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VG München, Urteil vom 26. Januar 2012 - Az. M 17 K 11.3422

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eine

§ 246, § 53 St

GB, 180 Tagessätze zu je € 30,00 Geldstrafe.

  1. Amtsgericht ... vom
  2. April 2010, rechtskräftig seit
  3. Mai 2010, wegen Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen,

§ 263Abs. 1, § 53 St

GB, 90 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe.

  1. Amtsgericht Zw. ... vom
  2. Juli 2010, rechtskräftig seit
  3. Juli 2010, wegen Bedrohung,

§ 251Abs. 1, § 55 St

GB, 120 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe. Nach Auswertung der Akten der Staatsanwaltschaft gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom ... 2011 Gelegenheit, sich zu den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers zu äußern. Eine Äußerung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom ... 2011, zugestellt am ... 2011, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung vom ... 2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung habe nach § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG nicht erteilt werden können, weil Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person ergäben. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) Entsorgungsfachbetriebeverordnung sei die erforderliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht gegeben, weil er wiederholt gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die Gesamtheit dieser Vorgänge zeige einen deutlichen Hang des Geschäftsführers, sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, und belege damit seine Unzuverlässigkeit. Am ... 2011 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom ... 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Transportgenehmigung zu erteilen. Die Beklage beantragte mit Schreiben vom ... 2011, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom ... 2011 ausgeführt, der Bescheid vom ... 2011 sei ermessensfehlerhaft. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen seien unzutreffend bzw. unvollständig festgestellt worden. Eine Abwägung der zu würdigenden Belange sei nicht erkennbar. Bei den im polizeilichen Führungszeugnis angeführten Verurteilungen zu niedrigen Geldstrafen handele es sich um Straftaten im unteren Bereich. Eine Verurteilung wegen Bedrohung nach § 251 StGB habe nicht vorgelegen. Angesichts dessen, dass der Geschäftsführer dem Geschädigten G. für erbrachte Leistungen rd. € 12.000,00 in Rechnung gestellt und dieser selbst zugegeben habe, dem Geschäftsführer € 8.000,00 zu schulden, die Schulden aber nicht habe zahlen wollen, sei der Umstand, dass der Geschäftsführer seinen Privat-Pkw mit ein paar Litern Dieselkraftstoff auf Kosten des G. betankte, was als Betrug geahndet worden sei, im marginalen Bereich anzusiedeln, was das Strafgericht ebenso erkannt habe. Es sei deshalb nicht ermessensgerecht, wenn die Beklagte pauschal die Straftaten in ihre Entscheidung einfließen lasse, ohne dies im Einzelnen einer näheren Würdigung zu unterziehen. Letztendlich habe die Abwägung aller Belange im Bescheid selbst zu verfolgen. Es genüge den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes nicht, wenn die Gründe und näheren Erwägungen nur der Verwaltungsakte entnommen werden könnten (hier: Selbstjustiz etc). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Transportgenehmigung nach § 49 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) i.V.m. § 8 der Verordnung zur Transportgenehmigung (TransgV). Der Bescheid der Beklagten vom ... 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Transportgenehmigungen nicht. § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG normiert als Genehmigungsvoraussetzungen neben der Sach- und Fachkunde das Fehlen von Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen ergeben. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, eröffnet diese Vorschrift kein Ermessen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung: Die Transportgenehmigung ist zu erteilen, wenn die beiden Voraussetzungen vorliegen (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG,
  2. Aufl., RdNr. 36 zu § 49; von Lersner/Wendenburg, KrwG, RdNr. 17 zu § 49). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen Qualifikation und Fehlen von Bedenkentatsachen vorliegen, hat die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum, in Bezug auf Zuverlässigkeitsbedenken hat sie zuerst zu prüfen, ob sich in dem ermittelten Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte finden. Sie hat dann zu prüfen, ob diese zwangsläufig in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Sie hat mit anderen Worten zu beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen beruhender Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Eine negative Prognose genügt zur Versagung der Transportgenehmigung; es bedarf keiner konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit (BayVGH vom 28.9.2009, 20 ZB 09.1562 - juris). Dies ist dem Ziel geschuldet, durch unsachgemäße Entsorgung von Abfällen drohende Umweltschäden und Beeinträchtigungen des Gemeinwohls der Allgemeinheit zu vermeiden (vgl. VG Koblenz vom 17.11.2009, 7 K 724/09 - juris). Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit rechtfertigen, können auch Vorstrafen aufgrund von Tatbeständen sein, die einen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit ordnungsgemäßer Abfallentsorgung rechtfertigen (z.B. Umweltstrafrecht, Betrug, Unterschlagung - vgl. von Lersner/Wendenburg a.a.O., RdNr. 18 zu § 49). Die vorzunehmende Prognose kann sich auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, RdNr. 37 zu § 35). Bei einer GmbH - wie hier - kommt es gemäß § 35 f. GmbHG für die Prüfung der Zuverlässigkeit auch auf die des Geschäftsführers an (Kunig a.a.O., RdNr. 37 zu § 49 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte der Klägerin zu Recht die beantragte Transportgenehmigung versagt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die aktuellen Einträge im Führungszeugnis des Geschäftsführers eine negative Prognose für die Zukunft zulassen. Nach den von der Beklagten beigezogenen Strafakten ist der Geschäftsführer wegen Unterschlagung und Betrug in wiederholten Fällen, also Vermögensdelikten, die gewerbebezogen sind, verurteilt worden. Zwar geht der Strafbefehl von einer Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB aus, und das Führungszeugnis enthält insoweit mit der angegebenen Strafvorschrift des § 251 StGB eine offenbare Unrichtigkeit, denn ein Raub mit Todesfolge hat niemand dem Geschäftsführer zur Last gelegt. Auch wenn sich die Strafen für die genannten Straftaten im unteren Bereich bewegen, lassen sie noch die Prognose zu, dass es der Geschäftsführer der Klägerin mit der Befolgung von gewerbebezogenen Rechtsvorschriften nicht so genau nimmt. Auch mit der Klagebegründung versucht die Klägerin, die Straftaten des Geschäftsführers zu marginalisieren, ohne Einsicht des Geschäftsführers in die Strafbarkeit seines Verhaltens zu zeigen oder eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Insbesondere beim Umgang und dem Transport mit gefährlichen Abfällen ist durch die Genehmigungsbehörde sicherzustellen, dass sich die Verantwortlichen rechtstreu verhalten und Abfälle unter Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften entsorgen. Dafür bietet der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der Strafen keine ausreichende Gewähr. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/554487.html Kommentare

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