2 Satzung 92, wonach die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines von der Gemeinde zugelassenen Unternehmens nachzuweisen ist, ist durch die Ermächtigungsvorschrift des § 45 b Abs. 4 WG nicht gedeckt und daher nichtig. Nach § 45 b Abs. 4 S. 1 WG regeln die Gemeinden durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Der Satzungsvorbehalt steht im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gem. § 45 b Abs. 2 S. 1 WG und der Überlassungspflicht derjenigen, bei denen Abwasser anfällt, gemäß § 45 b Abs. 1 S. 1 WG. Die satzungsrechtliche Regelungskompetenz erstreckt sich dabei zwar nicht nur auf die eigentlichen Vorgänge des "Überlassens" des Abwassers bzw. der "Beseitigung" desselben, sondern umfaßt auch damit sachlich im Zusammenhang stehende Vorgänge ("Art und Weise") über den Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch die Grundstückseigentümer. Denn die Verpflichtung der Gemeinden zur Beseitigung des Klärschlamms aus Kläranlagen und des Inhalts aus geschlossenen Gruben berechtigt sie auch zur Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Satzung 92). Von der Regelungsbefugnis in diesem Zusammenhang gedeckt ist auch das Verlangen, einen jährlichen Nachweis über die ordnungsgemäße Wartung der Anlagen zu erbringen. Durch die Satzungsermächtigung nicht mehr gedeckt ist aber die Regelung, den Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung der Anlagen durch die Bescheinigung eines von der Gemeinde zugelassenen Unternehmers führen zu müssen. Die Beschränkung der für eine Überprüfung der Anlagen in Betracht kommenden Unternehmer auf eine "Zulassung" durch die Antragsgegnerin ist zur Erreichung des mit der Regelung verfolgten Zwecks, die ordnungsgemäße Wartung der Anlagen zu überwachen, nicht erforderlich. Zur Kontrolle der Anlagen durch die Antragsgegnerin genügt auch die Vorlage der Bescheinigung eines vom Grundstückseigentümer selbst ausgewählten fachlich geeigneten Unternehmers. Die Bindung des Grundeigentümers an eine Vorauswahl fachlich geeigneter Unternehmer durch die Gemeinde beeinträchtigt ihn ohne rechtliche Grundlage in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit. 2.
3 Satzung 92, wonach den Beauftragten der Gemeinde ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren ist, ist nichtig, soweit ein Betretungsrecht eingeräumt wird "zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden" (
2 1. Alternative Satzung 92 hält sich nicht an die in Art. 13 Abs. 3 GG vorgeschriebenen engen Grenzen eines zulässigen Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht. Das gilt erst recht für die Ermächtigungsvorschrift des § 45 b Abs. 4 WG, die ein Kontrollbetretungsrecht positiv überhaupt nicht regelt. Demzufolge ist auch Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht beachtet (vgl. zu der angesprochenen Problematik die Abhandlung von Lübbe-Wolff, Satzungsrechtliche Betretungsrechte und Art. 13 GG, DVBl. 1993, S. 762; ebenso Lübbe-Wolff, Umweltschutz durch kommunales Satzungsrecht, Rdnr. 293 ff.). 3.
