. Das Gericht prüft nur, ob die Gemeinde die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Grenzen dieses Entschließungsspielraums willkürfrei eingehalten hat. Höherrangiges Recht schließt u.a. eine übermäßige oder gar erdrosselnde Belastung der Grundsteuerpflichtigen aus. Erdrosselnd ist die Grundsteuerbelastung, wenn sie allgemein und unter normalen Umständen
r Vernichtung der Steuerquelle selbst führt. Unterhalb dieser Grenze ist eine Grundsteuerbelastung übermäßig, wenn sie allgemein und unter normalen Umständen in Bezug auf die Finanzierungsfunktion von Steuern auf der einen und den besteuerten Gegenstand auf der anderen Seite außer Verhältnis steht. Höherrangiges Recht schließt auch eine gleichheitswidrige Besteuerung aus. Gleichheitswidrig ist eine Besteuerung, wenn der Satzungsgeber innerhalb seines
ständigkeitsbereichs ohne sachlichen Grund wesentlich Ungleiches gleich bzw. wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer darf der Satzungsgeber als wesentlich ungleich auch so behandeln. Hebesätze anderer Kommunen liegen außerhalb des
ständigkeitsbereichs des Satzungsgebers und binden ihn nicht. Die Gemeinde handelt willkürfrei, wenn sie bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen Entschließungskriterien tragend werden lässt oder gar den
bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkung auf die Steuerpflichtigen "greift". Insofern hat der Satzungsgeber im Hinblick auf den gewählten Grundsteuerhebesatz die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig
ermitteln und unter Abwägung aller betroffenen Interessen einen Grundsteuerhebesatz
bestimmen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund der durch die Beklagte vorgenommenen Erhöhung des Hebesatzes auf 825 v. H. über die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung für das Jahr
r Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) festgestellt. Im Rahmen der Teilnahme am Stärkungspaktgesetz nahm die Stadt T
m 1. Januar 2012 der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 600 v. H. und für die Grundsteuer B auf 825 v. H. erhöht, für die Gewerbesteuer bleibt die Festsetzung unverändert bei 440 v. H. Grundlage für die Satzung bildete
nächst die Sitzungsvorlage 2011/197 vom
r Begründung wurde auf die desolate Haushaltslage der Kommunen verwiesen. Nach dem Stärkungspakt Stadtfinanzen seien
sätzliche Mittel für Städte und Gemeinden bereitgestellt worden, die eine bilanzielle Óberschuldung aufwiesen. T1. zähle
den 34 Kommunen, für die die Teilnahme pflichtig sei und die einen Haushaltssanierungsplan
r Genehmigung vorlegen müssten, nach dem spätestens bis 2016 ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden müsse. Der Haushaltsanierungsplan müsse den Abbau des Fehlbetrages in jährlichen Schritten darstellen; machbare Maßnahmen dürften nicht vertagt werden. Anderenfalls laufe die Stadt Gefahr, dass ein durch das Land eingesetzter Sparkommissar die notwendigen Entscheidungen treffe. Vor diesem Hintergrund müssten Vorschläge
r Haushaltsanierung vorgelegt und die notwendigen Entscheidungen durch den Rat getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Konsolidierungshilfe von jährlich 2,6 Mio. EUR verbleibe weiterhin ein jahresbezogenes strukturelles Defizit von rund 3,5 Mio. EUR. Die bisherigen Konsolidierungsbemühungen hätten gezeigt, dass die geforderte Konsolidierungssumme nicht durch weitere Einsparungen
