eigenen Angaben die Aufgabe, Mittel für wohltätige Zwecke durch das Angebot von Glücksspielen zu sammeln. Sie betreibt in Finnland mit einer entsprechenden Genehmigung einen Internetserver, auf dessen Webseiten Online-Sportwetten angeboten werden. Ein Nutzer kann sich auf der Webseite anmelden und –
dem er per Kreditkarte oder Überweisung einen Betrag auf ein Benutzerkonto transferiert hat – weltweit über das Internet eine Wette platzieren. Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet weder eine technische Einrichtung noch eine Annahmestelle für Sportwetten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass die Veranstaltung von Online-Sportwetten in Hamburg angesichts der ihr in Finnland erteilten Lizenz zulässig sei, diese Genehmigung auch in Hamburg gelte und eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstelle. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung einer Erlaubnis für ihre Tätigkeit oder in Ermangelung dessen deren Duldung bis zur endgültigen Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung in einem einzurichtenden Genehmigungsverfahren ebenso wie das Unterlassen einer Untersagung. Ihr Begehren begründete die Klägerin damit, dass es sich bei europarechtskonformer Betrachtung der Lizenz der Behörden Finnlands unter besonderer Berücksichtigung des Gebots der Dienstleistungsfreiheit um eine auch in Deutschland geltende EU-ausländische Lizenz zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten handle. Die Fernhaltung EU-ausländi-scher Teilnehmer vom Glücksspielmarkt durch die Beklagte, etwa durch die Nichtanerkennung der – hier - finnischen Lizenz oder aber durch Nichterteilung einer Genehmigung, sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die insbesondere infolge fehlender Kohärenz nicht gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund komme auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels
GB nicht in Betracht. Ferner liege eine Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts vor, weil die Beklagte das Glücksspielmonopol zulasten der privaten Anbieter ausnutze. Im Übrigen werde dadurch auch das Grundrecht der Berufsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG auch ausländische Personen schütze. Eine Genehmigung sei trotz fehlender gesetzlicher Regelungen insoweit zu erteilen, weil die Klägerin - gemessen an den für die Zulassung der Vermittlung für staatliche Sportwetten geltenden Regelungen - die Voraussetzungen erfülle und dies in vergleichbarem Umfang auch von den Behörden Finnlands geprüft worden sei. Aus allem ergebe sich bis zur Feststellung der Geltung der EU-ausländischen Genehmigung bzw. bis zur Erteilung einer Genehmigung ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Online-Sportwetten durch die Beklagte. Die Beklagte schlug zunächst vor, eine Entscheidung über das Begehren der Klägerin bis zu einer anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet sei, die EU-ausländischen Genehmigungen zur Durchführung von Online-Sport-wetten anzuerkennen. Sie vertritt die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol, wie es im Lotteriestaatsvertrag zum Ausdruck komme, gegen Art. 49 EGV verstoße. Entgegen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 6. März 2007, Placanica ( C-338/04 ) und vom 6. November 2003, Gambelli ( C-243/01 ), aufgestellt habe, erlaube es die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols auf dem Gebiet der Sportwetten und Lotterien
dem Lotteriestaatsvertrag nämlich nicht, eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht sicherzustellen. Es gehe bei der Gestaltung des Glücksspielrechts dem Gesetzgeber in erster Linie um fiskalische Interessen und weniger um die Bekämpfung glücksspielspezifischer Gefahren, wobei Letztere nicht im Sinne einer Darlegungs- und Beweispflicht von der Beklagten
gewiesen worden seien. Andere Spiel- und Wettformen wie Geldspielautomaten, Pferdewetten oder Casinospiele seien bundesweit nicht Gegenstand eines solchen staatlichen Monopols und entwickelten sich darüber hinaus immer extensiver, obwohl derartige Spiele und Wetten eine höhere Suchtgefahr aufwiesen als Sportwetten und Lotterien. So habe die Spielbank Wiesbaden ursprünglich eine Konzession für Online-Roulette gehabt und es habe der staatliche Lottoveranstalter Internet-Angebote bereitgestellt. Auch spreche die ständige Ausweitung der Möglichkeiten der Teilnahme an staatlichem, monopolisiertem Glücksspiel gegen das vorgebliche Ziel der Eindämmung von Gefahren. Das Glücksspielmonopol verletze weiter das EU-Kartellrecht und stelle eine Verletzung der in Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit dar. Die Klägerin macht mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 geltend, dass diese Inkohärenzen
dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes fortbestünden und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf das Mahnschreiben der EU-Kommission vom
StV sei eine ungeeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Lokale Internet-Beschränkungen seien technisch unmöglich. Inkohärenz bestehe des Weiteren im Hinblick auf die Zulässigkeit von Pferdewetten im Internet. Die Klägerin führt weiter aus, dass das Internetveranstaltungsverbot