2 Satzung 92, wonach Maßstab für die nach § 7 Abs. 1 Satzung 92 zu erhebende Benutzungsgebühr die auf dem angeschlossenen Grundstück verbrauchte Frischwassermenge ist, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip ungültig. Für die Bemessung der Höhe der Benutzungsgebühren gibt § 9 KAG keinen Anhaltspunkt; jedoch muß die Satzung einen Bemessungsmaßstab enthalten (§ 2). Hierfür gelten die allgemeinen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Der Bemessungsmaßstab muß dem Gleichheitssatz sowie dem Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Äquivalenzgrundsatz) entsprechen (vgl. Faiß, KAG, § 9 Rdnr. 30). Die Höhe der Benutzungsgebühr ist möglichst nach der tatsächlichen Leistung des Trägers der Einrichtung (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Eine genaue Feststellung der Leistung des Trägers der Einrichtung scheitert vielfach daran, daß es an den erforderlichen technischen Einrichtungen fehlt, oder daß sie einen unverhältnismäßig hohen, weder dem Träger noch den Benutzern der Einrichtung zumutbaren Kostenaufwand verursachen würde. In solchen Fällen ist von der Rechtsprechung ein Maßstab zugelassen worden, der nach allgemeiner Erfahrung wenigstens im Durchschnitt aller Fälle der gleichen Art einen zumutbaren Anhaltspunkt für den Umfang der Benutzung abgibt (Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. Faiß, aaO, § 9 Rdnr. 32 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht offensichtlich ungeeignet und willkürlich gewählt werden, d. h., er muß Umständen oder Verhältnissen entnommen sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen. Dem Träger der Einrichtung steht bei der Wahl des Bemessungsmaßstabs ein gewisser Ermessensspielraum zu. Er muß nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab verwenden. Der Maßstab muß aber auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zuläßt (BVerwG, Urteil v. 8.11.1968, DÖV 1969, 434; Urteil vom 28.3.1995 - BVerwG 8 N 3.93 -). Für die Abwasserbeseitigungsgebühren bei einer zentralen leitungsgebundenen Abwasserentsorgung ist der sogenannte Frischwassermaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der davon ausgeht, daß die auf einem Grundstück verbrauchte Frischwassermenge bei den Benutzern in etwa im gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. Seeger/Gössl, KAG Baden-Württemberg, Kommentar, § 9 Nr. 12 c). Bei diesem Maßstab wird unterstellt, daß der Umfang der im Klärwerk erbrachten Reinigungsleistung nach der Menge des zugeleiteten Abwassers bemessen werden kann. Unberücksichtigt bleiben dabei Unterschiede in der Schmutzfracht des Abwassers und Unterschiede in der Abwassermenge bei gleicher Frischwasserverbrauchsmenge. Dieser (grobe) Wahrscheinlichkeitsmaßstab wurde als (noch) geeignet für eine gerechte Gebührenbemessung angesehen, da ein praktikabler, wirtschaftlich vertretbarer Wirklichkeitsmaßstab nicht zu finden war. Bei Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs hätte nicht nur die Menge der in das Kanalnetz eingeleiteten Abwässer, sondern auch der Grad und die Art der Verschmutzung exakt gemessen werden müssen. Eine genaue Feststellung der Leistung der Gemeinde (für die die Menge und der Verschmutzungsgrad des Abwassers maßgeblich sind) ist deshalb nicht oder nur mit unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten und hohem finanziellen Aufwand möglich (vgl. Faiß, KAG, § 9 Rdnr. 34). Die Gründe, die den Frischwassermaßstab für die Abwasserreinigungsgebühr bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung als (noch) geeignet erscheinen lassen, sind bei der Gebühr für die Reinigung von Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen nicht mehr überzeugend. Von der Frischwasserverbrauchsmenge kann nicht mehr hinreichend genau auf eine annähernd gleiche Menge und gleiche Schmutzfracht des Klärschlamms geschlossen werden, der in den einzelnen unterschiedlich arbeitenden Kleinkläranlagen nach Ableitung des flüssigen Abwassers übrig bleibt und dem zentralen Klärwerk zur Reinigung überlassen wird. In diesem Sinn ist der Frischwassermaßstab kein hinreichend verläßlicher Bezugsrahmen für die der Kläranlage zugeführte Schlammenge. Mit ihm kann zwar noch die Aussage gemacht werden, daß bei einer Zunahme des Wasserverbrauchs im allgemeinen auch das abgeleitete und der Kläranlage zugeführte Abwasser entsprechend zunehmen wird. Bei der nicht leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung erlaubt der Frischwassermaßstab auch noch die - allerdings sehr generalisierende - Schlußfolgerung, daß bei höherem Frischwasserverbrauch mehr verschmutztes Abwasser der Kleinkläranlage zugeführt wird. Über den Umfang der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung der zentralen Kläranlage ist damit aber nichts gewonnen. Selbst die Annahme, daß bei höherem Frischwasserverbrauch entsprechend mehr Rückstände in der Kleinkläranlage zurückbleiben und bei deren Leerung der zentralen Kläranlage zugeführt werden, ist so nicht zutreffend, ganz abgesehen von der unterschiedlichen Zusammensetzung des Klärschlamms. Dazu ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, die Wirkungsweise der Kleinkläranlagen nach dem verwendeten Typ und nach der Art und Weise ihrer Wartung viel zu unterschiedlich. Es braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß es Kleinkläranlagen gibt, in denen unbelebter und deshalb besonders arbeitsintensiver Schlamm zurückbleibt (Dreikammer-Ausfaulgrube) und Kleinkläranlagen mit biologischer Nachklärung, deren Reinigungswirkung ungleich besser ist (belebter Schlamm). Auch die Bandbreite der Entleerungszeiträume reicht von mehrmals im Jahr bis zur einmaligen Leerung im Zweijahresabstand oder gar mehr (von diesen Unterschieden geht auch das Arbeitsblatt A 123 Juni 1985, Regelwerk Abwasser-Abfall, Behandlung und Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen aus; vgl. auch die Stellungnahme des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Waldshut vom 11.4.1995; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 -, OVGE 42, 425 , 427). Angesichts dieser Unterschiede kann nicht mehr angenommen werden, daß der Frischwassermaßstab für den Durchschnitt aller Fälle einen hinreichend genauen Anhaltspunkt für den Umfang der Benutzung des Klärwerks abgibt. Es fehlt zudem an einer Rechtfertigung der Anwendung des dem Leistungsumfang nicht mehr angepaßten Maßstabs Frischwassermenge unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und der Kostenersparnis. Denn anders als bei dem in die Kanalisation abfließenden Leitungsabwasser läßt sich die Menge des aus einer Kleinkläranlage abgepumpten und in das zentrale Klärwerk verbrachten Klärschlamms ohne weiteres feststellen. Die Entsorgungsfahrzeuge für Klärschlämme verfügen über Meßeinrichtungen, aus denen die Menge des aus einer Kleinkläranlage aufgenommenen Klärschlamms zu ersehen ist (und von den Fuhrunternehmern zur Kostenberechnung ohnehin abgelesen und notiert wird). Die Schlammenge gibt allerdings noch keine Auskunft über die Schmutzfracht des Klärschlamms, die wegen der unterschiedlichen Funktionsweise nicht bei allen Kleinkläranlagen gleich ist. Mit der Feststellung der Menge des Klärschlamms ist es jedoch möglich, wenigstens e i n e Komponente für den Umfang der Reinigungsleistung im Klärwerk genau zu ermitteln. Nach Auffassung des Senats überschreitet deshalb eine Gemeinde die Grenzen des ihr bei der Wahl des Bemessungsmaßstabs zustehenden Ermessens, wenn sie trotz des Vorhandenseins eines der Wirklichkeit des Leistungsumfangs näher kommenden Maßstabs für die Bemessung der Reinigungsgebühr einen Maßstab (Frischwassermaßstab) wählt, der für den Umfang der Leistung keine den Durchschnitt aller Fälle treffende hinreichend genaue Aussage enthält. Obige Ausführungen betreffen die Gültigkeit des Frischwassermaßstabs für die Reinigungsgebühren von Klärschlämmen aus Kleinkläranlagen, um die es in § 7 Abs. 2 Satzung 92 allein geht. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das oben Gesagte auch für die Bemessung von Abfuhrgebühren für Klärschlämme und (erst recht) für eine gemeinsame Abfuhr- oder Reinigungsgebühr für Klärschlämme und Abwässer aus geschlossenen Gruben gilt (vgl. in diesem Sinn OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 -, OVGE 42, S. 425 ; VG Koblenz, Urteil vom 4.3.1993 - 2 K 1942/92 . KO -). 4. Die Ungültigkeit der Regelung des Gebührenmaßstabs (Frischwassermaßstab) in § 7 Abs. 2 Satzung 92 hat der Sache nach auch die Ungültigkeit des auf seiner Grundlage errechneten Gebührensatzes in § 9 Abs. 1 zur Folge. Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die Einwendungen gegen die Gebührenkalkulation in § 9 Abs. 1 Satzung 92 einzugehen. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem Frischwassermaßstab wird auch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satzung 92 gegenstandslos. 5.
