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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02

Obsah (7)§ 9§ 12§ 142§ 47§ 3§ 1§ 10

1. Bei Erlass örtlicher Bauvorschriften ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214f f B

§ 9Abs. 4 Bau

GB Nr. 1). "Zusammen beschlossen" bedeutet möglicherweise nicht nur, dass die jeweiligen Satzungsbeschlüsse "zusammen", also gleichzeitig oder mindestens in engem zeitlichen Zusammenhang getroffen werden müssen, sondern auch, dass die beiden Satzungen denselben Geltungsbereich haben müssen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121). Selbst nach dieser engen Ansicht, deren Berechtigung vorliegend offen bleiben kann, sind aber sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift erfüllt. Denn die Geltungsbereiche sind deckungsgleich und die Satzungsbeschlüsse sind - unmittelbar hintereinander - in derselben Sitzung am 24.9.2001 gefasst worden. Die Antragsgegnerin hätte sogar die Darstellungen und Bestimmungen beider Satzungen in einer Urkunde vereinen können (Urteil des Senats vom 22.4.2002 - 8 S 177/02 -; sie hätte danach sogar an dem Bebauungsplan vom 20.9.1999 festhalten können). Die Antragsteller gehen demgegenüber offenbar davon aus, dass ein Verfahrensverbund i.S.d. § 74 Abs. 7 LBO nur dann gegeben sei, wenn beide Satzungen auch im Gleichtakt in Kraft gesetzt werden. Dafür gibt der Gesetzeswortlaut, der ausschließlich auf die gemeinsame Beschlussfassung abstellt, aber nichts her; zudem hat der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 18.8.2000 (- 8 S 793/00 - VBlBW 2001, 59 =

§ 9Abs. 4 Bau

GB Nr. 7) sogar einen späteren gesonderten Erlass örtlicher Bauvorschriften für zulässig erachtet.

  1. b)Gänzlich unverständlich ist die Folgerung, die die Antragsteller aus ihrer abweichenden Ansicht im Hinblick auf die durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung ziehen wollen, nämlich dass dieser Zusatzservice zur Nichtigkeit der örtlichen Bauvorschriften führe. Ginge man mit ihnen davon aus, dass es sich um eine isolierte Satzung handle und sich deshalb das Verfahren für ihren Erlass nicht nach § 74 Abs. 7 LBO, sondern nach § 74 Abs. 6 LBO bestimmt hätte, so wäre eine frühzeitige Bürgerbeteiligung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB zwar nicht vorgeschrieben gewesen. Wird sie - wie hier - dennoch durchgeführt, ist dies aber selbstverständlich als zusätzliche Bürgerinformation unschädlich und kann keinesfalls die Rechtswidrigkeit der Satzung begründen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 119).
  2. c)Die Rüge der Antragsteller, die Satzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, liegt selbst dann neben der Sache, wenn man mit ihnen annehmen würde, es handle sich um einen isolierten Erlass örtlicher Bauvorschriften und das Verfahren richte sich demgemäß nach § 74 Abs. 6 LBO. Denn in dessen Satz 2 wird ausdrücklich § 12 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Da es sich um eine dynamische Verweisung - nämlich auf die jeweils geltende Bekanntmachungsvorschrift - handelt, ist nunmehr § 10 Abs. 3 BauGB 1998 in Bezug genommen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 117). Damit kommen die Bestimmungen des § 1 DVO/GemO gerade nicht zur Anwendung; die Antragsgegnerin hat vielmehr konsequenterweise die Erteilung der Genehmigung durch das Landratsamt öffentlich bekannt gemacht. Dieser Genehmigung hätte es nach dem oben Ausgeführten allerdings gar nicht bedurft; denn da im vorliegenden Fall die für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften in vollem Umfang zur Anwendung kamen, hätte - ebenso wie beim Bebauungsplan "Frauenberg II/01" - die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB genügt (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 128; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428 zu § 73 LBO a. F.).
  3. d)Die Antragsgegnerin hat in dieser Bekanntmachung auch zu Recht auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB hingewiesen, da - wie ausgeführt - § 74 Abs. 7 LBO zur Anwendung kam, der "in vollem Umfang" auf die für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften des BauGB verweist. Streng genommen sind die §§ 214 ff. BauGB zwar keine Verfahrensvorschriften, sie könnten aber als Annex auch bei der jeweiligen Verfahrensbestimmung stehen und sind deshalb ebenfalls auf örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO anwendbar (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 121 a. E.; vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 24.7.2000 - 7a D 179/98 .NE - BRS 63 Nr. 18; Urteil vom 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - NVwZ-RR 2001, 14 zum nordrhein-westfälischen Landesrecht; BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 9 B 63.01 - UPR 2002, 275 = NuR 2002, 410 zum allgemein geltenden Grundsatz der Planerhaltung).
  4. e)Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die unter Auflagen erfolgte Genehmigung des Landratsamtes und das Fehlen eines Beitrittsbeschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.1986 - 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 =

§ 12Bau

GB Nr. 7; Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 15.93 - NVwZ-RR 1994, 9 =

§ 142Bau

GB Nr. 2; Beschluss vom 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896 =

§ 47Abs. 1 Vw

GO Nr. 3; Normenkontrollurteil des Senats vom 11.12.1998 - 8 S 1174/98 - VBlBW 1999, 178 =