StV im Hinblick auf eine fehlende Studie zur Gefahrenanalyse europarechtswidrig sei und verweist darauf, dass infolge des staatlichen Glücksspielmonopols die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV inkohärent sei. Ein Internetverbot sei für die Spielsuchtbekämpfung kontraproduktiv, weil das Spielen an aufgestellten Spielautomaten die gefährlichere Vertriebsform sei und ein Internetverbot problematisches Spielverhalten nicht eindämmen könne, weil der Spieler auf ein illegales Angebot aus dem Ausland ausweichen könne. Das Internetverbot sei nur dann kohärent, wenn es für alle Glücksspiele gelten würde, was angesichts der Pferdewetten und Spielautomatenspiele im Internet nicht der Fall sei. Im Übrigen sei der Spielerschutz im Internet z.B. durch Aufzeichnungsmöglichkeiten, Spielersperren, Einsatzgrenzen etc. gerade besonders gut zu gewährleisten. Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 folge, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags ab sofort nicht mehr anwendbar seien. Der Europäische Gerichtshof habe in diesen Entscheidungen bestätigt, dass das Glücksspielrecht in Deutschland nicht einheitlich geregelt und das staatliche Monopol unionsrechtswidrig sei. Das Gebot der Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger Vorschriften erfasse insbesondere auch das in § 4 Abs. 4 GlüStV geregelte Internetverbot. Selbst wenn man nicht davon ausginge, sei das Internetverbot für sich betrachtet inkohärent. Insoweit sei ergänzend auf die Online-Terminals von Lotto Hamburg, das Angebot von Lotto Hessen via Onlinebrief der Deutschen Post, die Online-Pferdewetten, die Online-Spielautomaten und das Online-Angebot der DDR-Lizenzen und einer privaten Spielbank hinzuweisen Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Online-Sportwetten für das Bundesland Hamburg zu erteilen. die Beklagte zu verpflichten, die Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten durch die Klägerin vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung in einem einzurichtenden Genehmigungsverfahren - zu dulden und weiterhin zu verpflichten, sicherzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Untersagungsverfügung gegen die Klägerin erlassen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass Erlaubnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten unbeachtlich blieben, weil die Mitgliedstaaten auch
Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtet seien, die Erlaubnisse gegenseitig anzuerkennen. Darüber hinaus sei der Glücksspielstaatsvertrag formell europarechtskonform, insbesondere sei der Notifizierungspflicht aus der Richtlinie Nr. 98/34/EG Genüge getan. Materiellrechtlich sei der Glücksspielstaatsvertrag nicht zu beanstanden. Das Sportwettenmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht. Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs seien gerechtfertigt. Mit dem Glücksspielmonopol würden legitime Gemeinwohlziele verfolgt und es sei geeignet, diese Ziele zu erreichen, da es zu einer – innerhalb einer Glücksspielform – kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit beitrage. Auch
den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 in den Vorlageverfahren „Markus Stoß“, „Carmen Media“ und „Winner Wetten“ sei sowohl ein staatliches Glücksspielmonopol als auch eine unterschiedliche Regelung verschiedener Glücksspielsektoren grundsätzlich zulässig. Die Unterschiede bei der Regelung der einzelnen Glücksspielsektoren führten nicht zur Inkohärenz der Regelungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof keine eigenen tatsächlichen Feststellungen zum Glücksspielmarkt in Deutschland getroffen, sondern die tatsächlichen Annahmen der vorlegenden Gerichte seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die Behauptung, der Betrieb von Automatenspielen in anderen Einrichtungen als Spielbanken, etwa in Spielhallen, sei durch die Änderung der Spielverordnung im Jahre 2006 und die
folgende Entwicklung erheblich gelockert worden, entbehre einer sachlichen Grundlage. Dazu habe das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Beschluss vom 2. Juli 2010 ( 4 B 581/10 ) Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass mit den Änderungen auch der Spielerschutz gestärkt worden sei.
alledem gelte, dass auch die seit Januar 2006 geltende Spielverordnung einen nicht unerheblichen Beitrag zum Spielerschutz leiste, so dass mit der Zulassung des gewerblich geregelten Geldgewinnspiels der Gesetzgeber auf Bundesebene vergleichbare Ziele verfolge wie der Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Marktzutritts für private Betreiber von Glücksspielen. Das Schutzniveau von Automatenspielen und Sportwetten müsse aufgrund des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nicht in jeder Hinsicht vergleichbar sein. Im Hinblick auf Spielbanken sei festzustellen, dass ein Online-Angebot von Spielbanken nicht mehr bestehe und im Übrigen auch das stationäre Angebot von Spielbanken mehr als übersichtlich sei. Schon allein deshalb könnten Überlegungen im Zusammenhang mit Spielbanken die Gesamtkohärenz eines staatlichen Monopols nicht infrage stellen. Auch seien in den Kasinos Spielerschutzmaßnahmen, wie Einlasskontrollen und Sperrdateien, ergriffen worden. Vom Bereich der Pferdewetten schließlich gingen keine wesentlichen Gefahren aus. Pferdewetten dürften seit langem aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 von konzessionierten privaten Buchmachern angeboten werden. Für diese - vom Bereich der sonstigen Sportwetten abweichende - Regelung seien historische Gründe maßgeblich. Hinzu komme, dass Pferdewetten in Deutschland nur einen sehr geringen Anteil am Glücksspielmarkt hätten (etwa 0,5 %) und etwaige von Pferdewetten ausgehende Suchtgefahren daher nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung betreffen könnten. Im Übrigen enthalte das genannte Gesetz auch Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs und durch die Einrichtung der Außenwettannahmestellen werde das Totalisatorgeschäft streng an den Schutzzielen des Glücksspielstaatsvertrages ausgerichtet. Auch bei Pferdewetten seien Spielerschutzmaßnahmen, wie eine Altersüberprüfung, ein Höchstbetrag für Wetten sowie die Möglichkeit der Sperre und der Angabe eines selbst gewählten Limits, ergriffen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass bei Betrachtung aller Glücksspielsektoren im Sinne einer "Gesamtkohärenz" eine Politik der erheblichen Ausdehnung nicht monopolisierter Glücksspiele nicht feststellbar sei. Das Glücksspielmonopol sei auch erforderlich, weil kein milderes, gleich effektives Mittel gegeben sei. Die Regulierung privater Glücksspielanbieter sei nicht ebenso effektiv, wie die Monopolisierung, um die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegten legitimen Ziele zu erreichen. Es liege auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Wettangebote, die Beschränkung der Vermarktung sowie die Schaffung geeigneter Kontrollinstanzen werde der Glücksspielstaatsvertrag gerecht. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das als Rechtsfolge mangelnder Effektivität die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen begründen könnte, lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte habe – im Einzelnen genau bezeichnete – hinreichende Maßnahmen auf der Vollzugsebene ergriffen. Mit der Annahmestellenverordnung werde § 5 Abs. 4 HmbGlüStVAG entsprochen, sie gehe über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts noch hinaus. Die Anzahl der Lotto-Annahmestellen habe 2006 bei 530 gelegen. Mit der Begrenzung auf 450 werde das seither erreichte niedrige Niveau festgeschrieben. Spielerschutz erfolge über das bundesweite Sperrsystem
