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OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. August 2010 - Az. 1 Ws 404/10

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.12.2009 in Fällen

§ 67dAbs. 1 S. 1 St

GB in der bis zum 31.1.1998 geltenden Fassung anzuwenden? Einsender: Die Mitglieder des 1. Strafsenats Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.12.2009 in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.1.1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.1.1998 (BGBl. I 160)

§ 67dAbs. 1 S. 1 St

GB in der bis zum 31.1.1998 geltenden Fassung anzuwenden? Gründe I. H... S... wurde am 25.8.1989 vom Landgericht Konstanz wegen in der Zeit vom 20.9. bis 10.11.1988 begangener versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte befindet sich nach der Vollstreckung der Freiheitsstrafe seit 8.10.1997 zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S...; zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 9.11.2009 vollstreckt. Von der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing wurde letztmals mit Beschluss vom 5.11.2009 die mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.8.1989 angeordnete Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht für erledigt erklärt und deren Weitervollzug angeordnet; zugleich wurde von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67e Abs. 3 Satz 2 5tGB bestimmt, dass vor Ablauf von zwei Jahren ein erneuter Prüfungsantrag des Untergebrachten unzulässig ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11.12.2009 (Az. 1 Ws 654/09 ) als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.5.2010 beantragte der Untergebrachte unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, den Vollzug der Unterbringung aufzuheben und den Verurteilten sofort aus der Justizvollzugsanstalt S... zu entlassen. Mit Beschluss vom 8.7.2010 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag vom 30.5.2010, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, als unzulässig verworfen, weil dieser innerhalb der mit Beschluss vom 5.11.2009 bestimmten Sperrfrist gestellt worden sei und - unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24.6.2010 (Az. 1 Ws 315/10 ) - wegen der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 kein Anlass bestehe, vor Ablauf der Sperrfrist in eine neue Prüfung einzutreten. Die Kammer hat hierzu ausgeführt: "Umstände die es nahe legten, dass sich die für die Beurteilung der Frage der Aussetzung/Erledigterklärung der Maßregel maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten - in diesem Fall wäre die Sperrfrist unbeachtlich - wurden vom Antragsteller nicht vorgebracht. Insbesondere gibt die angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Anlass, vor Ablauf der Sperrfrist in eine neue Prüfung einzutreten. Diese Entscheidung ist für die Strafvollstreckungskammer nicht bindend, zumal die Strafvollstreckungskammer auch die Gesetzesnorm des § 67d III StGB zu beachten hat, die als förmliches Bundesgesetz der MRK gleichrangig ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr von der Zulässigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch über 10 Jahre hinaus auszugehen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auch nicht durch Auslegung in Einklang mit der derzeit gültigen deutschen Rechtslage, wie sie vom Bundesverfassungsgericht interpretiert wird, zu bringen. Damit verbleibt es bei der Anwendbarkeit der vom Gesetzgeber in § 67d StGB angeordneten Anwendung der Neuregelung auch auf so genannte Altfälle." ... Unter Bezugnahme auf diese Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zugleich den weiteren Antrag zurückgewiesen, den Vollzug der Unterbringung aufzuheben und den Verurteilten zu entlassen. Gegen den am 15.7.2010 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.7.2010, der am 20.7.2010 bei Gericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Der Senat beabsichtigt die nach den §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde aus den folgenden Gründen zu verwerfen. Der vor Ablauf der Sperrfrist eingelegte Antrag des Beschwerdeführers war nicht in der Sache zu überprüfen, weil sich die für die Beurteilung der Maßregel bedeutsamen Umstände nicht geändert haben. Über die Fortdauer einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die wegen einer vor dem 31.1.1998 begangenen Tat angeordnet wurde, ist auch nach dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 weiterhin gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB zu entscheiden. Der Senat hat hierzu in Fortführung seiner Entscheidung vom 24.6.2010 (Az. 1 Ws 315/10 ) zuletzt mit Beschluss vom 7.7.2010 (Az. 1 Ws 342/10 ) ausgeführt: "Das inzwischen rechtskräftige Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Individualbeschwerde 19359/04 , NStZ 2010, 263 ) führt nicht dazu, dass die Unterbringung des Beschwerdefahrers in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären und seine sofortige Entlassung zu verfügen wäre. Der Senat ist an die Entscheidung des EGMR nicht gebunden und vermag ihr auch im Übrigen nicht zu folgen. a) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 für einen Fall, in dem eine vor dem 31.1.1998 angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 67 d Abs. 3 StGB aber zehn Jahre hinaus verlängert worden war, für Recht erkannt, dass diese Entscheidung weder mit Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit), noch mit Art. 7 Abs. 1 EMRK (Rückwirkungsverbot/keine Strafe ohne Gesetz) vereinbar sei. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Unterbringung durch das erkennende Gericht im Jahr 1986 angeordnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe eine solche Anordnung in Verbindung mit Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.1.1998 bedeutet, dass gegen den Verurteilten eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung nur für maximal zehn Jahre vollzogen werden konnte. Seine weitere über zehn Jahre hinausgehende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beruhe nicht mehr auf dieser Verurteilung, sondern auf der durch eine nachfolgende Gesetzesänderung im Jahr 1998 eingetretenen veränderten Gesetzeslage. Damit fehle es an dem notwendigen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a EMRK (EGMR NStZ 2010, 263 , Rn. 100, 105). Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK sei verletzt, weil gegen den Verurteilten nachträglich eine höhere Strafe verhängt worden sei, als dies nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage erlaubt war (EGMR NStZ 2010, 263 , Rn. 106). Der Begriff der Strafe in Art. 7 sei in seiner Reichweite autonom. Sei der Sicherungsverwahrung in der derzeitigen Vollzugspraxis handele es sich um Strafe und nicht nur um eine Maßregel zur Besserung und Sicherung. Auch fehle es an zusätzlichen besonderen Maßnahmen, Instrumenten