erreichen sei, wenn die Stadt nicht im Bereich der freiwilligen Leistungen gänzlich auf ein Mindestmaß an Angeboten im sportlichen und kulturellen Bereich verzichten wolle. Daher müsse die Stadt die Möglichkeiten
r Verbesserung der Ertragslage nutzen. Es komme die Gewerbesteuer, die Grundsteuern A und B, die Hundesteuer sowie die Vergnügungssteuer in Betracht. Da das Gewerbesteueraufkommen
großen Teilen durch Umlagen abgeschöpft würde und
dem mittelfristig eine Abwanderung der Gewerbetreibenden in andere Gemeinden
befürchten sei, werde eine Erhöhung nicht befürwortet. Die Hundesteuer sei
letzt im Jahr 2010 erhöht worden und
dem sei der Konsolidierungsbeitrag einer Erhöhung eher beschränkt. Schließlich sei aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen Erhöhungen bei der Vergnügungsteuer eine Óberschreitung der rechtlichen Grenzen
befürchten. Folglich werde eine Erhöhung der Grundsteuerhebesätze vorgeschlagen. Dabei solle
r Vermeidung einer Ungleichbehandlung sowohl die Grundsteuer A als auch die Grundsteuer B angehoben werden, wobei eine weniger starke Erhöhung der Grundsteuer A
r Vergünstigung des Wirtschaftsteils der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke führe. Das durch die Erhöhung der Grundsteuer B erreichbare Konsolidierungsvolumen betrage rund 3 Mio. EUR, wodurch der überwiegende Teil der erforderlichen Mehrerträge realisiert werden könne. Durch die Grundsteuer würden über Grundeigentum oder Miete im Grunde alle Bürger der Stadt belastet, und zwar je nach Größe der bewohnten Fläche oder nach Höhe des Grundstückswerts. Verteilungsmängel, die auf den Vorschriften des Bewertungsgesetzes beruhten, könnten dabei nicht vermieden werden. Abschließend werde von einer stufenweisen Erhöhung abgeraten, um eine weitere Defizitentstehung mit den verbundenen Zins- und Zinseszinsen
vermeiden. Óber diese Vorlage wurde am
r Schließung der dadurch entstehenden Einnahmelücke (500.000 EUR) würden weitere Einsparvorschläge erarbeitet. Nach Wortbeiträgen von sieben Bürgern und Beratung mit kontroverser Diskussion wurde schließlich über diesen Vorschlag abgestimmt. Dabei wurde der Beschlussvorschlag bei 23 Ja- und 8 Nein-Stimmen mehrheitlich angenommen. Am 31. Mai 2012 wurde sodann die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsanierungsplan 2012 vom Rat der Stadt T1. beschlossen. Am 5. Juli 2012 wurde die Haushaltssatzung nach Änderung erneut beschlossen. Am gleichen Tag wurde
dem der Haushaltssanierungsplan geändert. Der Haushaltssanierungsplan ist Voraussetzung für den Erhalt der Konsolidierungshilfen aus dem Stärkungspaktgesetz und stellt die Maßnahmen - unter anderem auch die streitgegenständliche Hebesatzerhöhung -
sammen, durch die der Haushalt der Stadt T
r Zahlung von Grundsteuer in Höhe von 562,65 EUR für das Grundstück Auf dem T.---platz 16 A heran. Die Festsetzung erfolgte - unter
grundelegung eines Grundsteuermessbetrages von 68,20 EUR - in Anwendung des durch die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B vom
dem versäumt, Alternativen
einer Anhebung des Grundsteuerhebesatzes, wie beispielsweise den Verkauf von Immobilien oder eine Erhöhung des Gewerbe-, Hunde-, oder Vergnügungssteuersatzes
erwägen oder durchzuführen. Die Tatsache, dass nur eine Erhöhung der Grundsteuer nicht aber der Gewerbesteuer vorgenommen worden sei, führe
gleich