StV. Im Bereich der Forschung über Spielsucht und der Suchtprävention (§§ 9, 10 HmbGlüStVAG) fördere die Beklagte diverse näher bezeichnete Projekte. Der Jugendschutz werde durch jugendliche Testkäufer überprüft. Die Werbung von Lotto Hamburg werde durch die Glücksspielaufsicht streng kontrolliert. Die Glücksspielaufsicht gehe nicht nur gegen illegale Werbung, sondern gegen sämtliche Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten, die Sachakte der Beklagten und die übrigen Unterlagen, die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe A. Die Klage ist mit dem ersten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Online-Sportwetten für das Land Hamburg zu erteilen, zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist erkennbar abgelaufen, eine Aussetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO ist nicht angezeigt. Die Klägerin stellte vor Klageerhebung erfolglos mit Schreiben vom 31. Januar 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung, dass ihre Tätigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet angesichts einer ihr in Finnland erteilten Lizenz zulässig sei, diese Genehmigung auch in Hamburg gelte und eine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB darstelle. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung einer Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Diese Anträge der Klägerin blieben ohne Entscheidung. Die Klage ist auch im Hinblick auf die erforderliche Klagebefugnis zulässig. In der Rechtsprechung und
der herrschenden Meinung wird die Klagebefugnis anhand der Möglichkeitstheorie bestimmt. Danach reicht es aus, dass eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig
jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
GVBl. S. 441) mit Gesetzeskraft veröffentlichten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, HmbGVBl. 2007, S. 446) und das
dieses Gesetzes erlassene Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14. Dezember 2007 (Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz - HmbGlüStVAG) anzuwenden hat, die beide
Januar 2008 in Kraft getreten sind (vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Glücksspielstaatsvertrages vom 4. Januar 2008 in HmbGVBl. S. 32). b) Bei den von der Klägerin angebotenen Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrags.
StV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dabei wird im
folgenden Satz weiter definiert, dass die Entscheidung über den Gewinn dann vom Zufall abhängt, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
dieser Legaldefinition fallen Sportwetten unter die dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegenden Glücksspiele (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, 6 S 3069/07 , Rn. 6, juris; VG Stade, Beschl. v. 6.5.2008, 6 B 364/08 , juris, Rn. 27; sowie ergänzend VGH Kassel, Beschl. v. 13.8.2008, 7 B 1205/08, S. 10; siehe zu Glücksspielen i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB: BVerwG, Urteile v. 28.3.2001, BVerwGE 114, 92 [94 f.], und v. 21.6.2006, BVerwGE 126, 149 [156]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.7.2002, GewArch 2003, 295 [295] m.w.N.). Aus § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV folgt, dass Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind. Maßgeblich für den Begriff des Glücksspiels ist daher, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an einer ebenfalls in einem Vermögenswert bestehenden Gewinnaussicht opfert, den er ohne die Gewinnchance nicht hingegeben hätte, und dass weiter die Entscheidung über Gewinn und Verlust
den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt (vgl. hierzu v. Bubnoff, Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage 1988, Rn. 4 und 6 f. zu § 284 StGB m.w.N.). Alle diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin angebotenen Sportwetten, bei denen die Teilnehmer sich gerade wegen und mit Blick auf die Möglichkeit eines diesen Einsatz übersteigenden Geldgewinns eines bestimmten Geldbetrages begeben, und bei denen der die Realisierung der versprochenen Gewinnchance jeweils bestimmende Ausgang der "bewetteten" sportlichen Auseinandersetzungen auch ausschließlich oder doch jedenfalls ganz überwiegend durch die Gesetze des Zufalls bestimmt wird. c)
dem Glücksspielstaatsvertrag hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten über das Internet. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Glücksspielstaatsvertrag ein Genehmigungsverfahren für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet vorsieht oder aber die Erteilung einer derartigen Genehmigung trotz fehlenden entsprechenden Verfahrens möglich ist. Denn der Erteilung einer Genehmigung steht das Verbot
