unterlassen einer UVP- oder Vorprüfung zu beschränken und andere wesentliche Verfahrensmängel insoweit außer Acht zu lassen (vgl. dazu Hess.VGH, Urteil vom 16.09.2009 a.a.O. Rn. 89; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2008 a.a.O. Rn 57 f.; Kment in Hoppe a.a.O. Vorbemerkung Rn. 77; Greim, UPR 2011, 271, 272). Denn die geltend gemachten Fehler liegen nicht vor. Es kann daher auch die von der Beigeladenen in den Vordergrund gestellte Frage offenbleiben, ob die Entscheidung der Behörde auf den gerügten Verfahrensfehlern beruht. 2.2 Zu Unrecht rügt der Kläger, dass lediglich die Umweltauswirkungen der beabsichtigten Erweiterung des Kraftwerks durch den zusätzlichen Block 9 dargestellt und geprüft worden seien, ohne die Gesamtanlage in die Betrachtung einzubeziehen. Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend die Änderung und Erweiterung des GKM durch den Block 9.

§ 1Abs. 3 der 9. BIm

SchV ist im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage

Anlage 1 des UVPG eine UVP durchzuführen, wenn die in der Anlage 1 genannten Größen- und Leistungswerte (sog. Schwellenwerte) durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche

teilige Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann. Diese Vorschrift regelt zwar in erster Linie, wann die Änderung oder Erweiterung einer Anlage UVP-pflichtig ist; sie legt von ihrem Wortlaut her aber auch nahe, dass die UVP lediglich für die Änderung oder Erweiterung als solche durchzuführen ist. Diese Auslegung wird durch die gesetzliche Systematik bestätigt.

§ 1Abs. 2 der 9. BIm

SchV i.V.m. § 2 Abs. 1 UVPG ist die UVP ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Die Reichweite der UVP wird daher durch den Gegenstand dieses Verfahrens bestimmt und erfasst nicht den Anlagen-Altbestand, der bereits Gegenstand eines früheren Zulassungsverfahrens war (Sitsen, UPR 2008, 292, 296; Dippel/Deifuß, NVwZ 2004, 1177, 1179). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Wortlaut des § 1 a der

  1. BImSchV nichts anderes. Zwar spricht § 1 a der
  2. BImSchV von den Auswirkungen „der Anlage“ auf die dort genannten Schutzgüter. Diese Formulierung korrespondiert aber erkennbar mit der Regelung des § 1 Abs. 2 der
  3. BImSchV, in der der Begriff einer UVP-pflichtigen Anlage für den gesetzlichen Regelfall der (Neu-) Errichtung und des Betriebs „einer Anlage“ definiert wird. Die UVP-Pflichtigkeit der Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage ist hingegen in § 1 Abs. 3 der
  4. BImSchV speziell geregelt. Dafür, dass § 1 a der
  5. BImSchV für diesen Sonderfall den Gegenstand der UVP sachlich erweitern will, findet sich im Gesetz keine Stütze. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine andere Auslegung auch nicht deshalb geboten, weil die Beteiligten übereinstimmend von einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der
  6. BImSchV ausgehen. § 1 Abs. 3 der
  7. BImSchV betrifft - wie bereits der systematische Zusammenhang der Regelung innerhalb dieser Verordnung zeigt - das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis. Ist dieses durch das Erreichen oder Überschreiten von Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen bestimmt, ist nicht die jeweilige Einzelanlage, sondern die Gesamtheit der Einzelanlagen als sog. gemeinsame Anlage maßgeblich, um eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses durch Aufsplitterung der Anlage zu vermeiden (Ludwig in Feldhaus a.a.O. B 2.4 § 1
  8. BImSchV Rn. 15). Ungeachtet dessen, dass vorliegend bereits die Einzelanlage des Blocks 9 gemäß Anhang 1 Nr. 1.1 Spalte 1 der
  9. BImSchV dem Genehmigungserfordernis unterliegt und es somit keines Rückgriffs auf § 1 Abs. 3 der
  10. BImSchV bedarf, trifft der Begriff der gemeinsamen Anlage mithin keine Aussage über den Verfahrensgegenstand der UVP. Die Beschränkung der UVP auf den Gegenstand des Änderungsantrags entspricht auch der Systematik des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Regelung des § 1 Abs. 3 der
  11. BImSchV ist der Vorschrift des § 3 e Abs. 1 UVPG

gebildet (vgl. Czajka in Feldhaus a.a.O. B 2.9, § 1 9. BImSchV Rn. 19 m.w.N.).

dieser Bestimmung besteht die Pflicht zur Durchführung einer UVP (auch) für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens. Ein Vorhaben im Sinne des UVPG ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG u.a. die Änderung einschließlich der Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen oder sonstigen Anlage; die Änderung/Erweiterung als solche ist also ein eigenständiges UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne des UVPG. Aus dem Wortlaut des § 3 e Abs. 1 UVPG i.V.m. dem Vorhabenbegriff des UVPG folgt mithin, dass die UVP nur für das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben, nicht aber für das Grundvorhaben durchzuführen ist (OVG NRW, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 19/2007 .AK - juris; Hess.VGH, Urt. v. 24.09.2008 a.a.O. Rn. 63; Sitsen, UPR 2008, 292, 294; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2011, Bd. I, § 3 e UVPG Rn. 16, Rn. 20; Peters/Balla, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 3. Auflage, § 3 e Rn. 4). Auch der Entstehungsgeschichte des UVPG lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Einbeziehung der bereits genehmigten Teilvorhaben beabsichtigt hat (vgl. BT-Drs. 14/4599 S. 97). Die im UVPG umgesetzte UVP-Richtlinie regelt die UVP-Pflichtigkeit ebenfalls rein projektbezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Anhang 1 Nr. 22 der UVP-Richtlinie; vgl. dazu Sitsen UPR 2008, 292, 294). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie der Kläger geltend macht - für den Altbestand noch keine UVP durchgeführt worden ist. § 3 e UVPG trifft eine Regelung für den Fall, dass ein Vorhaben geändert oder erweitert wird, für das

heutiger Gesetzeslage - abstrakt - eine UVP-Pflicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob eine solche für den Altbestand tatsächlich durchgeführt worden ist oder nicht (Sangenstedt a.a.O. § 3 e UVPG Rn. 11; Dienes in Hoppe a.a.O. § 3 e Rn. 8). Schließlich kann dahinstehen, ob sich für den Fall einer absichtsvollen Umgehung der UVP-Pflicht durch bewusste und geplante Aufsplitterung eines Vorhabens etwas anderes ergibt (vgl. EuGH, Entscheidung vom 28.02.2008 - C-2/07 - Slg. 2008,I-1197, juris , Rn. 27; dazu Sitsen UPR 2008, 292, S. 295 ff.). Denn hierfür ist im Hinblick darauf, dass die Beigeladene bereits seit den Zwanziger Jahren am gleichen Standort Anlagen zur Energiegewinnung betreibt, nichts ersichtlich. Damit bedurfte es im Rahmen der UVP keiner Darstellung und Prüfung der Umweltauswirkungen der Gesamtanlage des GKM. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass auch bei der Durchführung einer UVP im Rahmen der Änderung oder Erweiterung einer Anlage eine Gesamtbetrachtung insoweit erforderlich ist, als die Umweltauswirkungen der Altanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen sind (Peters/Balla a.a.O. § 3 e Rn. 4; Sangenstedt a.a.O. § 3 e Rn. 17, 20). Insoweit sind auch die Umweltauswirkungen des Grundvorhabens in die UVP einzubeziehen. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vorliegend aber erfolgt, insbesondere auch im Hinblick auf die durch das GKM insgesamt verursachten Immissionen. Im Kapitel 5 der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind der Ist-Zustand der Umwelt und die Vorbelastung im Hinblick auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter umfangreich ermittelt und beschrieben worden. Dabei wurde insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Luft und Klima und das Schutzgut menschliche Gesundheit die bereits vorhandene Belastung mit Luftschadstoffen und Lärm am direkten Standort, im Nahbereich (1,5 km Radius) und im weiteren Bereich (9 km Radius) untersucht (vgl. zum Schutzgut Luft: Antragsordner 5 Kap. 5.1.2 S. 84 ff., Kap. 5.1.3; zum Schutzgut Klima: Kap. 5.2.2 S. 99 ff., 107 ff.; zum Schutzgut menschliche Gesundheit: Kap. 5.8.2 S. 269 ff.). Die Ergebnisse der UVP werden in Kap. 5.4 des Genehmigungsbescheids von der Genehmigungsbehörde dargestellt und bewertet, wobei auch die bestehenden Vorbelastungen berücksichtigt werden. Danach sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Anregung des Klägers zu folgen, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV (ex-234 EGV) zur Entscheidung folgende Frage vorzulegen: „Ist bei einer Entscheidung gemäß Art. 8 der IVU-RL 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung betreffend die wesentliche Änderung einer unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Anlage allein auf die Umwelteinwirkungen abzustellen, die durch den geänderten Anlagenteil hervorgerufen werden oder aber auf die der Gesamtanlage zurechenbaren Umwelteinwirkungen? Gilt dies insbesondere dann, wenn sowohl die Gesamtanlage als auch deren einzelne Anlagenblöcke unter Anhang 1 der IVU-Richtlinie als auch unter Anhang 1 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG fallen und weder zusammen betrachtet noch isoliert betrachtet bislang Gegenstand einer Anlagengenehmigung auf Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Richtlinie 85/337EG waren.“ Da der Senat im vorliegenden Verfahren nicht in letzter Instanz entscheidet, ist er zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auch nicht verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 2.3 Auch die Rüge des Klägers im Einwendungsschreiben vom 14.10.2008, die UVP sei fehlerhaft, weil die Auswirkungen auf das Makroklima nicht untersucht worden seien, greift nicht durch.

