Veranstalterangaben von Sponsoren zur Verfügung gestellt. Die Spielteilnahme mit einem „Team“ kostet 7,99 EUR, eine Begrenzung hinsichtlich der Zahl der „Teams“ besteht nicht, jedes dritte „Team“ eines Spielteilnehmers wird kostenlos angeboten. Der Spielteilnehmer stellt mit einem fiktiven Budget von 100 Millionen EUR einen fiktiven Kader aus 18 Fußball-Bundesliga-Spielern zusammen. Für jeden Spieltag legen die Teilnehmer ihre Aufstellung fest. Ausgehend hiervon erhalten die Spieler der „Teams“ anknüpfend an das reale Bundesliga-Spielgeschehen Punkte. Zum einen wird für jeden mehr als 15 Minuten an einem Bundesliga-Spieltag eingesetzten Spieler eine „...-Note“ vergeben (zwischen 10 und minus 3 Punkten), die eine Expertenjury festlegt. Zum anderen werden - mit doppelter Gewichtung - für konkrete Leistungen bzw. Spielereignisse (zwischen plus 5 und minus 3) Punkte vergeben (z.B. 4 Punkte für das Tor eines Abwehrspielers oder minus 1 Punkt für eine gelbe Karte). Die Summe der vergebenen Punkte für die aufgestellten Spieler ergibt die Gesamtpunktzahl eines „Teams“ für einen Spieltag. Aus den jeweils erreichten Gesamtpunktzahlen berechnet sich die Position in einer Rangliste der teilnehmenden „Teams“. Preise werden für Hinrunde, Rückrunde und Gesamt-Saison sowie in einer „Monats-Liga“ vergeben. Mit Bescheid vom 30. September 2009 untersagte die Regierung von Mittelfranken der Klägerin, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln (Ziffer 1 des Bescheids). Falls die Klägerin
dem 2. Oktober 2009, 8.00 Uhr, der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 dieses Bescheides zuwiderhandeln sollte, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 2 des Bescheids). Der Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Die Klägerin verstoße gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet
StV. Bei dem von ihr veranstalteten Bundesliga-Managerspiel handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form eines entgeltlichen Sportwettenturniers. Der Spieleinsatz betrage 7,99 EUR. Die Entgeltlichkeit des Spiels sei daher zu bejahen. Die Gewinne wiesen einen angegebenen Gesamtwert von 300.000,00 EUR auf. Der Hauptgewinn betrage 100.000,00 EUR. Es bestehe demnach auch eine Gewinnmöglichkeit. Die Entscheidung über den Gewinn hänge vom Zufall ab. Dass der Zufall nicht zu 100 Prozent über den Gewinn entscheide, sondern auch Geschicklichkeit in einem bestimmten Umfang eine Rolle spiele, vermöge an der Einordnung als Glücksspiel nichts zu ändern. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom
der obergerichtlichen Rechtsprechung setze Entgeltabhängigkeit voraus, dass aus den von den Teilnehmern gezahlten Gebühren die Gewinnchance erwachse, das heiße, dass die Gewinne jedenfalls teilweise aus dem Gebührenaufkommen des Veranstalters finanziert werden müssten. Daran fehle es beim Bundesliga-Managerspiel der Klägerin, denn sämtliche Sach- und Geldpreise würden von Sponsoren übernommen. Die Entgeltabhängigkeit sei zudem zu verneinen, weil die zu zahlende Gebühr ganz unbeträchtlich sei. Zudem entscheide über Erfolg und Misserfolg der Spielteilnehmer vorliegend nicht der Zufall. Die Gewinnchancen orientierten sich nicht am Ergebnis von sportlichen Wettkämpfen und auch nicht am sportlichen Erfolg einzelner Spieler (an einem bestimmten Spieltag), sondern es werde die Leistungsfähigkeit des Managers und Trainers einer Mannschaft simuliert, die fiktiv am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnehme. Der Unterlassungstenor in Ziffer 1 des Bescheides vom 30. September 2009 sei unbestimmt. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.12.1998, Az. 7 CS 98.1660/7 CS 98.2969, Juris) zu einer medienrechtlichen Untersagungsanordnung verwiesen. Der in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV definierte Glücksspielbegriff, den der Bescheid lediglich wiederhole, hänge von (höchst) unbestimmten und konkretisierungsbedürftigen Faktoren ab. Die Zwangsgeldandrohung sei offensichtlich rechtswidrig, weil der Betrag von 50.000,00 EUR auch bei Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlichen Interesses unangemessen hoch und unverhältnismäßig sei. Die grobe Unangemessenheit, Unverhältnismäßigkeit und Ermessensfehlerhaftigkeit leuchte unmittelbar ein, wenn man sich vor Augen führe, dass das Managerspiel parallel zur laufenden Bundesliga-Saison schon einige Wochen laufe. Das angeordnete Veranstaltungsverbot bedeute, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite keine (kostenpflichtigen) Anmeldungen für weitere Teams mehr anbieten bzw. keine neuen Spielverträge mehr ermöglichen dürfe. Die ganz überwiegende Zahl der Teams sei vor bzw. parallel zu den ersten Spieltagen angemeldet worden. Maßgeblich seien also die zu erwartenden Gebühreneinnahmen von Teilnehmern aus Bayern, die ab Wirksamwerden des Veranstaltungsverbotes noch Spielverträge abschlössen. Das diesbezügliche finanzielle Interesse der Klägerin liege nicht über 1.000,00 EUR. Die Klägerin trägt weiter vor, dass es bei Berücksichtigung der besonderen Struktur des Managerspiels unmittelbar einleuchte, dass die Teilnehmer das Spielergebnis durch geistige Fähigkeiten sowie Übung und Spielerfahrung maßgeblich bzw. überwiegend beeinflussten. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, bei dem Managerspiel von relevanten Suchtrisiken auszugehen. Auch eine teleologische Bewertung unter Berücksichtigung von Zielen und Zwecken der glücksspielrechtlichen Regulierung führe somit zu dem Ergebnis, dass das Managerspiel nicht als Glücksspiel eingestuft werden könne. Die erhobene Teilnehmergebühr könne auch deshalb nicht als Spieleinsatz bzw. als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV angesehen werden, weil die Höhe der Gebühr im Hinblick auf die Spieldauer und das vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Leistungspaket als gänzlich unbeträchtlich anzusehen sei. Die Klägerin sei in ihren Prognosen von einem Kostenaufwand deutlich über den Netto-Gebühreneinnahmen ausgegangen. Unter Berücksichtigung der internen Projektkosten habe der kalkulierte Verlust 93.541,00 EUR ohne Berücksichtigung von Media-Kosten für Werbung und sonstigen Opportunitätskosten betragen.
