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OLG Nürnberg, Urteil vom 28. Juni 2010 - Az. 4 U 2326/08

Wird Kapitalanlegern bei Zeichnung von Anteilsscheinen unzutreffend erklärt, sie würden sich an einem Unternehmen in der Türkei beteiligen und könnten das Kapital nach einer Kündigung zum Jahresende jederzeit zurückerhalten, obwohl die Einlage, wie beabsichtigt, an ein Unternehmen mit Sitz auf den Virgin Islands weitergeleitet wird, das unter Hinweis auf das dort geltende Aktienrecht die Kapitalrückzahlung verweigert, so liegt darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Der Vertrieb von Anteilen einer ausländischem Recht unterstehenden Gesellschaft unterfällt dem Auslandsinvestmentgesetz, wenn nach der Satzung der Gesellschaft ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Wertpapiere, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Optionen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu kaufen, zu verkaufen, zu tauschen oder auf andere Weise zu erwerben und mit ihnen zu handeln, Grundstücke und Gebäude zu kaufen und zu verkaufen und auf sonstige Weise Gewinn aus Grundbesitz zu erzielen und sich mit jeglichen anderen nicht verbotenen Geschäften zu befassen oder sich oder an ihnen zu beteiligen. Einsender: die Mitglieder des 4. Zivilsenats Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2008 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 13.239,59 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung der "B... S..." der Beklagten zu 1) Nr. , , und 3 ... an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz aus 13.239,59 € für die Zeit vom 6. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 10% und die Beklagten 90% als Gesamtschuldner. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz hat es sein Bewenden. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.239,59 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger, ein in F.../Bayern wohnhafter türkischer Staatsbürger, macht gegen die Beklagten wegen eines behaupteten Anlagebetruges im Jahre 1998 Schadensersatzansprüche geltend. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in ..., British Virgin Islands, die im Jahre 1997 durch die Beklagte zu 2) gegründet wurde; die Beklagte zu 2) ist eine nach türkischem Recht gegründete Gesellschaft, die verschiedene Beteiligungen an in der Türkei ansässigen Gesellschaften hält. Durch die Vermittlung eines Bekannten namens S... A... erwarb der Kläger am 8. Dezember 1998 drei Anteilsscheine an der Beklagten zu 1) mit den Nummern 10, 11 und 12 zu je 10.000,00 DM gegen Barzahlung in Höhe von 30.000,00 DM = 15.338,75 €. Statt einer Dividende erhielt er zudem im Jahr 2001 einen weiteren Anteilsschein mit der Nummer 3 (Anlagen K 1 und K2). Der Kläger behauptet, durch falsche Angaben insbesondere zu einer Renditeerwartung von 10% bis 20% sowie zu einer jederzeitigen Rückforderungsmöglichkeit des angelegten Geldes zur Anlage bewogen worden zu sein. Zudem sei ihm die Anlage als eine direkte Beteiligung an der Beklagten zu 2) dargestellt worden. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Beklagten durch den Vertrieb der Aktien der Beklagten zu 1) gegen die Bestimmungen des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestG) verstoßen hätten. Nach teilweiser Rücknahme des zunächst geltend gemachten Zinsanspruchs hat der Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.338,75 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass dem Kläger gegenüber unzutreffende Angaben gemacht worden seien; die Vereinbarung eines Rechts auf Rückkauf von Anteilen an einem Unternehmen sei zudem nicht möglich. Die Beklagten halten weiter die Bestimmungen des Auslandinvestmentgesetzes auf den streitgegenständlichen Anteilskauf nicht für anwendbar und wenden zudem Verjährung ein. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und ausführliche Darstellungen des Parteivortrages in erster Instanz einschließlich der übergebenen Anlagen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage - nach Abzug von Gewinnausschüttungen in Höhe von 4.000,00 DM = 2.045,17 € - weitgehend stattgegeben. Es hält sich gemäß § 32 ZPO für international und örtlich zuständig und bejaht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2,7 und 8 AusllnvestG und gegen die Beklagte zu 2 aus §§ 826 BGB i.V.m. §§ 1, 2, 7 und 8 AusllnvestG. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, weil der in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahrene Kläger erstmals im Jahre 2007 im Rahmen der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung die zur Erhebung einer Klage erforderliche Kenntnis erlangt habe. Wegen der Begründung des Ersturteils im Einzelnen wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Mit der Berufung erstreben die Beklagten, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Beklagten nur zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Inhaberaktien der Beklagten zu 1) Nr. 10 - ohne Datum - über 10.000,00 DM, Nr. 12 - ohne Datum - über 10.000,00 DM, 11 - ohne Datum - über 10.000,00 DM und auf die Beklagte zu 1); äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe der Zertifikate der S... I... Holding mit den Nummern 10, 11, 12 und 3 zu erfolgen habe. Im Wesentlichen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag erster Instanz insbesondere dazu, ob die Voraussetzungen des Auslandinvestmentgesetzes vorliegend erfüllt seien und verweisen u. a. auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2010, VI ZR 57/09 , des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2010, 6 U 224/07, und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2009, 1-8 U 168/08. Der Senat hat zu den Umständen der Zeichnung der Kapitalanlage Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. März 2010 durch Vernehmung der Zeugen E... S... und S... A... