glieder des
der französischen Schauspielerin B. B. verheiratet war. Die Beklagte verlegt die Wochenzeitung BILD am SONNTAG.
seiner Klage hat der Kläger die Unterlassung mehrerer Textpassagen sowie die Zahlung einer Lizenz wegen der Berichterstattung der Beklagten begehrt. Nachdem das Landgericht dem Unterlassungsbegehren überwiegend stattgegeben und den Antrag auf Zahlung einer Lizenz abgewiesen hat, verfolgt der Kläger
der Berufung den Lizenzanspruch weiter. Die Beklagte veröffentlichte am 10. August 2008 in der Wochenzeitung BILD am SONNTAG auf der letzten Seite einen Beitrag unter der Überschrift: „Psst, nicht stören! Playboy
telpunkt der Berichterstattung stand ein großformatiges „Paparazzi-Foto“, das den Kläger zeigt, wie er auf einer Jacht sitzend die BILD am SONNTAG liest. Neben ihm ist (dem Bildbetrachter abgewandt) seine Ehefrau abgebildet. Dieses unscharfe Foto nimmt etwa die Hälfte der Heftseite ein. Der Kläger war sich des Umstandes, fotografiert zu werden, nicht bewusst. Die Bildinnenschrift lautet: „G. S. auf der Jacht ‚Lady Dracula‘. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch“. Die Berichterstattung ist weiter
zwei kleinen Bildnissen illustriert, von denen eines zeigt, wie der Kläger auf eine Jacht steigt (Bildinnenschrift: „S. entert die Jacht im Hafen von St.-Tropez“). Das andere zeigt den Kläger als jungen Mann
B. B. (Bildinnenschrift: „G. S. war drei Jahre
B. B. verheiratet“). Die Textberichterstattung lautet: „St.-Tropez - Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von G. S.
Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M.
Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M.
,23 KUG und § 812 Abs.1 Satz1 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, weil die Beklagte rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten rechtswidrig einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. 1. Die Veröffentlichung des großen Fotos, welches den Kläger im Hafen von St. Tropez auf seiner Jacht zeigt, sowie die begleitende Wortberichterstattung verletzen den Kläger in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht am eigenen Bild, weil das Bild sowie der Begleittext den Kläger in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit präsentieren, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Auch wenn es sich bei dem Kläger um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, ergibt die Abwägung zwischen seinem Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Information über das Zeitgeschehen andererseits ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Klägers. Sowohl das beanstandete Bildnis als auch die
ihm bebilderte Berichterstattung vermitteln dem Leser als aktuelle Neuigkeit lediglich die Tatsache, dass der Kläger am Sonntag auf seiner Jacht die Zeitung BILD am SONNTAG liest, somit einen Umstand, der für die breite Öffentlichkeit nur von geringem Interesse und nicht geeignet ist, der Meinungsbildung zu dienen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.3.2007 ( GRUR 2007, 527 ) ausgeführt hat, wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso höher, je geringer der Informationswert der Veröffentlichung für die Allgemeinheit ist. Dies führt im vorliegenden Falle dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang gebührt. Wie das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausführt, steht dem auch nicht etwa entgegen, dass der Kläger noch im Jahre 2007 in einem Interview über seine Jacht und die Gründe für ihre Namensgebung gesprochen hat, da derartige Äußerungen, die sich zudem auf Vorgänge bezogen, die in der Vergangenheit lagen, keine Begebung der Privatsphäre in dem Sinne nach sich ziehen, dass der Kläger die Berichterstattung über private Vorgänge hinnehmen müsste, die auf seiner Jacht stattfinden. Im Einzelnen kann hierzu auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 2.
ihrer Berichterstattung hat die Beklagte ferner in die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes des Klägers eingegriffen, indem sie in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten Zeitung durch den prominenten Kläger in den Vordergrund der Berichterstattung gestellt hat.
