Einzelvereinbarungen.
2 S. 2 des Vertrages nahm die Beigeladene zu 4) die ihr übertragenen Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindungen an Weisungen des Auftraggebers war. Sie war verpflichtet, sich kontinuierlich über aktuelle politische Ereignisse zu informieren und sich entsprechend zu qualifizieren, sich in der Auftragsausführung jedoch auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahmen zu beschränken.
3 des Vertrages hatte die Beigeladene zu 4) in freier Disposition die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen. Sie konnte Zeit und Ort ihrer Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zuließ. An Weisungen war sie
dem Vertrag nicht gebunden. Gemäß § 1 Abs. 5 des Vertrages hatte die Beigeladene zu 4) in ihrem Auftreten und ihrem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.
des Vertrages war die Beauftragung mit Einzelaufträgen vereinbart und war geregelt, dass bei Verhinderung der Erfüllung eines angenommenen Auftrags der Auftraggeber zu informieren ist, damit dieser einen anderen Vertragspartner beauftragen kann. Geregelt war auch, dass die Beigeladene zu 4) frei war in der Entscheidung, ob sie einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.
des Vertrages war eine Vergütung von 10,00 EUR pro beauftragte Stunde vereinbart. Hierüber war monatlich eine Rechnung zu stellen.
3 waren steuerliche und sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus dem Honorar durch die Beigeladene zu 4) zu tragen. Gemäß § 4 des Vertrages war der Rahmenvertrag bis zum 28. Februar 2010 befristet und konnte verlängert werden. Der Rahmenvertrag war Grundlage der Zusammenarbeit mit 65 bis 70 studentischen Mitarbeitern, die alle zum identischen Stundensatz und im identischen Handlungsrahmen für die Klägerin als Besucherbetreuer tätig waren. Die Beigeladene zu 4) war in der Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2009 in einem Umfang von durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat für den Deutschen Bundestag tätig. Sie erzielte im Jahr 2008 in 11 Monaten (im Oktober erfolgte kein Einsatz) 5.192,50 EUR, wonach sich ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 472,05 EUR ergibt. Im Jahr 2009 erzielte sie bis einschließlich Oktober 2009 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 6.830,00 EUR, was einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 683,00 EUR entspricht. Die Beauftragung erfolgte der Gestalt, dass die Besucherbetreuer am Anfang des Vormonats per E-Mail mitteilten, zu welchen Zeiten sie eine Tätigkeit übernehmen konnten. Aus diesen sogenannten "Freimeldungen" erstellte die Verwaltung des Deutschen Bundestages einen Dienstplan, der Schichten von jeweils 4 h für die verschiedenen, zu besetzenden Standortpositionen einteilte und übersandte diesen Dienstplan per E-Mail an die Besucherbetreuer, die daraufhin mitteilten, ob sie in den ihnen zugeteilten Schichtzeiten arbeiten werden. Die Besucherbetreuer waren in der Auswahl der Anzahl und der Uhrzeit der Schichten frei, die je Schicht zu besetzende Standortposition wurde ihnen jedoch vorgegeben. Der Beginn des Dienstes sowie Beendigung einer jeden Schicht wurde durch einen Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung kontrolliert. Hierfür wurden Stundennachweise geführt und bei Beginn und Ende der Tätigkeit gegengezeichnet. Diese waren auch Grundlage der Abrechnung. Zudem wurde die Ausführung der Arbeiten durch Mitarbeiter der Verwaltung des Bundestages kontrolliert. Für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung des Deutschen Bundestages hatte die Verwaltung des Deutschen Bundestages im November 2006 einen "Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung" (i.F. Leitfaden) erstellt, zu dessen Einhaltung die Beigeladene zu 4) zwar nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet war, dessen Beachtung jedoch zwingend vorausgesetzt wurde. Der Leitfaden regelte im Einzelnen detailliert die Standortpositionen der Besucherbetreuer, die jeweiligen Aufgaben an den Standorten und gab detaillierte Vorgaben zur Aufgabenerfüllung. Beispielsweise enthält der Leitfaden auszugsweise folgende Regelung zu den Positionen 1.1-1.3 am Reichtagsgebäude (RTG): "Für die
stehenden Einsatzbereiche/Positionen gelten die definierten Aufgabenstellungen, Einsatzzeiten und Standardbesetzungen.
