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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1991 - 3 S 1075/90

  1. Zu den Anforderungen, die bei einer Pensionspferdehaltung an die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung zu stellen sind.
  2. Ein Betrieb mit ganz überwiegend hinzugepachteten Futterflächen, die außergewöhnlich weit (zT mehr als 20 km) von der Hofstelle entfernt und teilweise auf verschiedenen Gemarkungen liegen, genügt diesen Anforderungen nicht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 3.2.1989 - 4 B 14/89 -, BRS 49 Nr 92 ). Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erstellung einer Bewegungshalle mit Pferdeboxen und einem Heu- und Strohlager. Er ist hauptberuflicher Landwirt. Sein Betrieb befindet sich auf dem Grundstück ... in ... Insgesamt stehen etwa 3,4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum des Klägers. Auf etwa 1,5 ha dieser Fläche erzeugt er Obst (Zwetschgen, Brennkirschen), das er in einer eigenen Brennerei verwertet. In dem vorhandenen Ökonomiehauptgebäude befinden sich 12 Pferdeboxen. In diesen sind nach Angaben des Klägers zur Zeit fünf eigene Zuchtstuten und fünf Pensionspferde untergebracht. Das Hofgrundstück ... und die südlich anschließenden Parzellen 1087/4 - 1087/6 des Klägers grenzen östlich an die Mstraße an. Südlich der Parzelle ... liegt der Kindergarten. Diesem westlich der Mstraße gegenüber liegt ein Sportplatz. Die Hofstelle des Klägers ist von der nördlich gelegenen geschlossenen Ortslage von ... durch das unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstück ... getrennt. Unter dem 21.12.1987 beantragte der Kläger, ähnlich wie bereits 1985 und 1986, einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer eingeschossigen Bewegungshalle mit acht Pferdeboxen und einem Stroh- und Heulager. Die Halle mit 30 m x 20 m Grundfläche und flachgeneigtem Satteldach soll unmittelbar östlich an das vorhandene landwirtschaftliche Nebengebäude (Brennerei, Lagerschuppen) angebaut werden. Der Abstand zum nördlich angrenzenden Grundstück ... soll 2,50 m betragen. Mit der Halle strebt der Kläger eine Erweiterung der Pferdehaltung auf 6 bis 8 Stuten und auf 12 Pensionspferde an. Die Standkoppeln von 3 x 20 ar Fläche sollen südlich des Gebäudes auf den Grundstücken ... angelegt und eingezäunt werden. Halle, vorhandene Hoffläche und Koppel sollen über befestigte innere Erschließungsflächen miteinander verbunden werden. Außer den eigenen Betriebsflächen verfügte der Kläger bei Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ca. 12,2 ha angepachtetes Acker- und Grünland. Davon gehört ca. 1 ha schon lange zu seinem Betrieb, während etwa 11,2 ha in den Jahren 1987 bis 1989 auf die Dauer von 20 Jahren hinzugepachtet wurden. Von diesem Pachtland (ca. 5,4 ha Ackerland, Rest Grünland) liegen etwa 5,4 ha im Landkreis ... und etwa 5,8 ha im O-kreis ... Bei der behördlichen Anhörung erhob das Amt für Umweltschutz des Landratsamts Bedenken. Es machte geltend, die Halle samt Nebeneinrichtungen greife in die Natur und Landschaft ein. Das Landwirtschaftsamt O sah die für die Betriebserweiterung erforderliche Futterfläche als ausreichend an. Jedoch schätzte es die Aussicht, daß der Kläger die Pachtflächen auf Dauer für die geplante Pensionspferdehaltung nutzen werde, als "außerordentlich unwahrscheinlich" ein (Schreiben v. 19.9.1988 u.v. 23.1.1989). Das um Weisung gebetene Regierungspräsidium teilte diese Auffassung. Hierauf lehnte die Beklagte unter dem 17.2.1989 den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen am 27.2.1989 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium ... durch Bescheid vom 25.7.1989 zurück, da das geplante Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen und danach unzulässig sei. Die Erweiterung der Pensionstierhaltung stelle keine privilegierte Landwirtschaft dar. Es fehle an der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Betriebsführung. Die Bewirtschaftung erfolge ganz überwiegend nur auf hinzugepachteten Flächen. Diese lägen zudem überwiegend zwischen 19 und 23 km von der Hofstelle entfernt. Die Futtergewinnung erweise sich dadurch als sehr arbeitsaufwendig und zeitraubend. Bei der vom Kläger angestrebten Nutzung müsse mit rund einem Hektar Fläche pro Pferd gerechnet werden. Die Futterproduktion werde teuer sein. Zudem sei der Kläger schon in 15 Jahren 65 Jahre alt. Auch wenn er bis dorthin die Grundstücke bewirtschafte, sei dieser Zeitraum zu kurz. Gegen eine verläßliche Bewirtschaftung der Pachtflächen spreche auch, daß der Kläger den Betrieb allein führe. