Ein für die strafrechtliche Verfolgung erforderlicher Strafantrag kann auch dann noch wirksam zurückgenommen werden, wenn der erstinstanzliche Schuldspruch infolge einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch bereits vor der Rücknahme rechtskräftig geworden war. Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBerlin vom
- Januar 2012 wird mit der Maßgabeverworfen, dass der Angeklagte nur des vorsätzlichen Fahrens ohneFahrerlaubnis schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Gründe Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Fahrensohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beleidigung zu einerFreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gemäß § 69a Abs.1 StGB eine Sperrfrist vom 12 Monaten für die Erteilung einerFahrerlaubnis angeordnet. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruchbeschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin daserstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagteunter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Urteil des AmtsgerichtsTiergarten vom
- Februar 2011 - (276 Ds) 35 Js 5977/10 (4/11) -und dem Strafbefehl desselben Gerichts vom
- März 2011 - (239 Cs)3022 PLs 12013/10 (18/11) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtMonaten verurteilt worden ist, wobei als Einsatzstrafe für dieverfahrensgegenständliche Tat sechs Monate Freiheitsstrafe verhängtworden sind. Die weitergehende Berufung des Angeklagten hat dasLandgericht verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revisiondes Angeklagten, mit der, wie die Ausführungen ergeben, dieVerletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat imWesentlichen keinen Erfolg.
- Entgegen dem Revisionsvorbringen war das Landgericht trotzwirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruchnicht gehindert, zum Tatgeschehen ergänzende Feststellungen zutreffen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den den nichtangefochtenen Schuldspruch tragenden erstinstanzlichenFeststellungen stehen. Dazu bestand aus der Sicht des Landgerichtsersichtlich deswegen Veranlassung, weil es im Rahmen desRechtsfolgenausspruches auch über die Frage der Anordnung einerisolierten Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 StGB zu entscheiden hatteund daher prüfen musste, ob sich aus der Tat ergibt, dass derAngeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
- Zutreffend rügt die Revision allerdings, dass das Landgerichtzu Unrecht davon ausgegangen ist, dass durch die Rücknahme deswegen Beleidigung gestellten Strafantrages in derBerufungshauptverhandlung eine Prozessvoraussetzung für dieVerfolgung der Tat als Beleidigung nach § 185 StGB nicht entfallensei. Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung einerBeleidigung (§ 185 StGB) ist nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB einStrafantrag des Verletzten. Dieser hatte einen Strafantrag zwarform – und fristgerecht gestellt, ihn jedoch in derBerufungshauptverhandlung wirksam zurückgenommen. Ein Strafantragkann nach § 77 d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB bis zum Abschluss desStrafverfahrens zurückgenommen werden. Der Wirksamkeit derRücknahme steht auch nicht entgegen, dass der erstinstanzlicheSchuldspruch infolge einer wirksamen Beschränkung der Berufung desAngeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch bereits vor Rücknahme desStrafantrages rechtskräftig geworden ist. Schon der Wortlaut des § 77 d Abs. 1 Satz 2 StGB „bis zum rechtskräftigen Abschlussdes Strafverfahrens“ spricht für diese Auslegung derVorschrift. Gleiches gilt für den Sinn der Regelung, dieStrafverfolgung von einem Antrag des Verletzten abhängig zu machen.Seinem Wesen nach ist der Antrag das Verlangen einer Bestrafung desTäters, nicht seiner „Schuldigsprechung“. Diesem Wesenentspricht allein die Annahme, dass der Antrag ohne Rücksicht aufden Schuldspruch und dessen Endgültigkeit zurückgenommen werdenkann, solange der Rechtsfolgenausspruch nicht in Rechtskrafterwachsen ist (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1991, 1078 ). Eine derartige Durchbrechung horizontaler Teilrechtskraft desSchuldspruchs ist dem Gesetz auch nicht wesensfremd. Vielmehrunterliegt jede horizontale Beschränkung der Berufung oder Revisionhinsichtlich ihrer Wirksamkeit der Prüfung derRechtsmittelgerichte, die nach herrschender Meinung endgültig erstaus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffendeEntscheidung erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO
- Aufl., § 318 Rn.8 m. N.). Überdies ist eine derartige Durchbrechung auch in anderenKonstellationen anerkannt. So hindert die Rechtskraft desSchuldspruchs zum Beispiel nicht die Beachtung einer nachträglichenGesetzesänderung, durch die die Strafbarkeit entfällt (vgl. BGHSt20, 116). Die durch Rechtsmittelbeschränkung eingetreteneTeilrechtskraft ist daher grundsätzlich nur vorläufig und kanndurch Entscheidung der Rechtsmittelgerichte aufgehoben werden. Der Senat berichtigt daher den Tenor des amtsgerichtlichenUrteils dahingehend, dass der Angeklagte (nur) des Fahrens ohneFahrerlaubnis schuldig ist.
- Dieser Rechtsfehler führt aber entgegen der Stellungnahme derGeneralstaatsanwaltschaft nicht zur Aufhebung des angefochtenenUrteils. Der Senat schließt vielmehr unter den gegebenen Umständenaus, dass die Strafzumessung durch die Strafkammer von dem zuUnrecht aufrechterhaltenen tateinheitlichen Schuldspruch derBeleidigung beeinflusst worden ist. Die Strafkammer hat die Strafedem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG entnommen. DieAusführungen zur Strafzumessung ergeben, dass sie dabei den Vorwurfder tateinheitlich begangenen Beleidigung nicht strafschärfendberücksichtigt hat. Auch die Herabsetzung der Freiheitsstrafegegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um einen Monat sprichtdafür, dass der Vorwurf der Beleidigung bei der Strafzumessungdurch das Landgericht nicht strafschärfend berücksichtig wordenist. Die erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist unterBerücksichtigung der allgemeinen und der verkehrsrechtlichenVorbelastungen des Angeklagten angemessen. Der Senat schließt daheraus, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Rechtsfehlerberuht. Entgegen dem Revisionsvorbringen schließt der Senat auch aus,dass die in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der Erörterung derpersönlichen Verhältnisse des Angeklagten aufgeführten weiterenanhängigen Ermittlungsverfahren Einfluss auf die Strafzumessunggehabt haben. Denn die Strafkammer teilt dazu mit, dass sie wederzu den einzelnen Tatvorwürfen noch zu der Beweislage Feststellungentreffen konnte. Dementsprechend finden diese Verfahren auch imRahmen der Strafzumessung keine Erwähnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Allein in der Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat liegtkein wesentlicher Teilerfolg, der zur Anwendung des § 473 Abs. 4StPO Anlass geben würde. Permalink: https://openjur.de/u/558257.html ( https://oj.is/558257 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.