dem Motto "Wo bzw. wie kann ich helfen - Verantwortung, Verbindlichkeit, Kundenorientierung" - und nicht lediglich als Reaktion auf Fragen von Abgeordneten oder Besuchern...
zügler zu akzeptieren, absehen und die Planungen ausschließlich mit den uns fristgerecht vorliegenden Meldungen realisieren ..." (mittig, Schriftgröße 14pt, Fettdruck:) "Wer seine Freimeldung nicht fristgerecht abgibt, erhält für den betreffenden Monat keine Beauftragung." Die Ausgabe Nr. 3 vom 21. Dezember 2007 benannte beispielsweise Vorgaben zum Umgang mit den Jacken. Die Ausgabe Nr. 5 vom 3. März 2009 enthält beispielsweise Regelungen zu Standorten am Berliner Dom für die vertraglich als selbständig tätigen Betreuer Agierenden: "Es werden zwei Positionen definiert:
dem Vortrag der Klägerin: vorläufigen, unabgestimmten ohne Beteiligung des Justiziariats gefertigten – Ergebnis, dass bei der Tätigkeit der Besucherbetreuer eine wirtschaftliche Abhängigkeit indiziert sei, eine Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten. Am
einer Stellungnahme der Klägerin erließ die Beklagte am
dem Recht der Arbeitsförderung, jedoch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung seit
dem recht der Arbeitsförderung bestand. 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1).
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R , juris) Ausgangspunkt der Prüfung ist
der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O. ) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O. , Rdnr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände deutlich überwiegen. a. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) geschlossene Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Besucherbetreuerin im Deutschen Bundestag begründete kein Dauerrechtsverhältnis, sondern bildete die rechtliche Grundlage für die einzelnen, mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse. Der Rahmenvertrag enthält zwar überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechende Regelungen. Für eine Selbstständigkeit spricht zunächst der festgehaltene Parteiwille, wonach ausdrücklich eine freie, nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfene Mitarbeit gewollt ist. Ferner sind keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Vergütung bei Urlaub oder Verhinderung vereinbart. Darüber hinaus bestand kein Anspruch der Beigeladenen zu 4) auf eine Beauftragung. Für Selbständigkeit spricht ferner, dass die Beigeladene zu 4)
dem Vertrag inhaltlich und hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort nicht weisungsgebunden ist, wenngleich die Tätigkeit allein im Umfeld der Dienststellen des Deutschen Bundestages ausführbar war. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O. , Rdnr. 16). Die vertraglichen Regelungen sprechen teilweise aber auch für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So war ein fester Stundensatz von 10,00 EUR vereinbart, waren durch die Beigeladene zu 4) die Repräsentationsinteressen des Bundestages zu wahren und eine Verhinderung der Leistungserbringung anzuzeigen. b. Während die Vereinbarung als solche eher gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechende Regelungen enthält, überwiegen bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung der Vereinbarung die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände derart deutlich, dass
Überzeugung der Kammer von Seiten der Klägerin im Tatsächlichen keine selbständige Tätigkeit der Besucherbetreuer, insbesondere der Beigeladenen zu 4), gewollt war. Die Beigeladene zu 4) war in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag in sehr hohem Maße eingegliedert. Sie übte die Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten bzw. den Repräsentationsstandorten des Deutschen Bundestages aus und nutzte ausschließlich die ihr von der Bundestagverwaltung zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wie Parkas und Polohemden, Umhängetaschen, Infomaterial und Infotafeln. Sie war ausschließlich in den von der Bundestagsverwaltung vorherbestimmten Schichten von je 4 Stunden tätig. Die ausführlichen, detaillierten Angaben zu Standorten und zur Aufgabenerfüllung im mehrseitigen Leitfaden belegen
Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Tätigkeit als Besucherführer entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht frei und ohne Eingliederung ausgeübt werden kann, da zur Aufrechterhaltung des Besucherdienstes sowie zur Gewährung der Sicherheit für den Deutschen Bundestag eine ausgefeilte Logistik und Abstimmung erforderlich war bzw. ist.