StV entgegen, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sind. Dieses Verbot gilt umfassend. Daraus folgt, dass der Vertriebsweg „Internet“ für Glücksspiele und damit für die von der Klägerin begehrte Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ebenso ausnahmslos verboten ist, wie für solche, die von staatlichen Glücksspielanbietern angeboten werden. d) Der Glücksspielstaatsvertrag und mithin auch § 4 Abs. 4 GlüStV ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch anwendbar. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a, Stoß u.a., Rn 81, juris) nicht, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit aufgrund des Anwendungsvorrangs des (primären) europäischen Unionsrechts unanwendbar wäre. Denn die Systematik des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt diese Schlussfolgerung nicht. Zwar beruht der Staatsvertrag, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, auf der konzeptionellen Vorstellung der Länder, ein staatliches Monopol auf Lotterien und Sportwetten regeln zu wollen. Doch darin erschöpft sich der Regelungsgehalt nicht. Vielmehr enthält der Glücksspielstaatsvertrag darüber hinaus Regelungen im ordnungsrechtlichen Sinne. Insoweit ist der Glücksspielstaatsvertrag ersichtlich so aufgebaut, dass er im ersten Abschnitt allgemeine Vorschriften enthält, zu denen insbesondere die Vorschrift über die aufgezählten Ziele in § 1 GlüStV, aber auch die allgemeine Bestimmung über die Erlaubnispflicht, die Versagungsgründe, das Spielverbot für Minderjährige und das Internetverbot
StV zählen. Erst im Zusammenwirken mit der Bestimmung über die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots (§ 10 GlüStV) im zweiten Abschnitt des Vertragswerks („Aufgaben des Staates“) bekommt etwa die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV den spezifischen Gehalt, dass private Veranstalter ausgeschlossen werden und keine Erlaubnis erhalten können. Die Vorschrift ist aber auf diesen Gehalt nicht beschränkt; beispielsweise würde sie auch eingreifen, wenn der staatliche konzessionierte Veranstalter entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten auf laufende Sportereignisse (sog. Live-Wetten) anbieten wollte. Daraus folgt, dass eine mögliche Nichtanwendung der Bestimmung über das staatliche Veranstaltungsmonopol nicht schon dazu führt, dass die übrigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages zur Gänze unanwendbar wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010, 1 S 154.10 , juris). Das Gericht hat im Übrigen keine Bedenken hinsichtlich des formell rechtsgültigen Zustandekommens des Glücksspielstaatsvertrages. Insbesondere ist der Notifizierungspflicht
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) genügt worden (vgl. zur Notifizierungspflicht: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 96/08 , juris, Rn. 62 ff.; Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 101/08 , juris, Rn. 47 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2008, 4 E 238/08, n.v.; Beschl. v. 15.4.2008, 4 E 310/08, n.v.). Der Glücksspielstaatsvertrag war insbesondere aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 4 GlüStV notifizierungsbedürftig. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Uabs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 11 der Informationsrichtlinie. Ausnahmetatbestände
Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags wurde der Europäischen Kommission am
Eingang der Stellungnahme der Europäischen Kommission angenommen. e) Das Internetverbot
StV ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt weder gegen Unionsrecht (
1 AEUV (ehemals Art. 49 EGV). Das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Recht auf einen freien Dienstleistungsverkehr verbietet im Grundsatz Beschränkungen für Dienstleistungen innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Bei der europaweiten Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 , Gambelli, Rn. 52, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98 , Zenatti, Rn. 24, juris).
AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten (Art. 57 Satz 2 AEUV). Die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet bedeutet im Wesentlichen einen grenzüberschreitenden Datenaustausch. Mit diesen Daten eröffnet der Glücksspielunternehmer dem Spieler durch die Teilnahme am Spiel eine Gewinnmöglichkeit. Er ermöglicht die Verwaltung der Einsätze und die Auszahlung der Gewinne und stellt damit eine entgeltliche Leistung außerhalb des Mitgliedsstaates, in welchem er niedergelassen ist („vorübergehend“, vgl. Art. 57 Satz 3 AEUV), zur Verfügung. Danach ist Art. 56 AEUV vor dem Hintergrund anwendbar, dass die Klägerin Sportwetten über das Internet vertreibt, ohne dass sie einen Unternehmenssitz oder eine Vermittlungsagentur im Bundesgebiet bzw. im Bundesland Hamburg unterhält.
StV stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit dar. Die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin wird durch das Internetverbot für Glücksspiele beschränkt im Sinne des Art. 56 AEUV. Der Dienstleistungsfreiheit wird
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein allgemeines Beschränkungsverbot entnommen, das grundsätzlich sämtliche im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit innerhalb der EU unterschiedslos wirkenden Maßnahmen erfasst, die die Ausübung der Grundfreiheit unterbinden, behindern oder auch nur weniger attraktiv machen (EuGH, Urt. v. 25.7.1991, C-76/90 , Säger, juris). Für die Klägerin unterbinden die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet, weil diese Dienstleistung in Hamburg bzw. im gesamten Bundesgebiet
der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es demnach Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn. 35 und 36, Zenatti, Randnrn. 33 und 34, sowie vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).“ In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist insbesondere anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können; dabei ist es Sache des jeweiligen Einzelstaates, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten; weiterhin müssen die auferlegten Beschränkungen erforderlich sein, mithin nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 , Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98 , Zenatti, Rn. 38, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97 , Läärä, juris), dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. (a) Das Internetverbot
StV ist geeignet, Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen. Der Glücksspielstaatsvertrag benennt die von ihm verfolgten Gründe des Allgemeininteresses in § 1 GlüStV.