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 2010 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat im Hauptantrag keinen Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826 , 31 , 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Auf den Hilfsantrag hin war die Verurteilung jedoch Zug um Zug gegen Rückübereignung der vom Kläger erworbenen Anteilsscheine auszusprechen. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die deutschen Gerichte international zuständig. a. Anders als die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit erfasst § 513 Abs. 2 ZPO die internationale Zuständigkeit nicht, so dass diese auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (BGHZ 127, 224 ff. = NJW 2004, 1456 ff. = MDR 2004, 707 f.). b. Das Erstgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten zu 2), und zu den British Virgin Islands, dem Sitz der Beklagten zu 1), nicht besteht, seine Zuständigkeit zutreffend aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet. Zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann; Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, Urteil vorn 23. März 2010, VI ZR 57/09 , WM 2010, 928 ff.). Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt im Inland, weil die Anteile an der Beklagten zu 1) von ihm im Inland erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan, denn der Kläger behauptet, durch bewusst wahrheitswidrige Angaben um seine Ersparnisse gebracht worden zu sein. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche gegeben; sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (BGH, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 132, 105 , 111 ff. m.w.N.). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu. a. Der Zeuge S... A..., der dem Kläger die Anlage vermittelte, hat in der Beweisaufnahme vor dem Senat das Vertriebssystem der Beklagten geschildert. Demzufolge wurde die Kapitalanlage auf mehreren Veranstaltungen von den Verantwortlichen der Firma S... M... E... AK... und seinem Stellvertreter Se... Ay... präsentiert. Es sei gesagt worden, dass mit dem Geld Arbeitsplätze in der Türkei geschaffen werden sollten; unter anderem sollten Fabriken gebaut, Autovermietung betrieben und auch Häuser errichtet werden; dabei wären die einzelnen Einzahler gleichsam "Besitzer der gesamten Sache". Eine Rendite von 30% sei in Aussicht gestellt und es sei versichert worden, dass bei einer Kündigung bis zum Jahresende im darauffolgenden Jahr die eingezahlten Beträge zurückgezahlt würden. Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig; er machte seine Aussage ruhig und sachlich; dabei waren seine Angaben detailgenau ohne einen Hang zur Ausschmückung erkennen zu lassen. Dafür, dass die Angaben auch glaubhaft sind, sprechen die Zeugenaussagen weiterer Vermittler in anderen Verfahren: So haben die Zeugen Ü... und K... vor dem Oberlandesgericht Hamm im Rechtsstreit 1 - 8 U 168/08 ausweislich der Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts Hamm geschildert, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten Ak... und Ay... die Vermittler von Kapitalanlagen dahingehend instruiert hätten, dass diese Anlageinteressenten gegenüber unzutreffende Erklärungen abgeben und insbesondere darauf hinzuweisen hätten, dass die angelegten Gelder nach schriftlicher Kündigung unter Einhaltung bestimmter Fristen zurückverlangt werden könnten. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm war von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Dem steht nicht entgegen, wenn andere Zeugen, wie ... D... ausweislich dem vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 als Anlage BK6 vorgelegten Protokoll des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 2010 im Rechtsstreit 6 U 604/08 - die Modalitäten der auch nach dieser Aussage grundsätzlich in Aussicht gestellten Kündigungsmöglichkeit etwas anders darstellen und darlegen, dass die Aktien zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden konnten und in einem solchen Fall im darauffolgenden Frühjahr neu verkauft und anschließend mit dem alten Kunden abgerechnet werden sollten. Diese Aussage des Zeugen D... stellt die Angaben des Zeugen A... schon deshalb nicht in Frage, weil der Zeuge auf Fragen des Gerichts einräumte, dass von Seiten der Kunden niemals die Frage an ihn gerichtet worden sei, was geschehe, wenn nach einer Kündigung der Aktien im darauffolgenden Frühjahr nicht an jemand anderes verkauft werden könne, so dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen D... Kaufinteressenten und Kunden offensichtlich davon ausgingen - und auch davon ausgehen sollten-, die Aktien zurückgeben zu können und im Gegenzug das einbezahlte Geld wieder ausbezahlt zu bekommen. b. Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung erfüllt.