dem derzeitigen Ist-Zustand ergebe sich bei Berücksichtigung der internen Projektkosten ein Gewinn von 28.059,00 EUR. Berücksichtige man die internen Netto-Marketingkosten von 291.687,00 EUR, so ergebe sich ein Verlust von 263.628,00 EUR. Es habe von Beginn an der Planung der Klägerin entsprochen, dass sowohl Sach- als auch Geldpreise von externen Sponsoren übernommen werden. Naturgemäß sei es vor dem Anlaufen eines neuen Formates schwer, Sponsoren zu akquirieren, denn der potentielle Sponsorpartner könne noch nicht zuverlässig beurteilen, ob ihm ein Umfeld geboten werde, in dem er seine Ziele erreichen könne. Als sich im September 2009, kurz
dem Anlaufen des Managerspiels, die große Anzahl der Spielteilnehmer abgezeichnet habe, habe sich die Firma ... entschieden, die Geldpreise als Sponsor zu übernehmen. Es treffe zu, dass die Klägerin für die ausgelobten Preise würde geradestehen müssen, wenn Sponsoren nicht gewonnen würden oder ein Sponsor ausfiele. Dass der Geldpreissponsor ... von der Klägerin kräftig vermarktet werde, sei in der Medienwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen üblicher Kernbestandteil von Sponsoring-Verträgen. Sponsoring werde von den Sponsoren zum Zwecke des Marketings betrieben. Neben der Förderung des Empfängers wolle der Sponsor auf das eigene Unternehmen aufmerksam machen. Sponsoring werde von den Unternehmen als Marketinginstrument benutzt und sei Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung, letztlich mit dem Ziel der Verkaufs- bzw. Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen. Ferner bezog sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit. Diese gelte, wenn der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei als dem, wo die Leistung angeboten werde. Zusammenfassend folge die Inkohärenz der deutschen Regelung entsprechend dem Beschluss des VG Minden vom
StV gegeben. Dies gelte insbesondere für das Merkmal der Zufallsabhängigkeit. Für die Verneinung der Zufallsabhängigkeit reiche es nicht aus, dass geübte Spieler höhere Trefferquoten erzielen könnten. Erforderlich sei dazu vielmehr, dass das Geschicklichkeitselement bei einer wertenden Betrachtung überwiege. Auch Sportwetten seien gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ausdrücklich Glücksspiele. Das von der Klägerin betriebene Bundesliga-Managerspiel stelle nichts anderes als eine Kombination zahlreicher Wetten auf die Ereignisse der ersten Fußball-Bundesliga während einer Spielzeit dar. Die Bewertung der vom Spielteilnehmer zusammengestellten Mannschaft entziehe sich dem Einfluss der Spielteilnehmer und sei überwiegend vom Zufall abhängig. Die Vergabe der Punkte für eingesetzte Spieler erfolge durch eine Expertenjury anhand der an den einzelnen Bundesliga-Spieltagen gezeigten Spielerleistungen. Somit sei der Ergebnisermittlung ein weiteres zufallsabhängiges Moment zwischengeschaltet. Unter den Bewertungskriterien für die Spieler befänden sich auch unter anderem die Merkmale Aus- oder Einwechslung eines Spielers bzw. Anzahl der erhaltenen gelben oder roten Karten. Ob diese Ereignisse einträten oder nicht, hänge von der jeweiligen (Einzel-)Entscheidung des Trainers bzw. des Schiedsrichters ab. Auch die Entwicklung des Spiels lasse sich im Einzelnen weder vor Beginn der Bundesliga-Saison noch in der Zeit kurz vor Spielbeginn genauer vorhersagen. Hinzu komme, dass die Einwechslung eines Spielers nicht nur von dessen fußballerischen Fähigkeiten, sondern insbesondere auch von der Frage abhänge, ob sich ein anderer Spieler verletze. Dies lasse sich aber nicht vorhersagen, auch nicht bei fußballerischen Expertenkenntnissen. Auch der Erfolg einer Mannschaft der Fußball-Bundesliga könne nicht - auch nicht mit Expertenkenntnissen - vorhergesagt werden. Vielmehr stellten die jeweiligen Einzelkriterien zukünftige (ungewisse) Ereignisse dar, auf die der „Supermanager“ sein Entgelt setze. Solche Wetten würden
der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV als Glücksspiele klassifiziert. Auch das Merkmal der Entgeltlichkeit sei zu bejahen. Insoweit sei allein der in § 3 Abs. 1 GlüStV legal definierte Glücksspielbegriff relevant. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Klägerin das Spiel nur betreibe, um das Interesse der Teilnehmer an der Fußball-Bundesliga zu fördern. Eine Qualifizierung des erhobenen Spielentgelts als bloßer glücksspielrechtlich irrelevanter Unkostenbeitrag müsse ausscheiden. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
StV) unverändert gebliebene gesetzliche Verbot hat die Klägerin durch die Veranstaltung des Bundesliga-Managerspiels verstoßen. I. Das von der Klägerin veranstaltete Bundesliga-Managerspiel ist ein Glücksspiel im Sinne des unverändert gebliebenen § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Die Merkmale der Entgeltlichkeit sowie der Zufallsabhängigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegen hiernach vor.