§ 1a der 9. BIm

SchV umfasst die UVP - entsprechend der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG - u. a. die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen einer Anlage auf das Klima.

soweit ersichtlich einhelliger Meinung ist unter dem Begriff „Klima“ im Sinne des § 1 a der 9. BImSchV nicht das globale, sondern das kleinräumige lokale oder regionale Klima zu verstehen. Der Begriff Klima bezeichnet danach den für ein begrenztes Gebiet typischen Ablauf der Witterung in einem gewissen Zeitraum. Klima ist der mittlere Zustand der Witterungserscheinungen in einem bestimmten geografischen Raum und für eine gewisse Zeitspanne (Jarass a.a.O. § 1 Rn. 4 m.w.N.). Demgegenüber sind die globalen Klimaverhältnisse

ganz überwiegender Auffassung nicht erfasst, weil die Auswirkungen eines einzelnen Vorhabens auf das Makroklima quantitativ kaum abschätzbar und darstellbar seien. Mangels hinreichender technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkungszusammenhänge kann eine

teilige Veränderung des globalen Klimas nicht dem Immissionsbeitrag einer einzelnen Anlage zugerechnet werden (Appold in Hoppe a.a.O. § 2 Rn. 35; Dietlein in Landmann/Rohmer a.a.O. Band IV, § 1 a

  1. BImSchV Rn. 6; Czajka in Feldhaus a.a.O. B.2.9 § 1 a
  2. BImSchV Rn. 11; Jarass a.a.O. § 1 Rn. 4 m.w.N.). Die UVP enthält eine umfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima im Hinblick auf Temperatur, Niederschlag, Nebel und Windverhältnisse (Antragsordner 5 Nr. 5.2 S. 101 ff.), wobei unter Klima im Einklang mit der herrschenden Meinung der langjährige - im allgemeinen dreißigjährige - Mittelwert des Wetters sowie die Variabilität des Wetters im Mittel über einen längeren Zeitraum verstanden wird. Diese Ergebnisse der UVP werden in der angefochtenen Genehmigung dargestellt und bewertet (Kapitel 5.4.5 S. 102). Im Übrigen geht der Beklagte davon aus, dass sich infolge des hohen CO²-Ausstoßes der Anlage nicht näher quantifizierbare Auswirkungen auf das globale Klima ergeben, denen jedoch nur durch einen energieeffizienten Betrieb der Anlage und eine - großtechnisch allerdings noch nicht realisierbare - CO²-Abscheidung begegnet werden könne. Ob dieser Wertung zu folgen ist, ist eine Frage des materiellen Rechts. 2.4 Im Einwendungsschreiben vom 14.10.2008 hat der Kläger schließlich eingewandt, die Beigeladene habe im Rahmen der UVP eine unzureichende Alternativenprüfung vorgenommen. Es werde nur eine nominale Bewertung der Auswirkungen der Varianten vorgenommen, während eine quantifizierende Darstellung hinsichtlich der einzelnen Emissionen unterlassen worden sei. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse sei nicht

vollziehbar. Eine exemplarische Alternativenprüfung des Klägers in einem vergleichbaren Verfahren (Hamburg-Moorburg) habe ergeben, dass ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (im Folgenden: GuD-Kraftwerk) eine umweltschonendere und wirtschaftlich tragfähige Alternative zu einem Kohlekraftwerk sei. Soweit hiermit eine Verfahrensrüge erhoben wird, greift diese nicht durch.

§ 4e Abs. 3 Satz 1 der 9. BIm

SchV hat die Vorhabenträgerin der Behörde im Rahmen der UVP eine Übersicht über die Kriterien der Standortwahl und die wichtigsten, von ihr geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorzulegen (Satz 1) sowie die wichtigsten Auswahlgründe mitzuteilen (Satz 2). Diese Regelung entspricht § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG, wonach eine Übersicht über die anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlkriterien im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen ist. Diesen Anforderungen wird Genüge getan. Unter Ziff. 4.3 (Antragsordner 5 S. 70 ff.) werden in der UVP die von der Beigeladenen geprüften Alternativen zwischen einem GuD-Kraftwerk und einem Steinkohlekraftwerk sowie im Hinblick auf die einzusetzenden Kühlverfahren, die verwendeten Verfahren zur Stickstoffminderung des Rauchgases und die Verfahren zur Entschwefelung des Rauchgases mit ihren Vor- und

teilen dargestellt und die maßgeblichen Auswahlkriterien der Beigeladenen genannt. Da die gesetzliche Regelung nur eine Übersicht über die wesentlichen Alternativen und wichtigsten Auswahlgründe verlangt, bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner detaillierten Darstellung der technischen Alternativen bezüglich der einzelnen Luftschadstoffe. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass sich aus den verfahrensrechtlichen Regelungen des § 4 e Abs. 3 der 9. BImSchV und § 6 Satz 1 Abs. 3 Nr. 5 UVPG weder für die Behörde noch für den Vorhabenträger eine Pflicht zur Alternativenprüfung ergibt. Eine Übersicht über die umwelttechnischen Alternativen ist schon

dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit vorzulegen, als eine solche Prüfung vom Vorhabenträger von sich aus tatsächlich vorgenommen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2/08 - juris; Hess.VGH, Urt. v. 07.08.2007 - 2 A 690/06 - juris Rn 61 ff.; Kment in Hoppe a.a.O. § 6 Rn. 21 m.w.N.; Czajka in Feldhaus a.a.O. B.2.9 § 4 e 9. BImSchV Rn. 28). Dies steht auch im Einklang mit Unionsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 07.08.2007 a.a.O. m.w.N.). Lediglich im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung ist

§ 14g UVPG eine Ermittlung vernünftiger Alternativen erforderlich.

Eine solche war hier entgegen der früheren Ansicht des Klägers nicht durchzuführen, weil kein Plan oder Programm im Sinne des 14 b Abs. 1 UVPG in Rede steht. In der Sache rügt der Kläger die von der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die sich u.a. aus Gründen der Versorgungssicherheit, der Einbindung in die bestehende Infrastruktur und aus wirtschaftlichen Gründen gegen die umweltverträglichere Alternative eines GuD-Kraftwerks entschieden hat (vgl. Antragsordner 5, UVP Kap. 4.3 S. 70 ff.), sowie die von der Behörde getroffene Bewertung der Umweltauswirkungen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Alternativenprüfung zu erfolgen hat und ob die getroffene Auswahl materiell-rechtlich im Einklang mit geltendem Recht steht, ist jedoch allein

dem jeweiligen Fachrecht zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 a.a.O., BVerwG, Beschl. vom 14.05.1996 - 7 NB 3.5 - BVerwGE 101, 166 , 173 ff.). Auch die Frage, ob die Umweltauswirkungen zutreffend bewertet worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Belastung mit Luftschadstoffen, richtet sich

den Genehmigungsvoraussetzungen des Fachrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 C 11.96 - NVwZ 1999, 528 und juris; Kment in Hoppe a.a.O. § 5 Rn. 18). Die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gehen mithin in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht über das Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstiges Fachrecht hinaus (vgl. § 12 UVPG; Jarass, a.a.O. § 6 Rn. 16; Dietlein in Landmann/Rohmer, a.a.O. Band III, § 6 BImSchG Rn. 48). II. Materielle Rechtmäßigkeit Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Änderungsgenehmigungsbescheid nicht an Rechtsfehlern, die der Kläger geltend machen kann. 1. Prüfungsmaßstab 1.1

§ 2Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG ist ein Rechtsbehelf

§ 2Abs. 1 Umw

RG begründet, soweit die Entscheidung

§ 1Abs. 1 Umw

RG gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der Vereinigung

ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören. Diese Regelung modifiziert § 113 Abs. 1 VwGO (Hess.VGH, Urt. v. 16.09.2009 a.a.O. , Schlacke, NuR 2007, 12) und korrespondiert mit der Regelung der Klagebefugnis eines Umweltverbands in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG.

dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 ( C-115/09 - Trianel - NVwZ 2011,801 , juris) steht Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der UVP-Richtlinie allerdings nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die einem Umweltverband nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Umweltrechtsbehelfs vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt (Leitsatz 1, Rn. 48, 50). Danach ist § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 UmwRG nicht unionsrechtskonform, soweit eine aus dem Unionsrecht hervorgegangene umweltschützende Vorschrift in Rede steht.

der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Nichtregierungsorganisation ferner aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der UVP-Richtlinie unmittelbar das Recht herleiten, im Rahmen eines Umweltrechtsbehelfs vor Gericht die Verletzung von aus Unionsrecht hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, weil die angeführten Vorschriften nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen (Leitsatz 2). Danach sind die Rügebefugnis des Klägers und der materiell-rechtliche Prüfungsumfang des Gerichts nicht auf Vorschriften beschränkt, die subjektive Rechte Einzelner begründen. Der Senat teilt hingegen nicht die Auffassung des Klägers, dass ein zulässiger Umweltrechtsbehelf das Gericht zu einer vollumfänglichen Rechtsprüfung in materieller Hinsicht verpflichtet. Die rechtliche Prüfung der Begründetheit ist als materiell-rechtliche Kehrseite der Rügebefugnis auf Vorschriften beschränkt, die dem Umweltschutz dienen. Auch die Klage eines Umweltverbandes richtet sich grundsätzlich

nationalem Verwaltungsprozessrecht, das durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz lediglich modifiziert wird. Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage findet sich für eine der Normenkontrolle vergleichbare Pflicht zur Vollprüfung im Verwaltungsprozessrecht keine Stütze. Dieser Befund bedarf auch keiner Korrektur aufgrund des Unionsrechts. Wie ausgeführt, wird

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 -Trianel - (a.a.O.) durch Art. 10a der UVP-Richtlinie ein Rügerecht der Umweltverbände nur bezüglich nationaler Vorschriften begründet, die nicht subjektive Rechte begründen, wenn sie „aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind und den Umweltschutz bezwecken“ (Leitsatz 1, Rn. 48). Diese Beschränkung auf umweltschutzbezogene Rechtsvorschriften beruht nicht nur darauf, dass sich die einschlägigen Vorlagefragen auf das Umweltrecht bezogen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.03.2009 - 8 D 58/08 .AK - juris), sondern auf dem in Rede stehenden Unionsrecht.

Art. 10aAbs.