einem Verstoß gegen den aus Artikel 3 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Grundsteuer A nicht auf den gleichen Satz wie die Grundsteuer B angehoben worden sei. Die Klägerin beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 aufzuheben, soweit sich dieser auf die erhöhte Festsetzung der Grundsteuer bezieht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Vertiefung der Argumente aus der Satzungsvorlage im Wesentlichen vor: Das Grundsteueraufkommen stehe nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden
, die nach § 25 GrStG als der Teil verfassungsrechtlich geschützten Steuerhoheit das Recht hätten, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Bei der Festlegung bestehe ein weiter Ermessensspielraum, der nur durch die allgemeinen Grundsätze der Gemeindehaushaltsverordnung und des Steuerrechts begrenzt sei. Die Gemeinde könne die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festsetzen. Sie verweist auf die prekäre finanzielle Lage der Stadt. Im Jahr 2011 sei eine bilanzielle Óberschuldung und damit ein rechtswidriger
stand eingetreten. Die erforderliche Konsolidierung könne durch weitere Einsparungen im Haushalt nicht mehr erreicht werden. Deshalb sei die Verbesserung der Ertragslage erforderlich. Eine Erhöhung der Gewerbesteuer sei erst ab dem Jahr 2018 beabsichtigt. T1. sei ohnehin gewerbesteuerschwach und eine Erhöhung sei einerseits geeignet, die Gewerbetreibenden
vertreiben, anderseits werde das Aufkommen ohnehin teilweise durch Umlagen abgeschöpft. Die Erhöhung der Grundsteuer B ermögliche demgegenüber annähernd das Erreichen des erforderlichen Konsolidierungsvolumens. Die durch die Anhebung des Hebesatzes bedingte jährliche Mehrbelastung der Eigentümer betrage im Durchschnitt 330 EUR. Zwar sei die Belastung für die Bürger durchaus unterschiedlich (15 EUR bis 6.000 EUR), im Ergebnis würden durch die Erhöhung aber alle Bürger als Grundstückseigentümer oder über die Mieten belastet. Dabei würden Bewohner größerer oder höher bewerteter Gebäude mehr belastet als Bewohner kleiner Gebäude oder Mietwohnungen. Die sofortige vollständige Anhebung anstelle einer schrittweisen Erhöhung der Hebesätze sei erforderlich gewesen, um das Entstehen weiterer Defizite
vermeiden. Die mit der Grundsteuererhöhung verbundene Ertragssteigerung bilde einen wesentlichen Grundstein des Haushaltssanierungsplans. Der Rat der Stadt T1. habe die Entscheidung über die Grundsteuererhöhungen letztlich in Abwägung der dargestellten Belange und im Rahmen der geltenden Gesetze der Gemeindeordnung und des Stärkungspaktgesetzes getroffen. Die Grundsteuer zeitige auch keine erdrosselnde Wirkung, da dies erfordere, dass die Steuer von der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht mehr aufgebracht werden könne. Dies widerlege schon die tatsächliche Zahlungsabwicklung, da lediglich die übliche Rückstandsquote von 5 v. H. und keine Vermehrung der Stundungsanträge
verzeichnen sei. Ebenso habe die Erhöhung nur
einer geringen Klagequote geführt (170 Klagen bei 10.000 Bescheiden).
dem seien die Beträge relativ im Vergleich
m Wert der Immobilien gesehen weiterhin gering und könnten typischerweise aus dem Vermögensertrag aufgebracht werden. Die Stadt T
lässig aber unbegründet. Der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom
treffend festgesetzt. Soweit sich die Klägerin vorliegend dagegen wendet, dass der Bemessung der Grundsteuer ein Hebesatz von 825 v. H.
