← Deutschland

LG Hamburg, Urteil vom 13. November 2009 - Az. 311 O 330/09

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.10.2009 wird aufrechterhalten.
  2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand Der Verfügungskläger wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Durchführung einer Gebäudeaufstockung. Die Verfügungsbeklagte ist Eigentümerin und Vermieterin eines in der M...twiete ..., ... H... belegenen Bürogebäudes. Der Verfügungskläger hat das in diesem Objekt im Staffelgeschoss (
  3. OG) belegene Büro mit Mietvertrag vom 16.11.2003 angemietet. Die Verfügungsbeklagte, die zugleich Eigentümerin des Gebäudes M...twiete ... ist, beabsichtigt, eine bauliche Maßnahme zur einheitlichen Aufstockung der Gebäude M...twiete ... und ... vorzunehmen. Hierfür sollen unter anderem das Dach des Staffelgeschosses abgerissen und die im Damen-WC und im Server-Raum des vom Verfügungskläger angemieteten Büros befindlichen Oberlichter geschlossen werden. Mit Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage ASt 3) kündigte die Verfügungsbeklagte an, dass sie die Aufstockung der Bürogebäude M...twiete ... und ... beabsichtige. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien lud die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit Schreiben vom 02.07.2009 (Anlage ASt 6) zu einem Informationsgespräch am 08.07.2009 ein. Der Verfügungskläger nahm an dem Gespräch nicht teil. Mit Schreiben vom 27.08.2009 (Anlage Ast 7) kündigte die Verfügungsbeklagte sodann an, dass sie jetzt hofseitig mit dem Einrüsten des Gebäudes beginnen werde, und bat mit Schreiben vom 01.09.2009 (Anlage ASt 8) darum, Zugang zur Inaugenscheinnahme verschiedener technischer Einrichtungen zu gewähren. Dieser Bitte kam der Verfügungskläger nach mit dem Hinweis, dass ihm aufgrund der nicht erfolgten Stellungnahme der Verfügungsbeklagten auf die vorangegangene Korrespondenz die Möglichkeit genommen werde, das Maß der Beeinträchtigungen durch die beabsichtigten Maßnahmen vernünftig einzuschätzen (Anlage ASt 9 und ASt 10). Im weiteren Verlauf wurde das Gebäude eingerüstet. Mit Schreiben vom 07.09.2009 (Anlage ASt 11) legte die Verfügungsbeklagte ein Schreiben des Generalunternehmers vom 03.09.2009 vor, das den Bauablauf der Aufstockung kurz darstellte. Einer daraufhin vom Verfügungskläger ausgesprochenen Aufforderung, baulich konkreten Nachweis über die beabsichtigte Maßnahme zu erbringen, kam die Verfügungsbeklagte nicht nach. Nach einem weiteren Telefonat übersandte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger mit Schreiben vom
  4. September 2009 (Anlage ASt 14) einen Bauzeitenplan, eine Beschreibung der Baumaßnahme sowie ein Schreiben der Firma I... vom 08.09.2009 über die Begehung der Mietfläche des Verfügungsklägers. Mit Schreiben vom 25.09.2009 (Anlage ASt 15) und vom 28.09.2009 (Anlage ASt 16) forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte sodann auf, die bauliche Maßnahme zu unterlassen. Die Verfügungsbeklagte wies einen Unterlassungsanspruch zurück. Der Verfügungskläger hat daraufhin nach Antrag vom 30.09.2009 eine am 01.10.2009 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die der Verfügungsbeklagten antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, an dem Gebäude M...twiete ..., ... H..., bauliche Maßnahmen zur Durchführung einer Gebäudeaufstockung durchzuführen, insbesondere - Abbrucharbeiten zur Entfernung der vorhandenen Dachkonstruktion des vorhandenen Staffelgeschosses M...twiete ..., ... H... (
  5. OG), durchzuführen oder durchführen zu lassen, - die vorhandene Dämmung des Dachaufbaus des vorhandenen Staffelgeschosses M...twiete ..., ... H... (
  6. OG) zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen, - das im Dachaufbau des Staffelgeschosses im Bereich des als Server-Raum/Technik-Zentrale genutzten Einzelraumes zur Größe von 1,83 m² angeordnete Oberlicht zu entfernen, zu verschließen oder solche Maßnahmen durch Dritte ausführen zu lassen. Nachdem die Verfügungsbeklagte am