2 der UVP-Richtlinie und dem inhaltsgleichen Art. 16 der IVU-Richtlinie (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - ABl. L 24 S. 8 - , früher Art. 15a der IVU-Richtlinie RL 96/61/EG) bezieht sich die gerichtliche Überprüfung zwar auf die „materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung (RL 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 - ABl. L 156 S. 17) Anwendung findet. Auch Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention vom 25.06.1998 hat diesen weiten Wortlaut. Der Wortlaut der genannten Vorschriften geht aber über die Zielsetzung der Aarhus-Konvention und der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung deutlich hinaus und bedarf einer einschränkenden Auslegung anhand ihres systematischen Zusammenhangs innerhalb der Aarhus-Konvention und der diese Konvention umsetzenden Richtlinien. In ihrem Gesamtzusammenhang beziehen sich diese Regelungssysteme stets nur auf die Frage der zu schützenden Umwelt. Dies ist historischer Anlass und Zielsetzung der Konvention. Bereits

der Überschrift der Konvention muss es sich um Umweltangelegenheiten handeln; die umweltschützende Zielrichtung wird in den folgenden Erwägungsgründen bekräftigt. In Art. 2 Nr. 3 Aarhus-Konvention wird näher angegeben, was als „Umwelt“ zu verstehen ist. Die gerichtliche Kontrolle im Sinne der dritten Säule der Aarhus-Konvention soll aber nur dienende Funktion hinsichtlich der beiden ersten Säulen besitzen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich

Art. 10aUnterabsatz 1 der UVP-Richtlinie und Art.

16 Unterabsatz 1 der IVU-Richtlinie (früher Art. 15a) um Entscheidungen handeln muss, für welche die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt ausschließlich umweltschutzrechtliche Problemstellungen. Insbesondere die einleitenden Erwägungsgründe der Richtlinie nehmen auf die unionsrechtlichen Umweltvorschriften und die Ziele des Aarhus-Übereinkommens Bezug. In Art. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 der Aarhus-Konvention, Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 5 Halbsatz 5 der UVP-Richtlinie und Art. 2 Nr. 15 der IVU-Richtlinie (früher Art. 2 Nr. 14 der IVU-Richtlinie 96/61/EG) wird ferner hervorgehoben, dass nur diejenigen Nichtregierungsorganisationen Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des Art. 10a Abs. 2 UVP-Richtlinie zum Prüfungsumgang ergibt sich mithin, dass das Unionsrecht nur den Umweltschutzorganisationen eine Klagemöglichkeit zum Schutz der Umwelt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben eröffnet (Schlacke, NuR 2007, 8, 14; Alleweldt DÖV 2006, 621, 626; Gellermann NVwZ 2006, 7, 9). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass Art. 10a Abs. 2 UVP-Richtlinie; Art. 16 der IVU-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Aarhus-Konvention insoweit über eine rein verfahrensrechtliche Regelung hinausgehen, als sie die materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betroffenen Entscheidungen anordnen; eine über umweltschützende Bestimmungen hinausgehende „Totalprüfung“ widerspräche jedoch Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang der genannten Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein umfassender, zur Notwendigkeit einer vollständigen materiell-rechtlichen Überprüfung führender Umweltbezug wird entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht dadurch hergestellt, dass das Vorhaben als solches - wie schlechthin jedes raumbedeutsame Projekt - Umweltauswirkungen hat. Der Europäische Gerichtshof stellt in der o.g. Entscheidung „Trianel“ vielmehr ausdrücklich auf die umweltschützende Zweckbestimmung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ab. Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2009 ( C-263/08 - Djurgarden-Lilla - juris) entnehmen. Darin hat der Europäische Gerichtshof vielmehr bestätigt, dass ein nationales Gesetz verlangen kann, dass eine Vereinigung, die gerichtlich gegen ein unter die UVP-Richtlinie fallendes Projekt vorgehen möchte, ein natur- und umweltschutzbezogenes Ziel hat (a.a.O. Rn. 46). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Verfolgung anderer Ziele von der rechtlichen Prüfung ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen war in der genannten Entscheidung nur der Umfang der Klagebefugnis von Nichtregierungsorganisationen, nicht aber der materiell-rechtliche Prüfungsumfang Streitgegenstand. Auch aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 02.07.2009 im Verfahren C-115/09 - Trianel - (Anlage K 10 zur Klagebegründung) ergibt sich keine andere Einschätzung. Zwar lautet der Antwortvorschlag auf die 3. Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.03.2009 a.a.O. ), dass der nationale Richter die Rechtmäßigkeit anhand aller Vorschriften verfahrens- und materiell-rechtlicher Natur, die sich aus dem Unionsrecht und den nationalen Umsetzungsvorschriften ergeben, zu prüfen hat (vgl. Rn. 72 S. 25). Bei der Auslegung dieses sehr weitgehenden Wortlauts ist aber zu berücksichtigen, dass die zu beantwortende Vorlagefrage auf umweltschutzrechtliche Vorschriften beschränkt war, so dass die Europäische Kommission keinen Anlass hatte, zu sonstigen Rechtsvorschriften Stellung zu nehmen. Im Übrigen ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen der Europäischen Kommission eindeutig, dass es auch

ihrer Ansicht um die Verwirklichung der Ziele der Aarhus-Konvention, d.h. um die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Umweltangelegenheiten geht (vgl. etwa Rn. 47 ff.). Nicht zuletzt begegnet ein derart weites Verständnis des Begriffs Umweltangelegenheit, wie sie der Kläger vertritt, kompetenzrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union und steht nicht mit der Struktur der Art. 191 , 192 AEUV (ex-Art. 174, 175 EGV) in Einklang (vgl. dazu BVerfGE 89, 155 ff.; Hoppe/Deutsch in Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht,

  1. Aufl., Bd. II
  2. Teil Band § 87 Rn. 44). Der Senat sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV (ex-234 EGV) folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen: „Verlangt Art. 10a der UVP-RL bzw. Art. 16 der IVU-RL, dass sich eine gerichtliche Überprüfung einer unter die UVP- bzw. die IVU-Richtlinie fallende Vorhabengenehmigung, die das Gericht auf Rechtmittel eines anerkannten Umweltverbandes vorzunehmen hat, auf Übereinstimmung der Genehmigungsentscheidung mit allen Vorschriften des nationalen Recht zu erstrecken hat, auch soweit es sich dabei um Normen handelt, die nicht in Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts geschaffen wurden.“ Wie ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 12.05.2011 -Trianel - (a.a.O.) ein Rügerecht aus Art. 10a der IVU-Richtlinie ausdrücklich nur für nationale Vorschriften des Umweltrechts abgeleitet, wenn sie „aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind“ (Leitsatz 1, Rn. 48). Die darüber hinausgehende
  3. Vorlagefrage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein -Westfalen (Beschl. v. 12.03.2009 a.a.O. ), die sich auch auf rein nationales Umweltrecht bezog, wurde mit der
  4. Vorlagefrage, die sich auf unionsrechtliche Umweltvorschriften bezog, ohne nähere Begründung zusammengefasst. Der Europäische Gerichtshof vertritt offensichtlich die Auffassung, dass im Rahmen der Auslegung der UVP-Richtlinie nur aus dem Unionsrecht hervorgegangene Umweltvorschriften in Rede stehen können, ohne dass dies einer näheren Erläuterung bedürfte, und lässt den Mitgliedstaaten in Bezug auf das nationale Umweltrecht einen Gestaltungsspielraum (Greim, UPR 2011, 271, 272). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit sich die Rügebefugnis und der Prüfungsumfang beim Umweltrechtsbehelf auf objektiv-rechtliche Umweltvorschriften des nationalen Rechts erstrecken muss, die nicht aus dem Unionsrecht hervorgegangen sind, kann aber letztlich dahinstehen, weil derartige Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall nicht in Rede stehen. Wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird, sind die im vorliegenden Fall umstrittenen Umweltvorschriften in Umsetzung von Unionsrecht ergangen. Es besteht daher auch kein Anlass zu einer Erörterung, inwieweit eine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einbeziehung nationaler Umweltvorschriften in den Umweltrechtsbehelf aufgrund der Aarhus-Konvention besteht (dazu Greim, UPR 2011, 271, 272). Soweit die umweltschutzrechtliche Zweckbestimmung der gerügten Vorschriften zweifelhaft ist (dazu unten B.II.6., B.II.8.), ist die aufgeworfene Frage ebenfalls nicht entscheidungserheblich im Sinne des Art. 267 AEUV, weil die Rügen des Klägers jedenfalls in der Sache nicht durchgreifen. Wie ausgeführt, besteht auch keine Vorlagepflicht des Senat, weil die vorliegende Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angegriffen werden kann (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). 1.2 Zutreffend ist die Behörde von einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG ausgegangen und hat damit die beantragte Errichtung von Block 9 den auch für die Erstgenehmigung geltenden Voraussetzungen

§ 6Abs. 1 BIm

SchG unterworfen.

§ 6Abs. 1 Nr. 1 BIm

SchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). § 5 Abs. 1 BImSchG verpflichtet den Vorhabenträger dazu, die genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die

barschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und - insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen zu treffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Darüber hinaus ist der Betreiber zur Abfallvermeidung (Nr. 3) und zur sparsamen und effizienten Energieverwendung (Nr. 4) verpflichtet. Die Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind umweltschützende Vorschriften, deren Verletzung der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 UmwRG geltend machen kann. Die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des Vorhabenträgers

§ 5Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BIm

SchG äußert zu Gunsten des von der Anlage betroffenen

barn

allgemeiner Ansicht drittschützende Wirkung, so dass die Rügebefugnis eines Umweltverbands schon

nationalem Recht unzweifelhaft ist. Der Drittschutz erstreckt sich hierbei auf sämtliche, die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, somit insbesondere auch auf die die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen präzisierenden und konkretisierenden Bestimmungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - v. 24.07.2002 (GMBl. S. 511) und - bezüglich der vorhandenen oder zu erwartenden Geräuschimmissionen - auf die Vorschriften der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Auch im Hinblick auf die sonstigen Betreiberpflichten, namentlich auf den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ist der Kläger rügebefugt. Zwar hat die Vorsorgepflicht

§ 5Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BIm

SchG

bislang wohl herrschender Auffassung grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 - 7 B 47/08 - juris).