StV setzt das Vorliegen eines Glücksspieles voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird. Vorliegend kostet die Teilnahme am „...“ pro „Team“ 7,99 EUR. Die Zahl der „Teams“ ist nicht limitiert. Jedes dritte „Team“ in einer Bestellung ist für den Spielteilnehmer kostenlos. Als Gewinnchance wird - bezogen auf die gesamte Spielsaison - für den „Supermanager“ ein Gewinn von 100.000,00 EUR in bar in Aussicht gestellt. Daneben werden weitere Bargeldpreise in Höhe von 25.000,00 EUR, 10.000,00 EUR, 5.000,00 EUR, 2.000,00 EUR und 1.000,00 EUR sowie diverse Sachpreise ausgelobt. Dieser Sachverhalt erfüllt den Entgeltbegriff
dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ohne weiteres.
diesem Wortlaut ist es im Rahmen des § 3 GlüStV ohne Relevanz, ob das zu entrichtende Entgelt als „Einsatz“ für das Spiel oder als Kostendeckungsbeitrag für die Organisation der Veranstaltung verwendet wird (so auch Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 GlüStV, RdNr. 5 m.w.N.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 , Juris). Ein bloßer Kostendeckungsbeitrag für den Veranstalter handelt liegt hier nicht vor, weil mit der Entrichtung von 7,99 EUR für die Teilnahme mit einem Team am Spiel und ohne zusätzlichen Einsatz der Teilnehmer auch eine Gewinnchance erwirbt. Weiter erwirbt er mit der Entrichtung des Geldbetrags für den Fall, dass
den Spielregeln die Voraussetzungen hierfür vorliegen, einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns. Der Zusammenhang zwischen Geldleistung und Gewinnchance wird auch dadurch deutlich, dass die Gewinnchancen steigen, je mehr man an Geld investiert und je mehr Mannschaften man dadurch ins Spiel bringt. Wegen der mit dem Entgelt erworbenen Chance eines Gewinns ist daher dieser Einsatz gerade nicht „in jedem Fall“ verloren (BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 Az. 10 CS 10.453 im Beschwerdeverfahren). Weiter schließt auch eine - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - Finanzierung der Gewinne durch Vollsponsoring einen Glücksspielcharakter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht aus (vgl. Dietlein a.a.O., BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O. ). Die Klägerin ist
den Spielregeln auch dann zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet, wenn sie keine Sponsoren findet. Das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Sponsoren betrifft nicht die Teilnehmer, sondern die Refinanzierung der Klägerin. Wie in der Klagebegründung vom
der Regelung des § 3 GlüStV ohne Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof (BayVGH a.a.O.) hat daher festgestellt, dass die Klägerin ihre Gewinne aus den Einsätzen der Teilnehmer finanziert. Weil es sich bei der Frage der Gewinnung von Sponsoren um interne Kalkulationen der Klägerin im Rahmen ihrer Refinanzierung handelt, ist die Teilnahme am Gewinnspiel unmittelbar nur von dem an die Klägerin zu entrichtenden Einsatz abhängig, wie der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O. ) überzeugend ausgeführt hat. Der Geldbetrag wird daher gezahlt, um an einem Spiel teilnehmen zu können und wird zugleich in der Hoffnung erbracht, im Falle eines Gewinns eine höherwertige Leistung zu erhalten, so dass auch unabhängig von der Frage einer Refinanzierung von Gewinnen durch diesen Geldbetrag ein Entgelt i.S.v. § 3 Abs.1 GlüStV anzunehmen ist (vgl. BGH Beschluss vom 29.9.1986 NJW 1987, 851 = BGHSt 34, 171 unter III.2.). Soweit in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff (§ 284 StGB) die Auffassung vertreten wird, dass die erhobenen Mittel zumindest mittelbar in die (Re-)Finanzierung der Spielgewinne einfließen müssen (so etwaVGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08 , Juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08 , Juris) kann dem nicht gefolgt werden.
Auffassung desVGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11 und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09 , Juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08 , Juris) wird ein zu fordernder „Einsatz“ nicht geleistet, wenn ein in jedem Fall verlorener Beitrag gezahlt wird, der nur der Mitspielberechtigung dient. Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung beruft sich auf die - strafrechtliche - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.1986, Az. 4 StR 148/86 , Juris). Demgegenüber vorzugswürdig ist aber schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die Auffassung, ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV - unabhängig von der Frage der Refinanzierung der Spielgewinne - auch dann anzunehmen, wenn ein Geldbetrag gezahlt werden muss, um an einem Spiel teilnehmen zu können (in diesem Sinn OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, Az. 11 ME 67/09 , Juris) bzw. in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnes eine höherwertige Leistung zu erhalten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O. ). Beides ist vorliegend ohne weiteres der Fall. Gegen die Gegenmeinung (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O)spricht, dass sich das Erfordernis, das Entgelt müsse in die Refinanzierung des Gewinns einfließen, nicht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 GlüStV ableiten lässt, weil dieser nur ein „Entgelt“ für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, für das jedwede geldwerte Gegenleistung ausreicht. Soweit für die Gegenmeinung die Entstehungsgeschichte zitiert wird, trifft zwar zu, dass die Begründung des Gesetzentwurfs zum Glückspielstaatsvertrag in der ab 2008 geltenden Fassung teilweise auf die Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 284 StGB Bezug nimmt. Dies betrifft aber nur die Regelungen zum Ort der Veranstaltung und Vermittlung (§ 3 Abs. 4 GlüStV) und den bei der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 GlüStV zugrunde gelegten weiten Veranstalterbegriff. Diese Gesetzesbegründung ist daher für die Auslegung des § 3 Abs. 1 GlüStV unergiebig. Dasselbe gilt für das „öffentliche“ Glücksspiel in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 LottStV. Hieraus folgt, dass sich insbesondere die Regelungen zu § 3 GlüStV nur teilweise an die strafrechtliche Rechtslage angelehnt haben und dies jeweils in den Begründungen angesprochen wird. Entsprechende Ausführungen zu § 3 Abs. 1 GlüStV finden sich jedoch gerade nicht, was aber bei seinem Wortlaut („Entgelt“ statt „Einsatz“) nahegelegen hätte, wenn man gleichwohl auch insoweit auf die strafrechtliche Rechtslage hätte abstellen wollen. Soweit dadurch der strafrechtliche Glücksspielbegriff enger als der