  1. aa)Das Geschäftsmodell der Beklagten, so wie es von den Vorstandsmitgliedern Ak... und Ay... präsentiert wurde, ist objektiv auf eine sittenwidrige Schädigung ausgelegt. Unabhängig von der Frage unrealistisch hochgesteckter Renditeerwartungen der Anleger ergibt sich dies bereits daraus, dass den Anlegern die Möglichkeit, das angelegte Geld - wenn auch erst nach einer Kündigung zum jeweiligen Jahresende - zurückzuerhalten, zugesagt werden sollte, obwohl bereits nach dem Vortrag der Beklagten nach den Regeln des maßgeblichen Aktienrechts der British Virgin Islands eine Aktiengesellschaft gehindert ist, Einlagen an ihre Aktionäre zurückzuerstatten. Damit zielte das den Kunden zu präsentierende Geschäftsmodell darauf, Interessenten mit falschen Angaben zu wesentlichen Vertragsumständen zu einer Hingabe von Geldern zu veranlassen, die dann zeitlich unbefristet für unterschiedlichste Anlagen jeder Art zur Verfügung standen.
  2. bb)Bereits aus der gehobenen Position der Vorstandsmitglieder Ak... und Ay... ergibt sich, dass diesen diese - die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bekannt waren und sie zudem mit einem zumindest bedingten Vorsatz, Anleger zu schädigen, handelten. Dabei liegt der Schaden der Anleger bereits darin, ihr Geld der"8 "entgegen ihrem eigenen Willen auf Dauer für eine Vielzahl nicht näher definierter Anlagegeschäfte zur Verfügung zu stellen und damit zumindest einer erheblichen Gefährdung auszusetzen.
  3. cc)Beide Beklagten haben sich das Verhalten der Vorstandsmitglieder Ak... und Ay... gemäß § 31 BGB zurechnen zu lassen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst alle juristischen Personen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 31 Rdnr. 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" ist dabei weit auszulegen; es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist; er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu besitzen; es genügt, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 31 Rdnr. 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vorliegend haben die Vorstandsmitglieder Ak... und Ay... auf den Informationsveranstaltungen zur Kapitalanlage bei der Beklagten zu 1) beide Beklagte repräsentiert, denn es wurde keinerlei Unterscheidung zwischen den beteiligten Firmen vorgenommen. Obwohl es um Anlagen bei der Beklagten zu 1) auf den British Virgin Islands ging, wurde die Anlage als eine solche bei der "S... Holding" dargestellt. Den Anlegern sollte vermittelt werden, Teilhaber an Projekten und Firmen in der Türkei zu sein. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zentrale der Beklagten zu 2) in I... und der Zweigstelle der Beklagten zu 1) in O... um die Geschäftsräume verschiedener Unternehmen handelte; vielmehr wurde möglichen Anlegern in Aussicht gestellt, sich sowohl an die Zentrale in I... als auch an die Zweigstelle in O... wenden zu können. Damit haben beide Vorstandsmitglieder aufgrund einer allgemeinen Handhabung bedeutsame Funktionen - derjenigen von Mitgliedern des Vorstandes - bei den werbenden Veranstaltungen für beide Beklagte erfüllt.
  4. dd)Durch das Verhalten der Vorstände Ak... und Ay... ist es zu der Schädigung des Klägers gekommen. Der Senat glaubt dem Kläger, der - informatorisch befragt - sowohl vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 als auch vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2010 bekundete, dass der Vermittler A... ihm gegenüber erklärt habe, er könne sein Geld, das er für seine Altersversorgung angespart hatte, jederzeit nach einer Kündigung zurückverlangen. Zwar konnte die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls vom Senat angehörte Zeugin Sö..., eine derartige Aussage des Vermittler A... nicht bestätigen; in ihrer Anwesenheit sei über die Möglichkeit, das Geld jederzeit zurückfordern zu können, nicht gesprochen worden. Sie erklärte aber andererseits glaubhaft, dass sie nicht stets anwesend war. Auch der Zeuge A... erklärte, sich nicht daran erinnern zu können, persönlich eine derartige Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben zu haben. Er meinte jedoch, dass der Kläger auf einer der Informationsveranstaltungen der Beklagten - wie er glaubte in der Moschee in der ...straße in N... - anwesend war und dabei von der Versicherung einer jederzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit gewusst zu haben. Da die Rückzahlungsmöglichkeit ein zentraler Punkt der Geschäftsstrategie der Beklagten war und der Zeuge A... bekundete, dass er davon ausgehe, dass auch der Kläger hierüber informiert gewesen sei, ist der Senat davon überzeugt, dass für den Kläger die Möglichkeit, sein Geld zurückzufordern, anlageentscheidend war, mag er nun - wie der Senat ihm glaubt - vom Zeugen A... hierüber informiert worden sein oder - wie der Zeuge Av , möglicherweise um sich selbst zu schützen, vermutete - von den Vorständen der Beklagten Ak... und Ay... auf einer der Informationsveranstaltungen.