StV sind Ziele des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich zur grundsätzlichen Eignung der mitgliedsstaatlichen Beschränkung durch das Internetverbot
StV im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes in seiner Entscheidung vom
alledem ist anzuerkennen, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt.“ Dieser Auffassung des Europäischen Gerichtshofs schließt sich das Gericht an. Das Internetverbot
StV ist im Grundsatz geeignet, zumindest im benannten Umfang die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen. Die Eignung entfällt nicht deshalb, weil das Internetverbot möglicherweise nur beschränkt durchsetzbar ist. Es wird immer auch illegale Formen des Glücksspiels geben, die nicht völlig unterbunden werden können. Auch bestehen unter den heutigen technischen Bedingungen die Möglichkeiten, Sportwetten über das Internet weltweit zu platzieren, ohne dass der Staat deren Verfügbarkeit in Deutschland völlig unterbinden könnte. Aus der technischen und ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse machen eine prinzipiell geeignete Organisation staatlicher Gemeinwohlverfolgung auf nationaler Ebene aber nicht ungeeignet. Insoweit führt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 ( C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 86, juris) aus: „... trifft es zwar zu, dass sich über das Internet vorgenommene unzulässige Transaktionen, insbesondere dann, wenn sie transnationalen Charakter haben, als schwieriger zu kontrollieren und zu ahnden erweisen können als andere Arten strafbarer Handlungen, doch ist dieser Befund nicht auf das Gebiet der Spiele und Wetten beschränkt. Einem Mitgliedstaat kann aber nicht allein deshalb das Recht versagt werden, die Anwendung einseitiger restriktiver Normen, die er zu legitimen, im Allgemeininteresse liegenden Zielen erlassen hat, auf das Internet zu erstrecken, weil diese technische Übertragungsform ihrem Wesen
transnational ist.“ (
dessen Rechtsvorschriften als rechtmäßig erachtet wird, grundsätzlich auch in allen anderen Mitgliedstaaten hätte zugelassen werden müssen. Diese Regelung hat aber für das Glücksspielwesen gerade nicht Eingang in das EU-Recht gefunden. Ganz im Gegenteil schließt die Richtlinie 2006/123/EG in Art. 2 ausdrücklich den Glücksspielbereich von ihrem Anwendungsbereich aus. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 ( C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 112 f., juris) ausgeführt, dass angesichts eines Wertungsspielraums jedes mitgliedstaatlichen Gesetzgebers und in Ermangelung jeglicher Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Unionsebene es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse im Glücksspielrecht geben könne: „Daraus folgt insbesondere, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt bleibt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann“ (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 , Stoß u.a., a.a.O.). (
zugehen, als ihrer Auffassung
die Internettechnologie (besser) imstande sei, suchtgefährdete Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels im Internet zu schützen. Wenn der Gesetzgeber das Ziel, die Anreize für Glücksspielmöglichkeiten durch den Ausschluss des Vertriebsweges „Internet“ zu verringern verfolgt, so ist dies im Grundsatz europarechtskonform. (c) Die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV entspricht darüber hinaus auch der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Voraussetzung, dass die Dienstleistungsfreiheit beschränkendes nationales Recht nur dann keine Verletzung der europarechtlich geschützten Grundfreiheiten darstellt, wenn die Beschränkung in kohärenter und systematischer Weise erfolgt. Das Kohärenzgebot ist ein Prinzip des Europarechts und wird grundsätzlich als das Bemühen um ein aufeinander abgestimmtes, zusammenhängendes Verhalten verstanden, das die gleiche Zielsetzung mit vergleichbaren Mitteln in verschiedenen Bereichen verfolgt und dadurch eine widerspruchsfreie Politik ermöglicht (Grabitz/ Hilf, Das Recht der Europäischen Union, EUV, Art. 1 Rn. 29).
