Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet. 1. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu Strafe abzusehen. Dass der Gesetzgeber den Erwerb von Cannabisprodukten in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 90, 145 <187>; zuletzt auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 -, juris = BVerfG-K 5, 365 ff.). Grundsätzlich strafbewehrt ist damit auch der Erwerb geringer oder geringster Mengen von Haschisch zum Eigenverbrauch. Allerdings können beim Ankauf geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit dafür sprechen, von der Verfolgung der Tat nach § 31 a BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE 90, 145 <189>). 2. Für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 31 a BtMG war hier schon deshalb kein Raum, weil diese von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig ist und eine solche Zustimmung - soweit ersichtlich - in keinem Verfahrensstadium erteilt wurde. 3. Für das Amtsgericht bestand auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.