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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01

Obsah (5)§ 47§ 3§ 1§ 214§ 215a

Der Ausschluss bestimmter Anlagentypen in einem Industriegebiet ist nur dann durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wenn die allgemein für unzulässig erklärten Anlagenarten städtebaulic

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 17; ferner: BVerwG, Urteil vom 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - ZfBR 2000, 193 =

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 67, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 = NVwZ 1998, 504 ). Der Antrag ist auch begründet; der angefochtene Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit (nachfolgend 4.) führenden Mängeln, denn er ist zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (nachfolgend 1.), verstößt zum anderen mit dem Ausschluss bestimmter Betriebs- und Anlagenarten gegen § 1 Abs. 9 BauNVO (nachfolgend 2.) und wird in diesem Punkt auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nicht gerecht (nachfolgend 3.).

  1. Der Antragsgegnerin ist insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen, als sie nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 1.7.1998 die Nr. 48 der "Ausschlussliste zu den Baugebieten GI" geändert hat, ohne den geänderten Entwurf nach § 3 Abs. 3 BauGB erneut auszulegen bzw. das vereinfachte Verfahren entsprechend § 13 Nr. 2 BauGB durchzuführen. In dem ausgelegten Entwurf waren nämlich unter der Nr. 48 dieser Liste in der die Betriebsarten umschreibenden Spalte 5 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen als unzulässig aufgeführt, wobei ein zunächst vorhandener Zusatz, der sich auf die Ortsfestigkeit der Anlagen bezog, gestrichen war. In der mit "Nummer (Spalte) der
  2. BImSchV" überschriebenen Spalte 4 der Liste wurde den erwähnten Anlagen die Nr. 2.15

(1)zugeordnet. In der Ausschlussliste des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans wurde an dieser Stelle der Klammerzusatz erweitert auf "1 + 2". Zusätzlich wurde in die Kopfzeile der "Abstandsliste" der mit einem Sternchen versehene Vermerk aufgenommen: "4. BImSchV in der Fassung v. 24.07.85 ( BGBl. I S. 1586 ) zuletzt geändert am 15.07.88 ( BGBl. I S. 1059 )". Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - auch nach Wiederanruf des Verfahrens - handelte es sich dabei nicht um bloße redaktionelle Klarstellungen, die ohne erneutes Beteiligungsverfahren vorgenommen hätten werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 422 =

§ 3Bau

GB Nr. 4). Vielmehr stellten beide Ergänzungen inhaltliche Änderungen dar, die eine erneute öffentliche Auslegung oder Anhörung der Betroffenen erfordert hätten. Denn die Angabe "2.15

