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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1992 - 10 S 3230/91

  1. Der Begriff des Leidens im Tierschutzrecht wird durch instinktwidrige, vom Tier als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres gekennzeichnet.
  2. Der Leidensbegriff verlangt einerseits keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres; andererseits bedeutet Leiden mehr als schlichtes Unbehagen.
  3. § 36 Abs 1
  4. Alt LVwVfG (VwVfG BW) enthält keine Ermächtigung der zuständigen Behörde, einer für den Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs 2 Nr 3 TierSchG erteilten Erlaubnis eine Auflage beizufügen, wonach der Tierhändler ein Tierbestandsbuch zu führen hat. Tatbestand Die Klägerin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zahlreiche Gartencenter mit daran angeschlossenen Zooabteilungen. Im August 1989 beantragte sie beim Landratsamt R die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren für ein neues Gartencenter mit Zoofachabteilung in P --. Die Erlaubnis sollte zunächst für Vögel, Fische, Hunde, Katzen und Reptilien erteilt werden. Mit Entscheidung vom 12.2.1990/12.6.1990 erteilte das Landratsamt der Klägerin die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit bestimmten Wirbeltieren (verschiedene Vogelarten, Kleinsäuger, Reptilien, Fische) für eine zahlenmäßig je nach der Tierart unterschiedlich festgesetzte jährliche Höchstmenge; Hunde und Katzen waren dabei nicht aufgeführt. Der Erlaubnis wurden u. a. folgende Auflagen beigefügt: "I.3.3.1 Die Verkaufsanlage, in der die Tiere gehalten werden, ist so abzuschranken, daß Kunden keinen unmittelbaren Zugang zu den Käfigen und Terrarien haben und eine Berührung der Käfige und Terrarien nicht möglich ist (z. B. durch eine auch seitlich geschlossene Barriere mit einer Kordel, die im Abstand von mindestens 1 m vor der Verkaufsanlage errichtet wird). Die Fischaquarien müssen nicht abgeschrankt werden. Die Abschrankung ist bis 31.3.1990 anzubringen. I.3.3.2 Die sensiblen Vogelarten wie z. B. Prachtfinken dürfen nicht im vorderen (rechten) Teil der Verkaufsanlage untergebracht werden. I.3.3.3 Sie haben ab sofort zunächst für ein Jahr ein Tierbestandsbuch zu führen. Darin sind für die Wellensittiche, Prachtfinken, Kanarienvögel, Weichfresser, Tauben und Wachteln, Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien tägliche Aufzeichnungen zu führen über Herkunft, Zeitpunkt des Einkaufs und des Verkaufs der Tiere (siehe Anlage). Bei besonders geschützten Arten muß zusätzlich Name und Anschrift des jeweiligen Käufers angegeben werden." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auflagen seien erforderlich, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die Abschrankung sei geboten, da die Tiere durch an die Käfige klopfende Kunden stark belästigt würden, was den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufe. Die Verlegung der sensiblen Vogelarten sei erforderlich, um Beunruhigungen dieser Tiere zu verhindern und damit ihre art- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Die Anordnung, ein Tierbestandsbuch zu führen, diene der Kontrolle der Tierhaltung. Das Tierbestandsbuch solle gewährleisten, daß nicht mehr Tiere gehalten und verkauft würden, als dies -- den vorhandenen Räumlichkeiten entsprechend -- durch die Erlaubnis zugelassen werde. Den gegen die Auflagen Nrn. I.3.3.1 bis I.3.3.3 sowie gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Handel mit Hunden und Katzen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium T mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.1991 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschrankung durch ein von der Klägerin selbst vorgeschlagenes Kordelsystem sei verhältnismäßig. Prachtfinken gehörten zu den schreckhaften Vogelarten, so daß Leiden nur verhindert werden könnten, wenn auf dieses artspezifische Verhalten durch eine angemessene, hier ohne erheblichen Aufwand mögliche Anordnung der Käfige Rücksicht genommen werde. Die zunächst für die Dauer eines Jahres verlangte Führung eines Tierbestandsbuchs sei erforderlich, da die Zahl der jährlich gehandelten Tiere, insbesondere der Vögel, nicht vorhersehbar sei und andernfalls die Einhaltung der durch die Erlaubnis vorgeschriebenen Höchstzahlen nicht überprüft werden könne. Da die Buchführung mit einem geringen zeitlichen und personellen Aufwand durchführbar sei, entspreche sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie aus einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 1.2.1990 hervorgehe, sei der Verkauf von Hunden und Katzen derzeit nicht