Einrichtungen, die zum Ziel haben, die von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu verringern und damit die Dauer der Freiheitsentziehung zu verkürzen (EGMR NStZ 2010,263 , Rn. 120, 125ff.).

  1. b)Die materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Individualbeschwerdeverfahren, wie sie der EGMR am 17.12.2009 getroffen hat, ist nach Art. 34 EMRK durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstands beschränkt (BVerfG NJW 1986, 1425 ). Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 [3409]), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10 ; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10 ).
  2. c)Der Entscheidung des EGMR ist nicht zu folgen, weil sie geltenden Bundesgesetzen widerspricht und eine Konkordanz im Wege zulässiger Auslegung nicht hergestellt werden kann. Sie ist zudem mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil sie zu einer Minderung des Grundrechtsschutzes der Mitbürger des Beschwerdeführers führt, deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung im Falle seiner Entlassung massiv bedroht wären.
  3. aa)Soweit aus Art. 1 EMRK die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland als veru rte iltem Mitgliedsstaat a bzu leiten ist, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden, ist dies vom Senat nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu beachten. Dabei kann sich der Senat nicht von seiner Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) lösen. Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes steht (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427 ), kann sie - wie anderes Gesetzesrecht des Bundes - nur im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung Beachtung finden und angewendet werden (BVerfG NJW 2004, 3407 [3408]). Dies hat zur Folge, dass der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechtes aufgrund ihrer Niederrangigkeit nur als Auslegungshilfe bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen dienen können, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung

Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG NJW 1987, 2427 ; 2004,3407 [3408], m.w.N.). Einschlägige Judikate des EGMR sind zur Kenntnis zu nehmen und in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung können dabei gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Wollen Gerichte einer Entscheidung des EGMR nicht folgen, haben sie dies nachvollziehbar zu begründen (BVerfG NJW 2004, 3407 [3410]). bb) Die Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK durch den EGMR ist mit den §§ 67d , 2 Abs. 6 StGB und damit mit geltendem Bundesrecht nicht vereinbar.