Überzeugung der Kammer kann dabei die Einteilung der Dienstpläne nicht als Indiz für oder gegen eine selbständige Tätigkeit angesehen werden. Denn die Beigeladene zu 4) war
den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen frei in der Entscheidung, ob und welche Freitermine sie der Bundestagsverwaltung zur Erstellung des Dienstplanes meldete und ob und welche der ihr sodann angebotenen Schichten sie übernahm. Im Angebot zur Übernahme der im Schichtplan ausgewiesenen Dienste liegt auch nicht zugleich eine Weisung des Auftraggebers. Vor Annahme des Dienstangebotes war die Beigeladene zu 4) frei und nicht den Vorgaben des Auftraggebers unterworfen.
Überzeugung der Kammer unterlag die Beigeladene zu 4) jedoch
Annahme eines Einzelauftrages – und entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung – den Weisungen des Deutschen Bundestages. Die Kammer folgt dem Vortrag der Klägerin nicht, bei dem "Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung des Deutschen Bundestages" handelte es sich um einen Bestandteil des von der Beigeladenen zu 4) freiwillig abgeschlossenen Vertrages. Denn in das Vertragswerk war der Leitfaden nicht eingebunden, auf ihn wurde nicht verwiesen. Zum anderen stehen die konkreten Handlungsanweisungen im Gegensatz zur vertraglichen Vorgabe der freien Auftragserfüllung. Bei dem Leitfaden handelt es sich
Überzeugung der Kammer auch nicht um allgemeine Hinweise zur Erleichterung der Aufgabenerfüllung. Denn mit dem Leitfaden wurden konkrete Handlungsanweisungen festgelegt, Arbeitsorte vorgegeben und Verhaltenserwartungen des Auftraggebers verbindlich vorgegeben. Die Einhaltung der Vorgaben wurde durch die Mitarbeiter kontrolliert, wie sich eindrucksvoll aus dem an die Besucherbetreuer gerichteten "Infodienst" ergibt. Darin wird die ordnungsgemäße Leistungserbringung und deren Kontrolle betont und eine Sanktionierung bei abweichenden Verhalten angedroht. Die kontrollierten Vorgaben der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ergeben sich – mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte im Rahmenvertrag – aus dem Leitfaden in Verbindung mit dem Infodienst, was die Verbindlichkeit der nebenvertraglichen Regelungen belegt. Weisungen des Auftraggebers gegenüber den Auftragnehmern ergeben sich darüber hinaus aus dem genannten "Infodienst". Darin werden beispielsweise konkrete Aufenthaltspositionen vorgegeben. Aus dem Sprachgebrauch ergibt sich auch, dass eine Abweichung von den dienstlichen Vorgaben vom Arbeitgeber nicht toleriert wird, z.B. indem vorgegeben wird, dass der Aufenthaltsort sich "permanent" im abgekordelten Bereich befinde. Auch mit dem Infodienst wurden der Beigeladenen zu 4) – wie den übrigen Besucherbetreuern – konkrete Handlungsvorgaben zur Auftragserfüllung gegeben. ("Die Position Dachterrasse bedeutet, dass der permanente Aufenthalt direkt vor dem Aufzug ist. Dort soll bei jeder Aufzugfahrt geregelt werden, dass aus- und einsteigende Gäste sich nicht blockieren"). Dem Sprachgebrauch ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um allgemeine Handlungshinweise handelt. Vielmehr werden konkrete Verhaltensbefehle ("permanent", "soll") gegeben.
