Tenor 1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen. 2. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 um weitere 4.665,72 Euro gekürzt und die vom Verurteilten zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf insgesamt 24.158,05 Euro festgesetzt werden. 3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die 3. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. September 2008 ( 21 KLs 5524 Js 70277/99 ), rechtskräftig seit dem 4. März 2009, wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. April 2005 (15 KLs 5524 Js 78292/98) erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach mehrfacher Änderung des Kostenansatzes ist dem Beschwerdeführer schließlich eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 über insgesamt 28.999,77 Euro gestellt worden. Dieser Betrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: 1. Auslagen für Zustellungen (KV Nr. 9002-1) 49,00 Euro 2. Auslagen für Zeugenentschädigung (KV Nr. 9005) 2.416,15 Euro 3. Auslagen für Dolmetscherentschädigung (KV Nr. 9005) 4.665,72 Euro 4. An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge (KV Nr. 9007) 19.981,65 Euro 5. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen zustehen (KV Nr. 9013) 1.887,25 Euro.Gegen diesen Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 Erinnerung eingelegt. Des Weiteren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung und die „Freigabe der ohne Rechtstitel beschlagnahmten Vermögenswerte“. Schließlich hat er die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Auf die Erinnerung hat die 3. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter mit Beschluss vom 22. Juni 2012 die Kostenrechnung um 176,00 Euro auf 28.823,77 Euro gekürzt, weil darin unter Position 5 zu Unrecht Auslagen in Höhe von 82,00 Euro für die Beschaffung einer Datenfestplatte durch die Staatsanwaltschaft Hannover und mangels Stundennachweises in diesem Verfahren nicht ansatzfähige Reisekosten des Sachverständigen R. in Höhe von 94,00 Euro enthalten waren. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung hat das Landgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin eine Mahnsperre bis zur Entscheidung über die Erinnerung angeordnet hatte. Die Anträge auf „Freigabe der ohne Rechtstitel beschlagnahmten Vermögenswerte“ und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 7. Juli 2012. Er hält seine Anträge und Einwendungen aufrecht. Außerdem beantragt er die „Rückverweisung“ der Sache an das Landgericht „mit der Maßgabe“, ihm „Beratungshilfe nach dem BerHG zu gewähren“. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. 2. Die beantragte „Rückverweisung“ der Sache an das Landgericht „mit der Maßgabe“, dem Beschwerdeführer „Beratungshilfe nach dem BerHG zu gewähren“, kommt nicht in Betracht. Die Bewilligung von Beratungshilfe ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und unterliegt daher auch nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Abgesehen davon wird gemäß § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Dies ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10 , in der es um die Gleichstellung Bedürftiger „im außergerichtlichen Bereich“ geht. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein gerichtliches Verfahren. 3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen. Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69 ; Zöller-Geimer, ZPO 29. Auflage § 114 Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht. Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 Ws 228/12 , zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70 ; OLG Düsseldorf aaO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 66 Rn. 48). Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat der Senat keinen Zweifel (ebenso OLG Düsseldorf aaO; OLG München MDR 1977, 502 ). 4. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist nicht statthaft; insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. OLG München MDR 1985, 333 ; Hartmann, aaO Rn. 44). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ist mit der vorliegenden Entscheidung erledigt. 5. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig und hat zum Teil Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.