  7. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Verfügungskläger nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 01.10.2009 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 01.10.2009 aufzuheben. Sie ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet. Dies ergebe sich aus § 9 Ziffer 1 Abs. 2 des Mietvertrages, da die geplante Baumaßnahme den Verfügungskläger nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Es seien nur Arbeiten am Gebäude und – mit Ausnahme der Entfernung der Oberlichter – keinerlei Maßnahmen, die die Mietfläche des Verfügungsklägers verändern würden, geplant. Zudem habe sie zugesichert, die lärmintensiven Arbeiten ausschließlichen am Wochenende durchführen zu lassen. Jedenfalls sei die Maßnahme mit Schreiben vom 20.06.2009 und vom 07.09.2009 bzw. mit Schriftsatz vom 13.10.2009 ausreichend angekündigt worden. Der Verfügungskläger habe zudem immer wieder darauf abgehoben, dass er umfangreiche Erfahrungen bezüglich entsprechender Baumaßnahmen habe und daher die Beeinträchtigungen einschätzen könne. Gründe Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung. I. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Anordnung der im Tenor der einstweiligen Verfügung vom 01.10.2009 aufgeführten Unterlassungen im Wege des Eilverfahrens zu.
  8. Der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich nach dem unstreitigem und von ihm glaubhaft gemachten Vorbringen aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Die Verfügungsbeklagte hat den unmittelbaren Besitz des Verfügungsklägers durch verbotene Eigenmacht gestört, indem sie eigenmächtig gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verfügungsklägers mit bauvorbereitenden Maßnahmen begonnen hat. Das Einrüsten des Gebäudes bis zum
  9. Stock und die damit verbundenen Lärmbelästigungen und Einsichtsmöglichkeiten der Bauarbeiter in die Mieträumlichkeiten haben das Recht des Verfügungsklägers auf ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Weitere Besitzstörungen sind zu besorgen, da nach dem eingereichten Bauzeitenplan nunmehr mit den Bauarbeiten für die Gebäudeaufstockung begonnen werden soll. Es ist gerichtsbekannt, dass solche Baumaßnahmen mit erheblichen Lärm- und Staubbelästigungen verbunden sind, die den Gebrauch der Mietsache wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als die hier beabsichtigte Gebäudeaufstockung Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe der Mietfläche des Verfügungsklägers notwendig macht. Zudem sollen zwei Oberlichter in den Mieträumlichkeiten entfernt werden. Diese Beeinträchtigungen genügen, um eine unmittelbar bevorstehende Besitzstörung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB anzunehmen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte zugesichert hat, die lärmintensiven Arbeiten würden ausschließlich am Wochenende durchgeführt werden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Aus dem eingereichten Bauzeitenplan ergibt sich eine solche Einschränkung nicht. Im Übrigen sind auch die übrigen, nicht lärmintensiven Arbeiten mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Staubentwicklung, Einsichtsmöglichkeiten der Bauarbeiter und normalen Lärm verbunden, so dass auch hierdurch eine wesentliche Einschränkung des Mietgebrauchs an Werktagen droht. Die Frage, ob der Verfügungskläger letztlich zur Duldung der beabsichtigten bzw. der bereits widerrechtlich begonnenen Maßnahmen verpflichtet ist, muss in einem von der Verfügungsbeklagten durch Feststellungs-/Duldungsklage einzuleitenden ordentlichen Verfahren mittels einer umfassenden Interessenabwägung im Rahmen der vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien geklärt werden. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Denn in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Frage der Duldungspflicht der Mieter nicht mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft werden (LG Gera, Urteil vom 10.04.1995, Az.: 5 T 152/95 ).
  10. Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. Es besteht die objektiv begründete Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung der Rechte des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Seine Besitzrechte sind bereits durch die widerrechtlich begonnenen Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten gestört. Außerdem sind weitere, unmittelbar bevorstehende Besitzstörungen zu besorgen. II. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/ Vollkommer ,
  11. Auflage, § 925 Rn. 9). Permalink: http://openjur.de/u/553429.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.