1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht. 2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können. 3. Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 09.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge des Unfalls vom 20.03.2010 noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 775,64 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die landgerichtliche Entscheidung greift der Kläger mit seiner Berufung an, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Er macht geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Es sei nicht bewiesen, dass der Zeuge L ihm das Betreten der Leiter untersagt habe. Er sei im Gegensatz zum älteren und gehbehinderten Zeugen L in der Lage gewesen, die teils sperrigen Gegenstände wie Matratzen und Stühle über die Bodentreppe hinunter zu tragen. Die Beklagte treffe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch eine Prüfpflicht in Bezug auf die Leiter. Diese habe sie verletzt. In dem Mehrfamilienhaus werde die Treppe regelmäßig auch von Mietern benutzt und müsse daher einer regelmäßigen Untersuchung unterzogen werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.879,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen, sowie an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte ihm den infolge des Unfalls noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Sie meint, der Senat sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Dem Kläger sei das Betreten der Treppe untersagt worden, was schon einem Anspruch entgegenstünde. Zudem stützt die Beklagte die Auffassung des Landgerichts, es habe keine regelmäßige Prüfpflicht bestanden, zumal die Treppe nur von einem kleinen Personenkreis benutzt werde. Hinweise auf eine Beschädigung der Treppe habe auch der Kläger trotz Untersuchung der Treppe nicht gefunden. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche in der tenorierten Höhe zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz gem. §§ 836 Abs. 1, 249 , 253 BGB. Die Beklagte haftet für die dem Kläger entstandenen Schäden als Besitzerin ihres Hauses in der F-Straße in T2. 1. Im Haus der Beklagten hat sich durch das Bersten der Treppenstufe in der damals unvermieteten Wohnung ein Gebäudeteil im Sinne der Norm des § 836 BGB abgelöst. Eine Sache ist unter anderem dann ein Teil eines Gebäudes, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt (BGH VersR 1985, 666 ). Es kommt auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Gebäudes an (BGH NJW 1997, 1853 ). So können auch Fensterläden, Torflügel, fest verschraubte Duschkabinen und Gerüstbretter Gebäudeteile darstellen (Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 836 Rn. 6, 11). Die Holztreppe gehört vorliegend ebenso zum Bauganzen. Diese war im Haus der Beklagten fest mit der Dachlukenklappe verschraubt und hatte eine so feste bauliche Verbindung, dass sie von der Klappe nicht ohne weiteres zu lösen war. Ebenso war die Dachlukenklappe fest mit den tragenden Dachelementen verbunden. Eine solche Verbindung der Klappe mit dem Dach sowie der Treppe mit der Klappe wird von der Verkehrsanschauung auch erwartet und ist üblich. Durch das Bersten der Treppenstufe nach der Belastung mit dem Gewicht des Klägers hat sich ein Teil des Gebäudes auch abgelöst. Unter einer Ablösung von Teilen im Sinne des § 836 BGB versteht man jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung vom Ganzen, die durch die sachgerechte Einfügung des Gebäudeteils hergestellt worden ist. Ein Ablösen liegt beispielsweise auch dann vor, wenn ein Gerüstbrett bei Drauftreten bricht (BGH NJW 1997, 1853 ). Hier ist eine Holzstufe der Treppe nach dem Betreten durchgebrochen. Dieses Geschehen hat zur Folge, dass die funktionsgerechte Einfügung der Treppenstufe in das Gebäude aufgehoben wurde. 2. Diese Ablösung eines Gebäudeteils in Form des Berstens der Treppenstufe beruht vorliegend auch auf der mangelhaften Unterhaltung der Treppe durch die Beklagte. Zunächst ist die Tatsache, dass die Treppe nie überprüft und gewartet wurde, zwischen den Parteien unstreitig. Für den beweispflichtigen Kläger streitet daher schon ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der mangelhaften Unterhaltung für den Schädigungserfolg (vgl. BGH VersR 1993, 759 ). Eine Holztreppenstufe muss den Anforderungen standhalten, die durch ihre bestimmungsgemäße Benutzung an ihre Konstruktion gestellt werden. Eine Treppenstufe muss so beschaffen sein, dass sie nicht durchbricht, wenn sie im Rahmen ihrer Belastbarkeit betreten wird. Geschieht dies dennoch, so spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise der Anschein dafür, dass die Stufe von ihrer Beschaffenheit her objektiv nicht funktionstüchtig, hier also vorgeschädigt, war und das Unfallgeschehen auf diesem Zustand beruht. Das Schadensereignis weist vorliegend auch keine Umstände auf, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ebenfalls ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen mit der Folge, dass der Anscheinsbeweis nicht greifen würde. Ein derartiger Umstand liegt auch nicht darin, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls unstreitig zwischen 110 und 115 kg gewogen hat und zusätzlich noch einen Stuhl getragen hat. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Holztreppe für eine Belastung mindestens in Höhe von 150 kg ausgelegt war. Dieses Gewicht hat der Kläger auf der Treppenstufe auch nicht überschritten, als er einen Stuhl in Händen hielt. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat den Transport eines derart schweren Stuhls auch nicht behauptet, mit dem der Kläger das zulässige Gesamtbelastungsgewicht überschritten hätte. Ebenso wenig ist eine andere unsachgemäße Nutzung der Treppenstufe wie ein Wippen oder Hüpfen darauf vorgetragen. Schließlich hat die Beklagte auch keinen Entlastungsbeweis im Sinne des § 836 Abs. 1 S. 2 BGB führen können, da unstreitig ist, dass sie die Holztreppe niemals überprüft hat. Dabei hätte sie alle Maßnahmen treffen müssen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Gefahr einer Ablösung rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Sie hätte einwenden müssen, die richtigen Unterhaltungsmaßnahmen getroffen zu haben, z. B. die regelmäßige Wartung durch einen Fachmann (BGH a.a.O.; Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 836 Rn. 19). An die regelmäßigen Wartungsarbeiten werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Dies gilt für die dem Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, für die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und für seinen Nachweis (BGH a.a.O.). Für die Anforderungen an die Gefahrensicherung ist insbesondere auf die Sicherungserwartung des Verkehrs abzustellen. Unstreitig sind vorliegend aber keinerlei Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. Diese waren auch nicht entbehrlich. Zwar mag es sein, dass eine reine Sichtprüfung keine Gefahr gezeigt hätte, da auch der Kläger keine solche wahrgenommen hat, als er die Verschraubung der Treppe betrachtete. Da an die Unterhaltungsmaßnahmen aber hohe Anforderungen zu stellen sind, war es geboten, auch regelmäßig Belastungstests durchzuführen, um die aktuelle Belastbarkeit der Treppe zu überprüfen. Die Bodentreppe war den Einflüssen von großer Wärme im Sommer und großer Kälte im Winter ausgesetzt. Zudem war sie für Mieter der Wohnung jederzeit zugänglich. Die Beklagte konnte daher nicht ausschließen, dass eine Treppenstufe vorgeschädigt wird, ohne dass die Bruchspuren schon offensichtlich waren. Diese Möglichkeit hätte es erfordert, regelmäßig eine Überprüfung durch Belastungstests, z.B. durch Betreten mit Gewichten, durchzuführen. In welchen Intervallen dies erforderlich gewesen wäre, kann offen bleiben, denn unstreitig ist die Treppe niemals überprüft worden. 3. Zwar ist der Kläger nicht unmittelbar durch die gebrochene Treppenstufe verletzt worden. Dies ist im Rahmen des § 836 BGB aber auch nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Verletzung mit dem Bersten der Stufe in ursächlichem Zusammenhang steht und sich als eine bei gewöhnlichem Geschehensablauf eintretende Unfallfolge darstellt (BGH a.a.O.). Der Sturz des Klägers und damit der eingetretene Berstungsbruch eines Lendenwirbelkörpers sind hier auf den Bruch der Stufe zurückzuführen. Dieser ursächliche Zusammenhang besteht, wenn der Schaden durch die typischen Gefahren der Ablösung verursacht ist, also gerade durch die bewegend wirkende Kraft der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung anderer dadurch in Bewegung gesetzter Massen oder durch Druck infolge Dagegenlehnens oder Betretens (BGH VersR 1983, 558 ; BGH NJW 1997, 1853 ). Das Brechen einer Treppenstufe birgt die typische Gefahr des Sturzes und der dadurch bedingten Bruchverletzung. 4. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Haftungsbeschränkung gem. §§ 104 ff SGB VII greift entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht ein. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist nicht unter solchen Umständen geleistet worden, nach welchen sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich wäre. Gefälligkeitshandlungen im Freundes- und Familienkreis, die der Kläger hier vorgenommen hat, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie nicht mit einem professionellen Service vergleichbar sind (BayLSG v. 12.04.2011; L 3 U 121/10 ). Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII war nicht erforderlich, da angesichts dieser Umstände keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen (vgl. Senat v. 7.5.2012, 6 W 12/12; OLG Naumburg, NJOZ 2005, 2238 ). In dem Fall ist das Zivilgericht berechtigt, selbst über die Frage der Haftungsbeschränkung zu entscheiden. Auch ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglich beweispflichtige Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Zeuge L dem Kläger das Betreten der Treppe untersagt habe. Der Senat ist insoweit gem. § 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, das weder eine Anweisung, die Treppe zu besteigen, noch ein Verbot dessen feststellen konnte. Die Aussagen der Zeugen L und G waren insoweit widersprüchlich. Eine feste Überzeugung konnte das Landgericht daraus nicht gewinnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts fehlerhaft oder unvollständig sein könnten, hat die Berufung nicht dargelegt. 5. Die Beklagte hat dem Kläger gem. § 836 Abs. 1 BGB folglich die ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.