zumuten, um die Verjährung
hemmen. c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Verhältnis
r Beklagten
1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen und im Verhältnis
r Beklagten
2 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge
2 a und b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Karibik I bis III)
rückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am
satzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner. Die in Deutschland ansässigen Beklagten
1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte
3 gehören
m Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten
1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten
2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland
geflossen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten
1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine 1 angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen
, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten. Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten
1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten
2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten
3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte
1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten
1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte
3 hat sich gegen die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte gewandt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte
1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß
r Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme
geflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte
1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits
tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte
1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" - die Klage gegen die Beklagten
1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte
3 als unzulässig abgewiesen. 4 Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte
1 Berufung eingelegt. Die Beklagte
1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten
3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagte
1
verurteilen, a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft
erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films
geflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen, b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung
züglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion
zahlen; 2. die Beklagte
2
verurteilen, a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft
erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen
geflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke, b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung
züglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD)
zahlen; 3. die Beklagte
2
verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" a) Auskunft
erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten
3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten
3 daraus
geflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich), 7 b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung
züglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend a)
zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers
rückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten
1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409 ). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
gelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten
1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel
rückzuweisen. Gründe A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten
1 und 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint.
r Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis
den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag
r deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 8 Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht
, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien. Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt. Die Beklagte
1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten
tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG
stehe. B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers
2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers
2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet. I. Die Beklagte
3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte
3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten
1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte
3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung 12 in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom
3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte
3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung
rückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte
3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte
3 gerichtet ist. II. Revision des Klägers im Verhältnis
r Beklagten
1 Die Revision des Klägers gegen die Beklagte
1 hat nur
m Teil Erfolg. 1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte
1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III", weil der Kläger die
rückweisung der Berufung der Beklagten
1 16 beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war. 2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte
1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d). a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag
1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag
1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91 , NJW 1992, 698 ). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig
entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunfts- und den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver-19 jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen. b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt. aa) Der als Hilfsanspruch
r Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis
m Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl.
F BGH, Urteil vom
1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte
treffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte
1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein
gänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.
stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
treffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben - sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
nächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die
treffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). c)
Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte
1 wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB verjährt ist. Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten
1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1 26 Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten
1 aufgrund der Filmauswertung ergab. Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten - hier der Beklagten
1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 , GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen
gemutet werden kann,
r Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage
erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 , NJW 2004, 510 ; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage
zumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen.
1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte
1 hat sich der Erledigungserklä-30 rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht
m Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93 , NJW 1994, 2895 , 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen. bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III"
Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte
1 wegen der Video- und DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. 3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte
1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings
treffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die
zahlende Vergütung berechnen
können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99 , GRUR 2002, 602 , 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot). 33 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte
1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet, weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte
Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis
den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG). bb) Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom
1 ausgewertet hat. cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten
1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag
m Gesamtwerk erbracht habe.
den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien.
der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen.
dem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen
m Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
gestimmt werden. Das Berufungsgericht hat
Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von 39 § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint. Nach der Rechtsprechung des Senats
G aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG
rückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
m Gesetzentwurf der Bundesregierung
r Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19 ), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95 , BGHZ 137, 387 , 397 - ComicÜbersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag
einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl.
G aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98 , GRUR 2002, 153 , 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (
G aF BGHZ 137, 387 , 397 - ComicÜbersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153 , 155 - Kinderhörspiele;
m Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat
hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei 42 gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers, der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann,
M 2011, 746). Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts, wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts
m Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten, dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei. 44 4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte
1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen. III. Revision des Klägers im Verhältnis
r Beklagten
2 Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis
r Beklagten
2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte
2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers
3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang
r Aufhebung des Berufungsurteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers
2 a und b). 1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagte
2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags
m Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46). 2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte
2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194 , 195 , 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem
sammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts
der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte
2 mit der Video- und DVD-Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte
2 in Lauf gesetzt worden ist. 3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts- und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte
2 wegen der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte
2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt
haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte
2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG. IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunfts- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte
1 wegen der Kinoverwertung der Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte
2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat -
nächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung
bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist
prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis
den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers
m Nutzungsberechtigten
berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19 ).
m Verwerter
berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche
klären. Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand
berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch der Karibik I".
den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem 57 Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage
beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. 3. Das Berufungsgericht wird auch
prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben
r Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 , 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 - Das Boot). Die Revision macht in diesem
sammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge. Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten
1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten
2 über die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten 59 Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers
rücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 - Permalink: http://openjur.de/u/557201.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.