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VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - Az. W 4 S 12.820

Obsah (8)§ 80§ 18§ 62Art. 18§ 17Art. 34§ 15§ 7

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern I und II des Bescheids des Landratsamts Miltenberg vom 11. September 2012 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II.

weise vorzulegen. Dem Antragsgegner wurde durch eigene Anzeige, Anzeige von Kommunen und Anzeige von Einwohnern bekannt, dass die Antragstellerin Alttextilien und Schuhe mittels Container im Gebiet des Landkreises Miltenberg sammelt. Die Sammlung wurde dem Antragsgegner am 14. August 2012 angezeigt. Da

Auffassung des Antragsgegners diese Anzeige unzureichend war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom

  1. August 2012 aufgefordert, weitere Angaben zu tätigen und Unterlagen vorzulegen. Unter dem
  2. September 2012 ordnete der Antragsgegner sodann die Verpflichtung der Antragstellerin an, dem Antragsgegner alle Containerstandorte im Landkreisgebiet Miltenberg anhand einer Containerstandortliste mit genauen Adressen anzuzeigen (Ziffer 1). Des Weiteren wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner einen Pachtvertrag, Sondernutzungserlaubnis oder Einverständniserklärung als

weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer im Landkreisgebiet Miltenberg zu übersenden (Ziffer 2). Schließlich wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner den Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft AG T... vorzulegen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde erklärt, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sammlung von Schuhen und Alttextilien eine gewerbliche Sammlung im Sinne des KrWG darstelle. Diese sei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Da die Antragstellerin dieser Anzeigepflicht bisher nicht in einem ausreichenden Maße

gekommen sei, diene die Anordnung der Durchsetzung. Die Antragstellerin erhob darauf unter dem

  1. September 2012, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am
  2. September 2012, Klage (W 4 K 12.819) mit dem Antrag, den Bescheid vom
  3. September 2012 aufzuheben. Mit dem weiteren, ebenfalls am
  4. September 2012 gestellten Antrag beantragte die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
  5. September 2012 wieder herzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei nicht die zuständige Behörde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch materiell rechtswidrig. Es gebe keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die erforderliche Rechtsgrundlage § 62 KrWG sei. Die Untere Abfallbehörde sei für den Bescheidserlass auch zuständig gewesen. Die von der Antragstellerin angeforderten Angaben seien erforderlich i.S.v. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG, wonach Angaben über Art, Ausmaß und größtmöglichen Umfang beizufügen seien. Sie seien aber auch erforderlich, um gemäß § 17 Abs. 3 KrWG abschätzen zu können, ob der einzelne Container in Zusammenwirkung mit anderen Containern eine Auswirkung auf öffentliche Interessen habe, § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Darüber hinaus seien die geforderten Angaben erforderlich, um feststellen zu können, ob die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom
  6. September 2012 hat keine aufschiebende Wirkung, weil in Ziffer 5 dieses Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. In diesem Fall kann das Gericht

§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Vw

GO die aufschiebende Wirkung auf Antrag wieder herstellen. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid die Verpflichtung, ihm alle Containerstandorte im Landkreisgebiet Miltenberg anhand einer Containerstandortliste mit genauen Adressen anzuzeigen, für sofort vollziehbar erklärte. Er ist ebenso begründet, soweit die sofortige Vollziehung der Verpflichtung, Pachtvertrag, Sondernutzungserlaubnis oder Einverständniserklärung als

weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer im Landkreisgebiet Miltenberg zu übersenden, angeordnet wurde. Unbegründet ist er hingegen, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung betreffend die Verpflichtung begehrt, dem Antragsgegner den Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft AG T... vorzulegen. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen seitens der Kammer - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Zweifel. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO,