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 - Trianel - (a.a.O.) kann der Kläger aber unmittelbar aus Art. 10a der UVP-Richtlinie das Recht herleiten, eine Verletzung des Vorsorgegrundsatzes

§ 5Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BIm

SchG als einer aus dem Unionsrecht hervorgegangenen umweltschützenden Vorschrift zu rügen, obwohl das nationale Recht diese Möglichkeit im Hinblick auf die Subjektivität des Rechtsschutzes ausschließt. Die Regelung des § 5 Abs. 1 BImSchG ist in ihrer heutigen Fassung eine aus dem Unionsrecht hervorgegangene Vorschrift. Es bestehen zahlreiche EU-Richtlinien, die die Reichweite und die Folgen der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG prägen. Im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz ist insbesondere die IVU-Richtlinie bedeutsam. In Umsetzung dieser Richtlinie wurde in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgeschrieben, dass die Erfüllung der Grundpflichten ein „hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt“ gewährleisten muss. Ferner wurde der Vorsorgegrundsatz in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 um die Pflicht zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen erweitert. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2, Satz 3 und Satz 4 BImSchG wurden in Umsetzung von EU-Richtlinien ergänzt oder eingefügt (vgl. zum Ganzen Dietlein in Landmann/Rohmer a.a.O. Band III § 5 BImSchG Rn. 2, Rn. 47, Rn 131). Hinzu kommt, dass die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG ihrerseits Vorbild für die IVU-Richtlinie waren. Damit ist § 5 Abs. 1 BImSchG insgesamt eine aus dem Unionsrecht hervorgegangene Umweltschutzbestimmung. Eine weitere Differenzierung danach, welche Tatbestandsmerkmale im Einzelnen Unionsrecht umsetzen und welche

wie vor als rein nationales Recht anzusehen sind, ist nicht praktikabel und entspräche auch nicht dem Geist des Unionsrechts. 1.3

§ 2Abs. 3 Umw

RG ist eine Vereinigung, die im Verfahren

§ 1Abs. 1 Umw

RG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren

§ 1Abs. 1 Umw

RG nicht oder

den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Damit verweist das Umweltrechtsbehelfsgesetz auf die Einwendungsfristen des jeweils einschlägigen Fachrechts (BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 - 8 A 08.40001 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.08.07.2009 a.a.O. - juris; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08 .AK - juris; Hess.VGH, Urt. v. 16.09.2009 a.a.O. Ewer, NVwZ 2007, 267, 273).

§ 10Abs. 3 Satz 4 BIm

SchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sog. materielle Präklusion bedeutet den Ausschluss aller nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen in einem sich an das Genehmigungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, d. h. den Verlust des geltend gemachten Abwehrrechts (vgl. zum Immissionsschutzrecht BVerwG, Beschluss vom 30.01.1995 - 7 B 20/95 - juris; Senatsurteil vom 16.06.1998 - 10 S 909/97 - juris). Die Anforderungen an präklusionsverhindernde Einwendungen von Umweltverbänden hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend präzisiert, dass zumindest Angaben zu dem durch das Verfahren betroffenen Schutzgut und zur Art der drohenden Beeinträchtigung erforderlich sind. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, desto intensiver muss die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dem Vorhabenträger und der Behörde muss hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen

Auffassung des beteiligten Verbands zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen - trotz der geleisteten Vorarbeit - weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (vgl. zum Naturschutzrecht BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 - juris; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276 ; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2005 - 9 VR 41/04 - juris; BVerwG, Urt. v. 09.02.2005 - 9 A 62/03 - juris). Die Substantiierungslast, d. h. die Anforderung an den Umfang und die Detailliertheit der Einwendung richtet sich mithin

der Konkretheit der ausgelegten Unterlagen (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - juris). Zwar dürfen die Anforderungen an die Konkretheit einer Einwendung nicht überspannt werden. Der Betroffene muss aber zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Dabei kann von einem anerkannten Umweltverband, der mit seinem Aufgabenbereich hinreichend vertraut ist, mehr gefordert werden, als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers (BVerwG, Urt. v. 09.09.1988 - BVerwGE 80, 207 ; BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 a.a.O. ). Zu einer substantiierten Einwendung gehört grundsätzlich nicht die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28/05 - juris). Ist vorprozessual eine Präklusion eingetreten, steht diese nicht zur Disposition der Behörde. Für den Eintritt der materiellen Präklusion ist es daher unerheblich, wenn die Behörde mit weiterem Sachvortrag auf die Einwendungen des Umweltverbandes eingeht (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2007 - 9 B 38/07 - juris). Ausreichend erhobene Einwendungen können allerdings

träglich konkretisiert und ergänzt werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - BVerwGE 75, 285 ). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die genannten Präklusionsvorschriften des § 2 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG

höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - 7 B 15.10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 B 57/09 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08 .AK - juris; BayVGH, Urt. v. 23.06.2009 a.a.O. ; Hess.VGH, Urt. v. 17.06.2008 - 11 C 1975/07 .T - zu § 61 BNatSchG a.F.). In Auseinandersetzung mit den vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung angeführten Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rechtssache EuGH - C-263/08 - sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Rechtssache (Urteil vom 15.10.2009 - Djurgarden-Lilla - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts nicht widerspricht, da sie einen Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit darstellt.

dem Tenor der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss es Nichtregierungsorganisationen als Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der Richtlinie RL 85/337/86 (UVP-Richtlinie) zwar möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts anzufechten, „gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte“. Entgegen des sehr weit gefassten Wortlauts des Tenors hat der Europäische Gerichtshof damit aber keineswegs nationale Präklusionsvorschriften für unionsrechtswidrig erklärt. Der Europäische Gerichtshof bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass das Klagerecht nicht deshalb entfällt, weil sich die Vereinigung insoweit bereits beteiligt hat, und dass eine weitere Überprüfungsmöglichkeit selbst dann nicht ausgeschlossen darf, wenn das Genehmigungsverfahren gerichtlichen Charakter hat. Im Übrigen bleibt es dabei, dass es Art. 10a der UVP-Richtlinie grundsätzlich den nationalen Gesetzgebern überlässt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Klage zulässig ist und unter denen Umweltschutzorganisationen ein Anfechtungsrecht haben, soweit die nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich einen weiten Zugang zu den Gerichten sicherstellen und die praktische Wirksamkeit der UVP-Richtlinie gewährleisten (EuGH, Urteil vom 15.10.2009 a.a.O. Rn. 32, 37,39, 43, 45; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 a.a.O. Rn. 13 f.). Auch die Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwRG ist nicht unangemessen. Da eine einmonatige Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen vorausgeht, haben die Umweltschutzverbände - soweit sie nicht ohnehin bereits im Rahmen des Scopings gemäß § 2 a Abs. 4 der 9. BImSchV zum Verfahren hinzugezogen worden sind - insgesamt sechs Wochen Zeit, um sich mit der Sachlage vertraut zu machen. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist es auch bei knappen personellen und finanziellen Ressourcen möglich, Einwendungen zu erarbeiten und vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 4 B 34.04 - juris Rn. 8 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 - juris Rn. 156 f.; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08 .AK - a.a.O. Rn. 95 ff.). Verbleibenden Bedenken im Hinblick auf die im Verhältnis zum Umfang der Antragsunterlagen relativ kurze Frist kann im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Substantiierungslast keine überspannten Anforderungen gestellt und

trägliche Präzisierungen zugelassen werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 a.a.O. ; Senatsurteil vom 16.06.1998 a.a.O. ; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.11.2008 - 7 KS 1/05 - juris).

diesen Grundsätzen geht der Senat lediglich im Hinblick auf den Problembereich Radioaktivität von Präklusion aus (dazu unten B.II.4) und legt im Übrigen in Anbetracht des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens einen großzügigen Maßstab an. Das Einwendungsschreiben des Klägers vom 14.10.2008 hat - wenn auch teilweise unter falscher rechtlicher Einordnung - bezüglich der wesentlichen Themen des Verfahrens eine Anstoßwirkung entfaltet. 1.4 Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabs kann der Kläger keine Aufhebung der Änderungsgenehmigung vom 27.07.2009 verlangen, weil die Einhaltung der Betreiberpflichten sichergestellt ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann, nicht entgegenstehen. Bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Mangels Abwägungsbefugnis der Behörde ist die Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers keiner Alternativenprüfung zugänglich. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine gebundene Entscheidung ist, ist für eine Prüfung der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Anlage, der technischen Alternativen oder alternativer Standorte grundsätzlich kein Raum (vgl. Senatsurteil v. 16.06.1998 - 10 S 909/97 - juris Rn 23; Jarass a.a.O. § 6 Rn 27). Das Immissionsschutzrecht begrenzt schädliche Umwelteinwirkungen vorrangig durch die Pflichten des Betreibers zur Einhaltung von Grenzwerten und zum Einsatz dem Stand der Technik entsprechender Maßnahmen. Bei Erfüllung dieser Pflichten steht es dem Betreiber aus rechtlicher Sicht frei, welchen Anlagentyp er wählt und welchen Brennstoff er in seiner Anlage einsetzt. Lediglich im Rahmen des Vorsorgegrundsatzes kann die Behörde eventuell eine Optimierung der Anlage verlangen und demgemäß alternative Ausgestaltungen der betreffenden Anlage in den Blick nehmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 a.a.O.). 2. Luftschadstoffe 2.1 Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht Der angefochtene Genehmigungsbescheid verstößt im Hinblick auf Luftschadstoffe nicht gegen das Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 2.1.1 Ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Luftschadstoffe verursacht werden, ist

den normkonkretisierenden Vorschriften über die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Abschnitt 4 der TA Luft zu beurteilen. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (vgl. zum Begriff Nr. 2.3 TA Luft) für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind (als Jahres-, Tages oder Stundenwerte), erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den festgelegten Immissionswerten (Nr.4.2.1., 4.3.1, 4.4.1, 4.5.1). Die TA Luft unterscheidet dabei zwischen den Immissionswerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nr. 4.2), zum Schutz vor erheblichen Belästigungen und erheblichen

teilen durch Staubniederschlag und zum Schutz (nur) vor erheblichen

teilen (Nr. 4.4 und Nr. 4.5). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist in allen Fällen davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Im Übrigen ist zu unterscheiden: Werden die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des Nr. 4.2.2 TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird (sog. irrelevante Zusatzbelastung). Bei einer relevanten Überschreitung der übrigen Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen

teilen und/oder Belästigungen (vgl. Tabellen 2, 3, 4 und 6 zu Nummern 4.3.1, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.) liegen dagegen lediglich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor. Ob solche tatsächlich auftreten oder zu erwarten sind, ist ggf. in einer Sonderfallprüfung

Nr. 4.8 TA Luft festzustellen (Nummern 4.3.2 Buchst. d), 4.4.3 Buchst. d), 4.5.2 Buchst. d) TA Luft). Die Höhe der zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestimmt sich

der Vorbelastung, der Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung für den jeweiligen Schadstoff. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d.h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Die Höhe der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff wird durch die sog. Immissionskenngrößen gekennzeichnet (Nr. 2.2, Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist

Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Sie ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die

dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist (Nr. 4.6.4.1 TA Luft). Bevor die Behörde mit der Ermittlung der Kenngrößen beginnt, hat sie den Umfang ihrer Ermittlungspflichten festzustellen (Nr. 4.1. Abs. 3 TA Luft). In Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst.