(1)" in der Spalte 4 des ausgelegten Entwurfs vom 1.7.1998 konnte nur so verstanden werden, dass lediglich Mischanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Stunde, die nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. Nr. 2.15 Spalte 1 der
  1. BImSchV i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14.3.1997 ( BGBl. I S. 504 ) im Verfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen wären, unzulässig sein sollten. Die Argumentation der Antragsgegnerin, sie habe bei ihrer Bebauungsplanänderung - auch in der ausgelegten Entwurfsfassung - ausdrücklich Bezug genommen auf den Abstandserlass Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1990, der seinerseits anhand der Fassungen der
  2. BImSchV der Jahre 1985 und 1988 entwickelt worden sei, verkennt, dass in der einzigen Passage des Entwurfs der textlichen Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans, in der die anzuwendende Fassung der
  3. BImSchV genannt wird (in Nr. 1.1.1, zweiter Spiegelstrich), ausdrücklich auf die Neufassung vom 14.3.1997 Bezug genommen wird. Der interessierte Bürger konnte dagegen weder erahnen, dass der Ausschlussliste hiervon abweichend die ersichtlich die in dem vorausgehenden Spiegelstrich erwähnte "Anlage 1" darstellen sollte, eine ältere Fassung der
  4. BImSchV zugrunde zu legen sei, noch konnte ihm bekannt sein, dass der Abstandserlass Nordrhein-Westfalen anhand einer solchen älteren Version entwickelt worden war. Nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt schloss die Nr. 48 der Liste im Entwurf vom 1.7.1998 damit nur unter Spalte 1 des Anhangs zur
  5. BImSchV fallende Mischanlagen aus. Die Antragstellerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die von ihr geplante Anlage mit einer Produktionsleistung von 190 Tonnen je Stunde zulässig sei. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Bedenken und Anregungen erhoben, kann daher nicht verfangen; diese hatte dazu keinen Anlass, weil die Planung die Zulässigkeit ihres Projekts nicht zu betreffen schien. Daraus, dass der ausgelegte Entwurf nach seinem objektiven Erklärungswert auf die
  6. BImSchV in der Fassung vom 14.3.1997 Bezug nahm, folgt zugleich, dass die durch einen "Sternchenvermerk" im beschlossenen Satzungstext erfolgte Umstellung auf die
  7. BImSchV in der Fassung der Jahre 1985 bzw. 1988 ebenfalls eine inhaltliche Änderung darstellte, die ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich gemacht hätte. Dieser Verfahrensfehler ist auch beachtlich, weil er im Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.5.2000 und damit rechtzeitig gerügt wurde (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
  8. Die "Ausschlussliste zu den Baugebieten GI", in der basierend auf der Abstandsliste 1990 (Anhang 1 zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen vom 21.3.1990) lediglich 26 der dort insgesamt aufgeführten 82 Anlagentypen der Abstandsklassen I - IV zugelassen werden, wird durch die Festsetzungsermächtigung in § 1 BauNVO nicht gedeckt. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil die textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Nr. 1.1.1) als Rechtsgrundlage für diese Einschränkungen ausschließlich § 1 Abs. 4 BauNVO anführen. Dieser lässt aber nur eine (horizontale) Gliederung von Baugebieten zu (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 1 RdNrn. 43 ff.) und vermag deshalb nur die Einteilung des ausgewiesenen Industriegebiets in die einzelnen Teilbereiche A, A1, B1 bis B4 und C1 bis C6 zu begründen, nicht dagegen den in der genannten Liste normierten völligen Ausschluss ganzer Gruppen von Anlagenarten. Solche Festsetzungen sind vielmehr nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Ausgangsbedingung des § 1 Abs. 9 BauNVO ist, dass die bestimmte Arten von Anlagen betreffenden Festsetzungen "bei Anwendung der Absätze 5 bis 8" (des § 1 BauNVO) getroffen werden. Die Antragsgegnerin hat aber die streitige "Ausschlussliste" nicht in diese Absätze eingebettet, sondern - wie erwähnt - ausschließlich in die Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO. Ob dies einen Fehlgriff im Planungsinstrumentarium darstellt und schon deshalb die getroffenen Ausschlüsse rechtswidrig sind, kann ebenso dahinstehen wie die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob im Hinblick auf die Vielzahl der für unzulässig erklärten Anlagenarten der Charakter eines Industriegebiets noch gewahrt ist. Denn die mittels der "Ausschlussliste" festgelegte Unzulässigkeit von 56 ansonsten in einem Industriegebiet zulässigen Arten von Anlagen kann jedenfalls deshalb nicht auf die einzig denkbare Ermächtigungsvorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, weil diese Festsetzung nicht in der durch diese Bestimmung geforderten Weise durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es aus der konkreten Planungssituation oder örtlichen Gegebenheiten folgende spezielle Gründe für die gegenüber den vorstehenden Absätzen des § 1 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <320 f.> =

