Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt. Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom 12. Februar 2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und 17. März 2008 beim Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E sowie durch sein Telefongespräch vom 19. März 2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin W F unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten. Tatbestand Umstritten sind datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 1 und die im Jahr 1966 geborene Klägerin zu 2, die verheiratet sind, bewohnten mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A. (geboren im Jahr 1993) und L. (geboren im Jahr 1997) sowie weiteren Familienangehörigen ein Haus in V. im Landkreis E Mit Schreiben vom 26.7.2007 kündigte die Vermieterin F., vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E (im Folgenden: Haus- und Grundbesitzerverein E.), mit Ablauf des 30.4.2008 das Mietverhältnis. Das Konto mit der von den Klägern selbst hinterlegten Mietkaution betrug zu diesem Zeitpunkt 2611,78 Euro. Am 9.12.2007 unterzeichneten die Kläger einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis B ab 15.2.2008 mit einer Mietkaution in Höhe von 1700 Euro. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters - im Folgenden ebenfalls: Beklagter - bewilligte den Klägern ab 15.2.2008 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antrag der Kläger, darlehensweise die Mietkaution für das Haus in B. zu übernehmen, wurde abgelehnt, weil die Mietkaution für das Haus in V. zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne (Bescheid vom 29.1.2008). Zur Begründung ihres Widerspruchs wiesen die Kläger darauf hin, dass ihnen die hinterlegte Mietkaution für das Haus in V. voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das Haus in B. zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis ..." mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat ua um Mitteilung des Auszahlungstermins, der Höhe der Kaution und der Gründe hierfür. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete der Beklagten am 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigte sich nach dem Sachstand. Die Kläger beantragten am 28.2.2008 bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für A. und L., weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem Haus in V. Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte der Beklagte mit dem Ehemann der früheren Vermieterin, der mitteilte, das Haus in V. sei mit Einbauschränken ausgestattet gewesen und die Mietkaution sei abzüglich offener Kosten am 14.3.2008 an die Kläger in Höhe von ca 2000 Euro in bar ausgezahlt worden. Wenige Tage später bewilligte der Beklagte Leistungen zur Anschaffung eines Kleiderschranks für A. und L. Auf die Mitteilung der Kläger, die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich und ehrverletzend, ging der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 1.4.2008 wegen der Mietkaution nicht ein. Im Rahmen ihrer am 29.4.2008 erhobenen und auf die Bewilligung einer Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem SGB II-Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.1.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf Feststellung einer unbefugten Offenbarung von Sozialgeheimnissen durch den Beklagten beschränkte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.10.2010). Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei nach § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil seitens der Kläger zu befürchten sei, dass der Beklagte bei weiteren Umzügen der Kläger sich ohne deren Zustimmung an die Vermieter wende. Die Feststellungsklage sei jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe durch seine Schreiben und den nachfolgenden Telefongesprächen mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie dem Telefongespräch mit dem Ehemann der früheren Vermieterin nicht unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart, sondern bei anderen Personen oder Stellen iS des § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) Sozialdaten erhoben. Der Beklagte habe befugt gehandelt, weil er sich erst nach dem Widerspruch der Kläger an den Haus- und Grundbesitzerverein E. gewandt habe. Selbst wenn der Beklagte sich zunächst an die Kläger mit dem Ersuchen gewandt hätte, eine Bescheinigung des Vermieters über die Auszahlung der Kaution vorzulegen, wäre der Beklagte nicht umhin gekommen, wegen der Schränke sich unmittelbar an die Vermieterin zu wenden. Zwar hätte der Beklagte wegen der Schränke auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. durchführen können, da die Kläger zur Zeit der Antragstellung jedoch schon ausgezogen gewesen wären, sei eine Datenerhebung bei der früheren Vermieterin unumgänglich gewesen. Dass die Kläger eine Bescheinigung wegen der Schränke hätten vorlegen können, hätten diese weder behauptet noch gebe es Anhaltspunkte dafür, zumal das Verhältnis zu den Vermietern nach Angaben der Kläger "gespannt" gewesen sei. Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die umstrittene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt eine Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I verweigert. Aus ihrem Widerspruch folge keine Rechtfertigung, insbesondere sei es nicht iS des § 67a Abs 1 SGB X erforderlich gewesen, wegen der Abwicklung der Kaution den Vermieter zu kontaktieren. Auch hinsichtlich der Schränke sei keine direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin notwendig gewesen, die dahingehende Aussage des LSG lasse sich nicht anhand des Beteiligtenvortrags oder der Verwaltungsakten belegen. Es habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer - der Kläger - Angaben gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte sich die gewünschten Informationen allein durch die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin habe besorgen können. Die Kläger beantragen,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom 12. Februar 2008 an den und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und 17. März 2008 beim Haus- und Grundbesitzerverein e.V. E sowie durch sein Telefongespräch am 19. März 2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin W F unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat. Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, das des SG ist zu ändern und es ist festzustellen, dass das beklagte Jobcenter bzw seine Rechtsvorgängerin durch das Schreiben vom 12.2.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. und die Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 beim Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch das Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat. I. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis umstritten sein. Es genügt, dass - wie vorliegend - die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt wird, weil umstritten ist, ob das Rechtsverhältnis "so oder anders" besteht (stRspr: BSG vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 - BSGE 4, 184 , 185; BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R - SozR 3-5915 § 3 Nr 1 ; BSG vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr 1 : Feststellungen der Geheimhaltungspflicht; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 55 RdNr 4). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das "berechtigte Interesse" iS des § 55 Abs 1 SGG geht weiter als das rechtliche Interesse in § 256 Zivilprozessordnung (stRspr: BSG vom 16.7.1958 - 6 RH 89/55 - BSGE 8, 1 ; BSG vom 2.8.2001 - B 7 AL 18/00 R - SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 64), und es genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 55 RdNr 12; Keller in Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 15a; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IV RdNr 96). Das berechtigte Interesse folgt vorliegend - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - aus der möglichen Wiederholungsgefahr, dass der Beklagte wiederum unter Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Wahrung ihres Sozialgeheimnisses Briefe schreibt oder Telefongespräche führt, wenn sie ggf erneut umziehen müssen oder ähnliche Sachverhalte zu klären sind. Der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (stRspr: BSG vom 27.1.1977 - 12/8 REh 1/75 - BSGE 43, 148 , 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3; BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 4/05 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 9) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen. Denn sie zielt auf eine Feststellung ab, die nicht durch einen Verwaltungsakt geregelt wurde oder geregelt werden kann, und durch die begehrte gerichtliche Entscheidung sind die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsverletzungen auch für vergleichbare Situationen in der Zukunft geklärt (im Ergebnis ebenso: BSG vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - BSGE 47, 118 = SozR 1200 § 35 Nr 1 ). II. Die Feststellungsklage ist begründet. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, der lautet: "Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das SGB II (§ 37 Satz 1, 2 SGB I). Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom 12.2.2008 und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch sein Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den SGB II-Leistungsbezug der Kläger bekannt gegeben hat. Das beklagte Jobcenter und seine Rechtsvorgängerin sind bzw waren Leistungsträger iS des § 35 Abs 1 Satz 1, § 12 , § 19a SGB I. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Kläger ist ein Sozialdatum iS des § 35 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil dies eine Einzelangabe über ihre persönlichen Verhältnisse ist, die vom Beklagten verarbeitet und genutzt wird (vgl nur: Bundesverwaltungsgericht vom 23.6.1994 - 5 C 16.92 - BVerwGE 96, 147 : Angabe "Sozialleistung" auf Überweisungsträger). Der Beklagte hat dieses Sozialdatum der Kläger auch verarbeitet iS des § 35 SGB I. Verarbeiten ist ua das Übermitteln von Sozialdaten, wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von Sozialdaten umfasst, gleichgültig ob sie gespeichert wurden oder nicht (§ 67 Abs 6 Satz 1, 2 Nr 3 SGB X). Das Sozialdatum "SGB II-Leistungsbezug der Kläger" wurde von dem Beklagten durch sein Schreiben vom 17.2.2008 an den Haus- und Grundbesitzerverein E. wegen der Auszahlung der Kaution und durch seine nachfolgenden Telefonanrufe bei dem Haus- und Grundbesitzerverein in dieser Sache sowie durch sein Telefongespräch am 19.3.2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin wegen der Schränke und der Mietkaution den jeweiligen Adressaten bzw Gesprächspartnern bekannt gegeben und damit übermittelt. Hierbei handelte der Beklagte unbefugt. Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5). Beide Erlaubnistatbestände sind jedoch nicht erfüllt. Dass die Kläger in die genannten Übermittlungen ihrer Sozialdaten eingewilligt haben, hat das LSG nicht festgestellt. Der Beklagte hat keine dahingehenden Aufklärungsrügen erhoben. Eine gesetzliche Befugnis des Beklagten zur Offenbarung des SGB II-Leistungsbezugs der Kläger gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein E. als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin ist nicht gegeben. Dies gilt sowohl für den vom LSG angeführten § 67a Abs 2 SGB X (dazu 1.) als auch für die speziellen Regelungen zur Übermittlung von Sozialdaten nach §§ 67d , 69 SGB X (dazu 2.) sowie für die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in §§ 50 ff SGB II (dazu 3.) und die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach §§ 57 ff SGB II (dazu 4.). Dass eine Offenbarungsbefugnis nicht aus den (allgemeinen) Vorschriften zur Amtsermittlung hergeleitet werden kann, hat das LSG zu Recht festgestellt, weil die Regelungen über den Datenschutz in § 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X denen über die Amtsermittlung in §§ 20 f SGB X gemäß § 37 Satz 3 SGB I vorgehen (BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 3/04 R - BSGE 94, 149 = SozR 4-2700 § 63 Nr 2 RdNr 8; vgl zur Literatur nur Bieresborn in von Wulffen, SGB X, § 67a RdNr 6; Didong in Juris Praxiskommentar, SGB I, 2005, § 37 RdNr 14). Der Beklagte hat sich einer solchen Offenbarungsbefugnis auch nicht berühmt. 1. Soweit das LSG eine Offenbarungsbefugnis nach § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB X angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das LSG hat das Offenbaren als befugt angesehen, weil es der Erhebung weiterer Sozialdaten gedient habe. Der Beklagte habe zur Erfüllung seiner Aufgaben bei anderen Personen oder Quellen als den Klägern die Informationen über die Auszahlung der Kaution für das Haus in V. und dessen Ausstattung mit Einbauschränken einholen dürfen. Denn die Kläger hätten zu diesem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt und die Sache sei eilbedürftig gewesen. Auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. im Hinblick auf die Einbauschränke wäre wegen des schon durchgeführten Umzugs der Kläger ohne Datenerhebung gegenüber der früheren Vermieterin F. ausgeschieden. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit § 67a Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB X eine Befugnis zum Offenbaren von Sozialdaten enthält, wenn nur durch ein solches Offenbaren die nach der Vorschrift zulässige Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen möglich ist, sind zumindest die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Datenerhebung nicht erfüllt. § 67a Abs 2 SGB X lautet: "Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden 1. bei den in § 35 SGB I oder in § 69 Abs 2 genannten Stellen, wenn ... 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
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