VO abhängig sei. Voraussetzung sei gemäß der Entscheidung des EugH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 ) lediglich, dass das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wurde. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 250,00nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch wegen Verspätung aus der Verordnung EG Nr.261/2004 zumindest von einer Abflugverspätung
VO abhängig sei und die vom EuGH im Urteil vom 19.11.2009 vorgenommene Auslegung unzutreffend und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist als Abflugort des gegenständlichen Flugs örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO. Gemäß der Entscheidung des EUGH vom 09.07.2009 ist Art. 5 Nr. 1,lit. B zweiter Gedankenstrich der Verordnung EG Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft,dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Aktenzeichen X ZR 71/10 zu finden in juris)entschieden, dass für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen ein Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden soll, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Denn auch der gegenständliche Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten ein Anspruch „aus einem Vertragsverhältnis“
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung wie folgt ausgeführt: „Das Erfordernis "aus einem Vertragsverhältnis" ist weit auszulegen (Stein/Jonas/Roth,aaO, § 29 Rn. 5) und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt (MünchKomm/Patzina, aaO, § 29 Rn. 11). Bei den von den Klägern geltend gemachten Mindestrechten im Falle der Annullierung eines Flugs handelt es sich zwar um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen (BGH, Urteil vom
VOeindeutig. Die vom EuGH und in der Folge auch vom BGH vorgenommene Auslegung ist im Ergebnis aufgrund des maßgeblich zur Auslegung herangezogenen Grundsatzes der Gleichbehandlung auch überzeugend und nach Ansicht des erkennenden Gerichts – ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung der Entscheidung des EuGH aufgrund dessen Auslegungskompetenz über Art 267 AEUV (vgl. hierzu unter anderem Meinhard Schröder, Gesetzesbindung des Richters und Rechtsweggarantie im Mehrebenensystem, S. 141 ff.) - auch zutreffend. Insbesondere ist auch ein Regelungswiderspruch im Hinblick auf das Montrealer Übereinkommen nicht gegeben (vgl.hierzu BGH, Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: Xa ZR 61/09 und Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 jeweils zu finden in juris). 2. In der Rechtsprechung höchst umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser vom EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 für Fluggäste „verspäteter“Flüge anerkannte Anspruch auf Ausgleichsleistung von einer „relevanten Abflugverspätung“
VO abhängig ist. a) So vertritt das Landgericht Frankfurt am Main (24. Zivilkammer),dass ein entsprechender Anspruch von einer relevanten Abflugverspätung
VO abhängig ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat hierzu mit Urteil vom 23.09.2010 (Aktenzeichen 2- 24 S 28/10 , zu finden in RRa 2010,273)wie folgt ausgeführt: „Aus einer Analogie zu Art. 7 der FluggastVO lässt sich der Anspruch nicht herleiten. Ausgleichszahlungen sind in der FluggastVO nur bei Annullierung oder Verweigerung der Beförderung vorgesehen. Verzögert sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit, sind den Fluggästen gem. Art. 6 FluggastVO nur Unterstützungsleistungen anzubieten. Da diese unterschiedlichen Rechtsfolgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen,hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (Az.: C-402/07 und C-432/07 ) festgestellt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h.,wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Leitsatz 2; Rn Nr. 61). Verspätet im Sinne des Art 6 FluggastVOsind aber nur Flüge, bei denen sich die Abflugzeit verzögert. Auf verspätete Ankunft stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ab.Deshalb hat der Europäische Gerichtshof in seiner obengenannten Entscheidung unter Ziffern 31, 32 nochmals ausdrücklich definiert,dass unter verspäteten Flügen nur solche zu verstehen sind, bei denen sich der Abflug verzögert. Soweit der Gerichtshof darauf abstellt, dass ein Anspruch besteht, wenn der Zielort nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wird,schafft er keine neue Anspruchsgrundlage, sondern schränkt den bei einer relevanten Abflugverspätung bejahten Ausgleichsanspruch dahingehend ein, dass er entfällt, falls das Endziel gleichwohl mit einem Zeitverlust von unter drei Stunden erreicht wird (EuGH vom 19.11.09 Rn 57). Eine weitergehende Auslegung dahingehend, dass jeder Zeitverlust über drei Stunden entschädigt werden sollte, auch wenn er nicht abflugbedingt ist, verbietet sich: Dann hätte der Europäische Gerichtshof neben den vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen drei Tatbeständen, die Ansprüche des Fluggastes zur Folge haben, als Gesetzgeber einen weiteren Tatbestand, den der Ankunftsverspätung, geschaffen. Da die FluggastVO aber keine umfassende Regelung von Flugverspätungen enthält, sondern nur einen Mindestschutz gewährt – Art 12 der VO verweist bezüglich weitergehender Ansprüche auf das nationale Recht –, liegt keine (vermeintlich) planwidrige Lücke vor, die durch Schaffung einer weiteren Anspruchsgrundlage geschlossen werden könnte. Eine solche Analogiebildung würde die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreiten und scheidet damit aus. Die Entscheidung des Gerichtshofs bezieht sich nur auf die Rechtfolgen eines verspäteten Abflugs (BGH RRa 2010, 155, Rz 11 zit. nach juris; Staudinger RRa 2010, 93).