(1)Nach § 67d Abs. 3 S. 1 StGB ist eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus weiter zu vollziehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche seine Opfer seelisch

körperlich schwer geschädigt werden. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl. 15.160) mit Wirkung zum 31.1.1998 in das Strafgesetzbuch eingeführt. Bis dahin war die Dauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung selbst bei fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten auf zehn Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB a.F.), Nach dem ebenfalls neu eingeführten Art. 1 a Abs. 3 EGStGB sollte § 67d Abs. 3 StGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden und damit auch Täter betreffen, die vor dem 31.1.1998 verurteilt und in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden waren. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot wurde mit der Erwägung verneint, dass § 67d Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern nur die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffe (BT-Drucksache 13/9062 S. 12). Die spätere Streichung von Art. 1a Abs. 3 EGStGB mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.7.2004 (BGBl. I S. 1838) war nicht Ausdruck eines geänderten gesetzgeberischen Willens. Vielmehr war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bestimmung der rückwirkenden Anwendbarkeit im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - und 10. Februar 2004 - 2 SvR 834/02 u. a. - nunmehr verzichtbar erscheine (BT 15/2887, S. 20; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169/10 , S. 9f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10 , S. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10 ). Dass der Gesetzgebers eine nachträgliche auch für Altfälle wirksame Umgestaltung des Maßregelrechts auch weiterhin grundsätzlich für zulässig hält, ergibt sich eindeutig auch aus § 2 Abs. 6 StGB, dessen Verfassungsmäßigkeit außer Zweifel steht (BVerfG NJW 2004,739 ff.). Danach muss bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgJ. BGH NStZ 2008,28 [29]).

