Tenor I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der Beklagte wurde am ... 1966 in ... geboren. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann und verpflichtete sich ab ... 1987 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Dort erwarb er die Fachschulreife in der Fachrichtung ... Er bewarb sich am ... 1994 im Programm „...“ um eine Einstellung im Mittleren Polizeivollzugsdienst. Nach Bestehen der Einstellungsprüfung begann er seinen Dienst am ... 1995 als Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sein weiterer dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: ... 1996 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - 1997 Anstellungsprüfung für den Mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „ausreichend (...)“, Platzziffer ... von ... von Prüfungsteilnehmern - ... 1997 Ernennung zum Polizeimeister - ... 1999 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - ... 2000 Ernennung zum Polizeiobermeister - ... 2005 Ernennung zum Polizeihauptmeister. Der Beklagte leistete zuletzt bei der Verkehrsinspektion Verkehrsüberwachung Dienst. In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2008 erreichte er ein Gesamturteil von 10 Punkten. Weitere Beurteilungen wurden wegen des Disziplinarverfahrens zurückgestellt. Der Beklagte ist ... und hat keine Kinder. Seine monatlichen Einkünfte richten sich nach der Besoldungsgruppe A
- Gegen den Beklagten wurde am ... 2009 zunächst mündlich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das mündliche Verbot wurde mit Schreiben vom ... 2009 bestätigt. Wegen des anhängigen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom ... 2009 ausgesetzt. Mit Verfügung vom ... 2010 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 50% seiner Bezüge einbehalten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Einbehaltungssatz wurde mit Schreiben vom ... 2011 zunächst auf 75% erhöht. Derzeit beträgt er 45%. Der Beklagte hatte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Antragsgemäß wurde die Personalvertretung beteiligt. Die Disziplinarklage vom
- Juli 2012 ging am
- Juli 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München – Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht – ein. Dem Beklagten wird folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.
- „Anfang ... 2008 bot ein unbekannter Täter auf den Internetportalen ... bzw. ... unter Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit die nachfolgend genannten Gegenstände zum Kauf an. Gegenüber den nachfolgend genannten Geschädigten, die auf die jeweilige Anzeige hin ihr Kaufinteresse bekundeten, trat der unbekannte Täter via E-Mail unter den Falschpersonalien „...“ in Erscheinung. Im Vertrauen auf ordnungsgemäße Lieferung kauften die Geschädigten die jeweiligen Waren und überwiesen den jeweiligen Kaufpreis zu den nachbenannten Zeitpunkten auf das in dem E-Mail-Verkehr angegebene Konto des Beklagten bei der ... ..., Zweigniederlassung ..., Konto-Nr. ..., BLZ ... ... Die bestellten Waren wurden, wie der unbekannte Täter von vornherein beabsichtigte, in keinem Fall geliefert. Den Käufern entstand hierdurch ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Der unbekannte Täter handelte dabei in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschaffen.“ Die einzelnen der 11 Geschädigten sind in der Klageschrift dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. „Insgesamt beliefen sich die Überweisungen auf 4.151,20 €. Die Beträge von drei Geschädigten (... ...) überwies der Beklagte auf deren Konto wieder zurück. Bereits Ende ... 2008 hatte der unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sogenannten „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an dem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Dem Beklagten gegenüber trat der unbekannten Täter unter den Falschpersonalien ... auf. Der Beklagte sollte die auf seinem Konto eingehenden Gelder in bar abheben und sodann – nach Einbehalt seiner Vergütung – per MoneyGram in die Philippinen an eine gewisse ... weiterleiten. Das Konto des Beklagten wies per ...2008 einen Negativsaldo in Höhe von 128,09 € aus. Zwischen dem ...2008 und dem ...2008 flossen auf das Konto des Beklagten nur die Gelder der vorgenannten Geschädigten. Ihm hätte sich aufdrängen müssen und er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrühren.“ Die vier Geldabhebungen sind auf Seite 4 und 5 der Klageschrift dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. „Zwischen dem ...2008 und dem ...2008 erreichten den Beklagten mehrere Beschwerdeanrufe der vorgenannten Geschädigten. Spätestens seit dem ...2008 war ihm daher positiv bekannt, dass die auf sein Konto bei der ... überwiesenen Gelder jeweils aus gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten stammten. Gleichwohl hob der Beklagte von seinem Konto am ...2008 einen Betrag in Höhe von 100,00 €, am ...2008 weiter 50,00 € und am ...2008 einen Betrag in Höhe von 50,00 € in bar ab. Diese Gelder verwendete er jeweils für sich selbst.
- Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem ...2009 spähten ein oder mehrere unbekannte Täter die PIN und eine TAN für das bei der ... geführte Konnte der geschädigten ..., Konto-Nr. ..., BLZ ... ..., aus und überwiesen mittels der erlangten Daten am ...2009 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € ohne Wissen und Wollen der Geschädigten ... auf das Konto des Beklagten bei der ... ..., Konto-Nr. ..., BLZ ... Das Konto hatte der Beklagte am ...2009 auf Betreiben des oder der unbekannten Täter eröffnet und für den genannten Geldeingang zur Verfügung gestellt. Dem Beklagen gegenüber traten der oder die unbekannten Täter unter der Scheinfirma ... mit angeblichem Sitz in ..., ... auf. Am ...2009 hob der Beklagte von diesem Konto einen Betrag von 7.400,00 € in bar ab, um davon sogenannten ...-Karten zu erwerben. Bei ... handelt es sich um ein virtuelles Zahlungssystem. ...-Karten können im Internet und gegen Barzahlung bei diversen Ausgabestellen wie Tankstellen und Kiosken in unterschiedlicher Höhe erworben werden. Die 19stellige Kartennummer kann sodann für Bezahlvorgänge im Internet bei einer großen Anzahl von virtuellen Akzeptanzstellen eingesetzt werden. Mutmaßlich am ...2009 übermittelte der Beklagte die Nummern der erworbenen ...-Karten per Telefon oder Telefax an den oder die unbekannten Täter. Die weiteren 600,00 € behielt der Beklagte als Entlohnung für seine Dienste ein. Der oder die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht, sich durch wiederholte unberechtigte Überweisungen mit zuvor ausgespähten PINs und TANs eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Beklagte hielt zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass er durch sein Tun die gewerbsmäßig begangene Computerbetrugsstraftat des oder der unbekannten Täter unterstützte.“ Aufgrund des unter
- und
- dargestellten Sachverhalts wurde der Beklagte mit Urteil des Landgerichts ... vom ...2011, Az.: ... ... ..., rechtskräftig seit dem ...2011, wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen sowie Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
- Seit ... 2009 übte der Beklagte bei der ... GmbH eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang aus. Allein von ... 2009 bis ... 2010 hat er durchschnittlich 129 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von 15 € gearbeitet. Für diese Nebentätigkeit hat der Beklagte erst am ...2009 einen Antrag auf Genehmigung gestellt. In diesem Antrag hat er angegeben, er habe die Nebentätigkeit am ...2009 aufgenommen und diese umfasse nicht mehr als acht Stunden pro Woche. Die Nebentätigkeit wurde dem Beklagten mit Schreiben vom ...2011 genehmigt. Der Kläger betrachtet das Verhalten des Beamten als schweres Dienstvergehen. Der Beklagte habe in erheblicher Weise seine Dienstpflichten verletzt. Durch die strafrechtlich bewerteten Handlungen habe der Kläger seine Pflicht, die Gesetze zu beachten, verletzt. Er habe sich außerdienstlich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der leichtfertigen Geldwäsche sowie der Beihilfe zum Computerbetrug schuldig mache, verletze in schwerwiegender Weise seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Er beeinträchtige damit zugleich sein Ansehen und dass der Beamtenschaft. Hierauf sei der Staat zur Durchsetzung seiner Ziele in besonderem Maße angewiesen, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen wolle. Ein betrügerisch handelnder Beamter lasse durch ein solches Fehlverhalten beim Dienstherrn erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit entstehen. Die Verwaltung könne nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren. Deshalb sei sie auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat schuldig mache, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richte, erschüttere in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität so nachhaltig, dass die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage stünden. Auch hege die Allgemeinheit nach wie vor gegenüber Beschäftigten der Polizei – mehr noch als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten – die Erwartung, diese würden nicht selbst Straftaten begehen. Es sei Aufgabe der Polizei, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und aufzuklären. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter würden oder die Ordnungswidrigkeiten begingen, erschütterten das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jeder Zeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung. Der Beklagte habe durch seine nicht genehmigte Nebentätigkeit, die zudem auch über das genehmigte Maß hinausgegangen sei, seine Pflichten, dienstliche Weisungen zu befolgen, verletzt. Zudem habe er gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Seine Tätigkeit sei genehmigungspflichtig gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte im ... 2009 seine Tätigkeit aufgenommen. Diese sei erst durch die Genehmigung vom ... 2011 legalisiert worden. Hinzu komme aber, dass der Beklagte deutlich über dem genehmigungsfähigen und genehmigten Umfang von acht Stunden pro Woche für die Firma tätig gewesen sei. Durch die falschen Angaben habe der Beklagte zudem seine Wahrheitspflicht verletzt. Er habe sowohl ein hinsichtlich des Beginns der Nebentätigkeit wahrheitswidrige Angaben gemacht als auch eine Beschäftigung im Umfang von acht Wochenstunden vorgespiegelt, wie wohl er wesentlich länger für die Firma tätig war. Das Dienstvergehen wiege außerordentliche schwer. Entscheidende Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Insbesondere ergäben sich aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die dafür tauglich seien, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Zwar gebe es bei außerdienstlichen Zueignungs- und Vermögensdelikten in der Rechtsprechung keine Regelmaßnahme. Hier komme jedoch erschwerend hinzu, dass der Beklagte sich in den Dunstkreis der organisierten Kriminalität begeben habe. Nicht einmal die Einleitung von Ermittlungen habe den Beklagten davon abhalten können, weiterhin die unter 2 geschilderten Straftaten zu begehen. Gerade aus diesem Gesichtspunkt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch mildere Disziplinarmaßnahmen zu künftig pflichtgemäßem Verhalten bewegt werden könne. Angesichts dessen sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die hier allein angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit einer Belehrung über seine Rechte am ... 2012 zugestellt. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat sich mit Schriftsatz vom ... 2012 geäußert. Er weist darauf hin, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen von Anfang an eingeräumt habe. Positiv zu bewerten sei auch, dass der Beklagte sich bemüht habe, die von ihm angerichteten Schäden wieder gutzumachen und die Gelder zurückzubezahlen. Dies sei auch in großem Umfang gelungen. Der Beklagte habe nicht aus krimineller Energie, sondern aus Naivität so gehandelt. Sichtbaren Ausdruck fände das geringe Verschulden des Beklagten auch darin, dass das Landgericht ... lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verhängt habe. Auch die Verstöße gegen die Nebentätigkeitsregeln habe der Beklagte eingeräumt. Zweifelsfrei liege auch hierin eine Dienstpflichtverletzung, die jedoch in ihrer Gewichtigkeit hinter den Vorwürfen in Ziffer 1 und 2 zurückbleibe. Zu werten sei auch, dass der Beklagte seine Tätigkeit inzwischen eingestellt habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die finanzielle Situation des Beklagten sehr angespannt gewesen sei. Um die Interessen seiner Gläubiger bedienen zu können, habe sich der Beklagte gezwungen gesehen, seit 1997 Nebentätigkeit auszuüben. Er sei auf diese Art und Weise bestrebt gewesen, den Interessen seiner Gläubiger zu dienen. Dies müsse positiv bewertet werden. Im konkreten Fall sei noch ein Restvertrauen in die Integrität des Beklagten gegeben. Eine nachdrücklich erzieherische Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung in das Amt des Polizeiobermeisters sei die angemessene und ausreichende Maßnahme. Die Kammer hat am