beabsichtigt, so daß das Landratsamt nicht verpflichtet sei, diese Tierarten vorzeitig in eine Erlaubnis aufzunehmen. Am 7.2.1991 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie hat beantragt, die unter Nr. I.3 der Entscheidung des Landratsamts R vom 12.2.1990 genannten Auflagen Nrn. 3.1 S. 1, 3.2 und 3.3 S. 1 und 2 (mit Ausnahme der Wellensittiche) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Handel mit Hunden und Katzen zu erteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angefochtenen Auflagen seien rechtswidrig. Für eine Abschrankung gebe es keine Rechtsgrundlage, da die meisten Tiere aus Inlandsnachzuchten stammten und Menschen gewohnt seien. Die Prachtfinken seien vor Beeinträchtigungen durch Kunden hinreichend geschützt. Die Buchführungspflicht entbehre ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Die Höchstzahl der gleichzeitig in der Verkaufsanlage gehaltenen Tiere könne durch das Bestandsbuch nicht festgestellt werden. Schließlich bestehe ein gegenwärtig durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Hunden und Katzen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung die Erforderlichkeit der angefochtenen Auflagen hervorgehoben, die wegen der zahlreichen Besucher und der besonderen Eigenart der hier zugrunde liegenden Zooabteilung zu bejahen sei. Mit Urteil vom 23.10.1991 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die angefochtenen Auflagen seien zu Recht auf der Grundlage des § 36 LVwVfG erteilt worden, um sicherzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erfüllt würden. Dabei könne offenbleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) die Erlaubnis nach dem Ermessen der Behörde erteilt werde oder ob darauf ein Anspruch bestehe. Aufgrund der Angaben des Vertreters des Staatlichen Veterinäramts, Dr. B., der die Verkaufsanlage mehrfach aufgesucht habe, und des Ergebnisses des Augenscheins stehe fest, daß die Abschrankung erforderlich und geeignet sei, um eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu ermöglichen. Der Sachverständige Dr. B. habe sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.4.1990 als auch in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, daß die Tiere durch die zahlreichen Besucher, besonders die Kinder, einem Dauerstreß ausgesetzt seien. Dies habe das Gericht bei dem von ihm eingenommenen Augenschein selbst feststellen können. Es habe mehrfach beobachtet werden können, daß die Vögel gerade bei plötzlichen Bewegungen der Besucher in ihren kleinen Käfigen aufgeflattert seien. Es sei ihnen in keiner Weise möglich, sich vor den ständigen Belästigungen zurückzuziehen. Des weiteren habe Dr. B. nachvollziehbar dargelegt, daß die Nagetiere in ihren in Fußbodenhöhe befindlichen Behältnissen erheblichen Belästigungen durch Hunde ausgesetzt seien, die von Kunden mitgebracht würden. Die Störungen der betroffenen Tiere seien erheblich, da die Verkaufsanlage am Zugang zum Pflanzenmarkt aufgestellt sei und dort auch von zahlreichen Personen besucht werde, die kein Tier kaufen wollten. Die Verhältnisse in der Anlage der Klägerin könnten mit der Haltung insbesondere von Vögeln in Zoologischen Gärten mit den dort üblichen weiträumigen Aufenthaltsbereichen und in sonstigen Zoofachgeschäften, in denen erheblich weniger Besucher anzutreffen seien, nicht verglichen werden. Die Absperrung begegne auch im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen keinen rechtlichen Bedenken, da diesen auch ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des Tierschutzes Rechnung getragen werden müsse. Die Auflage Nr. I.3.3.2, die so verstanden werden müsse, daß mit den sensiblen Vogelarten nur die Prachtfinken gemeint seien, sei ebenfalls rechtmäßig. Der Sachverständige Dr. B. habe überzeugend dargelegt, daß die Prachtfinken besonders sensibel auf Störungen reagierten. Auch die unter Nr. I.3.3.3 der Verfügung für die Dauer eines Jahres verlangte Führung eines Tierbestandsbuchs sei auf der Grundlage der §§ 11 und 2 des Tierschutzgesetzes ohne Rechtsfehler angeordnet worden. Durch diese Auflage könne ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden, daß die Käfige nicht überbesetzt seien. Die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis für den Handel mit Hunden und Katzen sei wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Gegen das ihr am 21.11.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.12.1991 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt sie ein Gutachten des Dipl.