§ 3Bau

GB Nr. 24) keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn abgesehen davon, dass es - wie soeben ausgeführt - der Genehmigung nicht bedurft hätte, war auch deshalb kein Beitrittsbeschluss erforderlich, weil die Satzung inhaltlich nicht geändert wurde. Vielmehr wurde lediglich eine vom Landratsamt als fehlerhaft angesehene Rechtsgrundlage (§ 11 LBO) gestrichen und der Begriff "Baugestaltungsplan" durch "örtliche Bauvorschriften" ersetzt. Derartige "redaktionelle" Änderungen dürfen aber auch ohne Beitrittsbeschluss des Gemeinderates vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 - NVwZ-RR 1990, 122 =

§ 1Abs. 6 Bau

GB Nr. 13; Normenkontrollbeschluss des Senats vom 28.1.1994 - 8 S 2113/92 -

§ 10Bau

GB Nr. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 7.11.1997 - 1 K 3601/96 - NVwZ-RR 1998, 716 ). 2. Auch die inhaltlichen Einwendungen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Satzung bleiben ohne Erfolg. Die Festsetzungen über die Dachform sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der nicht nur zur Abwehr von Verunstaltungen, sondern auch zur positiven Gestaltungspflege ermächtigt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 4.5.1998 - 8 S 159/98 - VBlBW 1999, 23 ; Beschluss vom 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179 ; Sauter, LBO, § 74 RdNr. 29 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.7.1997 - 4 NB 15.97 - NVwZ-RR 1998, 486 =

§ 9Abs. 4 Bau

GB Nr. 5).

  1. a)Die Antragsteller machen zum einen geltend, die Voraussetzungen dieser Satzungsermächtigung seien nicht erfüllt, weil von den dort genannten Voraussetzungen für Gestaltungsvorschriften nur die städtebauliche Bedeutung des Ortsteils in Betracht komme und eine solche nicht gegeben sei, da über die Dachform hinaus bauliche Merkmale fehlten, die eine städtebauliche Bedeutung begründen könnten. Sie verkennen damit aber, dass das Baugebiet durch eine ganz bestimmte Konzeption mit Besonderheiten geprägt ist, die es von anderen Baugebieten abhebt. Neben der Dachform gehört dazu die Eingeschossigkeit der Gebäude, ihre halb geschlossene Anordnung zueinander, die Bildung von Freibereichen, die gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützt sind, sowie die Zuordnung von Innen- und Außenwohnbereichen. Auch soweit sie dem Satzungsgebiet die Qualität eines Ortsteils absprechen wollen, weil er aus lediglich 21 Häusern bestehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit Ortsteil ist in diesem Zusammenhang nicht - wie in § 34 Abs. 1 BauGB - ein Bebauungszusammenhang von einigem Gewicht zu verstehen, der eine Innenbereichslage kennzeichnet, sondern der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass nur gebietsspezifische gestalterische Absichten verfolgt werden dürfen (Sauter, LBO, § 74 RdNr. 37). Bei örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich eines zusammen mit ihnen beschlossenen Bebauungsplans ist selbstverständlich dessen Abgrenzung maßgeblich (Sauter, a.a.O.). Davon abgesehen wäre auch bei Anlegung der Maßstäbe des § 34 BauGB von einem Ortsteil auszugehen, denn eine geschlossen-einheitliche Bebauung von 21 Wohnhäusern, die eindeutig durch Straßen abgegrenzt wird, weist zweifellos hinlängliches Gewicht auf. Darauf, ob die Flachdächer von außen, von den Straßen aus, erkennbar sind, kommt es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an.
  2. b)Zum andern beanstanden die Antragsteller die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Sie meinen, dass ihren privaten Interessen an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung des Daches der Vorzug gegenüber den gestalterischen Absichten der Stadt der Vorrang gebührt hätte. Daran ist aber lediglich richtig, dass auch bei Erlass örtlicher Bauvorschriften eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179 ; Urteil vom 7.5.1987 - 8 S 1542/86 - BRS 47 Nr. 12 ; Sauter, LBO, § 74 RdNrn. 13, 120 und 122 m.w.N.). Es spricht aber nichts dafür, dass dabei den Wünschen der Antragsteller hätte entsprochen werden müssen. Insbesondere darf die Flachdachfestsetzung nicht isoliert gesehen werden; sie ist vielmehr notwendiger Bestandteil des mit der Gesamtplanung für den Bereich "Frauenberg II/01" verfolgten Konzepts, die jedenfalls in Teilen vorhandene Gartenhofbebauung zu sichern und fortzuentwickeln. Satteldächer mit darin untergebrachten nutzbaren Wohnräumen würden aber zwangsläufig dazu führen, dass die Außenwohnbereiche der Nachbargrundstücke von erhöht gelegenen Fenstern aus einsehbar würden. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Konzept wäre damit zunichte gemacht. Im Übrigen gilt das im Parallelverfahren - 8 S 2228/01 - im Urteil vom heutigen Tag zur bauplanungsrechtlichen Abwägung Ausgeführte entsprechend. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch der Umstand nichts, dass § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO einen Anspruch auf Abweichung von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, also auch von örtlichen Bauvorschriften, gewährt, wenn es um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum u. a. durch Aufstockung oder Änderung des Daches geht. Denn diese Abweichung steht unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen. Dazu können auch Belange der Baugestaltung oder städtebauliche Zielsetzungen gehören (Sauter, LBO, § 56 RdNr. 13). Davon ausgehend kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass in Ansehung der von der Antragsgegnerin im Baugebiet verfolgten Konzeption eine Abweichung von der vorgeschriebenen Dachgestaltung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht zugelassen werden könnte. Um so weniger kann dieser Bestimmung eine die Abwägung gemäß § 74 LBO vorprägende Wirkung beigemessen werden. Nach allem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO bzw. (im Verhältnis der Antragsteller 2 und 3 untereinander) § 159 S. 2 VwGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/555568.html ( https://oj.is/555568 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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