weise vorzulegen. Dem Antragsgegner wurde durch eigene Anzeige, Anzeige von Kommunen und Anzeige von Einwohnern bekannt, dass die Antragstellerin Alttextilien und Schuhe mittels Container im Gebiet des Landkreises Miltenberg sammelt. Die Sammlung wurde dem Antragsgegner am 14. August 2012 angezeigt. Da
Auffassung des Antragsgegners diese Anzeige unzureichend war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom
weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer im Landkreisgebiet Miltenberg zu übersenden (Ziffer 2). Schließlich wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner den Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft AG T... vorzulegen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde erklärt, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Sammlung von Schuhen und Alttextilien eine gewerbliche Sammlung im Sinne des KrWG darstelle. Diese sei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Da die Antragstellerin dieser Anzeigepflicht bisher nicht in einem ausreichenden Maße
gekommen sei, diene die Anordnung der Durchsetzung. Die Antragstellerin erhob darauf unter dem
GO die aufschiebende Wirkung auf Antrag wieder herstellen. Der Antrag ist begründet, soweit der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid die Verpflichtung, ihm alle Containerstandorte im Landkreisgebiet Miltenberg anhand einer Containerstandortliste mit genauen Adressen anzuzeigen, für sofort vollziehbar erklärte. Er ist ebenso begründet, soweit die sofortige Vollziehung der Verpflichtung, Pachtvertrag, Sondernutzungserlaubnis oder Einverständniserklärung als
weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer im Landkreisgebiet Miltenberg zu übersenden, angeordnet wurde. Unbegründet ist er hingegen, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung betreffend die Verpflichtung begehrt, dem Antragsgegner den Arbeitsgemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft AG T... vorzulegen. An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen seitens der Kammer - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keine Zweifel. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO,
WG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und aller mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Im Verfahren
GO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung ist gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kommt es zwar nicht grundsätzlich an, jedoch hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese übersehen lassen. Unter Berücksichtigung dessen spricht bei der im Sofortverfahren gebotenen summarischen Prüfung viel dafür, dass die in Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom
weis zum Aufstellen aller Sammelcontainer zu übersenden, fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Insbesondere ist der vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid und in der Antragserwiderung vom 28. September 2012 genannte § 62 KrWG keine taugliche Befugnisnorm, auf die der Antragsgegner die Verpflichtungen stützen kann.
WG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Damit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch Verwaltungsakt die in den genannten Regelwerken normierten Rechtspflichten durchzusetzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das KrWG der Antragstellerin als gewerblicher Abfallsammlerin die Rechtspflicht auferlegen würde, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, bzw. Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als
weis zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden, die dementsprechenden Anordnungen des Antragsgegners begründet wären.
Auffassung der Kammer gebietet jedoch das KrWG solche Verpflichtungen nicht. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus den vom Antragsgegner genannten § 18 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG.
WG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Ziffer 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Ziffer 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Ziffer 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Ziffer 5 KrWG), beizufügen. Der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift gebietet damit weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als
weis zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden. Wenn der Antragsgegner dem gegenüber ausführt, die Angaben zu den Containerstandorten seien aber erforderlich i.S.v. § 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG, da nur so Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung festgestellt und überprüft werden könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Wenn § 18 Abs. 2 Ziffer 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Die Befragung
genau bezeichneten Stellplätzen oder ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für die einzelnen Stellflächen verfügt, ist demnach nicht gerechtfertigt. Dies würde auch den Kompetenzbereich der Unteren Abfallbehörde überschreiten. Es ist nicht Aufgabe des Antragsgegners, sondern des Straßenbaulastträgers, die Erforderlichkeit bzw. Wirksamkeit von Sondernutzungserlaubnissen
StrWG zu prüfen. Ebenso kann es nicht Aufgabe der Unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu erforschen oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetzeszweck. Die Anzeigepflicht soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben, die Rechtmäßigkeit der Sammlung, also nicht die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungserlaubnissen, Pachtverträgen oder Einverständniserklärungen von Eigentümern, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlich betroffenen Entsorgungsträgers
WG, zu beurteilen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner genannten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.