  1. Auflage 2010, § 80 Rd.Nr. 43). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann a.a.O., § 80 Rd.Nr. 43). Der auch verfassungsrechtlich verankerten Bedeutung des Begründungserfordernisses (vgl. OVG Schleswig, B.v. 19.06.1991 NVwZ 1992, 688 ) ist genüge getan, wenn erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (Buttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, Band 3, Stand: Januar 2003 § 80 Rd.Nr. 98). Der Antragsgegner begründet vorliegend ein überwiegendes Vollzugsinteresse mit dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung. Eine geordnete und funktionierende Abfallwirtschaft sei ein öffentliches Gut von hoher Bedeutung. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge getan. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner auch zuständige Behörde für den Erlass der Vollziehungsanordnung, denn § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ordnet an, dass die Vollziehungsanordnung u.a. von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verfügt werden kann. Die Kammer hat auch keine Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit des Antragsgegners betreffend den Ausgangsbescheid vom
  2. September
  3. Wenn die Antragstellerin insoweit vorträgt, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Antragsgegners, übersieht sie § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallfallzuständigkeitsverordnung – AbfZustV -) in der seit dem
  4. Juni 2012 gültigen Fassung. Dort ist ausdrücklich die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung

§ 18Kr

WG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und aller mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Im Verfahren

§ 80Abs. 5 Vw

GO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung ist gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kommt es zwar nicht grundsätzlich an, jedoch hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese übersehen lassen. Unter Berücksichtigung dessen spricht bei der im Sofortverfahren gebotenen summarischen Prüfung viel dafür, dass die in Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom

  1. September 2012 normierten Verpflichtungen rechtswidrig sind und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt allerdings nicht für die unter Ziffer 3 verfügte Verpflichtung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
  2. Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom
  3. September 2012 die Antragstellerin verpflichtet, alle Containerstandorte im Landkreisgebiet Miltenberg anhand einer Containerstandortliste mit genauen Adressen aufzuzeigen und einen Pachtvertrag, Sondernutzungserlaubnis oder Einverständniserklärung als

weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer zu übersenden, fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Insbesondere ist der vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid und in der Antragserwiderung vom 28. September 2012 genannte § 62 KrWG keine taugliche Befugnisnorm, auf die der Antragsgegner die Verpflichtungen stützen kann.

§ 62Kr

WG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Damit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch Verwaltungsakt die in den genannten Regelwerken normierten Rechtspflichten durchzusetzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das KrWG der Antragstellerin als gewerblicher Abfallsammlerin die Rechtspflicht auferlegen würde, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, bzw. Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als

weis zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden, die dementsprechenden Anordnungen des Antragsgegners begründet wären.

Auffassung der Kammer gebietet jedoch das KrWG solche Verpflichtungen nicht. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus den vom Antragsgegner genannten § 18 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG.

§ 18Abs. 1 Kr

WG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Ziffer 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Ziffer 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Ziffer 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Ziffer 5 KrWG), beizufügen. Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift gebietet damit weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als

weis zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden. Wenn der Antragsgegner dem gegenüber ausführt, die Angaben zu den Containerstandorten seien aber erforderlich i.S.v. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG, da nur so Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung festgestellt und überprüft werden könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Wenn § 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Die Befragung

genau bezeichneten Stellplätzen oder ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für die einzelnen Stellflächen verfügt, ist demnach nicht gerechtfertigt. Dies würde auch den Kompetenzbereich der Unteren Abfallbehörde überschreiten. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners, sondern des Straßenbaulastträgers, die Erforderlichkeit bzw. Wirksamkeit von Sondernutzungserlaubnissen

Art. 18Bay

StrWG zu prüfen. Ebenso kann es nicht Aufgabe der Unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu erforschen oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetzeszweck. Die Anzeigepflicht soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Sammlung, also nicht die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungserlaubnissen, Pachtverträgen oder Einverständniserklärungen von Eigentümern, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlich betroffenen Entsorgungsträgers

§ 18Abs. 4 Kr

WG, zu beurteilen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner genannten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

dieser Vorschrift besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zwar nicht entnehmen, was unter dem Begriff „überwiegende öffentliche Interessen“ zu verstehen ist, bzw. welche „öffentlichen Interessen“ hier Berücksichtigung finden können. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die nationale abfallrechtliche Überlassungspflicht