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Landwirtschaft) widerspreche und mit seiner Größe und den erforderlichen Nebenanlagen das Orts- und Landschaftsbild verunstalte. Bereits am 18.7.1989 hatte der Kläger Klage erhoben. Er beantragte schließlich, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur positiven Verbescheidung der Bauvoranfrage zu verpflichten. Er machte geltend, das beantragte Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB. Die Pensionstierhaltung erfolge auch auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Unschädlich sei, daß er die überwiegende Betriebsfläche nur gepachtet habe. Im Hinblick auf die Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts sei die erforderliche Dauerhaftigkeit der Flächennutzung gewährleistet. Auch für 20 Pferde könne er überwiegend Futter auf eigenen und gepachteten Flächen gewinnen. Schon seit Jahren beziehe er sein Futter von entfernt gelegenen Flächen. Er könne diese Flächen betriebswirtschaftlich sinnvoll mit insgesamt 10 Transportfahrten pro Jahr bewirtschaften. Das Vorhaben diene seinem Betrieb auch insoweit, als der erforderliche objektive bodenrechtliche Bezug zum Betrieb gegeben sei. Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen. Nach Anhörung des Klägers und des Landwirtschaftsdirektors M. wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage durch Urteil vom 4.4.1990 - 2 K 163/89 - ab. Es schloß sich der Einschätzung der Behörden an, daß die geplante Halle mangels der erforderlichen dauerhaften Betriebsführung keinem landwirtschaftlichen Betrieb des Kläger diene. Eigentumsrechtlich sei dem Kläger nur ein geringer Teil der Betriebsflächen zugeordnet. Der Betrieb bestehe zu mehr als zwei Drittel aus Pachtland. Dies erfordere eine strenge Betrachtung, da die Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts an der prinzipiellen Abhängigkeit des Pachtlands von schuldrechtlichen Abreden nichts geändert habe. Die gebotenen strengen Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Er bewirtschafte einen Betrieb dieses Ausmaßes erst seit 1987/
  3. Es sei nicht hinreichend sicher, daß der Kläger diesen Betrieb in der jetzigen Form jedenfalls 20 Jahre lang (bis 2007) fortführe. Gegen eine dauerhafte Bewirtschaftung des Pachtlandes spreche auch dessen ungünstige Lage wie die Entfernung von der Hofstelle. Der Kläger arbeite zudem allein und müsse schon jetzt mehr als 1/5 seiner Arbeitszeit in die Bewirtschaftung der Acker- und Wiesengrundstücke stecken. Die Eigenbewirtschaftung sei zudem auf Dauer nicht wirtschaftlicher als ein Hinzukauf von Futter. Daher bestehe für eine dauerhafte eigene Futtererzeugung auch wenig wirtschaftlicher Anreiz. Eine vorzeitige Auflösung der Pachtverträge erscheine durchaus möglich. Es müsse vermutet werden, daß der Kläger die Halle zukünftig überwiegend für reitsportliche oder ähnliche Zwecke verwenden werde. Die Halle erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines sog. Mitgezogenen Betriebsteils. Sie sei nach § 35 Abs. 2 BauGB schon deswegen unzulässig, weil sie den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Gegen dieses am 26.4.1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.5.1990 eingelegte Berufung des Klägers. Er hält dem Verwaltungsgericht vor, es überspanne die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift (Schonung der Außenbereichslandschaft) sei unerheblich, ob die geplante Pensionspferdehaltung bei Zukauf von Futter auch als Gewerbebetrieb fortgeführt