- Oktober 2012 mündlich verhandelt. Folgende Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung: - 1 Disziplinarvorgang - 2 Bände Akten der ... - 1 Personalakte (Unterordner A, B, C und D) Gründe I. Die zulässige Disziplinarklage führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des BayDG durchgeführt. Der Beklagte hatte stets die Gelegenheit zur Äußerung. Antragsgemäß wurde die Personalvertretung beteiligt. Hinsichtlich der im Tatbestand unter 1 und 2 festgestellten Dienstpflichtverletzungen gilt die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts ... vom ... 2011 (Art. 55, 25 BayDG). Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben in den Anträgen sind durch die Urkunden belegt. Der Beklagte hat sie im Wesentlichen auch eingeräumt. Bei der leichtfertigen Geldwäsche und dem Computerbetrug in einem besonderen schweren Fall (§§ 263a i.V.m. 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) handelt es sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen. Gleichwohl liegen die besonderen qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beklagten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnenden Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderem Maße, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010, Az: 2 C 5/10 juris). Leichtfertige Geldwäsche und gewerbs-/bandenmäßiger Computerbetrug weisen bei einem Polizisten auf einen Persönlichkeitsmangel hin, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, den einem Polizisten obliegenden Dienstpflichten jederzeit gerecht zu werden (BayVGH Urteil vom 15.12.2010, Az: 16a 09/2858). Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit sind innerdienstliche Pflichtverletzungen, deren Gewicht zwar hinter den strafrechtlich geahndeten Vorwürfen zurückbleibt, die aber gleichwohl zeigen, dass der Beklagte seine eigenen Interessen stets über die seines Dienstherrn stellt. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und hat bei dem Beklagten zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Dies steht bei der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Umstände zur Überzeugung der Kammer fest. Die in die Zumessungserwägungen einzustellenden Entlastungsgründe haben weder einzeln noch in der Gesamtschau ein solches Gewicht, dass sie den Vertrauensverlust aufwiegen können. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass sich die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergebenen Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommendem Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH a.a.O.). Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Hier ist die schwerste Pflichtverletzung der gewerbs-/banden-mäßige Computerbetrug, gefolgt von der vom Beklagten begangenen Geldwäsche. Auch wenn es für außerdienstlichen Betrug keine Regelmaßnahme gibt, d.h., dass nicht jeder Betrug zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, können hier die erschwerenden Umstände nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere darf nicht verkannt werden, dass der Beklagte in Kenntnis der Betrügereien (vgl. Vermerk vom ...2008 – Blatt 311 der Disziplinarakten –) seines Geschäftspartners erneut sein Konto zur Verfügung gestellt hat, um weitere Betrughandlungen zu unterstützen. Nicht einmal die strafrechtlichen Ermittlungen ab ... 2009 haben ihn dazu veranlasst, seine Tathandlungen einzustellen. Vielmehr hat er noch Ende ... 2009 seinen Beitrag durch die Bekanntgabe der Nummern der erworbenen ...-Karten zum gewerbs-/bandenmäßigen Betrug geleistet. Offensichtlich ging es dem Beklagten darum, seine Einkünfte erheblich aufzubessern. Um das zu erreichen, ist er vor Straftaten nicht zurückgeschreckt. Hierzu passt auch, dass der Beklagte durch seine Nebentätigkeit, die er mit falschen Angaben erschlichen hat, auch weiterhin sein Gehalt erheblich aufbesserte und hierfür die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vernachlässigt hat. Das Persönlichkeitsbild und die dienstlichen Leistungen des Beklagten sprechen deutlich gegen ihn. Sie zeigen, dass er kein Leistungsträger ist, sondern vielmehr der verstärkten Dienstaufsicht bedarf und sich nur schwer in den Dienstbetrieb eingliedert. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung der Kammer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die vorliegenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass die den gegebenen Vertrauensverlust abmildern könnten. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Im konkreten Fall ist das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört. Damit erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/561517.html ( https://oj.is/561517 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.