  5. ee)Der Kläger kann daher von den Beklagten als Gesamtschuldner nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten auf Beklagtenseite dastehen würde. Da er in diesem Fall die Anlage nicht getätigt hätte, ist er grundsätzlich - wie das Landgericht entschieden hat - zur Rückforderung seines Geldes nach Abzug der Ausschüttungen berechtigt, allerdings - wie von den Beklagten nunmehr hilfsweise beantragt - Zug um Zug gegen Rückübertragung der erhaltenen Anteilsscheine. 3. Ansprüche des Klägers sind - wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat _ auch aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit dem Auslandinvestmentgesetz gegeben (§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 1, 2, 7, 8 AuslInvestG), weil die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Anteilsscheine aufnahm, ohne zuvor die nach dem Gesetz erforderliche Anzeige bei der Behörde vorzunehmen. a. Die Beklagte zu 1) hätte den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlagen nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AuslInvestG der Behörde anzeigen müssen, weil es sich um den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise handelt.
  6. aa)Das - zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger noch geltende - Auslandsinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegt wurde oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwertes in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden. Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapiererwerbes erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien. Es betraf deshalb nicht Kapitalanlagen, die auf die Wertschöpfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unternehmens gerichtet waren, selbst wenn eine risikogestreute Vermögensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen Tätigkeit war und damit als "zufällige Risikomischung" anzusehen war; vielmehr musste ein Investmentunternehmen primär das Ziel der Kapitalwertsicherung durch die Risikomischung verfolgen. Kein anzeigepflichtiges Investment lag vor, wenn die unternehmerische Beteiligung mit dem Ziel erfolgte, in die unternehmerischen Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbständigkeit einzuschränken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft auszuüben. Zur Ermittlung des objektiven Zwecks der unternehmerischen Beteiligungen konnten die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen sowie Verkaufsprospekt oder ähnliche Schriftstücke herangezogen werden. Auf die subjektiven Ziele der Anleger kam es hingegen nicht an. Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinn des § 1 AuslInvestG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. ).
  7. bb)Zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) steht vorliegend nur die auf der Rückseite der Anteilsscheine abgedruckte Satzung oder Auszüge aus dieser Satzung zur Verfügung (Anlage K3). Anders als in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall ergeben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte für Umfang und Struktur tatsächlicher oder möglicher Beteiligungen der Beklagten zu 1) mit der Möglichkeit, Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen. Vielmehr beschreiben die Angaben auf der Rückseite der jeweiligen Anteilsscheine eine gänzlich allgemein gehaltene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Wertpapiere, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Optionen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu kaufen, zu verkaufen, zu tauschen oder auf andere Weise zu erwerben und mit ihnen zu handeln (Nr. 5.1.), Grundstücke und Gebäude zu kaufen und zu verkaufen und auf sonstige Weise Gewinn aus Grundbesitz zu erzielen (Nr. 5.2) und sich mit jeglichen anderen nicht verbotenen Geschäften zu befassen oder sich an ihnen zu beteiligen (Nr. 5.5.). Vor dem Hintergrund der werbenden Tätigkeit der. Beklagten, die versuchten von Tausenden insbesondere Kleinanlegern Gelder einzunehmen, kann die so konzipierte Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) nur als eine durch Risikomischung auf Risikominimierung angelegte Investmenttätigkeit verstanden werden (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Mai 2010, Az: 6 U 224/07). b. Da unstreitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vertriebs ausländischer Investmentanteile im Sinne des § 2 AuslInvestG 1998 nicht vorlagen, hätte die Behörde bei einer Anzeige nach § 8 Abs. 3 AuslInvestG den Vertrieb der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) untersagt, so dass es zu einer Veräußerung an den Kläger nicht gekommen wäre. c. Die Notwendigkeit der Anzeige des Vertriebs der Anteile hätte von den für die Beklagte zu 1) verantwortlich Handelnden auch erkannt werden können und müssen. 4. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Auf die zutreffenden - und von der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen auf Blatt 15 und 16 des Ersturteils wird Bezug genommen. III. Der Kostenentscheidung liegt § 92 Abs. 1 ZPO zu Grunde; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO. IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen zur Auslegung des - zudem nicht mehr geltenden Auslandinvestmentgesetzes waren nicht Streit entscheidend; zudem liegt ein Widerspruch zu den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. März 2010 ( a.a.O. ) entwickelten Grundsätzen nicht vor. Soweit Ansprüche aus § 826 BGB bejaht werden, steht im Mittelpunkt die Beurteilung tatsächlicher Fragen des Einzelfalls; grundsätzliche Rechtsfragen werden nicht aufgeworfen. Permalink: http://openjur.de/u/55874.html Kommentare

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