  1. a)-
  2. c)TA Luft werden Fallgruppen genannt, bei denen keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den Immissionswerten besteht. In diesen Fällen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den (geänderten) Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft). Etwas anderes gilt hingegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung trotz geringer Massenströme und geringer Vorbelastung bestehen (Nr. 4.1 Satz 5 letzter Halbsatz i.V.m. Nr. 4.8 TA Luft). Werden die Irrelevanzgrenzen für die in der TA Luft genannten Schadstoffe überschritten, ist die Gesamtbelastung zu ermitteln (Nr. 4.7 TA Luft). Stehen Schadstoffe in Rede, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen (Nr. 4.8 TA Luft). Im vorliegenden Verfahren hat die Genehmigungsbehörde wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung

Nr. 4.1 Abs. 4 Buchst.

  1. c)i.V.m. Nummern 4.2.2 Buchst. a), 4.3.2 Buchst. a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst.
  2. a)und 4.5.2 Buchst.
  3. a)TA Luft von der Ermittlung der Immissionskenngrößen außerhalb des Nahbereichs abgesehen. Im Nahbereich der Anlage und für die Kurzzeitwerte in der Umweltzone der Stadt Mannheim wurde

Ermittlung der Gesamtbelastung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte festgestellt. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2.1.2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermittlung der Immissionskenngrößen. Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen eine Immissionsprognose des TÜV Rheinland vom 13.06./07.08.2008 vorgelegt, die mit Gutachten der SGS TÜV GmbH vom 15.10.2008, 21.11.2008, 22.11.2008 und vom 06.03.2009 ergänzt bzw. fortgeschrieben wurde. Die Immissionsprognose verfährt

den Vorgaben der TA Luft. Die Kenngrößen für die Immissionszusatzbelastung wurde durch eine rechnerische Immissionsprognose auf der Basis einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse gebildet. Dabei wurde eine Ausbreitungsberechnung

dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchgeführt (Nr. 4.6.4.1 TA Luft). Grundlage der Ausbreitungsberechnung sind neben den meteorologischen und geografischen Verhältnissen zunächst die Emissionen der Anlage (Anhang 3 Nr. 2). Das Beurteilungsgebiet umfasst einen Kreis von 9 km um den Block 9, d.h. das 50fache der tatsächlichen Schornsteinhöhe (Nr. 4.6.2.5). Zusätzlich zu den Aufpunkten innerhalb des Rechengitters, die sich aus dem Rechenmodell in Anhang 3 TA Luft ergeben, wurden in der Immissionsprognose acht zusätzliche Beurteilungspunkte (BP) festgelegt (vgl. Immissionsprognose v. 06.03.2009, Kap 7.2 S. 23 f., BP 1 und 2: Umweltzone Mannheim, BP 3: Mannheim Süd; BP 4, 5, 6: nächstgelegene geschlossene Wohnbebauung in der Hauptwindrichtung (Nordost); BP 7: nächstgelegene Bebauung in Altrip, Rheinland-Pfalz; BP 8: nächstgelegenes einzelnstehende Wohnhaus in der Mundenheimer Straße 70). Die Immissionsprognose berücksichtigt die geführten Quellen (Schornstein, Staubsaugeanlagen, Abluftfilter) und die wesentlichen diffusen Quellen (Stäube beim Güterumschlag, Verkehrsemissionen). Da im Nahbereich der Anlage am Beurteilungspunkt 8 und sowie in den Gewerbe- und Industriegebieten zwischen dem Werksgelände des GKM und der nächstgelegenen Wohnbebauung Überschreitungen der Irrelevanzgrenzen für Schwebstaub (BP 8) bzw. Schwebstaub, Staubniederschlag und Stickstoffdioxid (NO²) (Gewerbe-/Industriegebiet) prognostiziert wurden, wurde hierfür die Gesamtbelastung berechnet. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LUBW) hat die Immissionsprognosen auf ihre Plausibilität hin überprüft und im Grundsatz nicht beanstandet. Soweit von der LUBW oder von Einwendern begründete Zweifel an der Plausibilität oder der Untersuchungstiefe geäußert wurden, hat die Genehmigungsbehörde ergänzende Gutachten und sachverständige Äußerungen eingeholt, die die Einwendungen des Klägers entkräften. 2.1.2.1 Es bestehen keine Bedenken gegen den Prüfungsumfang der Immissionsprognose. 2.1.2.1.1 Der Kläger wendet gegen die Ermittlung der Immissionskenngrößen ein, dass der Genehmigungsbescheid und die zugrunde gelegten Immissionsprognosen von einem fehlerhaften Anlagenbegriff ausgingen, weil der gesamte Altbestand des GKM ausgeblendet worden sei, obwohl auch die Behörde und die Beigeladene von einer „gemeinsamen Anlage“ ausgingen. Nur wenn die Gesamtanlage in den Blick genommen werde, sei sichergestellt, dass Anlagen in Gebieten mit Immissionswertüberschreitungen nicht stufenweise so erweitert werden könnten, dass zwar durch jede einzelne Erweiterungsmaßnahme nur geringe zusätzliche Immissionsbeiträge hervorgerufen würden, der gesamte Immissionsbeitrag der Anlage im Laufe der Zeit aber die Irrelevanzgrenzen von 3 % des Immissions-Jahreswerts deutlich überschreite. Wegen der Überschneidungen der jeweiligen Einwirkungsbereiche der einzelnen Blöcke sei eine Gesamtbetrachtung der ganzen Anlage hinsichtlich Luftschadstoffen und Lärm erforderlich. Auch die gesetzlichen Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG und § 1 a der 9. BImSchV knüpften an den Begriff der (einheitlichen) Anlage an. Dieser Einwand greift nicht durch. Allerdings besteht soweit ersichtlich Einigkeit, dass der Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren

§ 16Abs. 1 BIm

SchG über den Antragsgegenstand hinausgeht. Während sich der Antragsgegenstand auf die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte beschränkt, sind Prüfungsgegenstand

den konkreten Umständen des Einzelfalles alle mit der Änderung ursächlich verbundenen Emissionen. Bei einer wesentlichen Anlagenänderung bezieht sich die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen daher auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten (Alt-)Anlage, auf die sich die Änderung auswirkt (früher sog. qualitative Änderungen). Maßgeblich ist, inwieweit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 - IV C 9.75 - juris; BVerwG, Urt. v. 21.08.1996 - 11 C 9/95 - BVerwGE 101, 347 ; Hess.VGH, Urt. v. 24.09.2008 a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 19/07 .AK - juris Rn. 118 m.w.N.; Czajka in Feldhaus a.a.O. § 16 Rn. 87; Jarass a.a.O. § 16 Rn. 31 ff.; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer a.a.O. Band III § 16 Rn. 165; Führ in GK-BImSchG, Stand März 2010, § 16 Rn. 173 ff.). Die weitergehende Auffassung des Klägers, wonach die Zusatzbelastung durch die Immissionen der Gesamtanlage gekennzeichnet ist, auch wenn diese durch die Änderung nicht berührt werden, steht hingegen mit Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte der TA Luft, die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch das Gericht prinzipiell bindet, nicht in Einklang. Nr. 3.5.3 der TA Luft 2002 regelt unter der Überschrift „Prüfungsumfang“, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, zu prüfen sind (entsprechend für das materielle Recht: § 9, § 20 a Abs. 2 der 13. BImSchV). Auch in der vom Kläger in Bezug genommenen Kommentierung zu dieser Vorschrift wird davon ausgegangen, dass die unveränderten Anlagenteile der Gesamtanlage (nur) in den Blick zu nehmen sind, wenn die Änderung Auswirkungen auf den Altbestand hat, z. B. bei Ableitung aller Emissionen über einen gemeinsamen Schornstein (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer a.a.O. Band IV, TA Luft Nr. 3 Rn. 18).

Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft ist die Kenngröße für die Zusatzbelastung der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird. Beantragtes Vorhaben ist nicht die Gesamtanlage, sondern nur der Gegenstand der beantragten Änderungsgenehmigung, hier also Block 9. Zu Unrecht wird dem entgegengehalten, der Vorschriftengeber habe übersehen, dass alle Irrelevanzklauseln ausdrücklich die Emissionen „der Anlage“ als Grundlage für die Bestimmung der irrelevanten Zusatzbelastung benennen; es gehe in diesem Zusammenhang nicht um die Irrelevanz der durch die Änderung hervorgerufenen Emissionen, sondern um die der gesamten Anlage (vgl. Hansmann a.a.O. TA Luft Nr. 2 Rn. 2). Die gewählte Formulierung beruht vielmehr auf einer bewussten Entscheidung des Vorschriftengebers. Im Entwurf der Bundesregierung war ursprünglich vorgesehen, auf die „zu beurteilende Anlage“ abzustellen. Auf Vorschlag des Bundesrats wurde der Text der TA Luft dahingehend geändert, dass „das beantragte Vorhaben“ maßgebend ist, und zwar gerade um den Regelungsgehalt der Vorschrift dahingehend klarzustellen, dass die Zusatzbelastung (nur) der Immissionsbeitrag ist, der durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird, und die Verweisung in Satz 1 der Nr. 3.5.3 TA Luft zu präzisieren, wonach bei Änderungsgenehmigungen nur das Änderungsvorhaben für die Bestimmung der Zusatzbelastung maßgeblich sei (vgl. BT-Drs. 1058/01, Empfehlungen der Ausschüsse Nr. 2 S. 3). Aus der Entstehungsgeschichte von Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft ergibt sich mithin, dass der Prüfungsgegenstand im Fall der Zusatzbelastung nicht über den in Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft beschriebenen Umfang hinausgehen soll. Die Entstehungsgeschichte einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift hat

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber eine besondere Bedeutung. Zeitnahe, im Verfahren hervorgetretene Willensbekundungen des Vorschriftengebers haben danach bei der Auslegung im Zweifel mehr Gewicht als dies regelmäßig bei Rechtsnormen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15/98 - BVerwGE 110, 216 , juris). Die entgegenstehende Auffassung (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. TA Luft Nr. 4.2 Rn. 27) überdehnt hingegen den Anlagenbegriff. Insbesondere der Terminus der „gemeinsamen Anlage“ im Sinne des § 1 Abs. 3 der