werden könnte oder nicht. Denn eine etwaige spätere Umwandlung in eine gewerbliche Reithalle sei nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ohnehin zulässig. Er könne die Pachtflächen ohne weiteres ökonomisch bewirtschaften. Die Heuernte falle in eine für den Obstbaubereich arbeitsruhige Zeit. Kapitalintensive Fahrzeuge und effektives Gerät stünden dann zur Verfügung. Sein Betrieb sei schon bisher wesentlich auf Tierhaltung gestützt gewesen und befinde sich seit mehreren Generationen im Besitz der Familie. Möglicherweise werde sein jetzt 20jähriger Neffe den Betrieb später übernehmen. Damit sei die landwirtschaftliche Betriebsführung auch ausreichend auf Dauer angelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
  4. April 1990 - 2 K 163/89 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 17.2.1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 25.7.1989 zu verpflichten, ihm den unter dem 21.12.1987 beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger sowie Landwirtschaftsdirektor M. vom Regierungspräsidium ... angehört. Der Kläger hat fünf weitere Pachtverträge mit der Gemeinde Sinzheim über insgesamt 1,7 ha Wiesen sowie zwei Pachtverträgen mit privaten Eigentümern über ca. 0,99 und 0,67 ha Grünland vorgelegt. Die Laufzeit dieser Verträge beträgt 4,5 und 20 Jahre. Landwirtschaftsdirektor M. hat im wesentlichen erklärt, er halte an seiner bisherigen Auffassung fest, daß es wegen des hohen Anteils und der ungünstigen Lage der Pachtflächen an einer ausreichend ernsthaften und nachhaltigen landwirtschaftlichen Betriebsführung beim Kläger fehle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten (auch aus früheren Bauvoranfrageverfahren) und des Regierungspräsidiums ... vor. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die ebenfalls zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids, da diesem zwingende bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Gemäß § 54 LBO kann auf Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Dieser entfaltet Bindungswirkung für eine spätere Baugenehmigung. Er beinhaltet die endgültige bejahende, d.h. positiv feststellende Entscheidung der Baurechtsbehörde über die zur Prüfung gestellten, für die Baugenehmigung maßgeblichen Rechtsfragen. Verstößt das Vorhaben bezüglich einer dieser Fragen zwingend gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, so muß die Behörde den Bauvorbescheid insoweit ablehnen. So liegt es hier. Der vom Kläger sinngemäß darauf beschränkte Antrag, festzustellen, daß die geplante "Bewegungshalle" (d.h. eine, anders als eine Reithalle, nur zur Bewegung von Pensionspferden und eigener Pferde nutzbare Halle) einschließlich der umzäunten Koppel und den dazugehörigen Verkehrswegen mit geltendem Bauplanungsrecht vereinbar ist, mußte von der Beklagten abgelehnt werden. Denn dieses südlich abgesetzt von der zusammenhängend bebauten Ortslage von ... im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) gelegene Vorhaben (§ 29 S. 1 BauGB) ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert (dazu 1.), sondern nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB unzulässig (dazu 2.). 1.) Die Privilegierung der Bewegungshalle nebst Nebenanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängt vorliegend allein von der Frage ab, ob diese Anlagen dem "landwirtschaftlichen Betrieb" des Klägers "dienen". Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, daß dies nicht der Fall ist, weil die Vorhaben schon zu keinem "landwirtschaftlichen Betrieb" des Klägers gehören. Bei der Prüfung, ob der Kläger Landwirtschaft betreibt, ist nicht auf seinen bisherigen Erwerbsobstbaubetrieb (einschließlich der das Obst unmittelbar verwertenden Brennerei) abzustellen. Denn die Bewegungshalle und die Koppel weisen zu diesem Betriebszweig des Erwerbsobstbaus (vgl. den Katalog landwirtschaftlicher Betätigungen in § 201 BauGB) keinerlei Bezug auf. Sie sollen ausschließlich den zur Wiesen- und Weidewirtschaft gehörenden Betriebszweigen der Pferdezucht und vor allem der Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage dienen. Letzterer Betriebstypus ist erst seit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gesetzlich als Unterart der Landwirtschaft anerkannt (vgl. § 201 BauGB, zur früheren Rechtslage nach § 146 BBauG vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr. 82; Neuffer/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht, § 35 BBauG RdNr. 39). Insoweit besteht ein rechtlich wesentlicher Unterschied zur schon bisher vom Kläger betriebenen Pferdehaltung. Diese machte weder rechtlich noch nach ihrem tatsächlichen Umfang einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebsteil aus. Vielmehr stellte sie im Verhältnis zum Erwerbsobstbau auch im äußeren Erscheinungsbild (noch) einen unter- und nachgeordneten "mitgezogenen" unselbständigen Betriebsteil dar (vgl. dazu i.e. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 a.a.O. ). Mit den geplanten Vorhaben soll die (Pensions-) Pferdehaltung mithin erstmals die Funktion und das Gewicht eines eigenständigen, dem Obstbau nach Umfang und Gewicht zumindest gleichrangigen Betriebsteil erhalten. Die für dessen Einstufung als landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nur teilweise vor. Die Voraussetzungen sind insoweit erfüllt, als der Kläger mit der Pensionspferdehaltung, wie dargelegt Landwirtschaft (vgl. § 201 BauGB) betreibt. Ferner besteht kein Zweifel daran, daß die Pferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt, d.h. daß der Kläger zumindest mehr als die Hälfte des erforderlichen Tierfutters selbst erzeugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.1980, BRS 36 Nr. 39; Brügelmann/Dürr, BauGB, § 35 RdNr. 26 u. 24). Der Kläger bewirtschaftet derzeit (einschließlich der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich nachgewiesenen Pachtflächen) etwa 10 ha Wiesenland. Deren Ertrag reicht, auch wenn nur der "erste Schnitt" genutzt wird, aus, um jedenfalls mehr als die Hälfte des Futterbedarfs für insgesamt 20 Pferde zu decken. Dies war nie streitig und ist auch von Landwirtschaftsdirektor M. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals bekräftigt worden. Bestätigend lassen sich auch die in anderen einschlägigen Verfahren gewonnenen Erfahrungswerte heranziehen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 -: 12 ha Wiesen- und Weidefläche für 25 Pferde; OVG Münster, Urt. v. 18.7.1986, BRS 46 Nr. 85: 0,5 ha je Pferd). Daß die Wiesen- wie die Ackerflächen des Klägers ganz überwiegend nur Pachtflächen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (so zu Recht auch VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.6.1991 a.a.O ). Die geplante Pferdehaltung des Klägers genügt jedoch nicht den an einen landwirtschaftlichen Betrieb zu stellenden Anforderungen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt, außer den (hier gegebenen) Merkmalen der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betreibers und eines zur Gewinnerzielung geeigneten Betriebsumfangs und Betriebszuschnitts, ein auf Dauer angelegtes potentiell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79). Dieses Gebot kommt bei Tätigkeitsbereichen wie der Pensionspferdehaltung besonders zum Tragen und erfordert eine besonders kritische Prüfung. Denn die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Die Pensionspferdehaltung ist geradezu der Prototyp einer ambivalenten, sich auf dem schmalen Grat zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bewegenden Außenbereichsbetätigung. Die bloße Senkung des Eigenfutteranteils unter die Hälfte des Bedarfs läßt bereits den landwirtschaftlichen Betriebscharakter entfallen. Dieser Umstand ist jedoch nur schwer feststellbar, da er das äußere Erscheinungsbild des Betriebes kaum berührt. Pensionstierhaltungsbetriebe tragen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche "Reiterhöfe" gewissermaßen in sich. Um dieser Gefahr zum Schutz des Außenbereichs entgegenzuwirken, ist es geboten, für den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines solchen Betriebes strenge Maßstäbe anzulegen. Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muß zur Überzeugung von Behörden und Gericht verläßlich gewährleistet sein. Die Darlegungslast obliegt dabei dem Betreiber. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB steht dem, anders als der Kläger meint, nicht entgegen. Diese Vorschrift verfolgt nicht den Zweck, die erstmalige Errichtung landwirtschaftlicher, aber auch anders nutzbarer Vorhaben über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinaus nochmals zu erleichtern. Vielmehr will sie ausschließlich nachträgliche, durch Strukturveränderungen in der Landwirtschaft bedingte Umnutzungen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsanlagen erleichtern. Der Gesetzgeber hält dies mit dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nur deswegen für vereinbar, weil die Anlagen bereits vorhanden sind und zudem äußerlich keine wesentliche Änderung erfahren dürfen, so daß keine unerwünschte zusätzliche Zersiedelung des Außenbereichs eintritt (vgl. dazu Brügelmann/Dürr, § 35 RdNr. 126 m.w.N.). Würde § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB erweitert auch im Sinne erstmaliger Gestattung von nicht hinreichend dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebsanlagen ausgelegt, so würde die unerwünschte erstmalige Zersiedelung des Außenbereichs aber gerade gefördert und die Schrankenfunktion des § 35 BauGB partiell ausgehöhlt. Die beabsichtigte Pferdehaltung des Klägers ist damit nicht ausreichend nachhaltig und dauerhaft angelegt. Die erforderliche Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt allgemein voraus, daß der Landwirt den langfristig mehr oder weniger gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- oder Ertragsflächen hat. Nur dann ist der erforderliche unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung rechtlich verläßlich abgesichert und kann der Landwirt eigenverantwortlich und planmäßig wirtschaften (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt.v. 14.5.1969, BRS 22 Nr. 68 ). Diese Anforderungen müssen besonders auch an eine Pensionspferdehaltung gestellt werden, deren Bezug zur Bodenertragsnutzung nicht noch weiter gelockert werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es daher gerade auch bei der Pensionspferdehaltung in aller Regel einer eigentumsrechtlichen oder anderweitigen sachenrechtlichen Zuordnung der bewirtschafteten Grundstücke zum Betrieb des Landwirts. Dies schließt zwar nicht von vornherein aus, daß der Landwirt benötigte Flächen hinzupachtet. Je umfangreicher eine solche Hinzupacht jedoch ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die gebotene Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In der Regel genügt damit gerade bei der Pensionspferdehaltung eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend nur auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl.v. 3.2.1989, BRS 49 Nr. 92 u.H. auf Urteile vom 13.4.1983, BRS 40 Nr. 76 u.v. 3.11.1972, BRS 25 Nr. 60 ). An diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis hat auch die pächterfreundliche Neufassung des § 595 BGB durch das Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8.11.1985 ( BGBl. I, 2065 ) im Grundsatz nichts geändert. Die prinzipielle Abhängigkeit des Pachtgrundes von schuldrechtlichen Abreden ist dadurch nicht beseitigt worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O. ). § 595 BGB n.F. hat zwar die Position des Pächters bei der Verlängerung von kurz- und mittelfristigen Pachtverträgen (Verträge mit Laufzeiten unter 12 bzw. 18 Jahren) über wirtschaftlich existenznotwendige Betriebsgrundstücke in Härtefällen verbessert. Der Pächter war insofern jedoch auch nach bisherigem Recht keinesfalls schutzlos. Denn schon bisher konnten auf Antrag des Pächters Landpachtverträge aus wichtigem Grund auf angemessene Zeit verlängert werden (vgl. § 8 des Landpachtgesetzes vom 25.6.1952 ( BGBl. I, S. 343 ). Sämtliche übrigen "Schwächen" des schuldrechtlichen Pächterstatus gegenüber einer sachenrechtlichen Stellung als