Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 - 7 U 4103/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht. 1. Die Beschwerdeführerin stellt Brillen her und vertreibt diese. Mit dem Vertrieb sind etwa 50 Handelsvertreter betraut, die in den ihnen zugewiesenen Gebieten bestimmte Kollektionen der Beschwerdeführerin an die dortigen Optiker vertreiben. In den jeweiligen Gebieten sind dabei stets mehrere Handelsvertreter für die Beschwerdeführerin tätig, die jeweils mit dem Vertrieb unterschiedlicher Kollektionen betraut sind. Im September 2008 schloss die Beschwerdeführerin mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) einen Handelsvertretervertrag ab. Nach Maßgabe des Vertrages war die Klägerin mit dem Vertrieb der neu in das Sortiment der Beschwerdeführerin aufgenommenen Brillenkollektionen C. und F. in dem ihr zugewiesenen Gebiet betraut. Die Klägerin erhielt von der Beschwerdeführerin eine Liste ausgehändigt, in der sämtliche bisherigen Kunden der Beschwerdeführerin verzeichnet waren. Bis zum Ende der Vertragsbeziehung im Juni 2009 vermittelte die Klägerin der Beschwerdeführerin unter anderem Kaufverträge mit 34 Optikern, die bereits auf der Liste aufgeführt waren. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages machte die Klägerin Ausgleichsansprüche geltend. Ihre Forderung begründete sie unter anderem damit, dass es sich auch bei den 34 bereits auf der Kundenliste verzeichneten Optikern um Neukunden im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB gehandelt habe, da diese vorher keine Brillen aus den Kollektionen C. und F. bezogen hätten. Das Landgericht gab der Klage mit Teil- und Grundurteil vom 29. Juni 2010 dem Grunde nach statt. Es seien alle von der Klägerin geworbenen Kunden als Neukunden anzusehen. Die Grenzziehung zwischen Alt- und Neukunden orientiere sich an der Frage, ?ob hier ein gänzlich neues Produkt beziehungsweise ein Artikel aus einer neuen Branche und damit eine neue werthaltige Geschäftsbeziehung vom Handelsvertreter geknüpft wurde?. Da es hier der Klägerin verwehrt gewesen sei, Brillen aus anderen Kollektionen der Beschwerdeführerin anzubieten, und sie damit in Konkurrenz zu den anderen Vertretern der Beschwerdeführerin getreten sei, sei jeder der von ihr geworbenen Optiker als neuer Kunde anzusehen, auch wenn er bereits Brillen aus anderen Kollektionen der Beschwerdeführerin bezogen habe. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Nach vorangegangenem Hinweis wies das Oberlandesgericht die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es hier aufgrund der besonderen Vertragskonstruktion, die die Beschwerdeführerin für den Vertrieb ihrer Produkte verwende, gerechtfertigt sei, bei der Abgrenzung zwischen Alt- und Neukunden keine branchenbezogene Betrachtung anzustellen und sämtliche Kunden der Klägerin als Neukunden zu werten. Dem stünden die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1999 - VIII ZR 354/97 -, MDR 1999, S. 1076 ) sowie der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 17. Dezember 1999 - 16 U 250/97 -, juris) und Stuttgart (Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 U 16/08 -, juris) nicht entgegen, da diesen andere Vertragskonstellationen zugrunde gelegen hätten. Die Rechtsfrage habe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine grundsätzliche Bedeutung, da es lediglich um die konkrete Vertragsgestaltung der Beschwerdeführerin mit ihren Handelsvertretern ginge. Anderes gelte auch dann nicht, wenn die von ihr gewählte Art des Vertriebs branchenüblich sein sollte. 2. Gegen die genannten Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Klägerin zugestellt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor. II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; BVerfGK 11, 235 <238 f.>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033 ). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 <238>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs verletzt die hier durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.