  1. BImSchV kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht für den Prüfungsumfang fruchtbar gemacht werden. Wie ausgeführt, hat der Begriff der gemeinsamen Anlage in erster Linie die Funktion, eine Einzelanlage der Genehmigungspflicht zu unterwerfen (dazu oben B.I.2.2.). Da im vorliegenden Fall alle Beteiligten unstrittig und zutreffend davon ausgehen, dass Block 9 als wesentliche Änderung der Gesamtanlage der Genehmigungspflicht unterliegt und nur unter den für eine Neugenehmigung geltenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen genehmigt werden darf, kommt es insoweit nicht auf die Einordnung als gemeinsame Anlage an. Auch der Umstand, dass die einschlägigen Vorschriften der TA Luft, insbesondere die Irrelevanzregeln, durchgehend von „der Anlage“ sprechen (vgl. etwa Nr. 3.5.3 i.V.m. 3.1, Nr. 4.2.2 Buchst. a), sagt nichts über den Prüfungsumfang einer Änderungsgenehmigung aus. Dieser wird - wie ausgeführt - in Nr. 2.2 Satz 3, Nr. 3.5 Satz 2 TA Luft für die Änderungsgenehmigung speziell geregelt. Was unter dem Begriff der Anlage im Sinne der TA Luft zu verstehen ist, ist danach im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Wie der Wortlaut des § 1 Abs. 3 des
  2. BImSchV zeigt, ist unter „Anlage“ im Sinne des Immissionsschutzrechts keineswegs von vornherein die Gesamtanlage zu verstehen. In dieser Vorschrift ist mit „Anlage“ vielmehr eindeutig die Einzelanlage gemeint, die nur unter besonderen Voraussetzungen zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst wird. Wäre mit dem Begriff der Anlage stets die Gesamtanlage gemeint, würde es dieser Regelung auch nicht bedürfen. Im Übrigen dürfte sich der Wortlaut der TA Luft auf den vom Vorschriftengeber als Regel angenommenen Fall der Neuerrichtung beziehen. Im Falle der Erweiterung einer Anlage ohne Auswirkungen auf die Immissionen durch die Altanlage (früher quantitative Änderung genannt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 a.a.O. ) kommt es danach allein auf die hinzutretenden Immissionen an. Die Immissionen der Alt-Anlage bleiben aber nicht unbeachtlich, sondern finden im Rahmen der Vorbelastung Berücksichtigung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.06.2004 ( - 4 C 9/03 -, BVerwGE 121, 182 ) nicht von der dargestellten Systematik abgerückt. Diese Entscheidung betraf nur die Frage, ob der immissionsschutzrechtliche Begriff der gemeinsamen Anlage auch für den Sonderfall einer Windfarm Anwendung findet. Das Problem des Prüfungsumfangs einer Änderungsgenehmigung war nicht Verfahrensgegenstand. Der Kläger kann sich zur Unterstützung seiner Auffassung auch nicht auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen berufen. Dieses führt in mehreren Entscheidungen zwar aus, dass „genehmigungsbedürftige Anlage“ bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her die gesamte Anlage sei, weil die Grundpflichten

§ 5Abs. 1 BIm

SchG an den Begriff der „Anlage“ anknüpften. Im unmittelbaren Anschluss an diese Formulierung erläutert das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aber im Einklang mit der wohl herrschenden Meinung, dass das Übergreifen der Prüfung nur soweit reicht, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann, weil es nicht Sinn des Genehmigungsvorbehalts für eine wesentliche Änderung sei, ohne sachliches Erfordernis den gesamten, bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es gehe vielmehr darum sicher zu stellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genüge. Daher erstreckt sich auch

der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die behördliche Prüfung nur auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der bereits genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Auf diesen Prüfungsumfang ist auch die Anfechtungsbefugnis Dritter beschränkt (vgl. etwa Urt. v. 03.12.2008 a.a.O. juris Rn. 114, Rn. 125; Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06 - juris Rn. 53; Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 12/08 .AK - a.a.O. Rn. 164ff.). Soweit in den zugrundegelegten Immissionsprognosen auch die Emissionen der im dortigen Verfahren bereits vorhandenen Blöcke berücksichtigt werden, handelt es sich lediglich um eine worst-case-Betrachtung zugunsten der Betroffenen (vgl. Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 12/08 .AK - a.a.O. Rn. 199 und 200). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 24.09.2008 (a.a.O. Rn. 77) zunächst zwar aus, dass die von der geänderten Gesamtanlage ausgehenden Immissionsbelastungen in den Blick zu nehmen seien, weil die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der Anlage anknüpften. Er beschränkt diese Aussage sodann jedoch auf Änderungen, die sich - wie in dem zugrunde liegenden Fall - auf die gesamte Anlage auswirken. 2.1.2.1.2 Im vorliegenden Fall liegen keine Auswirkungen vor, die zu einer Gesamtbetrachtung zwingen. Die Emissionen werden nicht über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet; die Kapazität der bestehenden Blöcke wird nicht erhöht. Es stellen sich im Hinblick auf den Anlagenbestand auch keine neuen Sicherheitsanforderungen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Verfahrensabläufe so geändert werden, dass sich die Emissionen der Altanlage verändern. Zwar werden alle Blöcke über eine Sammeldampfleitung verbunden; Block 9 ist im Anfahrbetrieb auf Hilfsdampf der Altanlagen angewiesen ist. Dies bestätigt zwar die unbestrittene Annahme, dass es sich um eine gemeinsame Anlage

§ 1Abs. 3 der 4. BIm

SchV handelt.

dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen bleibt der im Anfahrbetrieb benötigte Dampf aber in einem geschlossenen Wasser-Dampf-Kreislauf. Im Übrigen gehört Wasserdampf, selbst wenn er austreten würde, nicht zu den gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen. Auswirkungen könnten lediglich insoweit angenommen werden, als die Kamine der Gesamtanlage in unmittelbarer Nähe liegen und aus Sicht der betroffenen

barschaft unerheblich ist, ob die Emissionen aus einem gemeinsamen oder mehreren nebeneinander liegenden Kaminen stammen.Auchder Umstand, dass sich die Abgasfahnen der Kraftwerksblöcke zwangsläufig irgendwann überlagern, genügt aber nicht, um von wechselseitigen Auswirkungen auszugehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Erhöhung der Emissionen der Altanlage, sondern um eine typisches und unvermeidbares Phänomen jeglicher Art von Luftverschmutzung. Allerdings geht auch die TA Luft in anderem Zusammenhang davon aus, dass die Emissionen verschiedener Schornsteine ggf. zusammenzufassen sind, wenn sich mehrere etwa gleich hohe Schornsteine mit gleichartigen Emissionen ergeben (vgl. Nr. 5.5.2 Abs. 2 TA Luft), insbesondere wenn der horizontale Abstand zwischen den einzelnen Schornsteinen nicht mehr als das 1,4fache der Schornsteinhöhe beträgt. Diese Vorschrift, die die Berechnung der Mindestschornsteinhöhe betrifft, ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar, kann aber als Anhaltspunkt dienen, ab welcher Entfernung mehrere Schornsteine gemeinsam zu betrachten sind.

den vorliegenden Lageplänen hat der Schornstein von Block 9 (180

  1. m)zum nächstgelegenen Schornstein des Block 7 (200
  2. m)einen Abstand von 280 - 300 m, so dass das 1,4fache der tatsächlichen Schornsteinhöhen jedenfalls nicht unterschritten wird. Auch im Hinblick auf die Abstände der Schornsteine ist daher keine gemeinsame Betrachtung geboten. Es besteht demnach kein Anlass, bei der Ermittlung der Zusatzbelastung auch die Immissionen der unveränderten und künftig fortbetriebenen Blöcke 6 - 8 in den Blick zu nehmen. 2.1.2.2. Gegen die Emissionsdatenbasis zur Ermittlung der Zusatzbelastung bestehen auch sonst keine Bedenken. 2.1.2.2.1 Als Emissionswerte der geführten Quellen (Punktquellen: Schornstein, Filter) werden in der Immissionsprognose zu Recht die im Antrag genannten und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte zugrunde gelegt, die der angefochtene Genehmigungsbescheid den Anforderungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 der 13. BImSchV entsprechend für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Gesamtstaub und Quecksilber festgesetzt hat (Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.1.1). Da die Anlage Schadstoffe bis zu dem festgesetzten Grenzwert emittieren darf, sind die in der Genehmigung festgesetzten Grenzwerte die Emissionsdatenbasis, die sich im Sinne von Anhang 3 Nr. 2 bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 a.a.O. Rn. 19). Der Kläger wendet demgegenüber ein, mehrere Luftschadstoffe seien nicht mit den beantragten und festgesetzten Tagesmittelwerten, sondern mit den niedrigeren, nämlich halbierten Jahresmittelwerten gerechnet worden. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Genehmigungsbescheid setzt die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Kohlenmonoxid, Gesamtstaub und Quecksilber entsprechend der 13. BImSchV als Tagesmittelwerte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) bzw. Halbstundenwerte (Nr. 2) fest. Für die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. BImSchV genannten Schadstoffe werden auf Antrag der Beigeladenen außerdem Jahresmittelwerte festgesetzt, die der Hälfte der vorgeschriebenen Tagesmittelwerte entsprechen (Nebenbestimmung Nr. 4.4.2.1). Der Kläger verkennt mit seinem Einwand zum einen, dass die Irrelevanzschwellen der TA Luft auf Immissions-Jahreswerte bezogen sind (vgl. etwa Nr. 4.2.2 TA Luft). Die Berechnung, ob die Immissionsbeiträge der Anlage die Irrelevanzschwellen überschreiten, hat mithin ebenfalls anhand der Jahresmittelwerte zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 - 7 B 47/08 - juris). Mit Stundenwerten ist nur zu rechnen, wenn auf das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen wegen geringer Emissionsmassenströme abgestellt wird (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a TA Luft, Nr. 4.6.1.1) . Auf dieses Irrelevanzkriterium hebt der Genehmigungsbescheid jedoch nicht ab. Zum anderen scheint der Kläger zu verkennen, dass die Rechnung mit den halbierten Jahresmittelwerten kein „Schönrechnen“ (so das Einwendungsschreiben vom 14.10.2008) ist, sondern zu einer deutlichen Unterschreitung der

der 13. BImSchV zulässigen Gesamtbelastung im Jahresmittel führen dürfte, weil die doppelt so hohen Tagesmittelwerte infolge der halbierten Jahresmittelwerte nicht das ganze Jahr über voll ausgeschöpft werden dürfen. 2.1.2.2.1.1 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte technisch einhaltbar sind.