-Agrarbiologen und Heimtier-Sachverständigen Dr. D. vom 20.1.1992 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 2.7.1992 vor. Daraus ergebe sich die Richtigkeit der Annahme, daß die Tiere in ihren Verkaufsanlagen deutliche Zeichen der Gewöhnung (Habituation) unter positiv aufzufassender Hemmung des Fluchtreflexes zeigten. Die Abschrankung sei, da Verhaltensabnormitäten der Tiere nicht festgestellt werden könnten, nicht erforderlich. Eine erhöhte Störanfälligkeit der Prachtfinken liege nicht vor. Die geforderte Führung eines Tierbestandsbuchs ermangele der notwendigen speziellen gesetzlichen Ermächtigung, wie sie etwa § 9 a des Tierschutzgesetzes für Tierversuche enthalte. Ein solches Buch könne die erforderlichen behördlichen Kontrollen nicht ersetzen. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.1992 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet war, ihr die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Handel mit Hunden und Katzen zu erteilen. Das beklagte Land hat der Klagerücknahme nicht widersprochen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom
  5. Oktober 1991 -- 2 K 178/91 -- insoweit zu ändern, als es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und die der Erlaubnis des Landratsamts R vom
  6. Februar 1990 beigefügten Auflagen Nrn. I.3.3.1, I.3.3.2 sowie I.3.3.3 (mit Ausnahme der Wellensittiche) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom
  7. Januar 1991 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und hebt hervor, der von der Klägerin beauftragte Gutachter Dr. D. habe den tierschutzrechtlichen Begriff des Leidens verkannt. Durch die geforderte Abschrankung könnten die Leiden der Tiere mit geringem Aufwand deutlich verringert werden. Auch nachgezüchtete Prachtfinken reagierten auf Störungen erheblich empfindlicher als andere Vögel. Das Tierbestandsbuch solle sicherstellen, daß die Höchstzahlen der Tiere, mit denen gehandelt werden dürfe, nicht überschritten werde. Dem Senat liegen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird darauf sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Begehrens, das beklagte Land zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Handel mit Hunden und Katzen zu erteilen, in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren (teilweise) einzustellen (§ 92 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das beklagte Land hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt, da es ihr durch seine Prozeßvertreterin in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Senat gegenüber nicht widersprochen, sondern vielmehr erklärt hat, ein auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Hunden und Katzen beschränkter neuer Antrag werde vom Landratsamt sachlich beschieden werden. Es kann daher offenbleiben, ob es bei einer Klagerücknahme, die wie hier im Berufungsverfahren bereits vor Stellung der Rechtsmittelanträge ausgesprochen wird, noch der Einwilligung des Beklagten bedarf (zum Streitstand vgl. Kopp, VwGO,
  8. Aufl., 1992, § 92 RdNr. 15 m.w.N.). Die im übrigen aufrecht erhaltene Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet, soweit es um die angefochtene Anordnung geht, für die Dauer eines Jahres ein Tierbestandsbuch zu führen. Diese Maßnahme ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Die angegriffenen weiteren Anordnungen, die Verkaufsanlagen, in der Tiere gehalten werden, abzuschranken und die sog. Prachtfinken nicht im vorderen (rechten) Teil dieser Anlage unterzubringen, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
  9. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die in der angegriffenen Nr. I.3.3.1 der Verfügung vom 12.2.1990 geforderte Abschrankung in § 36 LVwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b, Abs. 2 Nr. 3 und § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) gesehen. Nach § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie u.a. sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Als mögliche Nebenbestimmung kommt auch eine -- selbständig anfechtbare -- Auflage in Betracht, also eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1982, BVerwGE 65, 139 ). § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b TierSchG begründet für denjenigen, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren handeln will, eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG nur erteilt werden, wenn die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Gemäß § 2 TierSchG muß der Halter oder Betreuer eines Tieres dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend u.a. verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG); des weiteren darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Das Verlangen des beklagten Landes, die Verkaufsanlage, in der die Tiere gehalten werden, mit Ausnahme der Fischaquarien in einem Abstand von 1 m so abzuschranken (z. b. durch eine Kordel), daß Kunden keinen unmittelbaren Zugang zu den Käfigen und Terrarien haben und deren Berührung nicht möglich ist, erweist sich unter dem Blickwinkel dieser gesetzlichen Anforderungen als eine im Wege der Auflage rechtmäßig getroffene Anordnung. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. S. 6 unten des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der von der Klägerin betriebene Tierhandel ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b TierSchG erlaubnispflichtig, denn bei den zum Verkauf angebotenen Fischen, Kriechtieren, Vögeln und Säugetieren handelt es sich um Wirbeltiere (vgl. Lorz, TierSchG,
  10. Auflage, 1987, § 11 RdNr. 11, § 4 RdNr. 4). Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht aus Gründen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewerbefreiheit (vgl. Art. 12 GG) ein Rechtsanspruch (§ 1 Gewerbeordnung -- GewO --; Schober, GewArch. 1976, 324), was allerdings nicht die Befugnis der zuständigen Behörde einschränkt, nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessenswege belastende, der selbständigen Anfechtung unterliegende Auflagen anzuordnen. Diese Möglichkeit hätte die Behörde in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 LVwVfG im übrigen auch dann, wenn die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde stünde (vgl. Kopp, VwVfG,
  11. Auflage, 1991, § 36 RdNrn. 9, 11). Die Anordnung, die Verkaufsanlage abzuschranken, stellt nach Auffassung des Senats eine Auflage dar, die erforderlich ist, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Unterbringung, ohne deren Vorliegen die Erteilung der Erlaubnis nicht möglich ist, sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, NJW 1986, 738 ). Das Verbot, die Bewegungsfreiheit der Tiere so einzuschränken, daß ihnen vermeidbare Leiden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), kann nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur beachtet werden, wenn der freie Zutritt der Besucher zu den Käfigen und Terrarien und die Berührung dieser Behältnisse durch Kunden, insbesondere Kinder, unterbunden wird. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der im Tierschutzrecht verwendete Begriff des "Leidens". Er entstammt nicht der Veterinärmedizin, wo von einem Leiden im Sinne einer durch physische oder psychische Überlastung hervorgerufenen chronischen Erkrankung der Tiere ausgegangen wird. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Tierschutzrechts, der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die von dem Begriff des Schmerzes nicht erfaßten Unlustgefühle beinhaltet. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und der dazu gehörenden Verhaltensforschung werden Leiden durch der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht. Diese Einwirkungen und Beeinträchtigungen finden in Verhaltensstörungen oder -- anomalien ihren Ausdruck (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.1979, NJW 1980, 411 ; Lorz, a.a.O., § 1 RdNr. 27 m.w.N.). Der Begriff des Leidens verlangt einerseits keine andauernde oder gar nachhaltige Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Andererseits beinhaltet er eine gewisse Erheblichkeit; danach bedeutet Leiden mehr als schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1987, DVBl. 1987, 679 ; Lorz, a.a.O., § 1 RdNr. 27, m.w.N.). Ein derartiges Verständnis des Leidens als unterhalb der Schwelle des Schmerzes und auch der dauernden (nachhaltigen) Beeinträchtigung des Wohlbefindens angesiedeltes erhebliches Unlustgefühl wird durch den in § 1 TierSchG zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck nahegelegt. Danach ist aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (S. 1); niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (S. 2). Der gesetzliche Auftrag, bereits das Wohlbefinden des Tieres zu schützen, schließt es aus, an das Vorhandensein von Leiden höhere Anforderungen zu stellen als eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung eben dieses Wohlbefindens. Demgegenüber vermag der Einwand nicht durchzudringen, ein solches Verständnis führe dazu, daß tierisches Leiden rechtlich ernster genommen werde als menschliches. Denn das Tier braucht, da es von seinem Wesen her und aus seiner abhängigen Situation heraus grundsätzlich schwächer und gefährdeter ist als der Mensch, einen angemessenen Schutz. Es erfährt ihn -- im Sinne eines ethischen, die Mitgeschöpflichkeit des Tieres voraussetzenden Tierschutzes -- bereits gegenüber einem Tun, das "ohne vernünftigen Grund" (vgl. § 1 S. 2 TierSchG) oder "vermeidbar" (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG) gegen sein seelisches Wohlbefinden gerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 2.10.1973, BVerfGE 36, 47 und vom 20.6.1978, BVerfGE 48, 376 ; BVerwG, Urt. v. 27.8.1981, BVerwGE 64, 46 ; Lorz, a.a.O., Einführung RdNrn. 