dem Glücksspielstaatsvertrag ist, ist dies kein Argument gegen die hier vertretene Auffassung, weil die mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zum Ausdruck gebrachten ordnungsrechtlichen Ziele der Länder nicht zwangsläufig identisch mit den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern sind und sich öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr und Strafrechtsschutz strukturell unterscheiden. Auch muss nicht jedes Verwaltungsunrecht strafrechtlich sanktioniert werden (vgl. BayVGH Urteil vom 25.8.2011 Az. 10 BV 10.1176 ). Weiter würde der ordnungspolitische Ansatz des Glückspielrechts, wie er in den Zielen des § 1 GlüStV zum Ausdruck kommt, unterlaufen, wenn man auf die Verwendung eines Einsatzes zur Finanzierung eines Gewinns abstellen würde. Soweit ein nicht „unerheblicher Vermögenseinsatz in Abgrenzung zu einem bloßen Unkostenbeitrag gefordert wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O. ; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O. ; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, a.a.O. ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O. , wonach es zur Erfüllung des Glücksspielbegriffes des § 284 StGB eines nicht ganz unbeträchtlichen „Einsatzes“ bedürfe), ist dies bei dem geforderten Entgelt von 7,99 EUR zu bejahen. Insoweit kommt es nicht (nur) darauf an, was
der Verkehrsanschauung als geringer Geldbetrag einzustufen ist. Vielmehr ist - vor dem Hintergrund der Ziele des § 1 Nr. 1 GlüStV, namentlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen - jedenfalls das Verhältnis zwischen Einsatz und Gewinn bzw. Gewinnchance maßgeblich zu berücksichtigen. Die Erwartung, mit einem geringen Einsatz einen hohen Gewinn zu erzielen - mag die Chance auch noch so gering sein - stellt nämlich einen erheblichen Anreiz für die Spielbeteiligung dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O. [in Rede stand in dortigen Verfahren ein Einsatz in Höhe von 15,00 EUR und ein ausgelobter Hauptpreis im Wert von 1.500,00 Dollar]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O. ). So liegt der Fall hier: Für einen (moderaten) Betrag in Höhe von 7,99 EUR pro Team stehen ein Hauptpreis in Höhe von 100.000,00 EUR in bar sowie weitere hohe bzw. hochwertige Geld- und Sachpreise in Aussicht. Zudem besteht - auch durch den gewährten „Mengenrabatt“ (jedes dritte „Team“ ist kostenlos) - ein erheblicher Anreiz, mit einer Mehrzahl von „Teams“ und damit auch mit entsprechend erhöhtem Mitteleinsatz teilzunehmen, um so die Gewinnchancen zu erhöhen. An diesen Anreizen ändert auch die Zeitdauer oder die Einmaligkeit des Entgelts nichts. Der Vergleich mit höherem Suchtpotenzial des staatlichen Glückspiels (... bzw. ...) führt ebenfalls nicht an dem Umstand vorbei, dass die Spielanreize des hier vorliegenden Spiels erheblich sind. Der Vergleich ist auch deshalb nicht weiterführend, weil die Gefährlichkeit des staatlichen Glückspiels (LT-Drs. 15/8486 S. 11, 17) seinerzeit der Grund für das staatliche Monopol, wegen dessen besserer Beherrschbarkeit, war. Die Entscheidung über den Gewinn hängt auch überwiegend vom Zufall ab, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV hängt die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar trifft es zu, dass beim Bundesliga-Managerspiel Spielräume für die eigene Willensbetätigung der Spielteilnehmer (Zusammenstellung des Spielerkaders, die Mannschaftsaufstellung am jeweiligen Spieltag sowie der Spielertransfer) - und damit für deren Geschicklichkeit - vorhanden sind. Der weitere Verlauf ist abhängig von künftigen Ereignissen am jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Zusätzlich hängt der Spielerfolg ab von der Bewertung einzelner Fußballspieler
nicht überprüfbaren Kriterien einer Jury. Der Gewinn ergibt sich aus einer Punktevergabe, auf die der Spieler keinen Einfluss nehmen kann. Die Bepunktung wird durch die Entscheidungen der Jury bezüglich der Leistungen Dritter (Bundesliga-Spielen, die
vagen Kriterien als Weltklasse, Stark, Durchschnitt, Ausreichend, Schwach, Hat das Geld nicht verdient, beurteilt werden) bzw. vom Eintritt bestimmter Spielereignisse in der Fußball-Bundesliga bestimmt (Einsatz des aufgestellten Spielers am Bundesligaspieltag von mindestens 15 Minuten, Punktvergabe für Spieler der siegenden Mannschaft, weitere Punkte für erzielte Tore, gestaffelt
dem erfolgreichen Mannschaftsteil dem der aufgestellte Spieler angehört, Gegentore, Rote und Gelbe Karten, gewonnene Zweikämpfe, Verletzungen). Hinsichtlich beider Parameter der Punktevergabe geht es mithin um den Eintritt oder Nichteintritt bzw. den Ausgang zukünftiger Ereignisse, die außerhalb der Einflusssphäre der Spielteilnehmer liegen. Diese Punktevergabe ist für die Entscheidung über den Gewinn auch maßgeblich. Eine überwiegende Zufallsabhängigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV ist mithin gegeben. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch in Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff im Sinne des § 284 StGB, wonach das Überwiegen des Zufalls nicht bereits dadurch in Frage gestellt wird, dass über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder beeinflussbar noch vorausberechenbar sind. Insoweit ist auch nicht maßgeblich, ob einzelne Mitspieler über derartige Fähigkeiten verfügen, dass sie bestimmte Sportereignisse mit einer überwiegenden Richtigkeitsgewähr vorhersagen können, sofern sich an dem Spiel auch Spieler beteiligen können und auch tatsächlich beteiligen, die diese Fähigkeiten nicht besitzen. Gerade der eher „unbedarfte“ Spieler bedarf des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels. Der Reiz eines sportlichen Wettbewerbs liegt gerade darin, dass dessen Ergebnis nicht im Voraus bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, Az. 4 StR 260/02 , Juris). Daher ist auf den Durchschnittsspieler abzustellen ( BVerwGE 115, 179 ), über dessen Erfolgswahrscheinlichkeit die von der Klägerin vorgelegte Statistik nicht aussagekräftig ist (vgl. BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O. ). II. Das grundsätzliche Internetverbot (§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung dient vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. § 1 GlüStV). Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen, wie sie hier durch das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vorliegen. Insbesondere bei der Verhinderung von Glücksspielsucht und bei der wirksamen Suchtbekämpfung handelt es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele. Die Regelung ist auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist zur Erreichung der von den Landesgesetzgebern angestrebten Ziele erforderlich, weil bei Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet mit dem hohen Maß an Bequemlichkeit und unbeschränkter Verfügbarkeit sowie des höheren Abstraktionsgrads Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung einhergehen. Diese können nicht mit Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend oder unzumutbar. Zwar trifft er davon betroffene Unternehmen empfindlich. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt aber zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Die Besonderheiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, sowie die Möglichkeit ubiquitärer Nutzung können problematisches Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08 , Juris zu den Internetverboten
G Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319 , 1321 f.) Auch der EuGH geht von andersgearteten und größeren Gefahren im Internet für Verbraucher aus, insbesondere für Jugendliche und Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche entwickeln können. Neben dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter stellen der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das insbesondere durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und auf Grund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (EuGH Urteil vom 6.11.2011 Rs. C-121/08 <Zeturf> RdNr. 80, Juris). Deshalb dient eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention sowie einem effektiven Jugendschutz (§ 1 Abs.1 Nr. 1 und 3 GlüStV) und somit Gemeinwohlbelangen von hohem Rang (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08 , Juris; BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319 , 1321 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O. ). Auch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des ... Ministerium des Innern vom
stehend noch auszuführen ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Normgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs bei der Verfolgung dieser Ziele widersprüchlich verhielte (BVerwG a.a.O.). Derartiges ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 5 GlüStV. Mit dieser Regelung können der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nur erlaubt werden, wenn zum einen die Versagungsgründe
StV nicht vorliegen, wenn also die Veranstaltung oder Vermittlung nicht den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft und wenn weiter die unter § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 GlüStV genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieselbe beschränkte Öffnung des Internets gilt für Pferdewetten, § 27 Abs. 2 GlüStV. Es soll mit dieser kontrollierten Zulassung den unerlaubten Angeboten eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenüber gestellt werden. In Zusammenschau mit § 4 Abs. 4 GlüStV ergibt sich damit ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies ist gerechtfertigt, weil Glückspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential als traditionelle Vertriebskanäle haben und nicht mit ihnen austauschbar sind (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 22; EuGH Urteil vom 30.6.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf RdNr. 79 f. Juris). Es verbleibt daher bei einem generellen Verbot, von dem nur unter sehr engen Voraussetzungen abgewichen und eine Erlaubnis erteilt werden kann. Die Voraussetzungen
Nr. 1 bis 5 orientieren sich am bisherigen § 25 Abs. 6 GlüStV, der vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.10.2008 a.a.O. ) bestätigt wurde (vgl. zu allem LT-Drs. 16/11995 S. 22) und der die Voraussetzungen betraf, unter denen übergangsweise die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien im Internet erlaubt werden konnten. Diese vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Regelung ist wegen derselben Interessenlage bei der Erteilung von Ausnahmen
StV ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Einschränkung der Berufsfreiheit. Mit dieser Regelung wird ein Kanalisierungseffekt erreicht, mit dem zum einen das Angebot an Glücksspielen im Internet beschränkt, die Transparenz des Spielbetriebs gefördert und zum anderen (mit Nr. 1 bis 5) eine Suchtprävention und Bekämpfung sowie Spielerschutz und Jugendschutz durchgesetzt wird, so dass im Ergebnis eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn die besonderen Gefahren bei Glücksspielen im Internet hinreichend ausgeschlossen sind. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 5 GlüStV stellen die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht sowie die Bekämpfung der damit verbundenen Begleit- und Folgekriminalität besonders wichtige Gemeinwohlziele dar. Die nur begrenzte Öffnung für Konzessionen ist ein geeignetes Mittel, den entstandenen und damit nicht allein mit sicherheitsrechtlichen Maßnahmen zu bekämpfenden Schwarzmarkt entsprechend der Zielsetzung des § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil eine alternativ in Betracht kommendes Erlaubnismodell, das zahlenmäßig nicht beschränkt ist,
der maßgebenden Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 23), dem ein Einschätzungsspielraum zukommt (BVerfG Beschluss vom 19.7.2000 Az. 1 BvR 539/96 RdNr. 77, Juris) zu einer unbegrenzten Ausweitung von Wettangeboten und damit zu einer Zunahme von suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde. Sollte sich ergeben, dass die Zahl der vorgesehenen Konzessionen für ein stabiles und wirtschaftlich tragfähiges Online-Angebot nicht ausreichen sollte, so dass eine Kanalisierungswirkung durch ein Lenken der
frage in rechtmäßige Bahnen gefährdet ist, ist eine Erhöhung der Zahl der Konzessionen bis auf zwanzig (§ 10 a Abs. 3 GlüStV)