den Antragsunterlagen werden im Dampferzeuger zur Verminderung der Bildung von Stickoxiden und von Kohlenmonoxid entsprechende Low-NOx-Brenner in Verbindung mit der gestuften Zufuhr von Verbrennungsluft eingesetzt. Anschließend wird in einer Anlage zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR-Anlage) Stickoxid zu Stickstoff und Wasserdampf reduziert. Der Staub und die darin gebundenen Schwermetalle werden in einem Elektrofilter elektrostatisch aus dem Rauchgas abgeschieden. In einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) werden Schwefeloxide, sonstige saure Rauchgasbestandteile und Reststaub mit einer Kalksteinsuspension ausgewaschen. Das entstehende Calciumsulfit wird durch Zugabe von Luft zu Gips (Calciumsulfat) oxidiert. Das so gereinigte Rauchgas wird über den Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet. Diese Verfahrenstechniken entsprechen den Anforderungen des Merkblatts über die Besten Verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen (BVT-Merkblatt, engl. BREF) vom Juli 2006 für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW und dem Brennstoff Steinkohle (vgl. Zusammenfassung S. V ff.); insbesondere die REA bewirkt danach auch eine Feinstaubminderung. Diese von der Europäischen Kommission im Rahmen des Informationsaustausches

Art. 17

der IVU-Richtlinie herausgegebenen Merkblätter sind bei der Bestimmung des Standes der Technik heranzuziehen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG, vgl. auch Nr. 5.1.1 Abs. 4 und Abs. 8 TA Luft; OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 6/08 .AK - a.a.O. Rn 152). Der Kläger wendet demgegenüber ein, dass die Schwermetallkonzentrationen und -frachten im Abgas des Kamins nicht den tatsächlich zu erwartenden Schadstoffgehalten des Brennstoffs Steinkohle

der Stoffflussanalyse eines Leitfadens aus NRW aus dem Jahr 2005 angepasst worden seien, obwohl zu erwarten sei, dass zunehmend Importkohle verbrannt werde. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beigeladene lässt den Schwermetallgehalt der verwendeten Steinkohle auf der Grundlage wöchentlicher Probeentnahmen aus den Lieferungen der einzelnen Zechen seit 1994 analysieren (zu den Einzelheiten des Analyseverfahrens vgl. Notiz des GKM v. 24.11.2008, Ergänzung der Antragsunterlagen Ordner 1 Abschnitt 3). Das Ergebnis der Analysen wurde in der Immissionsprognose verdoppelt; die verdoppelten Analysewerte wurden zur Grundlage der Immissionsprognose gemacht. Die für den Block 9 nicht oder selten verwendeten Steinkohlen aus Deutschland, Polen, China und Australien wurden dabei außer Acht gelassen (vgl. Immissionsprognose vom 06.03.2009 S. 13 f.). Die verdoppelten Mittelwerte des Schadstoffgehalts von Steinkohle liegen unstrittig für einige Schwermetalle (Blei, Kobalt, Kupfer und Vanadium) unterhalb der Werte, die der „Leitfaden zur energetischen Verwertung von Abfällen in Zement, Kalk und Kraftwerken in NRW“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) aus dem Jahr 2005 annimmt (vgl.

trag zur Immissionsprognose v. 21.11. 2008, Ergänzung der Antragsunterlagen Ordner 1 Abschnitt 3). Dies ist jedoch unerheblich, weil der Genehmigungsbescheid die in der Immissionsprognose zugrundegelegten Emissionswerte für Schwermetall verbindlich vorschreibt (sog. „Kohleband“, vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.4.1,) und die Einhaltung der Werte überwacht wird (Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.4.2).Damit sind die Berechnungsgrundlagen der Immissionsprognose rechtlich festgeschrieben und sichergestellt, dass die Ergebnisse der Immissionsprognose auch in Zukunft voraussichtlich zutreffend sind. Wenn die verwendete Steinkohle - etwa aufgrund eines Wechsels der anliefernden Hauptzechen - künftig andere Schwermetallgehalte aufweisen sollte, wäre dies nicht mehr von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einhaltbarkeit dieser Nebenbestimmung, da sie auf repräsentativen, praxisnahen Erfahrungswerten des konkreten Anlagenbetreibers beruht. Im Übrigen dürfte die Beigeladene die Einhaltung der maßgeblichen Werte durch eine entsprechende Auswahl der anliefernden Zechen und ein entsprechendes Mischungsverhältnis der verwendeten Kohlen ohne weiteres sicherstellen können. Hinzu kommt, dass der Gutachter die Zusatzbelastung für Schwermetalle im Staub nochmals vergleichend mit den im Leitfaden genannten Mittelwerten berechnet hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auch in diesem Fall die Schwermetallbelastung unterhalb der Irrelevanzgrenzen liegt (

trag zur Immissionsprognose vom 21.11.2008, Ergänzung der Antragsunterlagen Ordner 1 Abschnitt 3). 2.1.2.2.1.2 Der Kläger bezweifelt im Anschluss an das IfU-Gutachten vom 16.1.2009 (S. 22 f.) insbesondere, dass der im Genehmigungsbescheid festgesetzte Grenzwert für Quecksilber bei der Festlegung eines maximalen Quecksilbergehalts von 0,36 mg/kg im Kohleband (Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.4.1) eingehalten werden kann. Überseekohle habe einen geringeren Chlor- und Bromgehalt als deutsche Kohle. Es sei daher davon auszugehen, dass die gasförmigen Quecksilberemissionen anstiegen, weil das Quecksilber bei Verbrennung von Überseekohlen in geringerem Maße mit Chlor oxidiere und nur oxidiertes Quecksilber abgeschieden werden könne. Der Einwand greift in der Sache nicht durch. Im Genehmigungsbescheid wird für Quecksilber als Tagesmittelwert der Grenzwert der

  1. BImSchV (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) festgesetzt. Wie ausgeführt, wird über die Anforderungen der
  2. BImSchV hinausgehend ein Jahresmittelwert festgesetzt, der dem halbierten Tagesmittelwert entspricht (Tagesmittelwert 0,03 mg/m³; Jahresmittelwert 0,015 mg/m³, vgl. Genehmigungsbescheid Nr. 4.1.2.1.1 Buchst. e). Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass diese Grenzwerte zwingend einzuhalten sind. Die Festlegung des Kohlebands in der o.g. Nebenbestimmung sichert demgegenüber nur die Berechnungsgrundlagen der Immissionsprognose ab. Die Festlegung bedeutet nicht, dass der maximale Schadstoffgehalt im Kohleband auch dann ausgeschöpft werden darf, wenn der entsprechende Emissionsgrenzwert überschritten wird. Vielmehr ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, bei Überschreitung des Grenzwerts Maßnahmen wie etwa den Einsatz anderer Kohlesorten mit geringerem Quecksilbergehalt oder höherem Chlorgehalt zu ergreifen. Im Übrigen bestehen

der Stellungnahme der LUBW v. 23.02.2010 (Anlage 1 zur Klageerwiderung S. 6) keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einhaltbarkeit des Grenzwerts. Dieser werde nur dann überschritten, wenn nahezu ausschließlich Kohle mit einem maximalen Schadstoffgehalt von 0,36 mg/kg TS verwendet werde. Dies sei

den bisherigen Analysedaten sehr unwahrscheinlich. 2.1.2.2.

  1. Der Kläger erhebt eine Vielzahl von Einwendungen hinsichtlich der Ermittlung der diffusen Staubimmissionen, die zusammenfassend darauf hinauslaufen, dass die Immissionsprognose insoweit nicht auf der sicheren Seite liege und unterbewertet sei. Die Plausibilität der Immissionsprognose wird durch diese Rügen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Verbleibende Bedenken wurden in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeräumt; insgesamt erscheint die Immissionsprognose als hinreichend konservativ. 2.1.2.2.2.
  2. Der Kläger rügt zunächst, dass beim Aufgabetrichter Schiffsentladung nur die Emissionen des Filters (Quelle F. 1.9.2), nicht aber die diffusen Emissionen berücksichtigt wurden. Dies hatte bereits die LUBW beanstandet, weil der Aufgabetrichter oben offen sei. Grundsätzlich müsse jede emittierende Quelle

der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 auch gerechnet werden; eine Verlagerung von Emissionen von einer Quelle auf die andere sei grundsätzlich nicht zulässig (Stellungnahme v. 17.11.2008 und v. 27.04.2009, Verfahrensakte Ordner 6 S. 19).

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind nennenswerte Staubemissionen im Hinblick auf die technische Ausgestaltung des Aufgabetrichters zur Überzeugung des Senats nicht zu erwarten. Die Beigeladene hat mittlerweile die Konstruktionspläne für den geplanten Aufgabetrichter vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erläutert. Aufgrund einer Lammellenkonstruktion, die das Entweichen von Staub beim Abwurf der Kohle

oben verhindert, und einer dreiseitigen Einhausung erscheint der Aufgabetrichter als eine nahezu geschlossene Anlagenkomponente. Die Staubemissionen werden sowohl über als auch unterhalb der Lammellenkonstruktion seitlich abgesaugt und über einen Gewebefilter (Quelle F. 1.9.2) gereinigt. Im Hinblick auf die konkrete Konstruktion des Aufgabetrichters ist es daher vertretbar, die verbleibenden diffusen Emissionen zu vernachlässigen. Die Nichtberücksichtigung eventueller geringfügiger Emissionen des Abwurftrichters wird darüber hinaus durch die in Ansatz gebrachten Emissionen der Quelle F.1.9.2 kompensiert. Im Genehmigungsbescheid werden die Emissionen des Filters auf 5 mg/m³ begrenzt (Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.2.1). Dies entspricht der Hälfte des beantragten Werts von 10 mg/m³. Aufgrund dessen hat die LUBW ihre Bedenken zurückgestellt (vgl. Stellungnahme vom 23.02.2010, Anlage 1 zur Klageerwiderung). Die von der Beigeladenen geplanten Staubminderungsmaßnahmen am Aufgabetrichter sind ferner als Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid festgesetzt worden (Nr. 4.1.2.3.8). Darüber hinaus rechnet die Immissionsprognose insoweit konservativ, als die angesetzte Betriebszeit für den Abluftfilter

dem Vortrag des Gutachters der kompletten Entladezeit der Schiffe entspricht, obwohl Staub durch den Abwurf der Kohle nur in ca. 10 % der Gesamtbetriebszeit anfalle. Danach kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ob die vorgesehene Technik des Aufgabetrichters über die Umweltfaktoren hinausgeht, die der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 vom Mai 1999 zugrundeliegen. Maßgeblich sind die tatsächlich zu erwartenden Emissionen der konkreten Anlage. Diesbezüglich hat die Genehmigungsbehörde zu Protokoll des Gerichts erklärt, die diffusen Staubemissionen des Aufgabetrichters