“ Mit Urteil vom 05.01.2012 (Aktenzeichen: 2- 24 S 145/11 , zu finden in juris) hat das Landgericht Frankfurt am Main in Fortführung dieser Rechtsprechung wie folgt ausgeführt: „Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2- 24 S 44/10 , RRa 2011,44 ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v.29.09.2011, Az. 2- 24 S 56/11 ), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVOwegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVOdefinierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010,10,11/12). Der EuGH ( NJW 2010, 43 ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (aaO Rn. 51). Er hat die Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annullierter Flüge nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern aus dem Gleichheitssatz lediglich ein zusätzliches Argument (aaO Rn. 46)für das zuvor aus der Auslegung des verfügenden Teils des Gemeinschaftsrechtsakts unter Berücksichtigung seiner Gründe und seiner Ziele abgeleitete Ergebnis gewonnen. Der Ausgleichsanspruch folgt danach primär aus der Verknüpfung, die der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat (aaO Rn. 43), und der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (aaO Rn. 44). Dies schließt es aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art.4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO) (vgl. auch BGH, Beschluss v.09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10 , zit. nach juris).“
VOvorliegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom
VOverzögert hat, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dass eine Verzögerung
VO vorgelegen haben muss, lässt sich der Entscheidung des EuGH nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht entnehmen und wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch nicht vereinbar. Der vom EuGH verwendete Begriff eines „verspäteten“Fluges im Rahmen der Ausführungen zur hier relevanten Vorlagefrage stellt nach Ansicht des Gerichts erkennbar nicht auf eine Abflugverspätung
VO ab. Die Wortwahl eines „verspäteten Fluges“ ist offensichtlich hinsichtlich der ersten und der zweiten (hier relevanten)Vorlagefrage anderweitig zu verstehen. Insoweit das Landgericht Frankfurt am Main für seine Auslegung auf die Ausführungen des EuGHunter Rn. 32 verweist, so überzeugt diese Argumentation in der Folge nicht. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage, wann eine „Verspätung“ etwaig eine „Annulierung“ darstellt, so dass diese Ausführungen hinsichtlich der hier relevanten Vorlagefrage, ob und inwieweit Passagieren verspäteter Flüge ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehen kann, wenn überhaupt nur sehr begrenzt herangezogen werden können. Im Rahmen der hier relevanten Vorlagefrage (Rn. 40ff. der Entscheidung des EUGH) nimmt der EuGH bereits keinen entsprechenden Bezug auf Art. 6 der FluggastrechteVO vor. Dass die wiedergegebene Wortwahl unterschiedlich zu verstehen ist, folgt auch daraus, dass der EuGH hinsichtlich der Ausführungen zur ersten Vorlagefrage unter Rn. 32 gerade von (Hervorhebung durch das Gericht)„“verspätet“
GH offensichtlich von verschiedenen Begriffen eines „verspäteten Fluges“ ausgeht, denn ansonsten hätte es dieser klarstellenden Ergänzung nicht bedurft. Insoweit der EuGH im Rahmen der hier relevanten zweiten Vorlagefrage von einem verspäteten Flug spricht, ist in der Gesamtschau ersichtlich, dass hiermit ausschließlich nur eine Verspätung am Endziel gemeint ist. Auf eine „Verspätung