Grundeigentümer oder Nießbraucher sind geblieben (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1988, BRS 48 Nr. 59 , bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O ; a.A. zuvor teilweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1988 - 5 S 2611/87 -, BRS 48 Nr. 60 sowie Grauvogel/Dürr, § 35 BauGB RdNr. 21). Nach diesen Grundsätzen erfüllt die Pferdehaltung des Klägers die Betriebsmerkmale der Dauer und Nachhaltigkeit nicht. Der Kläger hat nur einen ganz geringen Teil der benötigten Weide- und Wiesenflächen zu Eigentum. Ihm gehören lediglich das bestehende Betriebsgrundstück ... einschließlich der südlichen anschließenden schmalen Wiesengrundstücke ... auf denen die Standkoppeln angelegt werden sollen. Auf seinen sonstigen eigenen Flächen baut der Kläger Getreide und Obst an. Im übrigen bezieht der Kläger sein Heu ausschließlich von gepachteten Flächen. Auch die zur Futtergewinnung (Mais etc.) teilweise genutzten Ackerflächen sind nahezu ausschließlich gepachtet. Insgesamt verwirklicht der Kläger daher seine spezifisch landwirtschaftliche Tätigkeit weit überwiegend auf fremdem Boden. Der Kläger muß sich damit die Regel entgegenhalten lassen, daß die Pferdehaltung nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten, die es gleichwohl ausnahmsweise rechtfertigen, von einem auf Dauer gesicherten nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, liegen nicht vor. Zunächst ist das typische Betriebsbild einer auf Pensionspferdehaltung begründeten landwirtschaftlichen Betätigung nicht etwa dadurch gekennzeichnet, daß der weit überwiegende Teil der Nutzflächen nur gepachtet ist (so zu Recht OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1988, zum andersgelagerten Fall einer Wanderschäferei vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983, BRS 40 Nr. 76). Vielmehr geht die Verkehrsauffassung auch hier von überwiegendem Eigenland aus. Beim Kläger machen die gepachteten Wiesenflächen hingegen einen Anteil mindestens 4/5 bzw. (bei Einbeziehung der in der mündlichen Verhandlung nachgewiesenen weiteren Pachtgrundstücke) von wenigstens 5/6 des für den Futteranbau genutzten Grünlandes aus. Bei den dem Futteranbau dienenden Ackerflächen ergeben sich ähnliche Verhältnisse. Die Pachtflächen sind zudem räumlich außergewöhnlich weit von der Hofstelle des Klägers abgesetzt. Das gepachtete Wiesen- und Grünland befindet sich nämlich fast ausnahmslos im Landkreis R auf Gemarkung ..., ..., ... und L Dieses Gebiet ist schon in der Luftlinie teilweise mehr als 20 km vom Betrieb des Klägers in O entfernt. Außerdem setzen sich die Wiesenflächen im Landkreis R aus nahezu 30 Einzelgrundstücken zusammen, die -- wiewohl teilweise zusammengefaßt -- in unterschiedlichen Schwerpunktbereichen liegen (vgl. i.e. den Übersichtsplan und die Flächenaufstellung in der RP-Akte, sowie die vom Kläger vorgelegten Listen). Auch die im Raum Achern liegenden Ackerflächen sind teilweise stark parzelliert. All diese Umstände wirken sich für die Prognose eines auf Dauer angelegten verläßlichen Futteranbaus eher nachteilig aus. Sie unterscheiden sich maßgeblich von dem Sachverhalt, bei dem der erkennende Gerichtshof nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.2.1989 ( BRS 49 Nr. 92 ) einen auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetrieb mit Pachtflächenanteil bejaht hat. Im Urteil vom 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - bewirtschaftete der Kläger immerhin etwa die Hälfte Eigenland und lagen die Pachtflächen nur höchstens 8 bis 10 km von der Hofstelle entfernt. Sie befanden sich zudem auf einem einheitlichen und daher leicht zu bewirtschaftenden Grundstück. Beim Kläger liegen die Verhältnisse wesentlich ungünstiger. Die erforderliche Gewähr, daß er die Pferdehaltung nachhaltig und auf Dauer in landwirtschaftlicher Form betreiben wird, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Daran ändert es auch nichts, daß der Kläger die Heuernte zeitlich recht ökonomisch und mit dem erforderlichen technischen Gerät durchführt. Insoweit