§ 1Abs. 9 Bau

NVO Nr. 1; König/Roeser/Stock, a.a.O., RdNr. 98 m.w.N.). Darüber hinaus müssen diese Gründe die feiner strukturierte Festsetzung auch "rechtfertigen", was nur dann der Fall ist, wenn sie ein schlüssiges Konzept in dem Sinne erkennen lassen, dass die ausgeschlossenen Anlagearten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie von den zugelassenen Arten unterscheiden. Schließlich müssen sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen; eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch über § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 22.5.1987, a.a.O. , S. 322; Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - NVwZ-RR 1990, 229 ). Diese Grenzen ihrer Planungsfreiheit hat die Antragsgegnerin mit dem in der "Ausschlussliste" festgesetzten Katalog zulässiger und unzulässiger Typen von Industrieanlagen überschritten: Es deutet bereits vieles darauf hin, dass mit der Liste ausschließlich das - nach der wiedergegebenen Rechtsprechung unzulässige - Ziel verfolgt wird, das konkrete Projekt der Asphaltmischanlage der Antragstellerin zu verhindern. Denn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin bekundete in der Sitzung des gemeinsamen Ausschusses der Wirtschaftsentwicklungsgemeinschaft Reutlingen-West/Kusterdingen vom 16.12.1996 ausdrücklich, eine Bebauungsplanänderung erfolge nur deshalb, "weil ein Asphaltmischwerk in dieses Industriegebiet Mark-West nicht hereinpasse und bereits früher ein Asphaltmischwerk abgelehnt wurde." Auch in den nachfolgenden Planungsschritten ging es der Sache nach immer nur um die Abwehr des von der Antragstellerin geplanten Asphaltmischwerks bei gleichzeitiger Sicherung der Zulässigkeit der im Entstehen begriffenen chemischen Fabrik Dr. Eberle und des Betonmischwerks Weimar. Davon abgesehen lässt die Ausschlussliste auch kein schlüssiges Konzept erkennen, das die Unterscheidung in (allgemein) zulässige und (allgemein) unzulässige Anlagentypen rechtfertigen könnte. Das formulierte Planungsziel eines "sauberen" Industriegebiets, in dem überwiegend störungsarme Industrie- und Gewerbebetriebe mit hohem Dienstleistungsanteil sowie Dienstleistungsunternehmen untergebracht sind, die in erster Linie ihres 24-Stunden-Rhythmus wegen die Ausweisung eines Industriegebiets erforderten, mag die Voraussetzungen der besonderen städtebaulichen Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO erfüllen, was der Senat ausdrücklich offen lässt. Die streitige "Ausschlussliste" ist aber an diesem Planungsziel nicht ausgerichtet. Denn sie lässt erfahrungsgemäß Lärm, Staub und Gerüche stark emittierende Anlagentypen wie etwa Chemiefabriken mit bis zu zehn Produktionsanlagen, Gießereien, große Tierhaltungen (Geflügel und Schweine), Futter- und Düngemittelfabriken sowie Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen ohne Mengenbegrenzung nach oben zu. Ein plausibler Grund, warum Asphaltmischwerke in einem Gebiet, in dem sich solche und weitere störungsintensive Anlagen ansiedeln können, die nach der von der Antragsgegnerin als Grundlage herangezogenen Abstandsliste 1990 sogar einen bis zu doppelt so großen Abstand von der nächsten Wohnbebauung erfordern als diese, unverträglich sein sollten, ist nicht erkennbar. Das von der Antragsgegnerin aufgestellte Kriterium des Mengendurchsatzes pro für die Anlage benötigter Grundstücksfläche ist nicht geeignet, die gewählte Differenzierung schlüssig zu begründen. Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (insbesondere im Schriftsatz vom 15.8.2000) bezieht sich der Mengenvergleich auf konkrete Anlagen, nämlich die zugelassene Chemiefabrik einerseits und die geplante Mischanlage der Antragstellerin. Ein solcher Anlagenvergleich ist aber nicht zulässig; vielmehr wäre das Argument der Antragsgegnerin planungsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie die Durchsatzmengen der nach dem Bebauungsplan zulässigen und ausgeschlossenen Anlagenarten miteinander verglichen hätte. Ein solcher Versuch würde allerdings wohl schon daran scheitern, dass es weder Kennzahlen für den jeweiligen Mengendurchsatz der verschiedensten Anlagentypen gibt, noch Referenzgrößen bezüglich der von ihnen typischerweise in Anspruch genommenen Grundstücksflächen. Insbesondere hat die Antragstellerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ein reiner Massenvergleich im Hinblick auf "diffuse Emissionen", die die Antragsgegnerin mit der Ausschlussliste bekämpfen will, wenig aussagekräftig sei, weil auch das Volumen der an- und abzutransportierenden Stoffe eine Rolle spiele. Denn es liegt auf der Hand, dass der Umschlag leichter Güter eine höhere Anzahl an eventuell störenden Transportvorgängen erfordert als derjenige schwerer Güter. Von einem "geschlossenen Kreislauf" kann im Übrigen - entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin - bei keiner der ansässigen oder zugelassenen Betriebsarten (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.8.2000) die Rede sein. Denn sie sind sämtlich auf mehr oder weniger umfängliche Zu- und Abgangsverkehre mit entsprechenden Be- und Entladevorgängen angewiesen. Im Übrigen ist das auf der Osthälfte des von der Antragstellerin teilweise gepachteten Grundstücks Flst. Nr. 1575 vorhandene und mit Sicherheit "diffus" emittierende Betonmischwerk seltsamerweise in dieser Auflistung nicht aufgeführt. Auch das weitere von der Antragsgegnerin herangezogene Kriterium der "deutlich geringeren fachtechnischen Kontrolle" von Asphaltmischwerken gegenüber etwa chemischen Fabriken ist nicht geeignet, die getroffene Differenzierung zu rechtfertigen. Das hat bereits das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen in seiner Stellungnahme vom 21.9.1998 zu der inhaltsgleichen, lediglich sprachlich etwas anders gefassten Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 1.7.1998 ausdrücklich hervorgehoben. Die Erläuterung der Antragsgegnerin, sie sei davon ausgegangen, in chemischen Fabriken wie dem benachbarten Unternehmen Dr. Eberle fänden intensivere Kontrollen statt, weil dort potentiell mit gefährlichen Stoffen hantiert werde und Chemikaliengeruch in der Nähe einer solchen Anlage bei einer Umweltmeldung die zuständige Behörde schneller auf den Plan rufe als der Geruch von Asphaltlastwagen, ist danach nicht tragfähig. Im Übrigen ist es offensichtlich irrig anzunehmen, gefährliche gasförmige Stoffe würden sich immer durch auffälligen Geruch auszeichnen. Schließlich ist der von der Antragsgegnerin für den Fall der Zulassung des Asphaltmischwerks befürchtete "Imageschaden" für das Industriegebiet nicht geeignet, die in der Ausschlussliste getroffene Differenzierung zwischen generell zulässigen und generell unzulässigen Industrieanlagentypen zu rechtfertigen. Dagegen spricht bereits, dass ausschließlich gegen das konkrete Asphaltmischwerk der Antragstellerin argumentiert wird. Es wurde aber bereits oben dargelegt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO keine Projekt- oder Projektverhinderungsplanung gestattet. Davon abgesehen ist die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zum Ausschluss von Vergnügungseinrichtungen (insbesondere Spielhallen) in Kerngebieten zur Vermeidung eines "Trading-down-Effekts" (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 - BRS 55 Nr. 42; Beschluss vom 5.1.1995 - 4 B 270.94 - <juris>) nicht zulässig. Denn dort geht es darum, negative Strukturveränderungen mit Verdrängungseffekten etwa für Fachgeschäfte zu verhindern. Im vorliegenden Fall sind solche Effekte dagegen nicht zu erkennen. Insbesondere ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, warum z. B. Anlagen zum - nicht unbedingt appetitlichen - Reinigen oder Entschleimen von tierischen Därmen und Mägen oder zum Lagern unbehandelter Knochen ohne Mengenbegrenzung allgemein zugelassen werden (Nrn. 71 und 74 der Liste), Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen und Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel dagegen nicht (Nrn. 67 und 75 der Liste). 3. Unabhängig davon ist der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang ein Fehler unterlaufen: Ihre Verwaltung hat zwar in der Ergänzung der Planbegründung vom 15.4.1999 dem Gemeinderat mitgeteilt, dass im Jahre 1998 ein neuer Abstandserlass in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten sei, sie hat ihn aber nicht darüber informiert, dass darin der erforderliche Abstand, den Asphaltmischanlagen mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 t je Stunde gegenüber Wohngebieten einhalten müssen, von 500 m auf 300 m reduziert worden ist (lfd. Nr. 89 der Abstandsliste 1998, abgedruckt bei: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, D 3.2 (NW)). Dem Gemeinderat war dieser Umstand offensichtlich nicht bekannt. Die Einlassung der Antragsgegnerin, dem Gemeinderat sei die genaue Fundstelle im Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen vom 2.7.1998 bekannt gegeben worden, damit sei ihm der Inhalt des neuen Abstandserlasses auch zugänglich gewesen, entbehrt dagegen - was keiner Begründung bedarf - jeder Realität. Deshalb trifft die Argumentation in der Antragserwiderung, man habe sich bewusst und mit guten Gründen über diese Abstandsverkürzung hinweggesetzt, nicht zu. Dem Gemeinderat fehlte bereits das Problembewusstsein und die in der Antragserwiderung aufgeführten Gründe tauchen in den Bebauungsplanakten im Übrigen auch nicht auf. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel liegt zwar nicht schon dann vor, wenn die Planbegründung und die Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat, es müssen vielmehr konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - ZfBR 1992, 139 =