VO“ stellt der EuGH gerade nicht ab. Aus dem Wortlaut ergibt sich entsprechendes nicht. Die hier vorgenommene Auslegung ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen unter Rn. 53 der Entscheidung, wo der EuGHausdrücklich bei einem verspäteten Flug auf die Möglichkeit einer längeren Beförderungszeit abstellt. Hierin zeigt sich deutlich,dass der EuGH gerade nicht eine Verspätung am Abflugort, sondern eine Verspätung am Zielort für anspruchsbegründend erachtet. Entsprechend ergibt sich dieses auch aus Rn. 68 wo es wörtlich lautet (Hervorhebung durch das Gericht): „und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solcheVerspätung…“ Die Begrifflichkeit „solche“ stellt erkennbar auf die zuvor angeführte Verspätung am Ankunftsort ab, woraus sich zeigt, dass der EuGH bei Verwendung der Formulierung „verspäteter Flug“ im Rahmen dieser Vorlagefrage die Verspätung am Ankunftsort meint. Nur diese Auslegung ist auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Denn für den Betroffenen, welcher sein Endziel mit einer Verzögerung von über 3 Stunden erreicht ist es praktisch irrelevant, ob nun eine Annulierung, eine Abflugverspätung gemäß Art. 6 der FluggastrechteVO oder eine unter diesen Grenzen liegende Ablugverspätung und/oder (hieran)anschließende Probleme zu dieser Ankunftsverzögerung geführt haben.Diese Passagiere befinden sich in einer vergleichbaren Lage im Sinne der Entscheidung des EUGH vom 19.11.2009 (siehe dort Rn.54). Diese Vergleichbarkeit zeigt sich insbesondere auch an dem Verweis des EuGH (Rn. 63 a.a.O) auf die Möglichkeit einer Anspruchskürzung bei verspäteten Flügen über Art. 7 Abs. 2 der FluggastrechteVO. Ein Fluggast, dessen Flug annuliert wurde und sodann mit einem anderweitigen Flug etwaig sogar vor der geplanten Abflugzeit in diesen Zeitgrenzen alternativ zu seinem Endziel befördert wurde und ein Fluggast, dessen Flug zwar pünktlich startete, aber trotzdem aus sonstigen Gründen am Endziel eine Ankunftsverspätung gemäß der Entscheidung des EuGH hinnehmen musste, befinden sich in einer nahezu völlig identischen Lage.Beide sind im Verhältnis zur geplanten Abflugzeit pünktlich gestartet (der Passagier des annulierten Fluges etwaig sogar früher) und haben lediglich ihr Endziel mit großer Verspätung erreicht. Eine Ungleichbehandlung des Passagiers des lediglich verspäteten Fluges alleine aufgrund des Umstandes, dass dieser mit dem geplanten Flug und nicht anderweitig
VO befördert wurde, erscheint aufgrund der überragenden Relevanz des maßgeblichen Kriteriums des ähnlichen Schadens in Form eines Zeitverlusts nicht vertretbar. Auch die anderweitige Beförderung muss vergleichbare Reisebedingungen aufweisen, so dass alleine der Umstand, dass ein etwaig anderes Fluggerät unter einer anderen Flugnummer eingesetzt wurde, kein entscheidendes Kriterium für eine Ungleichbehandlung sein kann. e) Selbst wenn man der Auslegung des Landgerichts Frankfurt am Main insoweit folgen wollte, dass der EuGH neben der Abflugverspätung und der Annulierung keine „neue„ Anspruchsgrundlage schaffen wollte und Anspruchsvoraussetzung bei einem Flug, der sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht zumindest ist, dass eine Abflugverspätung vorlag, so wäre zumindest der Ansicht, dass eine „relevante“ Abflugverspätung
VO Voraussetzung ist, nicht zu folgen, so dass sich auch dann für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis begründen würde. Denn zumindest alle Flüge mit einem verzögerten Abflug sind zunächst „verspätet“ im Sinne der FlugggastrechteVO. Bereits die sich über Artikel 1 Abs. 1 c) der FluggastrechteVOzumindest ergebende allgemeine Regelung von Rechten für Passagiere verspäteter Flüge ist für die vom EuGH angenommene Anknüpfung und Auslegung unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter Heranziehung des Erwägungsgrunds Ziffer 15 ausreichend. Der vom Landgericht Frankfurt am Main herangezogene Art. 6 der FluggastrechteVO trifft lediglich eine Regelung dahingehend, ab welcher Zeitgrenze bei einem verspäteten Abflug Unterstützungsleistungen zu erbringen sind. Diese Anknüpfung ist für die vom EuGH vorgenommene Auslegung zur Frage der Erbringung einer Ausgleichsleistung jedoch nicht relevant. Dieses zeigt sich insbesondere darin, dass die Zielrichtung der Unterstützungsleistung und der Ausgleichsleistung völlig unterschiedlich ist. Die bei einer Abflugverspätung zu erbringende Unterstützungsleistung soll maßgeblich die infolge der Wartezeit direkt auftretenden Unannehmlichkeiten ausgleichen, während die Ausgleichsleistung maßgeblich eine Entschädigung des Zeitverlustes erbringen soll (was sich deutlich daran zeigt, dass diese bei geringem Zeitverlust über Art. 7 Abs. 2 der FluggastrechteVOgekürzt werden kann). Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, bei einem erheblichen Zeitverlust darüber hinaus auch noch eine erhebliche Abflugverspätung zu fordern. Hierdurch würde man ein Kriterium für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs aufstellen, welches mit diesem in keinerlei Zusammenhang steht und damit den vom EuGHherangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ausreichend beachten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Passagier eines verspäteten Fluges, welcher alle relevanten Kriterien einer Vergleichbarkeit für die Entstehung eines Ausgleichsanspruch gemäßArt. 7 der FluggastrechteVO erfüllt, im Ergebnis gegenüber dem Passagier eines annulierten Fluges noch deutlich weitergehende Kriterien erfüllen muss, nachdem für den Passagier des annulierten Fluges eine erhebliche Verzögerung der Abflugzeit gerade nicht anspruchsrelevant ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.