ihrem Eingriff hat sie einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der darin besteht, dass sie den Kläger unentgeltlich als Werbeträger für die BILD am SONNTAG gebraucht hat. Es ist anerkannt, dass der widerrechtliche Einsatz des Fotos oder des Namens einer Person zu Zwecken der Werbung im Hinblick auf die darin liegende Ausbeutung eines vermögenswerten Aspekts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt, zu Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen führen können (vgl. Soehring, .Presserecht 4. Aufl. 32,39 m.w.N.; BGH, AfP 2009, 485 ff;). Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen
dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung
einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen. Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte
dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung
dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die
der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder
dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG. Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485 ; BGH AfP 2010, 237 ff). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die werbliche Vereinnahmung des Klä-gers deshalb besonders schwer wiegt, weil sie im Zentrum der Berichterstattung steht. Die Lektüre der BILD am SONNTAG durch den Kläger ist die einzige aktuelle Information, die sich dem Text entnehmen lässt, während die übrigen Informationen erkennbar allein den Zweck verfolgen, zur Vergrößerung seines Werbewertes die Person des Klägers näher zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers als „Playboy und weltberühmter Fotograf“ sowie die Erwähnung seiner dreijährigen Ehe
B. B. hat lediglich zum Ziel, die aktuelle sowie die in der Vergangenheit liegende Prominenz des Klägers ins Gedächtnis zu rufen bzw. – insbesondere der jüngeren Generation – die frühere Bekanntheit des Klägers zu vermitteln, um seine Werbewirksamkeit zu steigern. Die im Zentrum stehende
teilung, dass der Kläger die BILD am SONNTAG in St. Tropez lese, hat keinen Nachrichtenwert
Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Vielmehr stellen der Text und die Abbildung des Klägers in der
te der Seite ganz überwiegend Instrumente der Werbung für die Zeitung dar. Ihr Name erscheint in dem kurzen Beitrag dreimal, darunter im Vorspann und in der Bildnebenschrift. Dabei wird das Blatt als „Hafen“ des Klägers hervorgehoben, das Blättern in ihm als „genüsslich“ bezeichnet und der Kläger als so „vertieft“ in die Zeitung beschrieben, dass er nicht einmal seine Ehefrau neben sich bemerke. Schließlich werden
dem scherzhaften Schlusssatz „Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch...“ offen die vermeintlichen Vorzüge des Blatts gelobt, wie dies in einer Werbeanzeige üblich ist. Auch die Aussage „Psst, nicht stören“ kann nur so verstanden werden, dass damit die besondere Wichtigkeit der Lektüre der Zeitung hervorgehoben wird, bei der der Kläger nicht gestört werden dürfe. Zudem erwecken die beiden letzten Worte der Überschrift „Playboy
dem Namen der Zeitung. Der Beitrag hat somit, obgleich in redaktioneller Form erschienen, inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten. Eine Einwilligung in eine derart weitgehende und intensive Vereinnahmung einer Person für Werbezwecke pflegt im geschäftlichen Verkehr von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig gemacht zu werden, so dass die Beklagte durch die einwilligungslose rechtswidrige Veröffentlichung einen Vermögenswert erlangt hat. Da es hierbei unerheblich ist, ob der Kläger sich jemals bereit erklärt hätte, für die Beklagte in dieser Form zu werben (vgl. BGH AfP 2006, 559 ,560), besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ersparten Lizenzbetrages als Wertersatz für die Nutzung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 1 2. Alt, 818 Abs.2 BGB) sowie als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs.1 BGB i.V.
, 2 Abs.1 GG; § 823 Abs.2 BGB i.V.
3. Die Höhe der ersparten Lizenzbetrages hat der Senat gem. § 287 ZPO geschätzt. Danach erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände der vom Kläger geforderte Betrag von 50.000 € nicht übersetzt. Bei der Bemessung ist insbesondere der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler und nicht zuletzt als Angehöriger einer gesellschaftlichen Gruppe zu berücksichtigen, die jahrzehntelang im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stand und in dieser Zeit für den Lebensstil der damaligen jüngeren Generation prägend war. Maßgeblich ist weiter der hohe Aufmerksamkeitswert, der von dem Beitrag ausging. Dieser befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite des Blatts und war geeignet,
dem großen Foto, der breiten Überschrift sowie dem Vorspann, in dem der Name des Blatts genannt wurde, die Blicke der Leser auf sich zu ziehen. Besonders hoch war der Werbewert des Beitrags insbesondere auch gerade deshalb, weil er nicht als Anzeige bezeichnet worden war und damit zunächst vordergründig den Anschein eines informierenden Berichtes erweckte. Schließlich ist werterhöhend die hohe Auflage von über 2 Millionen Exemplaren und die weltweite Verbreitung der BILD am SONNTAG zu berücksichtigen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung hat und da weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/56081.html Kommentare
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