dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz auf Rückabwicklung des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen einer mittlerweile insolventen Aktiengesellschaft in Anspruch. Die W. AG (
folgend: W. ), über deren Vermögen am
der Überleitungsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG gölten für Wertpapiere von Nichtkreditinstituten § 13 VerkProspG und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 BörsG jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem ersten öffentlichen Angebot, nämlich im April 2005 erworben. Hiervon sei der Senat infolge der vorgelegten Annahmeerklärung der W. überzeugt. Der Prospekt sei in Bezug auf den mit dem Beklagten bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag unvollständig im Sinne des § 13 Abs. 1 VerkProspG, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte in Abweichung von der Gesetzeslage dem Vorstand der W.
teilige Weisungen habe erteilen können, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerngesellschaften nützlich gewesen wären, wie dies in § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben sei, und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung von der unbekannten Vermögenslage des Beklagten verschwiegen habe. Zum einen folge aus § 5 Nr. 6 Wertpapier-Verkaufsprospektverordnung (VerkProspV), dass der Prospekt eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem zu geben habe, wenn dieser - wie hier - ein Konzernunternehmen 9 sei; zum anderen folge aus § 2 VerkProspV, dass Auskunft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu geben sei, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage notwendig seien. Die Einbeziehung der Folgen des Unternehmensvertrages mit dem Beklagten sei zur Beurteilung der Anlage notwendig, da sich daraus ergebe, dass die Rückzahlung des Anlagebetrages nicht nur vom geschäftlichen Erfolg der W. , sondern auch von dem des Beklagten abhängig sei. Der Anleger bleibe über die Vermögensverhältnisse und Verwendungsabsichten des beherrschenden Unternehmers im Unklaren, obwohl die Deckung der Rückzahlung auch von dessen Leistungswillen beeinflusst sei. Weder aus dem unstreitig unvollständigen Schaubild auf Seite 17 noch aus dem auf Seite 33 des Prospekts enthaltenen Hinweis auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ließen sich die Risikofaktoren, die sich aus dem Unternehmensvertrag ergäben, bzw. der Grad des Risikos beurteilen, weil insbesondere die wirtschaftliche Lage des Konzerns nicht deutlich werde. Diese sei aber für die Rückzahlungserwartung von Bedeutung. Soweit auf Seite 23 allgemein auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei, werde daraus das besondere Risiko aus dem Unternehmensvertrag nicht deutlich. Der Verständnishorizont des Anlegers sei auf Grundlage der europarechtlichen Vorgaben zu bestimmen, wobei Definitionen aus der Zeit vor der europäischen Prospektrichtlinie keine Leitfunktion mehr übernehmen könnten. Die Richtlinie 2003/71/EG vom 4. November 2003 verlange in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 eine Darlegung in leicht zu analysierender und verständlicher Form, aus den Erwägungsgründen 21 und 16 sowie den berufsständischen Anforderungen ergebe sich, dass die Risiken der Anlage in allgemein verständlicher Sprache ausführlich darzustellen und zu gewichten seien. Vor diesem Hintergrund habe der unkommentierte Hinweis auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit dem Beklagten weder dem Verständnis eines Kleinanlegers - an den sich der Prospekt "Ausgewogene Konditionen" unstreitig auch gewandt habe - 11 noch dem eines durchschnittlichen Anlegers genügt, da die Wirkungen eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nicht zum Allgemeinwissen gehörten, sondern juristisches oder wirtschaftswissenschaftliches Fachwissen erforderten. Die fehlende Erläuterung sei auch wesentlich, da der Wert einer Anlage dadurch bestimmt werde, ob ihre Rückzahlung sicher oder unsicher sei. Der Beklagte habe jedoch wegen § 308 AktG der W. Liquidität und Vermögen entziehen können und sei nur im jeweiligen Zeitpunkt der Jahresabschlussfeststellung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verpflichtet gewesen. Der Beklagte sei Prospektverantwortlicher im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 2 BörsG aF, weil er die Herausgabe des Prospektes veranlasst habe. Hierfür genüge es, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht worden sei. Das ergebe sich hier daraus, dass der Beklagte sowohl Mehrheitsgesellschafter als auch durch den Beherrschungsvertrag begünstigt gewesen sei und unstreitig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft eingegriffen habe. Ein Haftungsausschluss