grunde gelegt worden ist, greift das Vorbringen nicht durch. Zwar kann der beschwerte Steuerpflichtige in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid im Wege der sogenannten Inzidentprüfung auch die Óberprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen. Insofern ist das Gericht aber lediglich berechtigt und verpflichtet
prüfen, ob die betreffende Satzung, die die Grundlage für die Hebesätze bildet, formell- und materiellrechtlich gültig ist oder ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Außerhalb dieser Rechtskontrolle liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde als Normgeber, den Hebesatz
bestimmen. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -; VG Würzburg, Urt. v. 12. Juli 2006 - W 2 K 06.55 -; VG Ansbach, Urt. v. 16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 -, jeweils zit. nach juris; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 5. Die von der Stadt T1. für das Jahr 2012 vorgenommene Erhöhung des Hebesatzes von 445 v. H. auf 825 v. H. begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Die Hebesatzung der Stadt T1. stellt eine formell (1.) wie materiell (2.) wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dar. Insbesondere wurde weder gegen einfachrechtliche Vorschriften des Grundsteuergesetzes, des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder haushaltsrechtliche Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (
ständigkeitsordnung und Vergaberichtlinien in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
bilden und ihnen Aufgaben
zuweisen. Für das Verfahren gelten die Geschäftsordnung des Rates oder spezielle allgemeine Verfahrensregeln, die der Rat nach § 57 Abs. 4 GO NRW erlässt. Diese Vorschriften sind zwar rechtlich verbindlich, zeitigen aber keine Rechtsfolgen für außerhalb der Verwaltung Stehende, die sich nicht auf die entsprechenden Vorschriften berufen können. Verstöße gegen die entsprechenden Innenrechtssätze führen grundsätzlich nicht
r Unwirksamkeit des davon betroffenen Ratsbeschlusses, auch wenn dieser einen Rechtssetzungsakt
m Gegenstand hat. Vgl. für die Geschäftsordnung des Rates OVG Münster, Urt. v. 27. August 1996 - 15 A 32/93 -, zit. nach juris; Holtbrügge, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Bd. I, Loseblatt, § 2 KAG Rn. 12; Held/Becker/Decker/Kirchhof/ Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblatt, Erl. 6.2
II. 3. f)
GO NRW; Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen,
beachten wären. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur diejenigen Steuersätze, die kraft anderer gesetzlicher Regelung notwendig für jedes Haushaltsjahr neu
bestimmen sind. Vgl. OVG Münster, Urt. v.
beachten: Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden
. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Vgl. OVG Münster, Beschl. v.
, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den
bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen". Auf die Óberprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht
kommenden Entschließungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle
beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers
stellen. Vgl. Urt. der erkennenden Kammer v.
sammenfassend beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasst nicht die Óberprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte. Vgl. BVerwG, Urt. v.
. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr explizit eine für mehrere Jahre erfolgende Festsetzung der Hebesätze. Zwar kann ein Hebesatz längstens für den laufenden Hauptveranlagungszeitraum Gültigkeit haben; dies steht aber einer Festlegung ohne zeitliche Befristung nicht entgegen. Vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 6; Fock/Peter/Mannek, GrStG, Kommentar, Loseblatt, Erl.
. Denn eine entsprechende Regelung führt
keiner Selbstbindung, die einer späteren Änderung oder erforderlichen Anpassung, sobald eine neue Hauptveranlagung erfolgt, entgegen stehen würde. Vielmehr dient die längerfristige Festlegung lediglich einer Verwaltungsvereinfachung. Dies gilt umso mehr, als ein Zeitpunkt für eine neue Hauptveranlagung i.S.d. § 16 Abs. 2 GrStG bislang nicht festgelegt ist. Auch besteht keine gesetzlich bestimmte Hebesatz-Höchstgrenze. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit
r Einführung einer (absoluten) Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Regelung die Länder
m Erlass entsprechender Regelungen lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet. Die Einführung verbindlicher Obergrenzen durch den Landesgesetzgeber ist folglich nicht Voraussetzung für eine gültige Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden. Vgl. BVerwG, Urt. v.
r Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Óbrigen aus Steuern
beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - (
r Gewerbesteuer); OVG Münster, Beschl. v.
den sonstigen Einnahmen der Gemeinde. BVerwG, Urt. v. 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - (
r Gewerbesteuer); OVG Münster, Beschl. v.
zuordnenden Vorschriften die Gemeinden zwar insofern, als auf Steuerquellen nur
rückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht
r Deckung des Haushalts ausreichen. Vgl. BVerwG, Urt. v.
r Deckung des Haushalts nicht ausreichen. Vielmehr ist die Haushaltslage in T1. unbestritten schwierig und von Óberschuldung geprägt. Auch soweit der Beklagten ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorgeworfen wird, führt dies nicht
m Erfolg der Klage. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat die Gemeinde die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam
führen. Die aus dieser Vorschrift folgende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt. Vgl. Troll/Eisele, GrStG,
beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch eine Senkung der Hebesätze
verringern. Insofern fehlt es bei den allgemein
r Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa
r Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen. Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.
anderen Hebesätzen kein Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Hebesatzes. Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen
ordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Vielmehr können die Hebesätze - von Kommune
Kommune unterschiedlich - nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. Vgl. VG Arnsberg, Urt. v.
r Lohnsummensteuer); VG Karlsruhe, Urteil v.