(2)Eine Konkordanz zwischen den Regelungen der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK in der Auslegung des EGMR und den §§ 67d , 2 Abs. 6 StGB kann durch Auslegung nicht hergestellt werden. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbe-· reiches der genannten strafrechtlichen Vorschriften auf Fälle, in denen die Anlasstaten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach dem 31.1.1998 begangen worden sind, kommt nicht in Betracht. Eine teleologische Reduktion im Sinne einer Einengung des Anwendungsbereiches eines seinem Wortlaut nach weiter reichenden Gesetzes ist methodisch zulässig, wenn das Gesetz bei wortgetreuer Anwendung Fälle erfasst, die es nach seinem Regelungszweck nicht erfassen soll (BGH NStZ 2007, 283 [284 f.]; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. S. 391 ff.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67d sios widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10 , S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10 ; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10 , S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10 , S. 15). Die gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.6.2010, 3 Ws 485/10 ), wonach es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, sich dauerhaft konventionswidrig zu verhalten, findet in den vorhandenen Zeugnissen keine Stütze. cc) Die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 verstößt gegen die höherrangigen aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundrechte der Mitbürger des Beschwerdeführers und bewirkt damit eine Minderung ihres grundrechtlich verbürgten Schutzes. Art. 5 Abs. 1 EMRK findet sein Spiegelbild in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, der ihm im Rang vorgeht. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG wird das Freiheitsrecht des Einzelnen durch die gleichrangigen Rechte anderer beschränkt. Innerhalb dieses Schrankensystems ist der Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegen die grundgesetzlich geschützten und vom Untergebrachten bedrohten Rechte potentieller Opfer abzuwägen. Dabei hat der Staat eine sich aus den Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ergebende Pflicht, potentielle Opfer von Straftaten gegen gefährliche Straftäter zu schützen ( BVerfGE 39, 1 [42]; 121, 317 [356]; Beschl. v. 4.2.2010, 2 BvR 2307/06 , Rn. 19, st. Rspr.). Die Beachtung dieser aus den Grundrechten der potentiellen Opfer hergeleiteten Schutzpflicht ist den Rechten des Untergebrachten entgegenzusetzen und ein gerechter Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen herzustellen (BVerfG NJW 2004, 739 [742]; OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10, Seite 12). Diese Abwägung ist nach dem geltendem Recht durch § 67d Abs. 35tGB den Fachgerichten auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die erstmalige Sicherungsverwahrung aufgegeben. Die Entscheidung des EGMR lässt nicht erkennen, dass die Grundrechte der potentiellen Opfer in Erwägung gezogen worden sind, obwohl der EGMR Schutzpflichten des Staates gegenüber Dritten kennt (vgl. EGMR NJW 2003, 3259 ). Eine schematische Umsetzung dieser Entscheidung würde dazu führen, dass der Grundrechtsschutz der Allgemeinheit gegenüber hochgefähr1ichen Straftätern in einem Teilbereich vollständig ausgeblendet und damit verkürzt würde. Auch die Ausführungen des EGMR zu Art. 7 Abs. 1 EMRK greifen aus Sicht des Senats nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht ( NJW 2004, 739 ff.) hat entschieden, dass das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Rückwirkungsverbot die Sicherungsverwahrung nicht erfasst, weil es sich bei dieser Maßnahme nicht um Strafe im Sinne einer dem Schuldausgleich dienenden missbilligenden Reaktion auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Verurteilten handelt, sondern um eine auf präventive Erwägungen gestützte Maßregel. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht - wie der EGMR - nicht nur die gesetzliche Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in seine Erwägungen einbezogen, sondern auch die praktische Umsetzung in den Blick genommen und einen Vergleich zum Vollzug von Strafhaft angestellt. Diese Entscheidung und die sie tragenden Gründe haben gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Zwar trifft es zu, dass eine einfach gesetzliche Norm wie Art. 7 Abs. 1 EMRK auch strengere Regelungen vornehmen kann, als dies verfassungsgemäß geboten wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2010 - 4 StR 577/09 ), doch würde eine Anwendung des Art. 7 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall voraussetzen, dass damit die Bewertung der Sicherungsverwahrung als Maßregel aufgegeben werden müsste. Dies stünde in Widerspruch zu den tragenden Gründen der dargestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ist daher unzulässig. Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle. Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10 ; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10 ; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10 ) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67d Abs. 3 StGB zu entscheiden war." Hieran ist festzuhalten. III. Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt vom 1.7.2010 (Az. 3 Ws 539/10 ), Hamm vom 6.7.2010 (Az. 4 Ws 157/10 , 111- 4 Ws 157/10 ), und Karlsruhe vom 15.7.2010 (Az. 2 Ws 458/09 ) gehindert. Alle drei Gerichte hatten wie der Senat darüber zu entscheiden, ob eine für vor dem 31.1.1998 begangene Straftat angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren ohne weitere Sachprüfung für erledigt zu erklären ist. Die genannten Oberlandesgerichte haben jeweils den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus für unzulässig erklärt und dabei allein darauf abgestellt, dass insoweit nicht § 67d Abs. 3 5tGB, sondern § 67d Abs. 1 StGB a.F. zur Anwendung komme. Dies wurde übereinstimmend damit begründet, dass die Pflicht zur konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften es gebiete, die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB dahin auszulegen, dass entsprechend dem Urteil des EGMR durch Art. 7 Abs. 1 Satz MRK gesetzlich "etwas anderes" im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB "bestimmt" werde. Entsprechend dieser Auslegung sei aber gemäß § 2 Abs. 6 StGB auf Straftaten, die vor dem 31.1.1998 begangen worden seien, die bis zum 31.1.1998 geltende Vorschrift des § 67d Abs. 1 StGB anzuwenden mit der Folge, dass nach Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren eine weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unzulässig sei. Nach dieser Rechtsauffassung, die der Senat aus den oben unter II. dargelegten Gründen nicht teilt, wäre der Antrag des Untergebrachten, dessen Unterbringung für vor dem 31.1.1998 begangene Taten angeordnet wurde, nicht nur zulässig, sondern wegen der dann gebotenen Anwendbarkeit von § 67d Abs. 1 StGB a.F. und der bisherigen Dauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung Ober 10 Jahre hinaus auch begründet. IV. Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24,7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen: Ist unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.12.2009 in Fällen, in denen eine Sicherungsverwahrung für vor dem 31.1 .1998 begangene Taten angeordnet wurde, § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftätern vom 26.1.1998 (BGBl. I 160)

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