StV möglich. Die Regelung hält sich auf Grund der oben dargelegten Gefahren des Glückspiels im Internet auch innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit. Weiter verstößt das grundsätzliche Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es beansprucht Geltung für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele und begründet für diese ein generelles Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot im Internet. Ob Ungleichheiten in den Glücksspielsektoren, für die der Bund zuständig ist, vorliegen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur den jeweiligen Normgeber in seinem eigenen Kompetenzbereich bindet (vgl. BVerwG a.a.O.). Wegen der obengenannten engen Voraussetzungen, mit denen die Verfolgung der Ziele der Suchtprävention und des Jugendschutzes sichergestellt werden, liegt auch ein sachlicher Grund für den geregelten Fall einer Erlaubnis
StV vor. Etwas anderes ergibt sich
abschließender Prüfung auch nicht im Hinblick darauf, dass neben Lotterien, Pferdewetten und Sportwetten (
der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind dies Wetten mit festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen) keine weiteren Möglichkeiten einer Erlaubnis als Ausnahme vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV vorgesehen sind. Da schon das völlige Verbot nicht gegen höherrangiges Recht verstieß (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. ), hat der Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmen einen Gestaltungsspielraum. Es liegt mit der Beschränkung einer möglichen Konzessionierung auf die gesetzlich definierten Sportwetten auch nur eine Ungleichbehandlung anderer Arten von solchen Wetten und damit nur eine Differenzierung
Sachverhalten, nicht aber
personengebundenen Merkmalen vor. Der Spielraum des Gesetzgebers endet im Bereich gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten aber erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt ( BVerfGE 55, 72 , 89). Dieser Spielraum ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die begrenzte Zulassung gerade der gesetzlich definierten Sportwetten beruht darauf, dass sie nicht dasselbe Suchpotential haben wie Sportwetten, die als Live- oder Ereigniswetten ausgestaltet sind. Die Regelung dient der Bekämpfung des umfangreichen Schwarzmarkts an Sportwetten auch im Internet mit dem Ziel, einer Erprobung, ob durch ein kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre, die hohen Auflagen, staatlicher Kontrolle und einer Beschränkung ihres Produktportfolios unterliegen, der Schwarzmarkt zurückgeführt bzw. in einen legalen Bereich überführt werden kann (vgl. LT-Drs. 16/11995). Dieses Ziel rechtfertigt auch eine Begrenzung auf eine bestimmte Form von Sportwetten. Denn nur durch eine Standardisierung wird eine Vergleichbarkeit der auf die Ausschreibung (§ 4 b Abs. 1 GlüStV) eingehenden Angebote und auch die erforderliche Transparenz einer Entscheidung über die Zulassung erreicht. Hinzu kommt, dass es hier um einen komplexen Sachverhalt, nämlich die erstmalige gesetzliche Einführung eines Konzessionssystems und die Ablösung eines Monopols im Bereich der Sportwetten geht, zu dem Erfahrungen gesammelt werden müssen. Es ist daher ein angemessener Zeitraum zur Sammlung dieser Erfahrungen einzuräumen, während dessen gröbere Typisierungen und Generalisierungen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität deshalb gerechtfertigt sind, weil eine nähere Differenzierung
unterschiedlichen Sportwetten und unterschiedlichen Gewinnsystemen zu Erschwerungen, vor allem aber zu einer Komplizierung der gesetzlichen Regelung führen würde, die deren Wirksamkeit gefährden würde (vgl. insoweit BVerfGE 70, 1 , 34). III. Die maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sind auch mit europäischem Recht vereinbar, wobei weiterhin offenbleiben kann, ob sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf berufen kann. Insbesondere ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) besteht nicht. Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet wird grundsätzlich der freie Dienstleistungsverkehr zwar beschränkt (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. ; Kammerurteil vom 9.12.2009 im Parallelverfahren AN 4 K 09.00570 u.a.). Diese Beschränkung ist jedoch gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Das Verbot dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Als solches sind der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen anerkannt. Die Beschränkungen des § 4 Abs. 4 GlüStV sind gemeinschaftsrechtlich verhältnismäßig. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Der Sache
ist den Mitgliedsstaaten damit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Gemessen hieran sind die in Rede stehenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Regelungen geeignet, ihr Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen über das Internet gilt grundsätzlich für sämtliche unter den Glücksspielstaatsvertrag fallende Glücksspiele und damit auch für noch einem staatlichen Monopol (nunmehr Lotterien mit Ausnahme von solchen ohne großes Gefährdungspotential, §§ 10, 12 ff. GlüStV) unterliegende Glücksspiele, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen. Die Regelung ist insoweit konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5/10 NVwZ 2011, 1319 , 1320 RdNrn. 33 f.; BayVGH Urteil vom 25.8.2011 a.a.O. ; OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09 , Juris zur bis 30.6.2012 geltenden Rechtslage). Unter den Glücksspielen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, ist es für Automatenspiele ohne Bedeutung, da diese die körperliche Anwesenheit des Spielers voraussetzen. Auch durch Pferdewetten wird die Erreichung der mit dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags verfolgten Ziele nicht konterkariert, weil auch diese grundsätzlich nicht über das Internet vertrieben werden dürfen. Dass ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf eine dennoch im Internet stattfindende Annahme und Vermittlung von Pferdewetten besteht, führt nicht dazu, dass das im gesamten übrigen Bereich geltende Internetverbot konterkariert wird, da der Anteil der Pferdewetten gemessen am sonstigen Glücksspielbereich geringfügig ist, so dass negative Rückwirkungen auf den vom Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspielmarkt praktisch ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 41 f. zur bis 30.6.2012 geltenden Regelung). Auch mit der jetzt nur in engem Rahmen vorgesehenen Öffnung des Internets für staatliche Lotterien, konzessionierte Sportwettenanbieter und Pferdewetten (§§ 4 Abs. 5, 27 Abs. 2 GlüStV) bleibt die gesamte Regelung in Bezug auf den Vertriebsweg Internet konsequent und in sich