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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - L 6 U 59/06

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 wirdaufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zuerstatten. Die Revision wird nicht z

§ 8Nr.

14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/

§ 8Nr.

16 Rn. 11; BSG, Urteil vom

  1. Januar 2007 - B2 U 8/06 R - Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungennach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreisevorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oderIncentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einerDienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinemInhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht dasSkifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit desUnfallereignisses nicht unter dem gesetzlichenUnfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen dergrundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der"Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mitAusnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII)nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einerversicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721,722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb keinVersicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zuunterscheiden zwischen Betätigungen, die mit demBeschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, undsolchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisendenangehören (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18,zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach derLebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich derReisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet(vgl. BSG, Urteil vom
  3. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei dervorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teildes Skifahrens zu. Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachteAnspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mitdem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltungausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogeneTätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeitenbei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren beieiner unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren istallenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zuwerten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichenAngelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und derGeselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialenErfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhangnicht zu begründen vermag. Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versichertenTätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum amBahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte desReiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kundenhinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. AlsTochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit derBahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indesnicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenenBahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zuverkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlicherscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, istes für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisenselbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle denReisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, umdann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnissezum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine vonvielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nichtvon der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechendeReiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung derKlägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, unddies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben derKlägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war dasSkifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit demSkifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise sollder Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom
  4. November 2004 als"Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreicheTage" zu vermitteln. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehengrundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb desBetriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichenInteressen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom
  5. Mai 1997 - 2RU 29/96 - Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgtnach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend vonder Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihreBestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahenzu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber alsFortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung dieWissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegendprivaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmerdurch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftigeArbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nichtwesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse derUnternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mitgeldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für einesolche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit derbetrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom16.03.1995 - 2 RU 17/94 - NJW 1995, 3340 ff.). Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reisedurch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaubkeine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber undArbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebigeSachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nachdem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichenDurchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug alsdafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreibenmit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen,Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend"finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm nochin den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danacheher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jedenberuflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassensich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen.Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt,ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programmhier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nichtfeststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön"und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfallswidersprüchlich. Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher"Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber denprivaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch beieiner unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlichder Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet,den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt vonFreizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen.Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nichtunerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zubeteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme keinVersicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Mai 1997,Rn. 23, a.a.O.). Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber undArbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mitder versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz,vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinenVersicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zubeurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in derHand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungenauszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertragentsprechend ändern (BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2005 - B 2 U29/

§ 8Nr.

16 ). Auch die Finanzierung von"Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründetkeinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom

  1. Mai 1997, Rn. 25,a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist derDisposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen. Tatsächlich existierte auch keine "faktischeVerpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumalhierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogrammangeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme amSkifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Einefaktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltungder Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohneInkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeitgelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist wedervon der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senaterkennbar. Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer"betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer"Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat dieKlägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagtehierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allenBetriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nichtvorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vomReisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist.Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums warauch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch inAbwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhaltenbleiben. Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen,scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zufordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitätenfehlt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eineAusgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit demZiel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen,nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2005 - B 2 U29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen dieAnerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherterBetriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichenBezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl.BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff. Rn. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eineEinzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dassder Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGGgenannten Gerichte abweicht. Permalink: https://openjur.de/u/556991.html ( https://oj.is/556991 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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