§ 214Abs. 3 Bau

GB Nr. 3; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 214 RdNr. 41). Davon ist hier deshalb auszugehen, weil dem Gemeinderat der Antragsgegnerin noch mit der Drucksache Nr. 98/48/2 vom 13.7.1998 die Abstandsliste 1990 vorgelegt wurde, in der (unter lfd. Nr. 48) ortsfeste Asphaltmischanlagen der Abstandsklasse IV (500

  1. m)zugeordnet waren. Auch wenn ohnehin - wie die Antragsgegnerin vorträgt - vom System dieser Abstandsliste abgewichen wurde, ergibt der Umstand, dass in der ergänzenden Begründung vom 15.4.1999 nur die Rede davon ist, die Änderungen im neuen Abstandserlass 1998 beruhten auf der Anpassung an die Neufassung der 4. BImSchV mit einigen Korrekturen an der Zuweisung von Abstandsklassen zu den Betriebsarten, mit hinreichender Deutlichkeit, dass die in der Abstandsliste 1998 vorgenommene "Rückstufung" von Asphaltmischanlagen mit der von der Antragstellerin geplanten Größenordnung in die Abstandsklasse V (300
  2. m)dem Gemeinderat nicht bekannt war. Diese auf einer Neubewertung der Störungsintensität solcher Anlagen beruhende Zuordnung zu einer günstigeren Klasse wäre auch ein in der zu treffenden Abwägungsentscheidung beachtlicher Umstand gewesen, denn die Planbegründungen gehen ausdrücklich davon aus, der Abstandserlass werde als "sachverständige Grundlage" herangezogen, eine derart wesentliche Änderung dieser Grundlage musste mithin in der Abwägung berücksichtigt werden. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen. Das ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht (BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 =

§ 214Abs. 3 Bau

GB Nr. 1; Beschluss vom

  1. 3.1987 - 4 B 33.87 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr 15). Davon ist hier auszugehen, denn angesichts der das ganze Planungsverfahren durchziehenden Zweifel, ob überhaupt eine Bebauungsplanänderung rechtlich zulässig sei, die einerseits eine Asphaltmischanlage verhindern und andererseits die Ansiedlung eines Chemiewerkes ermöglichen solle, ist die konkrete Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Gemeinderat den Änderungsplan nicht in der Satzung gewordenen Fassung beschlossen hätte, wenn ihm die Tatsache zur Kenntnis gegeben worden wäre, dass in der Abstandsliste 1998 unter Beibehaltung des 1000 m-Abstandes für Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit höchstens 10 Produktionsanlagen (lfd. Nr. 13) Bitumenmischanlagen wie die von der Antragstellerin geplante von der Abstandsklasse IV (500 m) in die Abstandsklasse V (300 m) zurückgestuft worden waren.
  2. Die genannten Mängel des angefochtenen Bebauungsplans lassen sich nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB beheben, denn sie betreffen den Kern der Änderungsplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414 =

§ 215aBau

GB Nr. 6) bzw. der getroffenen Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420 =

§ 215aBau

GB Nr. 7). Der Änderungsbebauungsplan "Mark-West" der Antragsgegnerin vom 27.7.1999 ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO für nichtig zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/560156.html ( https://oj.is/560156 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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