HG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675 , 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“ (Fotokopie des Textes: Anl. K 1, Bl. 14d.A.). Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3– 6, Bl. 178 – 181 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat in seinem am 1.4.2011 verkündeten Urteil der Klage unter (die kleine Zahlungsforderung betreffender) Abweisung im Übrigen wie folgt stattgegeben: „Unterlassungsanspruch Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält,vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (
HG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675 , 667 BGB, 384HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht besteht.“ Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 7 –10, Bl. 182 – 185 d.A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beanstandet bereits die Art der Tenorierung des landgerichtlichen Urteils und wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen;hilfsweise für den Fall des Unterliegens,der Beklagten zu gestatten, jede Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, auch für den Fall, dass der Kläger Sicherheit leistet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es dahin, dass die im zweiten Satz der Bestimmung getroffene Regelung deshalb zu beanstanden sei, weil dem Verbraucher mit der Gestaltung der Klausel suggeriert werde, dass er ein der Beklagten gesetzlich nicht zustehendes Zugeständnis mache, was dazu führe, dass er diese Erklärung in der Erwartung abgebe, im Gegenzug entsprechend großzügig behandelt zu werden und besondere wirtschaftlichen Vorteile zu genießen. Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze,die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 10.8.2012 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen. II Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und einer vollständigen Abweisung der erhobenen Klage. Die streitgegenständliche Klausel ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. 1. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die in Satz 1 der Klausel enthaltene Formulierung, wonach die Berechtigung der Beklagten, von den Emittenten an sie geleistete Vertriebsvergütungen zu behalten, voraussetze, „dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (
HG) annehmend darf“, gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB verstoße.Der Senat folgt dem nicht. a. Das Landgericht hat seine Auffassung darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 31 d WpHG nicht konkret dargestellt seien und dass allgemein auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes abgestellt werde, so dass der Kunde alle Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes kennen und verstehen müsse, um die Klausel richtig einschätzen zu können, womit er überfordert sei, da er nicht erkennen könne, welche rechtliche und wirtschaftliche Tragweite die Regelung für ihn habe. b. Die beanstandete Klausel ist demgegenüber leicht zu verstehen, und sie regelt unmissverständlich, welche rechtliche und wirtschaftliche Tragweite sie für den Verbraucher hat. Der für den Verbraucher ohne weiteres erkennbare Inhalt der Bestimmung ist zunächst die Mitteilung, dass nach § 31 d WpHG (und möglicherweise nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes) die Bank Vertriebsvergütungen in bestimmten Fällen nicht annehmen dürfe, und dass hieran durch diese Klausel nichts geändert werde; zum anderen enthält die Klausel die Erklärung, dass in dem verbleibenden Bereich – in dem die Bank an der Annahme entsprechender Vergütungen gesetzlich nicht gehindert ist – die Bank an sie geleistete Vertriebsvergütungen behält und nicht an den Kunden weitergibt. Irgendwelche Unklarheiten sind insofern nicht zu erkennen oder zu befürchten. c. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der Beschränkung auf eine gesetzlich zulässige Annahme durch die Bank nicht nur auf § 31 d WpHG, sondern allgemein auf die „Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (
HG)“ verwiesen worden ist. Diese Klausel hat erkennbar den Inhalt, dass die Beklagte erklärt, nur das anzunehmen, was sie nach den Vorschriften des WpHG annehmen dürfe, und dass sie davon ausgeht, dass sich die entsprechende maßgebliche Vorschrift in § 31d WpHG befindet, sie aber für den Fall, dass noch weitere Vorschriften des WpHG maßgeblich sein sollten, auch diese beachten werde. Aus dieser Zusicherung der (Selbstverständlichkeit der)eigenen Gesetzestreue durch die Beklagte ergibt sich deren Verpflichtung zur Darstellung der gesamten Gesetzeslage nicht. Der Hinweis auf eine gesetzliche Regelung ist grundsätzlich auch ohne deren wörtliche Wiedergabe zulässig (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 307 BGB Rdn.329, 337, 343, 348). Eine Darstellung des gesamten Inhalts des WpHGist daher nicht nur nicht erforderlich, sie wäre vielmehr für den Kunden sogar letztlich nur verwirrend. d. Soweit der Kläger beanstandet, dass durch die allgemeine Verweisung auf § 31 d WpHG nicht hinreichend deutlich werde, dass es für dessen Eingreifen auf den Einzelfall (etwa: Offenlegung)ankomme, rechtfertigt dies bereits deshalb keine andere Einschätzung, weil die Abhängigkeit der Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften von einer Subsumtion einzelfallbezogener Tatbestandsvoraussetzungen den Normalfall darstellt. e. Die Unwirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmung nach § 307 I 2 BGB scheitert im vorliegenden Fall im Übrigen aber auch nicht nur daran, dass die vom Kläger beanstandete Bestimmung hinreichend klar und verständlich ist.Voraussetzung einer Unwirksamkeit nach der genannten Vorschrift ist vielmehr zusätzlich, dass aus einer – hier nicht gegebenen – Unklarheit und Unverständlichkeit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt. Der Vorbehalt der Geltung der Regelung über den Verbleib erhaltener Vertriebsvergütungen für Vergütungen, die die Beklagte nach der Gesetzeslage überhaupt annehmen darf, ist aber dabei eine Selbstverständlichkeit, die eine Benachteiligung des Kunden nicht darstellt. 2. Die streitgegenständliche Klausel ist aber auch nicht insofern zu beanstanden, als in ihrem Satz 2 die dort vorgesehene Vereinbarung, wonach ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht, als eine „von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675 , 667 BGB, 384 HGB) abweichende“bezeichnet wird. a. Das Landgericht hält diese Regelung im Hinblick darauf als gegen das Transparenzgebot verstoßend, als der Kunde im Zeitpunkt des Verzichtes nicht wisse, auf welche Rechtsposition er konkret verzichte und wie viel der vom Verzicht betroffene Anspruch wert sein könne; zudem werde mit dieser Klausel eine potentielle Rechtseinbuße suggeriert, die möglicherweise gar nicht der Rechtslage entspreche; wenn aber vom Kunden ein Verzicht auf Ansprüche gefordert werde, die diesem möglicherweise gar nicht zustehen, trage dies zur Verunklarung und Verunsicherung des Kunden bei, was die Gefahr begründe, dass der Kunde seine Rechtsstellung nicht richtig einschätzen könne und er dadurch inhaltliche Benachteiligungen erleide. Auch dieser Einschätzung folgt der Senat nicht. b. Nach dem Text der beanstandeten Klausel besteht kein Zweifel daran, auf welche Rechtsposition der Kunde verzichtet. Er verzichtet nämlich auf mögliche Ansprüche auf Herausgabe seitens der Bank erhaltener Vertriebsvergütungen, wobei sich dies („insoweit)“ nur auf Vergütungen bezieht, die die Bank nach dem WpHG annehmen darf. c. Der Kunde wird in der genannten Regelung seitens der Beklagten auch hinreichend klar darüber informiert, wieviel der von seinem Verzicht betroffene Anspruch wert sein könne. In den beiden den hier streitgegenständlichen Klauseln vorausgehenden Absätzen von Ziff. II der Rahmenvereinbarung wird der Begriff der „Vertriebsvergütung“ erklärt, und es werden hinsichtlich ihrer Höhe Bandbreiten mitgeteilt. Der Kunde ist somit über die wirtschaftliche Dimension der von ihm abgegebenen Erklärungen informiert. d. Eine Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass die einverständliche Regelung dahin, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entstehe, dort als „von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675 , 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung“ bezeichnet wird; diese Einschätzung teilt der Senat nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.