175, 176, 182, § 1 RdNr. 27, m.w.N.). Die vorgesehene Abschrankung ist notwendig, um Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens der von der Klägerin in der Verkaufsanlage gehaltenen Tiere zu verhindern. Der Senat ist zu dieser Erkenntnis insbesondere auf der Grundlage der vom Staatlichen Veterinäramt R -- Außenstelle T -- im Berufungsverfahren abgegebenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat näher erläuterten tierärztlichen Stellungnahme vom 24.3.1992 gelangt. Die darin enthaltenen Aussagen bestätigen im wesentlichen die schon zuvor von dieser Behörde abgegebenen gutachtlichen Äußerungen. Den Gutachten des Staatlichen Veterinäramtes kommt gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG bei der Beurteilung der die Tierhaltung betreffenden fachlichen Fragen ein besonderes Gewicht zu. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 24.3.1992 weisen die Tierärzte Dres. H., Sch. und B. vom Staatlichen Veterinäramt R darauf hin, daß aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bei der hier umstrittenen Zooabteilung der Klägerin, wie sie auch in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über den von ihm eingenommenen Augenschein festgehalten wurden, ein großer Teil des täglichen Kundenstroms von bis zu 300 Personen ständig unkontrolliert an den Tierkäfigen vorbeigeführt werde. Dabei komme es zu verschiedenartigen Annäherungen der Kunden, teilweise auch von Kindern und mitgebrachten Hunden, an die Käfige, was zu erheblichen Belästigungen der darin gehaltenen Vögel, Kleinnager und Reptilien führe. Als Folge der Beeinträchtigungen seien insbesondere beobachtet worden: Anhaltendes Fluchtverhalten der Vögel mit panikartigem Umherfliegen, angespanntes Angstverharren der Vögel mit gestreckten Hälsen und weit offenen Augen, stereotypes Rundlaufen bei Wachteln, Ausweich- und Angstverhalten bei Kleinnagern sowie Unterbrechungen der Ruhe- und Schlafverhaltensphase von Kleinnagern und Vögeln. Nach den Feststellungen der Sachverständigen führen die Annäherungen der Kunden zur Unterschreitung der für die Tiere notwendigen Fluchtdistanz und zu Lernbeeinträchtigungen. Dies wiederum verursache erhebliche Verhaltensstörungen (Angstzustände) sowohl bei Vögeln als auch bei Kleinsäugern. Die Sachverständigen heben hervor, daß die in den engen Käfigen gehaltenen Tiere wegen der Begrenztheit ihres Flug- bzw. Fluchtraums keine ausreichende Möglichkeit hätten, die angeborenen, als Folge der Annäherung von Kunden eintretenden Reaktionsabläufe auszuleben und gegebenenfalls zu kompensieren. Ein abgeschwächtes Reagieren müsse entgegen der Behauptung des für die Klägerin tätig gewordenen Sachverständigen Dr. D., es handele sich dabei um einen "positiven Habituationseffekt", als ein "Lernen aus angsterfüllten Frustrationserlebnissen" gedeutet werden. Ausgehend von einem eigenständigen, bereits bei der Störung des Wohlbefindens ansetzenden tierschutzrechtlichen Begriff des "Leidens" dürften die hinnehmbaren störenden Einwirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht zu großzügig gesehen werden. Es sei vielmehr aus tierärztlicher Sicht zu beachten, daß gerade Zoohandelstiere, weil sie ohnehin verschiedenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens ausgesetzt seien, im Interesse einer vorbeugenden Schadens-, Schmerzens- und Leidensminimierung vor vermeidbaren Belastungssituationen innerhalb eines Haltungssystems geschützt werden müßten. Dabei falle jedes Einzeltier und insbesondere immer das schwächste in einer Gruppe unter den ungeteilten Schutz des Gesetzes. Diese Ausführungen der Sachverständigen werden durch das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten des Diplom-Agrarbiologen Dr. D. vom 20.1.1992 und dessen Stellungnahme vom 2.7.1992 nach Überzeugung des Senats nicht erschüttert. In Übereinstimmung mit den Gutachtern des Staatlichen Veterinäramts ist auch der Senat der Auffassung, daß Dr. D., dessen Sachkunde der Senat zugunsten der Klägerin unterstellt, seinen Ausführungen nicht den durch die §§ 1 und 2 TierSchG im Hinblick auf einen ethischen Tierschutz für verbindlich erklärten Leidensbegriff, der bereits die erhebliche Störung des Wohlbefindens eines Tieres beinhaltet, sondern statt dessen einen stärker ausgeprägten, zeitlich verlängerten, seelischen