G aF komme nicht in Betracht. Weder habe der Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger die Wertpapiere ausschließlich auf Grund anderer Umstände erworben hätte (§ 45 Abs. 2 Ziff. 1 BörsG aF), noch habe er sich vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis entlastet (§ 45 Abs. 1 BörsG aF). Dass die BaFin den Prospekt nicht untersagt habe, lasse ein Verschulden schon deshalb nicht entfallen, da eine inhaltliche Prüfung im Verfahren
ProspG aF nicht stattfinde. Verjährung gem. § 46 BörsG aF sei nicht eingetreten. Ein Schriftsatznachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO habe nicht gewährt werden müssen, da der Senat keinen förmlichen Hinweis erteilt habe und dem Beklagten habe klar sein müssen, dass der prospektrechtliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in der sich 12 aus der Beherrschung ergebenden Lage zu finden sein könnte. Der
gereichte Schriftsatz des Beklagten gebiete keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO, da das
gereichte Vorbringen unerheblich sei. Diesem sei nicht zu entnehmen, wie die Darstellung und Auseinandersetzung des an der Prospekterstellung mitwirkenden Beraters mit Rechtsprechung, Fachliteratur und vorhandenen Üblichkeiten erfolgt sei und sich aufdrängende Bedenken habe zerstreuen können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig behandelt. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Insolvenz der W. weder in direkter noch analoger Anwendung von § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG dem vom Kläger verfolgten Anspruch aus Wertpapier-Prospekthaftung gegen den Beklagten entgegen. Die Vorschrift des § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG,
der Ersatzansprüche einer abhängigen Konzerngesellschaft gegen den Inhaber eines herrschenden Konzern-Unternehmens für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht von den Aktionären und Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht der Revision geht es vorliegend weder um die im Insolvenzverfahren geltende Gleichstellung aller Gläubiger der insolventen Gesellschaft (hier der W. ), noch um die Liquidation von "Reflexschäden", sondern um die auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, fußende Ver-15 antwortlichkeit des Beklagten als Prospektveranlasser. Dass der Beklagte zugleich herrschender Unternehmer der insolventen W. ist, führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass gegen ihn gerichtete Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF, § 44 BörsG aF wegen § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könnten. Die Revision verkennt, dass es hier nicht um Ansprüche der W. gegen den Beklagten aus einem Missbrauch der Beherrschungsmacht geht, die im Insolvenzverfahren nicht durch Gläubiger der W. geltend gemacht werden sollen (§ 309 Abs. 4 Satz 5 AktG), sondern um davon wesensverschiedene eigene Ansprüche wegen der Verantwortlichkeit des Beklagten für den Prospekt "Ausgewogene Konditionen". 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG in der jeweils maßgeblichen Fassung bejaht.
diesen Vorschriften kann der Erwerber von Wertpapieren dann, wenn zu deren Beurteilung wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, unter anderem von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft
Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots abgeschlossen wurde. a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die für den streitentscheidenden Zeitraum maßgeblichen Haftungsnormen angewandt.
ProspG in der Fassung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1698;
folgend: aF) finden auf Verkaufsprospekte von Nichtkreditinstituten, die vor dem
folgend: aF) und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom
folgend: aF) weiterhin Anwendung. Soweit die Revision einwendet, der vom Berufungsgericht zitierte § 13 VerkProspG in der Fassung der Bekanntmachung vom
ProspG aF ebenfalls entsprechend anwendbar ist (Könnecke in Arndt/Voß, VerkProspG, § 18 Rn. 46; Unzicker, VerkProspG, § 18 Rn. 8 Fn. 7). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass der Prospekt "Ausgewogene Konditionen" unvollständig ist, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der W.
teilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder anderen Konzerngesellschaften dienten (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG), und weil er die Ab-21 hängigkeit der Rückzahlung des Anlagebetrages von der nicht offen gelegten Vermögenslage und dem Geschäftsmodell des Beklagten verschweigt. aa)
ProspG aF ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind. Ein Verkaufsprospekt muss
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (st. Rspr., BGH, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteile vom
dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache vertraut zu sein braucht (BGH, Urteil vom
den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. bb)
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt aus der Sicht der von ihm angesprochenen Anleger unvollständig ist.
folgend: Prospektrichtlinie) herangezogen.
Juli 2005 umzusetzen. Dieser Pflicht ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698; dort Art. 10 Satz 2) rechtzeitig
gekommen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt vor Ablauf der in einer Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist sowohl
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch der des Bundesgerichtshofs eine richtlinienkonforme Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsurteile vom
seinen tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO) wandte sich der Prospekt jedenfalls auch an Kleinanleger, so dass es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auf dessen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten ankommt.
folgend: VerkProspV aF) zu dem Ergebnis gelangt, der Prospekt "Ausgewogene Konditionen" sei in Bezug auf den zwischen der W. und dem Beklagten bestehenden Beherrschungsvertag unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 28 VerkProspG aF. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig darzustellen sind (§ 2 Abs. 1 VerkProspV aF), gehört auch die Möglichkeit der Erteilung
teiliger Weisungen durch den Beklagten an die W. und die damit verbundene - erhöhte - Gefahr für die Rückzahlung der Anlagegelder. Denn die Stellung der Emittentin innerhalb der Konzernstruktur (§ 5 Nr. 6 VerkProspV aF; vgl. Voß in Arndt/Voß, VerkProspG, § 5 VermVerkProspV Rn. 82; Ritz in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 5 VerkProspV Rn. 7; Hennrichs in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar,
teil Kapital entziehen und so die Einlagen der Anleger zweckentfremden konnte. (a) Der Prospekt, der vom Senat selbst ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 , WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN), enthält 30 auf Seite 17 ein
den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin in Bezug auf die konzernmäßige Verflechtung unvollständiges Organigramm, in dem durch einen gestrichelten Pfeil das - auf Seite 33 nochmals erwähnte - Bestehen eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zwischen der W. und dem Beklagten dargestellt ist. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus zwar deutlich, dass die W. als beherrschtes Unternehmen an den Beklagten als Inhaber des herrschenden Unternehmens den am Jahresende verbleibenden Gewinn abzuführen hat, zumal genau dies auf Seite 45 im Lagebericht dahingehend konkretisiert wird, dass der an den Organträger im Geschäftsjahr 2003 zu überweisende Betrag 0,8 Mio. € beträgt. Eine derartige Erläuterung findet sich im Prospekt allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten der Beherrschung der W. durch den Beklagten nicht. Dieser kann gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Vorstand der W. nicht nur allgemeine, sondern - unter dem hier gegebenen, im Prospekt aber nicht offengelegten Vorbehalt, dass der Vertrag nichts anderes bestimmt - gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG sogar
teilige Weisungen erteilen, sofern sie dem herrschenden Unternehmen nur dienlich sind. Dies geht so weit, dass dem beherrschten Unternehmen - vermögensmäßig schädlich - in großem Umfang Liquidität entzogen werden kann, ohne auf dessen Belange Rücksicht nehmen zu müssen (vgl. MünchKommAktG/Altmeppen,
teiliger Weisungen ergebe sich schon durch einen Blick in das Gesetz (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG). Denn allein die Tatsache, dass sich bestimmte, für den Anleger
teilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen ableiten lassen, entbindet die Prospektverantwortlichen grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, den Anleger über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. zum Hinweis auf das - in § 172 Abs. 4 HGB geregelte - Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung BGH, Beschluss vom
teiligen - Weisungsmöglichkeiten des § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dabei kann dahinstehen, ob die W. vom Beklagten aus § 302 Abs. 1 AktG Ausgleich eines gegebenenfalls infolge derartiger Weisungen entstehenden Jahresfehlbetrages verlangen könnte. Unabhängig davon, dass auch dies im Prospekt nicht beschrieben und einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger auch nicht geläufig ist, führt das lediglich dazu, dass die Anlagegesellschaft einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten hat, über dessen Bonität der Anleger durch den Prospekt ebenfalls im Unklaren ge-32 lassen wird.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 , WM 2010, 262 Rn. 18) gehört für den Fall, dass die Anlagegesellschaft im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall, in dem der Anlagegesellschaft zu ihrem
teil durch das beherrschende Unternehmen
Belieben Liquidität entzogen werden kann, nichts anderes gilt. Auch hier hätte der Anleger sowohl über diese Möglichkeit an sich als auch über Bonität und Geschäftsmodell des Beklagten aufgeklärt werden müssen. Daran fehlt es. Der Prospekt enthält auf Seite 23 zwar den Hinweis auf das allgemeine, mit dem Kauf von Inhaberschuldverschreibungen verbundene Emittentenrisiko. Das gerade erst durch den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag entstandene konkrete Risiko hinsichtlich der Rückzahlung des Anlagebetrages bleibt hingegen verborgen. Es obliegt dabei allein dem Anleger, darüber zu befinden, ob er dieses zusätzliche Risiko, dass ein eventuell bestehender Anspruch der Anlagegesellschaft gegen den Inhaber des herrschenden Unternehmens aus § 302 AktG - wie hier wegen der Insolvenz des Beklagten - nicht realisiert werden kann, eingehen will oder nicht. Dazu muss er im Prospekt auf dieses über die allgemeinen Risiken einer Inhaberschuldverschreibung hinausgehende Wagnis hingewiesen werden. (d) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist die Frage, ob der Prospekt in Bezug auf die
teiligen Weisungen des Beklagten gegenüber der W. die gesetzlichen Vorgaben des VerkProspG aF und der VerkProspV aF erfüllt, eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, so dass dem diesbezüglichen - ungeeigneten - Beweisan-34 gebot nicht
gegangen zu werden brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05 , GRUR 2008, 779 Rn. 30, 32). Darüber hinaus ist es für die Entscheidung unerheblich, ob über die im Prospekt erwähnten Zahlungen hinaus weitere Transaktionen an verbundene Unternehmen geleistet wurden oder ob der auf Seite 51 des Prospekts abgedruckte Bestätigungsvermerk der mit der Prüfung des Jahresabschlusses der W. befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtig ist. c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten als verantwortlichen Prospektveranlasser
ProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF angesehen. aa)
G aF ist derjenige Prospektverantwortlicher, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht. Darunter werden die Personen gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. auch BT-Drucks. 13/8933, S. 78) und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird (vgl. Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz für das Deutsche Reich, § 46 II b; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz, § 13 Rn. 50; Unzicker, VerkProspG, § 13 Rn. 40; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts,
dieser Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist (BGH, Urteile vom
diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht aufgrund der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht davon 37 ausgegangen, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist. Der Beklagte als einzelkaufmännischer Unternehmer ist "Konzernmutter" der emittierenden W. und damit
der Gesetzesbegründung zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 13/8933 S. 78) unmittelbarer Adressat der Veranlasserhaftung. Der Beklagte verfügte über 74% des Stammkapitals der W. und war durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag begünstigt.
