G. Tatbestand I. Streitig ist, ob bei den Einkünften
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus nichtselbständiger Arbeit eine Pauschale für Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine
von ihm gefahrenen LKW zu übernachten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Übernachtungspauschalen in Höhe von 5 EUR für 220 Tage = 1.100 EUR sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 EUR = 2.534,40 EUR) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Übernachtungspauschalen im Einkommensteuerbescheid vom 9. November 2009 nicht. Die Fahrten zum LKW-Wechselplatz berücksichtigte er als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 0,30 EUR = 1.267,20 EUR). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Laufe
Klageverfahrens nahm der Kläger von einer weiteren Verfolgung
Streitpunkts der Fahrten zum LKW-Wechselplatz Abstand. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 31 veröffentlichten Gründen ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Revision wurde mit Beschluss
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2011 zugelassen, der dem Prozessbevollmächtigten
Klägers am
Schleswig-Holsteinischen FG vom
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Aufwendungen in Höhe von 1.100 EUR anerkannt werden. Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II.
Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer Kopie
Postausgangsbuchs glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründungsschrift Bestandteil
Postausgangs vom
1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen (BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86 , BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777 ). Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge (H 40
Lohnsteuer-Handbuchs "Übernachtungen im Ausland") kommt nicht in Betracht. Die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sind dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten (BFH-Urteil in BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777 ; BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2005 VI B 3/05 , BFH/NV 2005, 1550 ; vom 12. November 2009 VI B 66/09 , BFH/NV 2010, 884 ). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen
FG, an die die Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, der Fall. Das FG konnte indes nicht vollständig von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen absehen. Führt der Ansatz von Übernachtungspauschalen --wie im Streitfall-- zu einer unzutreffenden Besteuerung, so können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 546 , BStBl II 1990, 777 ; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550 ). Liegen Einzelnachweise nicht vor, ist zu schätzen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1550 ). Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten --hier für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit-- entstehen. Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht. 3. Die rechtliche Würdigung
Sachverhalts durch das FA ist darüber hinaus fehlerhaft, soweit es die vom Kläger als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsstätte qualifiziert. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
G ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund
Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte
Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom
Arbeitgebers handelt. Auch der vom Kläger gefahrene LKW kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es an einer ortsfesten Einrichtung fehlt. 4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Übernachtungsaufwendungen wird es von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen und entsprechende Beträge ansetzen. Zusätzlich wird es die tatsächlichen Fahrtkosten zum LKW-Wechselplatz feststellen und als Reisekosten berücksichtigen. Permalink: https://openjur.de/u/555864.html ( https://oj.is/555864 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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