4 Satzung 92, wonach die zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erbrachten Leistungen (Kosten der Abfuhr) zwischen den zum Anschluß- und Benutzungszwang Verpflichteten und dem mit der Abfuhr Beauftragten privatrechtlich abgegolten werden, ist nichtig. Diese Regelung ist durch die Ermächtigungsvorschrift des § 45 b Abs. 4 WasserG nicht gedeckt. Aus § 45 b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 WasserG ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber die Abwasserentsorgung den Gemeinden als (weisungsfreie) Pflichtaufgabe mit der Maßgabe auferlegt hat, durch Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Satzungen der Gemeinde sind Normen des öffentlichen Rechts, deren Gültigkeit sich ebenfalls nach öffentlichem Recht beurteilt. Der aus § 45 b Abs. 2 und Abs. 3 WasserG sich ergebenden Verpflichtung ist die Antragsgegnerin mit dem Erlaß der Satzung 92 nachgekommen. Die Benutzung der in § 1 Satzung 92 umschriebenen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung ist somit öffentlich-rechtlich geregelt. Zu dieser öffentlichen Einrichtung gehört nach § 1 Abs. 2 Satzung 92 die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben. In die öffentliche Einrichtung ist also nicht nur die Reinigung des Schlamms, sondern auch dessen Abfuhr einbezogen. Für beide Vorgänge ist das Benutzungsverhältnis hoheitlich ausgestaltet. Insbesondere ist für beide Vorgänge die Benutzungs- und Überlassungspflicht angeordnet. Mit der hoheitlich geregelten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist es aber nicht vereinbar, daß ein Teil der Rechtsbeziehungen, nämlich die Abgeltung der Kosten, der privaten Regelung überlassen wird. Denn der enge und nicht trennbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) verlangt eine Beurteilung nach übereinstimmenden Regeln (vgl. Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Anmerkung 40; Gössl, Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, BWGZ 1990, 698, 706). Das öffentlich-rechtliche Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde ist die Benutzungsgebühr im Sinne des § 9 KAG. Sie wird aufgrund einer Satzung erhoben, die insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmt (§ 2 KAG). Die den Gemeinden nach dem KAG übertragene Abgabenhoheit kann nicht auf einen privaten Fuhrunternehmer zur Handhabung nach privatrechtlichen Regeln überlassen werden. Auf § 45 b Abs. 2 Satz 4 WasserG, wonach sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht eines Dritten bedienen darf, läßt sich die Ausklammerung der Gegenleistung für die Abfuhr aus dem Gebührenrecht und die Ermächtigung eines privaten Fuhrunternehmers, das Entgelt privatrechtlich zu fordern, nicht stützen. Denn diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinde nur, sich eines privaten Dritten als Erfüllungsgehilfen zu bedienen, nicht aber darüber hinaus, "sich der hoheitlichen Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu entäußern" (Bulling/Finkenbeiner, WG 2. Aufl. § 45 b Rdnr. 5). Ebenso läßt § 45 b Abs. 2 Satz 4 WasserG die den Gemeinden nach dem KAG übertragene Abgabenhoheit unberührt (vgl. Scholz, aaO). IV. Im übrigen ist der Antrag auf Nichtigerklärung von Vorschriften der Satzung 92 unbegründet. Die weiteren vom Antragsteller beanstandeten Satzungsregelungen haben in der Vorschrift des § 45 b Abs. 4 WG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Wie bereits oben ausgeführt wurde, erstreckt sich die satzungsrechtliche Regelungskompetenz der Gemeinden nicht nur auf die eigentlichen Vorgänge des "Überlassens" des Abwassers bzw. der "Beseitigung" desselben, sondern umfaßt auch damit sachlich im Zusammenhang stehende Vorgänge ("Art und Weise") bezüglich des Betriebs der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch die Grundstückseigentümer. Die Gemeinden dürfen daher auch für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderliche Nebenpflichten der angeschlossenen Grundstückseigentümer bzw. der Nutzungsberechtigten regeln, etwa über die Herstellung, Unterhaltung und den Betrieb der Abwasseranlagen und die Erteilung von Auskünften gegenüber der Gemeinde. Auch
1 Satzung 92 über die "regelmäßige" Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist durch die Ermächtigungsvorschrift des § 45 b Abs. 4 WG gedeckt. Danach regeln die Gemeinden durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Zu den in dieser Ermächtigungsvorschrift angesprochenen Überlassungsmodalitäten bezüglich des Abwassers gehört der Sache nach auch die Häufigkeit der Entleerungen. Die Befürchtung des Antragstellers, daß durch die Vorschrift über die "regelmäßige" Entleerung den Besonderheiten einer Kleinkläranlage nicht Rechnung getragen werden könne, ist nach Auffassung des Senats unbegründet. Denn die angefochtene Vorschrift läßt Spielraum für eine auf die Beschaffenheit und Funktion einer einzelnen Kläranlage zugeschnittene Einzelfallregelung der zeitlichen Abstände der erforderlichen Entleerung. Die Regelung, daß bei der Festlegung der Entleerungsabstände die wasserrechtliche Entscheidung und die Herstellerhinweise der DIN 4261 zu berücksichtigen sind, schützt zudem vor einer unsachgemäßen Anordnung der Gemeinde, die das Funktionssystem der Anlagen schädigen könnte. Dem Inhaber einer Kleinkläranlage bzw. einer geschlossenen Grube bleibt es unbenommen, gegen ihn belastende Einzelmaßnahmen der Verwaltung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen vorzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht kam nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/551903.html Kommentare
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