Überzeugung der Kammer sind dies Weisungen für die Ausführung der übertragenen Aufgabe. Dass darüber hinaus keine konkrete(re)n Handlungsbefehle für den Umfang mit den Besuchern erteilt werden, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da bei Diensten höherer Art, bei denen fachliche Weisungen naturgemäß nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang erteilt werden, sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 12/05 R , zitiert
juris). Eine Tätigkeit in einem vom Auftraggeber vorgegebenen strengen Handlungskorsett kann sich jedoch dann als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darstellen, wenn bei Ausübung der Tätigkeit in besonderem Maße schöpferische und kreative Elemente zur Entfaltung gelangen, wie dies beispielsweise bei programmgestaltenden Mitarbeitern im Theater, Hör- und Fernsehfunk der Fall ist (vergleiche hierzu den Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen). Die Kammer konnte
ausführlicher Beschäftigung mit dem Aufgabenfeld der Beigeladenen zu 4) keine Anhaltspunkte für eine schöpferische oder kreative Tätigkeit erkennen. Anders als möglicherweise selbstständig tätige Besucherführer im Bundesrat, die mit Besuchergruppen eigenkreative Rollenspiele ausführen oder deren Vortrag durch eine besondere schöpferische Eigenleistung gekennzeichnet ist – vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom
dem Rahmenvertrag war es zwar die Verpflichtung der Besucherbetreuer, sich über politische Ereignisse zu informieren, jedoch war es ihnen gerade nicht gestattet, den Informationen eigene Stellungnahmen hinzuzufügen, was eine schöpferische und eigenkreative Tätigkeit ausschließt. Als Beleg für die Eingliederung der Besucherbetreuer in den Betrieb des Deutschen Bundestages und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers sieht die Kammer auch die Kleidervorgabe. Obwohl dies in der vertraglichen Vereinbarung nur allgemein geregelt wurde, machte der Deutsche Bundestag mit dem Leitfaden und dem Infodienst den Besuchbetreuern konkrete Vorgaben, dass und welche Bekleidung an welchen Standorten getragen werden soll und stellte diese zur Verfügung. Dies erfolgte weit über die vertragliche Vereinbarung im Rahmenvertrag hinaus. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einhaltung der Verhaltensvorgaben und der Arbeitszeiten durch Mitarbeiter des Deutschen Bundestages kontrolliert wurde. Soweit dies die Kontrolle der Arbeitszeiten betrifft, sieht die Kammer hierin kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da Auftraggeber auch die Ausübung freier Dienste zeitlich kontrollieren können. Indiz für das vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist jedoch die konkrete Kontrolle der Arbeitsausführung. Mit dem "Infodienst" der Bundestagsverwaltung werden die Besucherbetreuer auf die konkrete Kontrolle ihrer Arbeitsausführung hingewiesen und werden Sanktionsmöglichkeiten deutlich gemacht. In diesen Mitteilungen wird eine konkrete Art und Weise der Auftragsausübung angemahnt, wiederholt wird auf ein aktives Zugehen anstelle eines passiven Abwartens einer Ansprache durch einen Besucher hingewiesen („Hinter dem Infocontainer stehen und "die Lage im Auge haben" - das ist nicht wirklich zielführend. Ich bitte darum, dies künftig zu beherzigen“). Damit macht die Bundeswehrverwaltung deutlich, dass sie eine eigenständige und freie Ausübung des Auftrages nicht akzeptierte, sondern ihre konkreten Vorstellungen zu Art und Weise und Ort der Tätigkeit durchzusetzen suchte.