unterscheidet er sich nicht maßgeblich von Landwirten in ähnlicher Lage. Daß der Kläger bereit ist, sich Auflagen bezüglich gesicherter Bereitstellung von Futter auf überwiegend eigener Grundlage zu unterwerfen, kann die Annahme eines dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls nicht begründen. Es erscheint schon fraglich, ob eine derartige Nebenbestimmung im Bauvorbescheid bzw. einer künftigen Baugenehmigung überhaupt beigefügt werden dürfte. Zudem würde ihre inhaltliche Ausgestaltung und Vollstreckungsfähigkeit erhebliche Probleme aufwerfen. Überdies und vor allem wäre eine solche Verpflichtung aber nur sehr schwer und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu überwachen. Vor diesem Hintergrund fällt schließlich auch nicht ins Gewicht, daß der Kläger die meisten Pachtverträge mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen hat. Die Pachtverträge können jederzeit im Einvernehmen mit den Verpächtern vorzeitig aufgelöst werden. Selbst bei ihrem rechtlichem Weiterbestand ist nicht ausreichend gesichert, daß der Kläger die Pachterzeugnisse tatsächlich auch als Futtergrundlage nutzt. Denn die Pachtzinsen sind verhältnismäßig gering und die Bewirtschaftung der weit entfernt gelegenen Grundstücke ist betriebswirtschaftlich eher ungünstig. Die Gefahr, daß schon vor Ablauf der Pachtverträge aus Zeit- und Kostengründen zunehmend auf die Verwendung von Fremdfutter übergegangen wird, liegt daher nicht fern. Dem Kläger kann endlich auch nicht zugute gehalten werden, daß seine Familie schon seit Generationen Landwirtschaft betreibt. Diese Landwirtschaft betraf andere Betriebszweige (Erwerbsobstbau, Rinderzucht). Pensionspferdehaltung übt der Kläger demgegenüber erst seit wenigen Jahren aus.
  5. Als nicht -- auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB -- privilegiertes Vorhaben sind die Bewegungshalle, die einzuzäunende Koppel und die Erschließungswege daher nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen. Danach sind sie unzulässig. Denn sie beeinträchtigen öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht. Zum einen beeinträchtigen sie die natürliche Eigenart der umgebenden Landschaft. Diese Landschaft ist, trotz des deutlich abgesetzten Kindergartens und des jenseits der Mstraße gelegenen Sportplatzes, in der näheren Umgebung noch überwiegend durch landwirtschaftliche Wiesen- und Ackerflächen geprägt. Zu dieser landwirtschaftlichen Prägung trägt auch der derzeitige Betrieb des Klägers bei, bei dem, wie dargelegt, der Erwerbsobstbau noch im Vordergrund steht. Mit diesem Charakter der überwiegend freien, landwirtschaftlich genutzten Außenbereichslandschaft wäre die nicht landwirtschaftlich betriebene und das äußere Erscheinungsbild der Hofstelle des Klägers entscheidend verändernde Bewegungshalle funktional nicht vereinbar. Auch die dieser Halle zugeordneten Koppeln samt Einfriedigung stünden zur umgebenden Landschaft wesensmäßig im Widerspruch. Die nach Osten weit in die freie Landschaft hinausgreifende Halle würde ferner die Entstehung einer gewerblich geprägten Splittersiedlung befürchten lassen und damit eine bodenrechtlich zu mißbilligende Zersiedelung des Außenbereichs einleiten. Dies kann angesichts der Größe der Halle und der erforderlich werdenden Verkehrs- und Erschließungsanlagen nicht hingenommen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 3.6.1977, BRS 32 Nr. 75 u.v. 13.2.1976, BRS 30 Nr. 69 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.6.1987 - 8 S 2890/85 -, BRS 47 Nr. 72 ). Ob die Vorhaben darüber hinaus auch den Darstellungen des einschlägigen Flächennutzungsplans widersprechen, kann offenbleiben. Dies würde voraussetzen, daß der Flächennutzungsplan eine konkret standortbezogene Aussage mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 ZfBR 1987, 293 ). Permalink: https://openjur.de/u/553336.html ( https://oj.is/553336 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 23 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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