eigenen Bewertungen zu treffen (hier: Verdacht auf indische Leihmutterschaft Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung des Klageverfahrens (VG 23 L 79.11 ) einen vorläufigen Kinderreisepass auszustellen, hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers im Hinblick auf den fehlenden
weis des Sorgerechts der als gesetzliche Vertreter auftretenden Eheleute W…; ob diese Zweifel zur Unzulässigkeit des Antrags führen, kann offenbleiben, da der Antrag ist jedenfalls unbegründet ist.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung (um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen) nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine (auch nur teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare
teile entstünden, die
träglich durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung hat die Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Versagung des Reisepasses rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat
G) keinen Anspruch auf das begehrte Personaldokument, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes nicht vorliegen.
G darf ein Pass, als welcher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG auch ein Kinderreisepass gilt, nur Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 PassG sind in dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses alle Tatsachen anzugeben und alle
weise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Ein Pass ist daher schon dann zu versagen, wenn – wie hier – aufgrund fehlender
weise begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers bestehen. 7Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit durch seine Geburt in Indien erworben hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG). Dies ist hier ungewiss. Der Antragsteller wurde am
der vermeintlichen Geburt ihres Sohnes weder von dem „…, in dem die Geburt stattgefunden haben soll, noch von sonstigen ihr genannten Ärzten in H… hat untersuchen und bescheinigen lassen, dass sie ein Kind geboren hat, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt unproblematisch möglich gewesen wäre. Einen Mutterpass konnte sie zum Beleg ihrer Schwangerschaft auch nicht vorlegen. Eine vermeintliche Arztphobie, auf die sie sich zur Begründung beruft, erscheint vorgeschoben und vermag vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um ein so zentrales und wichtiges Anliegen wie die Klärung der biologischen Mutterschaft geht, nicht zu überzeugen. Ganz entschieden gegen die Mutterschaft spricht zudem die Tatsache, dass sie sich vermeintlich in der 36. Schwangerschaftswoche
H… in Indien begeben hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich ihrem Vorbringen zufolge bereits am Ende des neunten Schwangerschaftsmonat befunden, die Geburt unmittelbar bevorgestanden und dementsprechend eine Fernreise
Indien eine erhebliche Gefahr für sie und ihr Kind beinhaltet hätte. Hinzu kommt, dass eine Mitnahme hoch schwangerer Personen erfahrungsgemäß auch von den Fluggesellschaften nicht akzeptiert wird. Auch der vermeintlich für den
Indien kurz vor der Geburt eines Kindes angetreten wird, obwohl schon infolge des Alters der Mutter eine Risikoschwangerschaft besteht, ist unglaubhaft. Demgegenüber hat Frau W… den
weis der biologischen Mutterschaft nicht durch die Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Irene Reichert vom
1 Satz 1 EGBGB ist für die Abstammung das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind dort, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat (vgl. Henrich in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Kommentierung EGBGB/IPR Art. 19 – 24, 2002, Rn. 13 zu Art. 19); das heißt dort, wo der Schwerpunkt seiner sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen ist (vgl. Hohloch in Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, Art. 5 EGBGB Rn. 47 m. weit.
w.). Weil der Antragsteller ein viermonatiger Säugling ist, er naturgemäß solche Beziehungen noch nicht entwickeln konnte und von einem verfestigten Aufenthalt in Indien angesichts seines Alters ebenfalls noch nicht ausgegangen werden kann, bestehen Bedenken, ob allein aufgrund seines faktischen Aufenthalts in Indien von seinem dortigen gewöhnlichen Aufenthaltsort auszugehen ist. Wäre dies der Fall, bestimmte sich die Abstammung
indischem Recht. Ob das Kind
indischem Recht die indische oder die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Kenntnis darüber, wer den Antragsteller geboren hat und in welchen Lebensverhältnissen diese Person lebt, nicht geklärt werden.
des Indian Evidence Act 1872 (abgedruckt unter CHAPTER7/S112.html) hängt die Abstammung davon ab, ob ein Kind während einer Ehe geboren wurde. Wäre der Antragsteller von einer verheirateten indischen Frau geboren worden, gölte danach der Ehemann dieser Frau als Vater des Kindes.
indischem Recht gilt nämlich ein Kind, das während einer Ehe geboren wurde, als Kind des Ehemannes. Ob die Mutter des Kindes verheiratet oder unverheiratet war, und ob sie sich als Leihmutter zur Geburt des Kindes bereit erklärt hat, ist völlig unklar. Damit erübrigen sich spekulative Ausführungen dazu, welche rechtlichen Konsequenzen im Falle einer Leihmutterschaft
indischem Recht zu ziehen wären. Auch bei Bestimmung der Abstammung des Antragstellers nicht über die Primäranknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts
1 S. 1 EGBGB, sondern über die Zusatzanknüpfung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, ist eine Vaterschaft des Herrn N… im Rechtssinne nicht festzustellen. Die Abstammung kann
Wortlaut, wie auch
Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ
einer der dort genannten Wahlmöglichkeiten bestimmt werden, ohne dass das Gesetz eine bestimmte Rang- oder Reihenfolge vorgibt (vgl. Hohloch, a.a.O., Rn. 17 m. weit.
w.).
1 Satz. 2 EGBGB kann die Abstammung des Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch
dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Dieser ist zwar unzweifelhaft deutscher Staatsangehöriger und wohl auch biologischer Vater des Antragstellers.
deutschem Recht ist jedoch Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft des Kindes anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder der
Sämtliche Alternativen liegen
summarischer Prüfung nicht vor: Herr N… ist mit Frau H… verheiratet und damit nicht mit der Mutter des Kindes und ein Vaterschaftsanerkennungs- oder sonstiges gerichtliches Verfahren, das zur Feststellung der Vaterschaft führen könnte, ist bislang nicht durchgeführt worden. Dass das Ehepaar W… in der indischen Geburtsurkunde des Antragstellers als Vater und Mutter eingetragen wurde, ist für die Bestimmung der Abstammung unerheblich, denn deren Eintragungen sind für die Abstammung nicht konstitutiv. Schließlich kann der Antragsteller auch aus § 6 Abs. 4 PassG einen Anspruch auf Ausstellung eines Passes nicht herleiten.
dieser Vorschrift kann die Passbehörde einen Pass von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher
teile für den Betroffenen erforderlich ist. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG handelt (vgl. Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand Jan. 2010, § 6 Rn. 25), was sich hier gerade nicht feststellen lässt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Möglichkeit eines Absehens von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 PassG, wonach ein Pass nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG ausgestellt werden darf, nicht vorsieht. Daneben ergibt sie sich aber auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der „aus praktischen Erwägungen“ die Ausstellung eines Passes in solchen Fällen ermöglicht werden soll, in denen aus dem Ausland ausgewiesene Deutsche sich weigern, einen Pass zu beantragen oder im Ausland lebende passlose Deutsche nicht oder nicht alleine antragsberechtigt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 10/3303, S. 13 ). Damit verbleibt es bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, die gegebenenfalls in einem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu klären sein werden. Im gegen die Passbehörde bzw. deren Rechtsträger gerichteten Verfahren auf Ausstellung eines Passes ist als Anspruchsvoraussetzung vom Gericht nur zu prüfen, ob der Antragsteller die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen
weise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Antragsteller Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07 -, NVwZ-RR 2008, 108 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Permalink: https://openjur.de/u/554145.html ( https://oj.is/554145 ) Verweise Volltext Zitate 5 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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