Würdigung der inhaltlichen Vorgaben im Leitfaden und den Infodienst ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass mit diesen den Besucherbetreuer Vorgaben im Sinne von arbeitsrechtlichen Weisungen gemacht wurden, die nicht vertraglich vereinbart waren und sich auch nicht aus der Natur der Sache ergaben. Die Anwendung des bereits 2006 erstellten Leitfadens, die Fertigung des Infodienstes und die Kontrolle der Auftragserfüllung waren eindeutig nicht Ergebnis der Arbeit eines überengagierten Mitarbeiters, sondern abgestimmte und übliche Grundlage der Beschäftigung der studentischen Besucherbetreuer im Deutschen Bundestag bis Oktober 2009. Entscheidend gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht ferner, dass die Beigeladene zu 4) keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen hatte.
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 , S. 36 m.w.N.). Die Beigeladene zu 4) setzte weder eigenes Kapital noch ihre eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg ein. Sie erhielt vielmehr für sämtliche Tätigkeiten von der Klägerin einen zuvor vereinbarten festen Stundensatz. Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht
der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchance gegenübersteht. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen
der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Zwar war die Beigeladene zu 4) frei in der Entscheidung, ob sie einen Einzelauftrag annimmt, jedoch ist dies der Arbeitnehmer auch. Darüber hinaus ist kein unternehmerisches Risiko erkennbar. c.
alledem überwiegen zur Überzeugung der Kammer die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich – nicht nur (was nicht maßgeblich wäre)
ihrer Anzahl, sondern –
der Summe des jeweils zuzuordnenden Gewichts.
Überzeugung der Kammer war die Beigeladene zu 4) entgegen der vertraglichen Vereinbarung weisungsgebunden tätig, in den Betrieb des Deutschen Bundestages eingebunden und ohne jegliches Unternehmerrisiko tätig und damit abhängig beschäftigt. Im Gegensatz zu der formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung der Beigeladenen zu 4) bestand eine solche aufgrund des vom Deutschen Bundestag planvoll in Abweichung vom Rahmenvertrag vorgegebenen und überwachten Handlungskorsetts im Tatsächlichen nicht ansatzweise und fand eine eigenschöpferische oder kreative Ausübung des vereinbarten Dienstes nicht statt. So kommt auch der vorläufige Bericht der Innenrevision des Deutschen Bundestages – der
dem Vortrag der Klägerin nicht autorisiert oder abgestimmt sein soll – schon für den Prüfzeitraum 2006 zu dem Ergebnis, dass bei den Besucherbetreuern "eine Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit durchaus besteht und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlen". Für die Kammer ist es daher in besonderem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen – Aufwand sich der Deutsche Bundestag gegen die mit der Statusentscheidung der Beklagten für einen abgeschlossenen Zeitraum verbundenen – geringen – Beitragspflicht zugunsten der Rentenversicherung wehrt. 2. Aufgrund der Tätigkeit als abhängig Beschäftigte war die Beigeladene zu 4) gemäß § 1 S. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegt nicht vor, da die Beigeladene zu 4) nicht im geringfügigen Umfang gemäß § 8 SGB IV beschäftigt war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Beigeladenen zu 4) war im gesamten Beschäftigungszeitraum Studentin und daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 20 SGB IX versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie gemäß § 27 Abs. 4 S. 1 SGB III
dem Recht der Arbeitsförderung. Durch die Feststellung der Beklagten zur Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 4) ist die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist diese Feststellung zutreffend und rechtmäßig. Die Versicherungspflicht begann mit Aufnahme der Beschäftigung.
6 SGB IV tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Antrag innerhalb eines Monats
Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Antrag wurde erst im August 2009 von der Beigeladenen zu 4) gestellt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 S. 1, 154 ff. VwGO und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Davon hat die Kammer hinsichtlich der Beigeladenen zu 4) Gebrauch gemacht und im Übrigen davon abgesehen und bestimmt, dass die übrigen Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Streitwertfestsetzung erfolgt mit gesondertem Beschluss. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Ein Fall der zulassungsbedürftigen Berufung
1 SGG liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/554533.html ( https://oj.is/554533 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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