§ 17Abs. 1 Kr

WG als Ausnahme von der auch für Abfälle geltenden Warenverkehrsfreiheit

Art. 34

, 35 AEUV zu sehen ist mit der Folge, dass vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 RL 2008/98/EG und die VO (EG) Nr. 1013/2006 die Auslegung des Begriffs wohl eher restriktiv zu erfolgen hat, da nur so den europarechtlichen Vorgaben genüge getan ist (vgl. zum Ganzen: Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, 2012, Rd.Nr. 32 zu § 17). Es müssen jedenfalls spezifische und besondere Gründe vorliegen, die es im Einzelfall rechtfertigen, eine Überlassung erforderlich zu machen. So kann ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ nur ein solches Interesse sein, das sich auf die Verwirklichung des Gesetzeszwecks und der Zielvorgaben des KrWG bezieht. So kommt insbesondere eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung

§ 15Abs. 2 Satz 1 Kr

WG als öffentliches Interesse in Betracht (Dippel a.a.O., Rd.Nr. 33 zu § 17). Hiernach darf das Wohl der Allgemeinheit durch die Abfallbeseitigung nicht beeinträchtigt werden. Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 KrWG soll demnach vor allem die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Schutz der Menschen und Pflanzen vor Umwelteinwirkungen und der Schutz vor Verursachungen schädlicher Umwelteinwirkungen gewährleistet sein. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass sonstige Abfälle dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger immer dann zu überlassen sind, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Fiskalpolitische Erwägungen haben bei der Auslegung des Begriffs der überwiegenden öffentlichen Interessen keinen Raum. Wenn der Antragsgegner demnach vorträgt, er benötige die genau bezeichneten Stellplätze und Angaben zu den straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, um beurteilen zu können, ob „überwiegende öffentliche Interessen“ i.S.v. § 17 Abs. 2 Ziffer 4 KrWG vorlägen, verkennt er die ihm obliegende Prüfungsverpflichtung. Denn solche Angaben sind nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird. Sie sind auch nicht notwendig zur Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Sammlung gegeben ist. Mögliche Beeinträchtigungen des Ortsbilds stellen keine überwiegenden öffentlichen Interessen dar (vgl. Beckmann/Kersting in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2010 Rd.Nr. 63 zu § 13 KrWG/AbfG). Soweit der Antragsgegner schließlich einwendet, jedenfalls würden die unter Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Anordnung vom 11. September 2012 geforderten Angaben benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen.

§ 18Abs. 2 Ziffer 5 Kr

WG sind – wie bereits dargelegt – der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die

weisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.

§ 7Abs. 3 Kr

WG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn

der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. § 18 Abs. 2 Ziffer 5 KrWG dient der Offenlegung der Verwertungswege. Sie sind vom Sammler transparent und

vollziehbar darzulegen. Somit sind die vom Antragsgegner geforderten Angaben auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.

  1. Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
  2. September 2012 allerdings die Antragstellerin verpflichtet, ihm den Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft AG T... vorzulegen, wird die von der Antragstellerin erhobene Anfechtungsklage bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben, denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 Ziffer 1 KrWG.

letzterer Vorschrift sind einer Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehören zweifellos Angaben wie die Bezeichnung des gewerblichen Sammlers, wo dieser seinen Sitz hat, wer Ansprechpartner im Falle von Rückfragen ist, welche Rechtsform er hat und welchen gesetzlichen Vertreter. Die Aufforderung des Antragsgegners, den Arbeitsgemeinschaftsvertrag vorzulegen, dient der Beantwortung dieser Fragen, zumal sich in dem vorliegenden Verfahren, wie sich aus den Behördenakten ergibt, unterschiedliche Ansprechpartner und Firmen gegenüber dem Antragsgegner angezeigt haben.

alledem war dem Antrag stattzugeben, soweit mit ihm die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom

  1. September 2012 angegriffen wurde. Im Übrigen war er abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./
  2. Juli 2004, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist. Permalink: http://openjur.de/u/560558.html Kommentare

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