Relationen zwischen diesen Steuertypen. Dies zeigt
gleich, dass grundsätzlich anerkannt ist, dass die Steuern wesensverschieden sind und damit ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 GG für eine differenzierte Festlegung der Steuersätze vorliegt. So wird auch in der Gesetzesbegründung
StG explizit festgestellt, dass die Grundsteuer A einen wesentlich anderen Charakter habe, als die Grundsteuer B und damit für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und Grundstücke andererseits jeweils ein eigener Hebesatz festgelegt werden könne. Vgl. Begründung der Regierungsvorlage, zit. nach Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 1; vgl. auch Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7. Dieser Ungleichartigkeit war sich die Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorlage
r Hebesatzung auch bewusst. Darin wird -
ergänzen ist: in unmittelbar nachvollziehbarer Weise - die Beibehaltung des Gewerbesteuersatzes mit der Gefahr einer Abwanderung der Gewerbetreibenden und der teilweisen Abschöpfung durch Umlagen begründet. Die geringere Anhebung der Grundsteuer A soll der Vergünstigung des Wirtschaftsteils von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dienen. Diese Begründung zeigt, dass diese bundesrechtlich vorgegebene Differenzierung bewusst beibehalten wurde und damit auch nicht dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt werden kann. Die Hebesatzfestsetzung weist auch keinen Erdrosselungscharakter auf und verstößt damit nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG oder das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot der sozialen Steuerpolitik. Grundsätzlich schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts
erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben. Vgl. BVerfG, Urt. v.
r Festsetzung des Hebesatzes in steuerrechtlicher Hinsicht durch das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt, wonach Steuern mit erdrosselnder Wirkung unzulässig sind. Vgl. Troll/Eisele, GrStG,
m Vorjahr fast verdoppelt wurden, stehen sie im Verhältnis
m besteuerten Eigentumsgegenstand noch in keiner einen Erdrosselungscharakter aufweisenden Relation und überschreiten nicht die Schwelle
einer Vernichtung der Steuerquelle selbst. Vielmehr werden die anfallenden Steuern regelmäßig aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden können. Dies gilt sowohl im Falle der vermieteten Objekte als auch bei selbstgenutzten Grundstücken, da insofern wirtschaftlich gesehen die ersparten Aufwendungen für Wohnkosten als Ertrag anzusetzen sind. Vgl. ausführlich FG Berlin, Urt. v. 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 -, zit. nach juris. Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte - wie beispielsweise ein signifikanter Anstieg begründeter Erlassanträge - dafür vor, dass entgegen dieser Annahme die den Steuerpflichtigen auferlegte Belastung unter normalen Umständen nicht mehr tragbar ist. Auch wenn der Zahlbetrag - genannt ist eine Spitzenbetrag von 6.000 EUR jährlicher Mehrbelastung - absolut betrachtet für den jeweiligen Eigentümer oder im Falle der Umlage auf die Mieter für diese durchaus eine gewichtige Mehrbelastung darstellen mag, erreicht die Steuerhöhe gegenüber dem Wert des jeweiligen Steuergegenstandes - insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit noch geltenden Messbeträge - bei Weitem nicht das Ausmaß, bei dem von einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums gesprochen werden könnte. Soweit im Einzelfall beispielsweise für Rentner oder einzelne Familien doch eine übermäßige Belastung entsteht, kann dies nicht
einer Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei der Prüfung der abstrakten Regelung ist vielmehr eine typisierende Betrachtung
lässig, soweit entsprechenden Ausnahmen für Härtefälle vorgesehen sind. Dies ist im Grundsteuerrecht der Fall, denn einer individuell übermäßigen Belastung ist nach der Konzeption des Gesetzes durch einen Erlass im Einzelfall
begegnen (vgl. z.B. §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 227 AO). Darüber hinaus bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte für eine Begrenzung im Hinblick auf Art. 14 GG. Jenseits "erdrosselnder" Belastung sind Steuern mit dem Zweck, Einnahmen
r Deckung des staatlichen Finanzbedarfs
erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich. Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung
r Angemessenheit und
mutbarkeit der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. Vgl. BVerfG, Beschl. v.