widerspruchsfrei an der Spielsuchts- und Betrugsbekämpfung durch Internetglücksspiel ausgerichtet. Wie ausgeführt, wird mit dieser Regelung ein Kanalisierungseffekt erreicht, mit dem zum einen das Angebot an Glücksspielen im Internet beschränkt, die Transparenz des Spielbetriebs gefördert und zum anderen (mit Nr. 1 bis 5) eine Suchtprävention und Suchtbekämpfung sowie Spielerschutz und Jugendschutz durchgesetzt, so dass im Ergebnis eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn die besonderen Gefahren bei Glücksspielen im Internet hinreichend ausgeschlossen sind. Weiter kann das mit der Konzessionierung verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und weiter das Ziel, dadurch Straftaten vorzubeugen, dass die im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glücksspieltätigkeiten zur Schwarzmarktbekämpfung in geordnete Bahnen gelenkt werden, eine zahlenmäßige Begrenzung rechtfertigen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 Rs. C 338/04 <Placanica) RdNr. 52; Urteil vom 3.6.2010 Rs. C 203/08 <Sporting Exchange> RdNr. 58; Urteil vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 <Carmen Media> RdNr. 84, jeweils Juris ). Dabei sind bei Verfolgung mehrerer Ziele diese in ihrer Gesamtheit zu würdigen (EuGH Urteil vom 21.10.1999 Rs. C 67/98 <Zenatti> RdNr. 35, Juris) Wenn wie hier, auch das Ziel verfolgt wird, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, muss sichergestellt werden, dass die Beschränkungen der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer im Glücksspielbereich auch bei Verfolgung weiterer Ziele dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (EuGH Urteil vom 6.3.2007 a.a.O. RdNr. 53; Urteil vom 8.9.2010 a.a.O. RdNr. 35). In Anbetracht des vom Gesetzgeber festgestellten Schwarzmarktes, soll mit zahlenmäßigen Beschränkung der Konzessionen eine geeignete Alternative zum Angebot nicht erlaubten Glücksspiels eröffnet werden, um das gleichrangig verfolgte legitime Ziel einer Lenkung der Glücksspieltätigkeit in geordnete Bahnen zu erreichen. Damit soll die Ausnutzung dieser Tätigkeit zu kriminellen Zwecken vorgebeugt werden (EuGH Urteil vom 21.10.1999 Rs. C 67/98 <Zenatti> RdNr. 35, Juris; Urteil vom 6. 3. 2007 Rs. C 338/04 <Placanica) RdNr. 55). Die Öffnung für Konzessionen wird dabei
StV auf das begrenzt, was in Anbetracht des Schwarzmarkts erforderlich ist, so dass auch das zusätzlich verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, berücksichtigt wird. Flankierend werden in Bezug auf das zuletzt genannte Ziel zur Beschränkung der Spielleidenschaft im Konzessionssystem
StV weiterhin umfangreiche Anforderungen an den Spieler und Jugendschutz gestellt (EuGH Urteil vom 3.6.2010 Rs. C 258/08 <Ladbrokes> RdNr. 30, 32, Juris). Es ist auf Grund dieser Einschränkungen daher nicht zu erkennen, dass die jetzigen Regelungen anderen als den genannten Zielen dienen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es liege ein faktisches Monopol vor, weil das Glücksspielkollegium der Länder nicht gebildet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war der Glückspielstaatsvertrag noch nicht von allen Ländern in Kraft gesetzt. Es fehlte daher noch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Kollegiums
StV. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass für das nicht einheitliche Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags in den Bundesländern als Ursache für den von der Klägerin gerügten Zustand andere Gründe als solche vorliegen, die auf den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik bei einer Umstellung von einem Monopol auf ein beschränktes Konzessionssystem mit einem nur noch auf den Bereich von Lotterien (soweit sie nicht nur ein geringeres Gefährdungspotenzial haben) beschränkten Monopol zurückzuführen sind. Hieraus lässt sich derzeit nicht ableiten, dass für Sportwetten im Sinne des ab 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrags im Sinne eines Monopols weiter ein ausschließliches Betriebsrecht einer Einrichtung der öffentlichen Hand hingenommen würde. Da das vorliegende System begrenzter Konzessionen keine Ermessensausübung rechtfertigt, die geeignet ist, u. a. dem Recht auf Dienstleistungsfreiheit die praktische Wirksamkeit zu nehmen, muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung Grenzen setzen. Auch muss ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (EuGH Urteil vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 <Carmen Media> RdNr. 87, Juris) Der zur Wahrung der Gleichbehandlung und Transparenz geltende Grundsatz, dass die objektiven Kriterien, die die Eingrenzung des Ermessens ermöglichen (EuGH Urteil vom 3.6.2010 Rs. C 203/08 <Sporting Exchange> RdNr. 51, Juris), ausreichend bekannt gemacht werden, ist durch die vorgesehene europaweite Ausschreibung
StV gewährleistet. Die in §§ 4 a Abs. 4, 4 b Abs. 2, 5 GlüStV vorgesehenen Regelungen stellen zusammen mit der Ausschreibung sicher, dass die dort genannten objektiven Voraussetzungen im Voraus bekannt werden und ermöglichen eine
trägliche gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung. Im Übrigen war schon das uneingeschränkte Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV
der bis
Auffassung des Gerichts weiterhin und erst recht
Aufhebung des Monopols. Denn der Zweck des repressiven Verbots für den Vertriebsweg Internet
StV ist weiterhin als unabhängig von der Frage des Wegfalls eines staatlichen Monopols einzustufen, das sich nur noch auf Teile des Lotteriebereichs erstreckt. Soweit in Bezug auf das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet die Rechtslage in Schleswig-Holstein abweicht, weil dort öffentliches Glücksspiel im Internet unter Beachtung der entsprechenden Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten zulässig ist (§§ 4, 5, 18 bis 20 GlüSG-SH), führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Kohärenzgebot. Denn mit dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.4.2012 13 E 64/12 Juris) ist das Gericht der Auffassung, dass die Situation in Schleswig-Holstein nicht dazu führt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV deshalb zur Verwirklichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele nicht beitragen kann, so dass die Eignung zur Zielerreichung aufgehoben würde. Von der dortigen Regelung ist nämlich nur ein kleiner Teil der deutschen Bevölkerung erfasst, weil sie auf Spieler aus diesem Bundesland begrenzt ist.