den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er unstreitig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft der W. eingegriffen. Damit hatte der Beklagte als Begünstigter des mit der Emittentin bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelder durch die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Dieses Eigeninteresse gepaart mit seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion als Mehrheitsgesellschafter der W. und dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Eingreifen in deren Geschäft durch die Erteilung von Weisungen zu Zahlungsflüssen belegen auch einen beherrschenden Einfluss auf die streitgegenständliche Emission (vgl. auch BGH, Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Januar 2011 - XI ZR 220/08 , WM 2011, 309 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 , NJW 2011, 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt. d) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit des unvollständigen Prospektes für die Anlageentscheidung des Klägers ausgegangen. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF besteht der Anspruch
G aF dann nicht, wenn die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden. Damit trifft die Darlegungs- und Beweislast fehlender Kausalität den Anspruchsgegner. Dieser ist der Beklagte - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht
gekommen; insbesondere hat er weder die seiner Ansicht
für die Kaufentscheidung maßgeblichen Motive des Klägers benannt noch Beweis für seine Behauptung fehlender Kausalität angeboten.
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anwendungsbereich des § 547 Nr. 6 ZPO nicht eröffnet ist, wenn ein übergangenes Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom
ProspG. Die Billigung des Prospekts durch die BaFin schließlich führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die diesbezügliche Prüfung
ProspG aF keine inhaltli-44 che Richtigkeitsgewähr bot (vgl. Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG - VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 26 mwN). cc) Im Ergebnis zu Recht ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
2 Nr. 1 ZPO unterblieben, da die im
gereichten Schriftsatz vom 14. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beklagten entgegen der Ansicht der Revision unerheblich sind. Der Beklagte hat vorgetragen, sämtliche rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prospektes seien mit dem Zeugen B. erörtert, teilweise seien rechtliche Gutachten eingeholt worden. Die rechtlichen Gutachten hätten insbesondere den Umfang und die Art der Risikohinweise im Prospekt betroffen. Dabei sei mit dem Zeugen insbesondere auch immer wieder die Frage erörtert worden, inwieweit das Bestehen und die Bedeutungen eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages in den Prospekten darzustellen sei. Hierbei sei der Beklagte - auch gerade im Hinblick auf den Prospektadressaten - dazu beraten worden, dass sich die Bedeutung des § 2 Verkaufsprospektgesetzes (gemeint ist wohl § 2 VerkProspV) und die darin normierten Anforderungen nicht auf die "Erteilung von Rechtskundeunterricht" erstreckten. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das Fehlen grob fahrlässiger Unkenntnis von der Unvollständigkeit des Prospektes im Sinne von § 45 Abs. 1 BörsG aF
zuweisen. Daraus folgt zunächst, dass dem Beklagten die Problematik einer Erläuterung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages im Prospekt sehr wohl bekannt war. Desweiteren spricht die lapidare Aussage, man sei nicht zur "Erteilung von Rechtskundeunterricht" verpflichtet, dafür, dass eine sachgerechte Aufklärung der Anleger darüber, dass der Beklagte als Begünstigter des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der W.
teilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder 46 anderen Konzerngesellschaften dienten, und darüber, dass die Abhängigkeit der Rückzahlung des Anlagebetrages von der nicht offen gelegten Vermögenslage und dem Geschäftsmodell des Beklagten abhing, nicht ernsthaft beabsichtigt war. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hätte dies auch nicht erfordert, sämtliche Auswirkungen der "Vorschriften der Unternehmensverträge" zu erläutern, sondern lediglich, dem Anleger vor Augen zu führen, dass das Recht zu
teiligen Weisungen seinen Rückzahlungsanspruch gefährdet. Dies wäre in wenigen Worten möglich gewesen. Danach spricht alles dafür, dass es bei der Beauftragung des Zeugen lediglich darum ging, Haftungsrisiken zu vermeiden.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt das Bemühen, Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen, selbst Vorsatz nicht entfallen, wenn dies nicht in der Absicht geschieht, Anleger sachgerecht aufzuklären, sondern Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzuklären (Senatsurteile vom
teiligen Weisungen vermittelt. Außerdem wäre zusätzlich auch die Kenntnis der Vermögenslage und des Geschäftsmodells des Beklagten erforderlich gewesen, die der Prospekt dem Kläger ebenfalls nicht verschafft. Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2010 - 3-15 O 88/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2011 - 5 U 51/10 - Permalink: http://openjur.de/u/556569.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.