ermitteln und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze
finden. Vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, zit. nach juris. Soweit damit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 GG als Gebot der verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, hält die Kammer vorliegend auch diese Grenze nicht für überschritten. Denn der Rat der Beklagten hat bei der Festsetzung des Hebesatzes die maßgeblichen Belange abgewogen und insbesondere nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr hat der Rat angesichts der in den Ratsvorlagen und sonstigen Materialen beschriebenen aktuellen Haushaltssituation die Erhöhung des Hebesatzes auf 825 v. H.
r Erhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Verbesserung der Ertragssituation mehrheitlich als dringend erforderlich angesehen. Die Behandlung durch den Rat bietet für die Annahme eines willkürlichen oder unreflektiert "gegriffenen" Steuerhebesatzes keine Anhaltspunkte. Denn der Rat hat sich an den im Einzelnen aufgeschlüsselten finanziellen Bedürfnissen der Stadt orientiert. Soweit dagegen eingewandt wird, dass es der Beklagten nur um einen schnellen Ausgleich des Haushaltes gegangen sei, handelt es sich dabei um keine willkürliche Zielsetzung sondern vielmehr um die Erfüllung einer nach § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bestehenden Rechtspflicht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung gegen eine stufenweise Anhebung nicht
beanstanden, sondern trägt der im
ge des Stärkungspaktgesetzes nochmals dargelegten Pflicht
r schnellen Haushaltskonsolidierung Rechnung. Nichts anderes gilt, soweit der Hebesatz im
ge der Beratungen im Vergleich
den Vorlagen um 75 Prozentpunkte reduziert wurde. Dieser Vorgang zeigt nicht - wie teilweise vorgetragen wird - dass der Hebesatz von 825 v. H. willkürlich festgesetzt wurde, sondern belegt vielmehr umgekehrt, dass der Rat die vorausgegangene Empfehlung der Beschlussvorlage nicht unreflektiert übernommen hat. Dass damit über die Grundsteuereinnahmen nicht mehr das vollständige Konsolidierungsvolumen realisiert wird, hat der Rat bewusst in Kauf genommen, sodass auch diese Tatsache nicht geeignet ist, der Grundsteuererhöhung ihre Grundlage
entziehen. Schließlich ist auch die vorgenommene, um wenige Tage auf den 1. Januar 2012 rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes
lässig. § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ermächtigt ausdrücklich
einer rückwirkenden Festsetzung bis
m 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres. Diese Regelung gilt sowohl für die erstmalige Festsetzung als auch für die Änderung des Hebesatzes. Vgl. Gesetzesbegründung
StG, zit. nach Fock/Peter/Mannek, GrStG, Kommentar, Loseblatt, Erl.
. Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Die damit einhergehende - zeitlich begrenzte - Einschränkung des Vertrauensinteresses der Betroffenen ist verhältnismäßig. Vgl. OVG Münster, Beschl. v.
grundegelegte Einheitswert verfassungswidrig, insbesondere gleichheitswidrig sei, vermag dies der Klage ebenfalls nicht
m Erfolg
verhelfen. Denn die Frage der Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung betrifft allein den entsprechenden Grundlagenbescheid, ist aber für den Steuerbescheid selbst unbeachtlich. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.