Inbetriebnahme der Anlage messen zu lassen; ggf. ist die Behörde gehalten, weitere Maßnahmen zu ergreifen. 2.1.2.2.2.2 Es ist auch unschädlich, dass die Emissionen im Fall einer Notbekohlung mit Radladern in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt worden sind.

dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen ist der Eintritt eines solchen Ereignisses äußerst unwahrscheinlich; bei den bestehenden Blöcken 7 und 8 habe noch niemals eine Notbekohlung stattgefunden (vgl. auch Stellungnahme des SGS TÜV vom 24.02.2010). Dieser Vortrag ist

den vorliegenden Antragsunterlagen plausibel, weil bei Ausfall des Portalkratzers erst dann eine Notbekohlung mit Radladern erforderlich ist, wenn weder ein Schiff noch eine Bahn zur Entladung bereitstehen (vgl. Fließbild Versorgung, Antragsordner 2, Anlage V/2.1-1). Die Beigeladene weist ferner darauf hin, dass die Beschickung mit Radladern äußerst umständlich sei und dadurch nur geringe Mengen bekohlt werden könnten. Sie reiche nicht aus, um die Befeuerung dauerhaft sicherzustellen. Dieser Vortrag erscheint im Hinblick auf den Brennstoffbedarf von Block 9 plausibel. 2.1.2.2.2.3 Der Kläger rügt weiter, dass die Emissionen bei der Verladung der Flugasche nicht berücksichtigt worden seien. Die Einstufung der Flugasche als nicht staubend hätte näherer Begründung bedurft. Diese Rüge greift nicht durch. Wie sich aus den Bauvorlagen, der Immissionsprognose v. 07.08.2008 (Kapitel 4.3 S. 21) und den Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergibt, wird nur angefeuchtete Flugasche verladen werden. Die trockene Flugasche wird pneumatisch in geschlossenen Rohren in die Silos gefördert. Die hierbei verdrängte Luft wird über Filter gereinigt (Quellen F.5.9.1a und F.5.9.1.b). Der Abtransport erfolgt entweder trocken in geschlossenen Silofahrzeugen oder -schiffen oder

Anfeuchtung in Mischern per Schiff oder LKW (Wassergehalt ca. 10 %). Aufgrund der Materialeigenschaften, der Materialfeuchte und des Feinstaubanteils wird die angefeuchtete Flugasche in der Immissionsprognose als nicht staubend eingestuft und nicht weiter betrachtet. Zur Begründung der Einstufung der angefeuchteten Flugasche als nicht staubend führt der Gutachter aus, zur Bewertung der Staubneigung der befeuchteten Flugasche seien Erfahrungswerte des GKM herangezogen worden. Auch bei der bestehenden Anlage werde Flugasche zeitweise in einem Mischer angefeuchtet und per Lkw über die Straße abtransportiert. Bei Block 9 solle ein baugleicher Mischer eingebaut werden. An der vorhandenen Lkw-Verladung des GKM sei eine Probe entnommen und durch die Universität Wuppertal untersucht worden. Die festgestellte Maßzahl der Staubentwicklung liege nur knapp über der

weisgrenze und um mindestens den Faktor 277 unter der Staubentwicklung von Braunkohle, die in der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3 als nicht wahrnehmbar staubend eingestuft werde. Dies zeige, dass beim Umschlag der angefeuchteten Flugasche keine diffusen Staubemissionen entstünden (vgl. Immissionsprognose vom 07.08.2008 Kap. VII-1 S. 21 ff, Stellungnahmen v. 24.02.2010, Anlage 3 zur Klageerwiderung des Beklagten, S. 13 und Anhang 2). Die LUBW (Stellungnahme vom 23.02.2010) hat die Nichtberücksichtigung der Flugasche nicht beanstandet, weil die Emissionsfaktoren für Feinstaub PM 10 für den Umschlag von Flugasche etwa 1/10 der Faktoren für den Umschlag von Kohle betrügen. Durch Befeuchtung der Flugasche und Lagerung in Silos würden Emissionen weitgehend vermieden. Berücksichtige man weiter, dass erheblich größere Mengen von Kohle als von Flugasche umgeschlagen würden, sei evident, dass die Emissionen von Flugasche vernachlässigbar seien. Damit liegt eine plausible und von der fachkundigen Landesanstalt LUBW nicht beanstandete Begründung für die Vernachlässigung der angefeuchteten Flugasche vor, der der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. 2.1.2.2.2.4 Der Kläger rügt ferner, dass der Ansatz einer Zutrimmung von 5 % bei der Schiffsentladung - auch vor dem Hintergrund der Nebenbestimmung Nr. 4.1.4.2.4 des Genehmigungsbescheids (d. h. Vermeidung von impulshaltigen Geräuschen) - nicht realitätsnah sei. Es sei mindestens von einer Zutrimmung von 10 % auszugehen, weil andernfalls impulshaltige Geräusche durch den Greifer entstünden. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat anlässlich eines Ortstermins am 20.03.2009 die zugetrimmten Kohlemengen vermessen und bei konservativer Berechnung eine maximale Zutrimmung von 2,1 % der angelieferten Gesamtkohlemenge festgestellt (Aktenvermerk vom 26.03.2009, Verfahrensordner 15 S. 262 ff). Die zugrundeliegende Annahme, dass nur die Kohlereste entlang der Bordwände und die sog. Übermenge, die beim Schließen des Greifers herausgedrückt wird, zugetrimmt werden muss, wurde durch das Ergebnis des Augenscheins bestätigt. Die vom Senat beobachtete Zutrimmung beschränkte sich auf relativ schmale Kohlestreifenreste. Die zur Dokumentation der Zutrimmung angefertigten, bei den Verfahrensakten befindlichen Fotografien der Behörde entsprechen den vom Senat beim Augenschein aufgenommenen Lichtbildern und dem hierbei gewonnenen Eindruck; entgegen der Auffassung des Klägers bestehen daher keine Zweifel daran, dass sie die Situation einer Zutrimmung zuverlässig wiedergeben. Demgegenüber ist die Zeitdauer, in der sich der für die Zutrimmung eingesetzte kleine Radlader (sog. Bobcat) im Schiffsrumpf befindet, kein zuverlässiges Beurteilungskriterium, weil die Entladung mittels Greifers und die Zutrimmung an verschiedenen Stellen des Schiffsrumpfes gleichzeitig erfolgen können. Mit dem Ansatz einer Trimmmenge von 5 % liegt die Immissionsprognose daher

Überzeugung des Senats auf der sicheren Seite. 2.1.2.2.2.5 Entgegen der Annahme der Klägers verursacht auch die Übergabe der Kohle an den Bekohlungsecktürmen voraussichtlich keine zu berücksichtigenden Staubemissionen. Wie sich aus den Bauvorlagen und der Erklärung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergibt, wird die Kohle im Bereich der Ecktürme über vollständig eingehauste Bandbrücken transportiert. Die Kohleübergabe erfolgt innerhalb der rundum geschlossenen Ecktürme; die Übergabestellen sind ihrerseits nochmals gekapselt. Verbleibende Staubemissionen sind in geeigneter Weise abzusaugen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.1.2.3.2). Auch der Gutachter der Klägers Dipl.Ing. G. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei dieser Ausgestaltung keine Staubemissionen zu erwarten sind. Sollte sich entgegen der Erklärung der Beigeladenen die Befürchtung des Klägers bestätigen, dass es sich nicht um vollständig geschlossene, sondern nur um seitlich begrenzte Bandtransportanlagen handelt, ist die Genehmigungsbehörde gehalten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 2.1.2.2.2.6 Ungeachtet der Unbegründetheit der einzelnen Einwendungen kommt hinzu, dass die Immissionsprognose die diffusen Emissionen insgesamt konservativ berechnet. Die Immissionsprognose vom 07.08.2008 (Antragsordner 6 Kap. VII-1 S. 21 ff) vernachlässigt die Bahnverladung (ca. 10 %), die in einer geschlossenen Halle stattfindet, und geht im Sinne einer konservativen Betrachtung davon aus, dass zu 100 % Schiffsverladung durchgeführt wird. Die Gesamtumschlagmenge wird für die maximale Dauerlast bei Ganzjahresbetrieb angesetzt (ca. 2.653.000 t/a). Die LUBW hat außerdem bestätigt, dass die Berechnung der Emissionen

der VDI-Richtlinie 3790 Blatt 3, wie sie in der Immissionsprognose vorgenommen wurde, und die Einstufung der Kohle als nicht wahrnehmbar staubend

vollziehbar sei und erfahrungsgemäß zu einer starken Überschätzung der Emissionen führe (Stellungnahme v. 17.11.2008, v. 27.04.2009 u. v. 17.07.2009, Verfahrensakte Ordner 6 S. 19, 120, 133). Der Gutachter hat darüber hinaus zur Plausibilisierung eine Vergleichsberechnung der diffusen Staubimmissionen anhand der bestehenden Kohlehalde 1 (Versorgung von Block 7 und 8) durchgeführt (

trag vom 22.11.2008, Ergänzung der Antragsunterlagen Ordner 1). Darin wurden die diffusen Staubemissionen der Kohlehalde 1

dem gleichen Verfahren berechnet, das für den Block 9 angewandt wurde, und mit den Ergebnissen der Immissionsmessungen der Messstationen der LUBW, der ZIMEN, der BASF und der Beigeladenen in der Umgebung der Halde 1 verglichen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die berechneten Immissionszusatzbelastungen für Schwebstaub in der Nähe der Halde weit über den tatsächlich gemessenen Werten lägen. Die gemessene Zusatzbelastung bewege sich im Bereich von Messu

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