SG-SH ist bei Online-Glücksspielen Ort des Vertriebs der Ort, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Es besteht daher kein hinreichender Grund für die Annahme, dass der durch das Internetverbot in allen anderen Bundesländern durchgeführte Schutz vor den oben genannten Internetgefahren keinen Sinn mehr hätte. IV. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig.
StV ohnehin in der gesamten Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich gesetzlich verboten ist. Mithin ist ein schützenswertes Interesse an der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland schon im Grundsatz nicht anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. RdNr. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O. ; OVG Münster, Beschlüsse vom 30.10.2009, a.a.O. zur vergleichbaren Situation beim Verbot
StV in der bis 30.6.2012 geltenden Fassung). Auf diesen räumlichen Bereich beziehen sich die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin. Ist der Klägerin hiernach zuzumuten, ihre streitgegenständlichen Internetaktivitäten deutschlandweit zu unterlassen, kommt es auf die Frage der technischen Realisierbarkeit einer territorial allein auf Bayern bezogenen „Abschaltung“ von Internetinhalten bei gleichzeitiger Beibehaltung dieser Inhalte im Übrigen mittels Geolokalisationstechnologie, Mobilfunkortung oder sonstiger Methoden für die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit der Untersagungsanordnung nicht an (vgl. BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. S. 1321). Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch nicht unter dem von der Klägerin noch angesprochenen Gesichtspunkt fehlender Erforderlichkeit der ausgesprochenen Untersagung öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 3 GlüStV. Ohne die vorgenommene umfassende Untersagung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet bestünde vorliegend die offensichtliche Gefahr, durch (kleinere) Modifikationen am Glücksspielangebot eine enger gefasste Untersagungsanordnung mit nur geringem Aufwand umgehen zu können (vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2008, a.a.O. ). 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Glücksspielaufsicht, ob, wie und gegen wen sie bei Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag einschreitet. Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen an den Zielen des § 1 GlüStV orientiert (Nr. III. 7 des Bescheids), so dass die Ausübung des Ermessens nicht zu beanstanden ist. Wenngleich ab 1. Juli 2012 ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wurde, ist, ohne eine Erlaubnis
StV, wie hier, der Verbotstatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV weiter erfüllt, so dass unter diesen Voraussetzungen weiterhin von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (vgl. zur früheren Rechtslage BayVGH Beschluss vom 13.4.2010 a.a.O. ). Soweit der Beklagte anschließend unter IV des Bescheids auf die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrags herangezogen und damit auch auf das Glücksspielmonopol abgestellt hat, begegnet dies im vorliegenden Zusammenhang keinen durchgreifenden Bedenken, weil das hier einschlägige Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht monopolakzessorisch ist (BVerwG Urteil vom 1.6.2011 a.a.O. ). 5. Hinsichtlich der Höhe des in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. September 2009 angedrohten Zwangsgeldes von 50.000,00 EUR hat das Gericht keine rechtlichen Bedenken.
ZVG) beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Vorliegend bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ersichtlich nicht allein anhand der Höhe eines aus der Veranstaltung des Bundesliga-Managerspiels selbst erzielten Gewinns oder gar nur anhand der Höhe noch erwarteter Teilnehmergebühren weiterer Spielteilnehmer. Anderenfalls wäre es für ein Wirtschaftsunternehmen wie die Klägerin kaum erklärlich, in der - dem Gericht vorgelegten - ursprünglichen Kalkulation für das Spiel selbst bewusst Verluste in Kauf genommen zu haben. Wie die Klägerin selbst darstellt, steht die Veranstaltung des Bundesliga-Managerspiels vielmehr im engen Zusammenhang mit der „Vermarktung“ von Geld- und Sachpreissponsoren bzw. der auch wirtschaftlichen Gewinn bringenden Zusammenarbeit mit Unternehmen allgemein, für deren Marketing-Aktivitäten eine attraktives Umfeld geboten werden soll. Insoweit ist es der Klägerin zur „Erstauflage“ des Bundesliga-Managerspieles auch gelungen, immerhin 300.000,00 EUR für die ausgelobten Geld- und Sachpreise einzuwerben, für die die Klägerin - wie sie selbst ausführt - gegenüber den Spielteilnehmern letztlich gerade zu stehen hat. Aus diesem Betrag ergibt sich im Mindesten ein Anhalt für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Veranstaltung des untersagten Glücksspiels, ohne dass es noch darauf ankäme, ob nicht (auch) der mit den Teilnehmergebühren erzielte Umsatz (
Angaben der Klägerin exklusive Mehrwertsteuer 604.286,00 EUR) in Ansatz zu bringen wäre. Schließlich liegt sogar der für das Managerspiel als solches
Angaben der Klägerin erzielte Gewinn in Höhe von 110.559,00 EUR weit über dem in Höhe von 50.000,00 EUR angedrohten Zwangsgeld. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die angefochtene Untersagung auf jegliches öffentliche Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV bezieht. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass das vorliegend in Höhe von 50.000,00 EUR angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig wäre. V. Da die Untersagung, wie ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt eine Feststellung des unter II. des Klageantrags bezeichneten Inhalts nicht in Betracht. Vl. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil
GO die Kosten des Verfahrens. Die Berufung konnte vom Einzelrichter zugelassen werden ohne dass er zu einer Rückübertragung auf die Kammer verpflichtet wäre (vgl. BVerwG Urteile vom 29.7.2004 NVwZ 2005, 98 ; vom 10.11.1999 NVwZ 2000, 1291, 1292). Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob der ab 1. Juli 2012 geltende § 4 Abs. 5 GlüStV mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung und bisher obergerichtlich nicht geklärt ist. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/557710.html ( https://oj.is/557710 ) Volltext Druckansicht Zitate 45 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.