oder körperlichen Schmerz und damit eine stärkere Beeinträchtigung zugrundelegt (vgl. S. 19/20 seines Gutachtens, AS. 87/89 der VGH-Akte). Ausgehend von dieser Prämisse werden die Darlegungen des Dr. D. dem gebotenen Schutz der hier betroffenen Tiere vor vermeidbaren Störungen ihres Wohlbefindens nicht gerecht. Soweit Dr. D. die Beeinträchtigungen der Tiere infolge der von ihm als positiv erachteten Einflüsse der sogenannten Habituation, des Lernens sowie der Zucht und Domestizierung verneint (vgl. S. 30 ff. seines Gutachtens, AS. 109 ff. der VGH-Akte), vermag der Senat ihm bei dieser Einschätzung nicht zu folgen. Er geht vielmehr nach den Maßstäben der §§ 1 und 2 TierSchG davon aus, daß die Auswirkungen des sich unkontrolliert unmittelbar an der Tierverkaufsanlage der Klägerin vorbeibewegenden Kundenstroms bei dort zum Verkauf gehaltenen Tieren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu feststellbaren Leiden im tierschutzrechtlichen Sinne führen können. Im übrigen ergibt sich auch aus den tatsächlichen Feststellungen, die der Sachverständige Dr. D. seinen Bewertungen zugrunde legt, nichts anderes. Wie Dr. D. in seinem Gutachten ausführt (vgl. S. 38, 39, AS 125, 127 der VGH-Akte), hat er während einer insgesamt 7,5 Stunden umfassenden Beobachtung des Verkaufsgeschehens 98 Berührungen der Käfigfronten durch Kunden festgestellt. Darunter waren lediglich vier Fälle, in denen er ein "leichtes Klopfen" an die Behältnisse registriert hat, sowie ein Fall eines Öffnungsversuchs. Bei zwei weiteren Begebenheiten kam es zu Einwirkungen von Kindern auf das Verhalten einzelner in den Käfigen untergebrachter Vögel. Der von Dr. D. festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich damit im Hinblick auf das Verhalten der Kunden nicht von den tatsächlichen Begebenheiten, die die Tierärzte des Staatlichen Veterinäramtes R ermittelt haben. Dies wurde durch die Äußerungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats nochmals deutlich gemacht. Danach haben auch die Tierärzte des Staatlichen Veterinäramts, wie schon aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.3.1992 (vgl. AS 175 ff. der VGH-Akte) hervorgeht, während ihrer insgesamt ebenfalls mehrere Stunden umfassenden Beobachtungen ein vergleichbares Verhalten von Kunden festgestellt. Anders als Dr. D., der lediglich eine "zeitweilige leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens" bzw. "leichte Schreckreaktionen" einräumt (vgl. S. 39, 42 seines Gutachtens), bewertet das Staatliche Veterinäramt die Reaktionen der Vögel und Kleinnager jedoch als eine erhebliche, das schlichte Unbehagen übersteigende Störung des Wohlbefindens. Diese Bewertung hält der Senat für plausibel. Es mag zwar sein, daß das bloße Vorübergehen von Besuchern in unmittelbarer Nähe der Käfige noch nicht zu einer Unterschreitung der sogenannten Fluchtdistanz führt. Eine solche Unterschreitung kommt aber durch verschiedenartige unmittelbare Berührungen der Käfige und sonstigen Behältnisse zustande, die die Tierärzte in ihrem Gutachten vom 24.3.1992 im einzelnen beschrieben haben (vgl. S. 2 und 3 der gutachtlichen Stellungnahme, AS 177/179 der VGH-Akte) und wie sie auch Dr. D. allgemein eingeräumt hat (vgl. S. 39 seines Gutachtens, AS 127 der VGH-Akte). Selbst wenn derartige Berührungen, weil sie sich in einem bloßen Anfassen der Käfige erschöpfen, nicht zu einer solchen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere führen sollten, daß dadurch "Leiden" im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG entstünden, so ist doch damit zu rechnen, daß in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen darüber hinausgehende Einwirkungen von Besuchern stattfinden, wie Klopfen an den Käfigen, Versuch des Ergreifens von Tieren durch Kinder, Klettern von Kindern auf die vorspringende Käfigdecke der Kleinsäuger und damit verbundene unmittelbare Annäherungen an die dahinter befindlichen Vogelkäfige sowie Bellenlassen mitgebrachter Hunde. Jedenfalls diese "qualifizierten", über ein bloßes Beobachten und Anfassen der Käfige hinausgehenden Einwirkungen können nach Überzeugung des Senats zu so erheblichen Störungen des Wohlbefindens der Tiere führen, daß sie -- insbesondere bei empfindlichen Tieren -- als "Leiden" im tierschutzrechtlichen Sinne verstanden werden müssen. Für diese Annahme sprechen die vom Staatlichen Veterinäramt festgestellten Verhaltensanomalien (panikartiges Umherfliegen, Angstverharren in den hintersten Käfigecken, stereotypes Rundlaufen). Der Hinweis des Sachverständigen Dr. D., derartige Verhaltensstörungen könnten auch auf frühere Beeinträchtigungen, etwa während des Transports der Tiere, zurückzuführen sein, veranlaßt keine andere Einschätzung. Denn für die Richtigkeit dieser Annahme gibt es keine plausiblen, durch konkrete Tatsachen belegte und weiter aufklärbare Anhaltspunkte. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit den Sachverständigen des Veterinäramts mangels gegenteiliger Hinweise davon aus, daß die festgestellten Verhaltensanomalien unmittelbar von den Störungen durch Kunden herrühren. Soweit der Sachverständige Dr. D. das Verhalten der Tiere, auch die von ihm beobachteten Schreckreaktionen, wegen der angenommenen Gewöhnung nicht als Ausdruck einer erheblichen Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens versteht, vermag der Senat dieser Bewertung nicht zu folgen, da er infolge der immer wieder auftretenden, über ein bloßes Anfassen der Käfige hinausgehenden Beeinträchtigungen die Gefahr einer solchen Störung des Wohlbefindens der Tiere, zumal bei nicht eingewöhnten, für erwiesen hält. Da der Sachverhalt auf der Grundlage des in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Staatlichen Veterinäramts vom 24.3.1992 erschöpfend aufgeklärt ist und es keinen Anlaß gibt, an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der vom beklagten Land beauftragten beamteten Tierärzte zu zweifeln, bedarf es nicht der Erhebung eines Obergutachtens (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1979, NJW 1980, 900 ; Beschl. v. 18.1.1982, NJW 1982, 309). Der Senat ist nach allem davon überzeugt, daß die in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen festgestellten Verhaltensanomalien der Tiere Ausdruck von "Leiden" im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG sind. Diese Leiden sind mit Hilfe der geforderten Abschrankung auch vermeidbar im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG, so daß die die Anbringung einer Abschrankung anordnende Auflage dazu dient, daß die Klägerin die Anforderungen der §§ 1 und 2 Nr. 2 TierSchG und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der ihr erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG). Die Abschrankung ist, worauf auch die Gutachter des Staatlichen Veterinäramts R hinweisen, geeignet, die Angst- und Fluchtreaktionen der betroffenen Tiere zu verhindern, denn durch sie wird eine Distanz zwischen Tieren und Kunden geschaffen, die beruhigend wirkt und Störungen verhindert. Sie ist, wie vorstehend dargelegt wurde, zur Wahrung des nach den §§ 1 und 2 TierSchG gebotenen Schutzes vor -- vermeidbaren -- Leiden auch erforderlich. Schließlich bestehen keine Bedenken unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, denn die Klägerin wird durch die geforderte Maßnahme weder in ihrer Betriebsführung erheblich eingeschränkt noch entstehen ihr unzumutbar hohe Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug (vgl. S. 7-10 des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
  12. Auch Nr. I.3.3.2 der Verfügung vom 12.2.1990 erweist sich nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b, Abs. 2 Nr. 3 und §§ 1 , 2 Nr. 2 TierSchG als rechtmäßige Auflage. Dabei stützt sich der Senat ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen der tierärztlichen Sachverständigen des Staatlichen Veterinäramts R vom 24.3.
  13. Danach sind die sogenannten Prachtfinken besonders störanfällig, leicht zu irritieren und deshalb in erhöhtem Maße zur Verhinderung vermeidbarer Leiden schutzbedürftig (vgl. S. 11/12 des Gutachtens, AS. 195/197 der VGH-Akte). Ihre Verlegung von einem dem Besucherverkehr am meisten ausgesetzten Käfigsegment hin zu einem weiter entfernten Bereich der Verkaufsanlage erscheint daher sowohl erforderlich als auch geeignet. Da diese Maßnahme ohne besondere Aufwendungen und Nachteile möglich ist, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auch insoweit auf die zutreffenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. S. 10 des amtlichen Urteilsabdrucks, § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Ergänzend bemerkt der Senat, daß die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß einzelne Prachtfinkenarten möglicherweise nicht besonders störanfällig sind. Diese Möglichkeit erscheint nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht völlig ausgeschlossen. Sollten solche nicht empfindlichen Prachtfinken in der Anlage der Klägerin untergebracht werden, würde sich die Beschränkung bei sachgerechter Auslegung der Auflage nicht auf diese Tiere beziehen. Es wäre aber eine Angelegenheit der Behörde, mit Hilfe des Staatlichen Veterinäramts zu klären, ob im Einzelfall von einer sensiblen oder nicht sensiblen Prachtfinkenart auszugehen ist.