dieser Vorschrift besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zwar nicht entnehmen, was unter dem Begriff „überwiegende öffentliche Interessen“ zu verstehen ist, bzw. welche „öffentlichen Interessen“ hier Berücksichtigung finden können. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die nationale abfallrechtliche Überlassungspflicht
WG als Ausnahme von der auch für Abfälle geltenden Warenverkehrsfreiheit
, 35 AEUV zu sehen ist mit der Folge, dass vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 RL 2008/98/EG und die VO (EG) Nr. 1013/2006 die Auslegung des Begriffs wohl eher restriktiv zu erfolgen hat, da nur so den europarechtlichen Vorgaben genüge getan ist (vgl. zum Ganzen: Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, 2012, Rd.Nr. 32 zu § 17). Es müssen jedenfalls spezifische und besondere Gründe vorliegen, die es im Einzelfall rechtfertigen, eine Überlassung erforderlich zu machen. So kann ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ nur ein solches Interesse sein, das sich auf die Verwirklichung des Gesetzeszwecks und der Zielvorgaben des KrWG bezieht. So kommt insbesondere eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung
WG als öffentliches Interesse in Betracht (Dippel a.a.O., Rd.Nr. 33 zu § 17). Hiernach darf das Wohl der Allgemeinheit durch die Abfallbeseitigung nicht beeinträchtigt werden. Durch die Regelung des § 17 Abs. 1 KrWG soll demnach vor allem die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Schutz der Menschen und Pflanzen vor Umwelteinwirkungen und der Schutz vor Verursachungen schädlicher Umwelteinwirkungen gewährleistet sein. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass sonstige Abfälle dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger immer dann zu überlassen sind, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Fiskalpolitische Erwägungen haben bei der Auslegung des Begriffs der überwiegenden öffentlichen Interessen keinen Raum. Wenn der Antragsgegner demnach vorträgt, er benötige die genau bezeichneten Stellplätze und Angaben zu den straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, um beurteilen zu können, ob „überwiegende öffentliche Interessen“ i.S.v. § 17 Abs. 2 Ziffer 4 KrWG vorlägen, verkennt er die ihm obliegende Prüfungsverpflichtung. Denn solche Angaben sind nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des KrWG gerecht wird. Sie sind auch nicht notwendig zur Beantwortung der Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Sammlung gegeben ist. Mögliche Beeinträchtigungen des Ortsbilds stellen keine überwiegenden öffentlichen Interessen dar (vgl. Beckmann/Kersting in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2010 Rd.Nr. 63 zu § 13 KrWG/AbfG). Soweit der Antragsgegner schließlich einwendet, jedenfalls würden die unter Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Anordnung vom 11. September 2012 geforderten Angaben benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen.
WG sind – wie bereits dargelegt – der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die
weisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird.
WG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn
der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. § 18 Abs. 2 Ziffer 5 KrWG dient der Offenlegung der Verwertungswege. Sie sind vom Sammler transparent und
vollziehbar darzulegen. Somit sind die vom Antragsgegner geforderten Angaben auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
letzterer Vorschrift sind einer Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehören zweifellos Angaben wie die Bezeichnung des gewerblichen Sammlers, wo dieser seinen Sitz hat, wer Ansprechpartner im Falle von Rückfragen ist, welche Rechtsform er hat und welchen gesetzlichen Vertreter. Die Aufforderung des Antragsgegners, den Arbeitsgemeinschaftsvertrag vorzulegen, dient der Beantwortung dieser Fragen, zumal sich in dem vorliegenden Verfahren, wie sich aus den Behördenakten ergibt, unterschiedliche Ansprechpartner und Firmen gegenüber dem Antragsgegner angezeigt haben.
alledem war dem Antrag stattzugeben, soweit mit ihm die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.