  14. Die unter Nr. I.3.3.3 der Entscheidung vom 12.2.1990 erteilte Auflage, für einige genau bezeichnete Tierarten ein Jahr lang ein Tierbestandsbuch zu führen, erweist sich indessen als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine derartige Anordnung kann ihre Rechtsgrundlage ebenfalls nur in § 36 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b und Abs. 2 Nr. 3 TierSchG haben. Mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung darf eine tierschutzrechtliche Auflage als Nebenbestimmung zu einer nach § 11 TierSchG zu erteilenden Erlaubnis demnach nur ergehen, soweit sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Erlaubnis erfüllt werden. Wie aus der Begründung der angefochtenen Bescheide hervorgeht, soll das Tierbestandsbuch der Behörde die nachträgliche Kontrolle ermöglichen, ob die Verkäufe bei den einzelnen Tierarten sich im Rahmen der durch die Erlaubnis festgesetzten jährlichen Höchstzahlen bewegt haben. Dadurch würde im Nachhinein eine Aussage darüber möglich, ob die Klägerin diese der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG dienenden Höchstzahlen beachtet hat (vgl. zum Erfordernis von Höchstzahlen Nr. 5.2.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1.7.1988, BAnzeiger 1988, Nr. 139 a). Aus einer Überschreitung der Höchstzahlen, denen die Annahme einer maximalen Auslastung der Tierverkaufsanlage zugrunde liegt, könnte die Behörde wiederum den Schluß auf eine zumindest zeitweilige, gegen § 2 TierSchG verstoßende Überbelegung der Käfige oder sonstigen Behältnisse ziehen. Der danach mit der Auflage verfolgte Zweck geht indes über die in § 36 Abs. 1 LVwVfG erteilte Ermächtigung hinaus, denn er dient der Erleichterung der behördlichen Überwachung und damit nicht dem Zweck sicherzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Erlaubnis, das heißt die Anforderungen an die dem Tierhandel dienenden Räume und Einrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG, erfüllt werden. Die Überwachung der Verkaufsanlage der Klägerin obliegt der zuständigen Behörde, also dem Landratsamt, nach § 16 a TierSchG. Es trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16 a S. 1 TierSchG). Insbesondere kann es im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen, bei wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen sogar das Halten von Tieren untersagen (§ 16 a S. 2 Nrn. 1, 3 TierSchG). § 16 a TierSchG stellt daher materiell eine der Gefahrenabwehr im Bereich des Tierschutzes dienende Vorschrift dar. Als Maßnahme zur Abwehr drohender Gefahren kann die Behörde hier die Auflage zur Führung eines Tierbestandsbuchs nicht auf § 16 a TierSchG stützen, denn es fehlt bisher an der hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Rechtsverletzung und damit einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im polizeirechtlichen Sinne (vgl. § 1 Abs. 1 PolG). Der der Tierschutzbehörde durch § 16 a TierSchG auferlegten Überwachungsaufgabe kann sie indessen mit allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Mitteln nachkommen. Sie muß aber die der Überwachung dienenden Maßnahmen von solchen trennen, die -- zuvor -- die gesetzmäßige Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis und damit erst den Gegenstand späterer Kontrolle ermöglichen sollen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, schon die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Auflage zu verknüpfen, die lediglich der Erleichterung der ihr obliegenden Aufsicht dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1969, BVerwGE 32, 204 , 206; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr,
  15. Aufl., 1986, S. 415). Schließlich läßt § 11 a Abs. 1 S. 1 TierSchG den Umkehrschluß zu, daß in Fällen der vorliegenden Art nach dem Willen des Gesetzgebers die Führung eines Tierbestandsbuchs nicht zum Gegenstand einer Auflage gemacht werden darf. Denn § 11 a Abs. 1 S. 1 TierSchG sieht eine Pflicht, über Herkunft und Verbleib von Wirbeltieren Aufzeichnungen zu machen, nur dann vor, wenn derartige Tiere zur Verwendung als Versuchstiere gezüchtet, gehalten oder gehandelt werden. Eine behördliche Auflage, auch in anderen Fällen im Vorfeld der Gefahrenabwehr solche Aufzeichnungen vorzulegen, würde gegen diese gesetzliche Wertung verstoßen. _ Permalink: https://openjur.de/u/560963.html ( https://oj.is/560963 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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