AEUV achtet die Union auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen. Es stellt mithin zunächst ein Handlungs- und Rechtsgestaltungsprinzip der Union dar. Darüber hinaus wendet der Europäische Gerichtshof aber auch den Kohärenzgedanken als Maßstab für die Anforderungen an die Gesetzgebungstätigkeit innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten an. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht stellt der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 , Gambelli, Rn. 67, juris) diese Anforderungen klar: „jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.“ Danach ist jeder mitgliedstaatliche Gesetzgeber dazu gehalten, die gleiche Zielsetzung der Begrenzung von Wetttätigkeiten mit vergleichbaren Mitteln in verschiedenen Bereichen im Sinne einer Gesamtkohärenz des Glücksspielwesens (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08 , Carmen Media, Rn. 71 f., juris) zu verfolgen und dadurch eine widerspruchsfreie Politik zu ermöglichen. Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag in § 4 Abs. 4 begründete Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet gerecht, wie sich aus Folgendem ergibt: Das Internetverbot richtet sich an alle Teilnehmer des Glücksspielmarktes, es ist umfassend und deshalb jedenfalls nicht insoweit diskriminierend, dass Teilnehmer am Glücksspielmarkt im Internet
nationalem Recht unterschiedlich behandelt werden. Damit unterscheidet sich die vorliegende Rechtslage von der, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Verfahren Liga Portuguesa (Urt. v. 25.2.2010, C-55/08 , Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 68 ff., 73, juris) zugrunde lag. In dem dortigen Rechtsstreit befand das Gericht, dass Art. 49 EGV (heute: Art. 56 AEUV) einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen stehe,
der private Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen. Damit hat der Europäische Gerichtshof sogar ein Monopol für Glücksspiele im Internet für gerechtfertigt erachtet. Die nationale Einschränkung von Glücksspielangeboten im Internet befindet sich im Übrigen auch im Einklang mit dem europarechtlichen Grundsatz, dass die Regelungen systematisch und kohärent die ihnen zugrunde liegenden Zielsetzungen verfolgen müssen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht zum Einen aufgrund der Überzeugung, dass der Kohärenzgedanke ein unionsrechtlicher Maßstab für die Gesetzgebungstätigkeiten eines Mitgliedstaates im Hinblick auf die unionsrechtliche Systemgerechtigkeit legislativen Handelns ist, es mithin auf rechtliche Regelungsdefizite und nicht auf tatsächliche Vollzugsdefizite ankommt (vgl. Dörr, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes S. 44 f. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 , Gambelli, Rn. 76, juris, wo auf den Begriff der „nationalen Regelung“ abgestellt wird; vgl. auch insoweit zum Fokus auf das legislative Handeln des Mitgliedstaates auch EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08 , Carmen Media, juris, und Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., juris; a.A. VG Berlin, Urt. v. 6.7.2009, 35 A 168.08 , juris). Zum Anderen folgt dies daraus, dass das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im weitesten Sinne im Internet im Bundesgebiet keine rechtliche Grundlage im Sinne einer Berechtigung (Erlaubnis, Genehmigung, Lizenz) vorfindet. Der Gesetzgeber hält entgegen der Ansicht der Klägerin weder im Bereich der Pferdewetten (aa), noch für das Automatenglücksspiel (bb) noch für Spielbanken (cc) noch für Lottospiele in Annahmestellen mithilfe von Internet-Terminals (dd) noch für Lottospiele via E-Brief (ee) oder aber für DDR-Lizenzen (ff) die ausdrückliche rechtliche Möglichkeit für legales Veranstalten und Vermitteln von entsprechenden Spielangeboten im Internet bereit. (aa) Pferdewetten sind vom Gesetzgeber im Rennwett- und Lotteriegesetz (vom 8.4.1922 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.8.2002, BGBl. I S. 3412 , RWG) geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 RWG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) der Erlaubnis der
Landesrecht zuständigen Behörde. Ebenso bedarf der Totalisator
1 RWG einer Erlaubnis. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten über das Internet enthält das Rennwett- und Lotteriegesetz nicht. Aus dem Rennwett- und Lotteriegesetz dürfte allerdings folgen, dass das Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten über das Internet nicht von der Buchmachererlaubnis oder aber der Totalisatorerlaubnis umfasst wird. Denn das Rennwett- und Lotteriegesetz geht unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen in § 9 RWGABest von einem Wettschein als ausgehändigter Urkunde aus, der bei Totalisatorwetten einen Tagesstempel oder das Tageszeichen des Rennvereins (vgl. § 9a RWGABest), bzw. bei Buchmacherwetten eine Unterschrift des Buchmachers oder seines Gehilfen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5 f RWGABest) trägt, wobei letztgenannter Wettschein mithilfe des Durchschreibeverfahrens und damit gegenständlich hergestellt wird und mit nicht löschbarem Schreibmittel auszufüllen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RWGABest). Diese Anforderungen an die Dokumentation der Pferdewetten vermittels Urkundenerstellung und Aushändigung erfüllt das Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nicht. Im Übrigen dürfte sich das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet aus § 7 RWG ergeben.
dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt (§ 7 Abs. 1 RWG). Ordnungswidrig handelt ferner, wer (1.) ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern Abbildungen oder Darstellungen zum Abschluss von Wetten auffordert, bzw. wer (3.) in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten duldet (§ 7 Abs. 2 RWG). Daraus erlaubt sich nicht der Schluss, dass
dem Rennwett- und Lotteriegesetz für Pferdewetten im Internet eine Erlaubnis erteilt werden könnte, denn das Wesensmerkmal des Internets ist gerade, dass es keine „Örtlichkeit“ im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes aufweist, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2). Der Gesetzgeber des Rennwett- und Lotteriegesetzes dürfte mithin nichts (ausdrücklich) ermöglichen, was inkohärent oder aber unsystematisch in Anbetracht des Internetverbots
StV erscheinen könnte. (bb) Auch virtuelle Automatenglücksspiele im Internet sind entgegen der Auffassung der Klägerin durch den Gesetzgeber nicht legalisiert. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um Spiele handelt, die Automatenspielen i.S.v. § 33 c GewO
empfunden sind. Denn solche Automatenspiele, bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen, sind Glücksspiele (Landmann/Rohmer-Marcks, GewO, § 33 c, Rn. 4; Dietlein u.a. - Dietlein/Hüsken, Glücksspielrecht, § 33 c GewO, Rn. 4; VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04 , juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 M 297/04 , juris; Schönke/ Schröder-Eser/Heine, StGB, § 284, Rn. 6). Die Vorschriften der Gewerbeordnung über das gewerbliche Spiel finden aber auf Glücksspielangebote im Internet von vornherein keine Anwendung, sondern betreffen ausschließlich Spielgeräte oder andere "körperlich" angebotene Spiele. Sämtliche Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 33 c ff. GewO und der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielverordnung, sind auf derartige Offline-Konstellationen ausgerichtet. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus (so auch VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04 , juris; OVG Magdeburg, Beschl. v 29.8.2005, 1 M 297/04 , juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.7.2007, 4 K 06.1474 , juris; Hahn, in: Friauf, GewO, 2009, § 33 c, Rn. 4; Odenthal, Virtuelle Geldspielgeräte im Internet, Gewerbearchiv 2006, 58 ff.; Liesching, Anmerkung zu VG Berlin zur Gewerbeerlaubnis für Internet-Gewinnspiel, MMR 2009, 795
empfundene virtuelle Spiele im Internet stellen auch nicht dem gewerblichen Spielrecht unterfallende Spiele dar, die mangels Regelung in den §§ 33 c ff. GewO erlaubnisfrei sind. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung hat Online-Angebote nicht bewusst erlaubnisfrei gelassen, sondern im Gegenteil Glücksspiele, die nicht gerätegebunden sind (§ 33 c GewO) und § 284 Abs. 1 StGB unterfallen, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der §§ 33 c ff. GewO ausgenommen (vgl. dazu auch Spindler, Online-Spiele auf dem Prüfstand des Gewerberechts, Kommunikation und Recht 2010, S. 450 ff.). Das folgt aus § 33 h Nr. 3 GewO, wonach die §§ 33 c bis 33 g GewO keine Anwendung finden auf die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass virtuelle Spiele im Internet, die den Automatenglücksspielen
empfunden sind, nicht von den Regelungen der Gewerbeordnung erfasst werden mit der Folge, dass diese Spiele als Glücksspiele dem Internetverbot
StV unterfallen und vom Gesetzgeber deshalb nicht legalisiert sind. (cc) Auch virtuelle Spielbanken im Internet finden keine Rechtsgrundlage zu ihrer Legalisierung. Das folgt, soweit rechtlich ausdrücklich geregelt, aus einigen Landesgesetzen, die Spielbanken im Internet verbieten (vgl. z.B. Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern Art. 2 Abs. 2 Satz 2; Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 2; Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank Bremen § 3 Abs. 2). Die übrigen Landesspielbankgesetze enthalten vom Wortlaut her keine ausdrücklichen Vorgaben über die Art und Weise oder die Formen, in denen ein Spiel spielbar ist. Gleichwohl ergibt eine nähere Betrachtung der Spielbankgesetze der Länder, dass sie mit unterschiedlichen Formulierungen die Durchführung des gesamten Spiels in den Räumlichkeiten der Spielbank, also auch die Präsenz der Spieler in der Spielbank, voraussetzen. Diese Vorstellung der Landesgesetzgeber von einem Präsenzspiel kommt bereits im – wenngleich unterschiedlich formulierten - Wortlaut der Spielbankgesetze zum Ausdruck, die von „Besucherinnen“ und „Besuchern“, „besuchen“, von „Sicherheitsvorkehrungen“, „Betriebsstätten“, „Eintritt“ u.ä. sprechen. Dieses ist bei Online-Spielen nicht möglich. Diese Begriffe deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber von einer körperlichen Anwesenheit der Personen ausgegangen ist, die sich den Spielbetrieb entweder nur ansehen oder das Spielangebot auch wahrnehmen wollen und nicht etwa auch diejenigen, die im Internet die Website der Spielbanken aufrufen und damit die Spielbank virtuell "besuchen" (vgl. zur Rechtslage in Hamburg: Hamburgisches Verfassungsgericht, Beschl. v. 21.10.2003, 10/02, juris). Insofern entspricht die von den Beteiligten nicht bestrittene Angabe der Beklagten, wonach keine der konzessionierten Spielbanken im Bundesgebiet ihre Tätigkeit im Internet durchführt, der hier beschriebenen Rechtsauffassung. Dass in einem Fall der Spielbank Niedersachsen eine Erlaubnis für das Betreiben eines Spielcasinos im Internet vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages erteilt wurde, von dieser Erlaubnis allerdings keinen Gebrauch gemacht wird, ergibt im Hinblick auf die Frage der systematischen und kohärenten Regelung des Internetverbots
StV keine zwingende anderslautende rechtliche Wertung. Denn mit der Erteilung dieser Erlaubnis ist nicht zugleich davon auszugehen, dass diese zu Recht erteilt wurde und der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen die rechtliche Grundlage für eine derartige Erlaubniserteilung bereitstellt. Vielmehr deutet der Umstand, dass die Landesspielbank Niedersachsen von der Erlaubnis keinen Gebrauch macht und im Internet nicht aktiv ist darauf hin, dass von der Rechtmäßigkeit von Spielangeboten der Spielbanken im Internet nicht ausgegangen wird. Aus allem folgt, dass auch die Spielbanken vom Gesetzgeber der jeweiligen Länder im Wesentlichen keinen anderslautenden Regelungen unterworfen sind, soweit es deren Tätigkeit im Internet betrifft. Demnach hat der Gesetzgeber der Länder für Spielbanken im Rahmen der jeweiligen Spielbankgesetze keine Regelungen getroffen, die das Veranstalten oder Vermitteln von Spielbankspielen im Internet legalisieren. (dd) Etwas Anderes folgt im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Umstand, dass Lottospiele in Annahmestellen mithilfe von Internet-Terminals (z.B. „JackPoints“) durchgeführt werden. Denn insoweit handelt es sich nicht um Glücksspiele „im Internet“, wie sie von der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV erfasst sind.
dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln „im Internet“ verboten, nicht aber die Übermittlung „über“ Internetleitungen. Das Verbot von Wetten über Telekommunikationsanlagen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 GlüStV) bezieht sich auf das Angebot mittels Telekommunikationsanlagen (z.B. SMS-Wetten), nicht aber auf – wie bei den Internet-Terminals in den Annahmestellen - den Modus der Übermittlung vom Vermittler zum Veranstalter über Telekommunikationsanlagen, d.h. Datenfernübertragung. Aus der Begründung zu § 4 Abs. 4 GlüStV folgt mithin, dass mit dem Internetverbot ein bestimmter Vertriebsweg, d.h. die Wettteilnahme im Internet, ausgeschlossen werden sollte, nicht aber Vorgaben zur verwendeten Kommunikationstechnologie getroffen werden sollten (siehe auch die Erläuterung der Bundesregierung im Schreiben an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom
den zuvor benannten Abgrenzungskriterien handelt. Denn selbst unterstellt, es handelte sich um das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspiel „im Internet“, so erwiese sich dies als Angebot der konzessionierten staatlichen Lottounternehmen contra legem. Denn das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt umfassend. So geht auch die Beklagte neben anderen Bundesländern unwidersprochen gegen dieses Vorgehen in Hessen vor und hat es bereits im Sinne einer „Abmahnung“ beanstandet. Auch der Fachbeirat Glücksspielsucht erachtet das Onlinebrief-Verfahren
übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten als Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber insoweit Regelungen getroffen hätte, die das Veranstalten oder Vermitteln von Lotto im Internet legalisieren. (ff) Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, dass der Gesetzgeber vier
altem DDR-Recht konzessionierten Unternehmen ein Online-Sportwetten-angebot gestatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das Internetverbot
StV grundsätzlich auch für alle
altem DDR-Recht zugelassenen Sportwettenvermittler. Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV insoweit keine Geltung beansprucht, sind dem Glücksspielstaatsvertrag und der amtlichen Begründung hierzu nicht zu entnehmen. Dabei lässt das Gericht die Frage ausdrücklich offen, ob
altem DDR-Recht konzessionierte Unternehmen
der Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 möglicherweise legal im Internet Glücksspiele veranstalten oder vermitteln konnten. Denn maßgeblich ist vorliegend die Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts und mithin der Glücksspielstaatsvertrag mit dem dort normierten Internetverbot
StV. Aus allem folgt, dass es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine kohärente und systematische Regelung im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs handelt, die auch einer Betrachtung im Hinblick auf die zu fordernde Gesamtkohärenz des Verbots des Vertriebskanals „Internet“ für sämtliche Glücksspielbereiche standhält. Dem steht, wie der Europäische Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (EUGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08 , Carmen Media, Rn. 111, juris) dargelegt hat, im Übrigen auch nicht entgegen, dass das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen „über herkömmlichere Kanäle“ zulässig bleibt. (d) Das auf das Bundesgebiet beschränkte Vermittlungs- und Veranstaltungsverbot für Glücksspiele im Internet
StV ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es führt insbesondere nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen zu Lasten der Glücksspielunternehmen mit der Begründung, dass die Befolgung des Verbots nur durch ein Abschalten der gesamten Internetseiten der Betroffenen im world wide web zu erreichen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das auf das Bundesgebiet beschränkte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet nicht zu unverhältnismäßigen Folgen für die Adressaten des Verbots
StV, weil diesen zur weiteren Erschließung eines im Ausland befindlichen Nutzerkreises jedenfalls der Einsatz von Internet-Geolokalisation
Nationalstaaten (Geolokalisationstechnologie) zur Verfügung steht (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 20.11.2008, 10 CS 08.2399 , Rn. 50, sowie vom 20.11.2008, 10 Cs 08.2436, Rn. 45, juris). Wie der Verwaltungsgerichtshof München in seiner Entscheidung vom
den in den dortigen Verfahren ausgewerteten Gutachten gewonnenen Erkenntnissen dargelegt haben, bestehen bereits leistungsfähige Geolokalisationsprogramme, die mit 99%iger Wahrscheinlichkeit den Standort des Nutzers zwischen den europäischen Ländern unterscheiden. An der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass. bb) Das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot für Glücksspiele verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Internetverbot für Glücksspiele
StV stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und damit auch keinen unzulässigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar.
der hier maßgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , juris) ist die Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in erster Linie am Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Danach sind Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufsausübung betreffen, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm vom zuständigen Organ erlassen wurde
StV liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde.
StV dient die Errichtung eines Verbots für den Vertriebsweg von Glücksspielen im Internet der Vermeidung und der Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, mit der Begründung, dass das Glücksspiel im Internet in besonderem Maße suchtgefährdend und eine Begrenzung des Glücksspiels bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist (vgl. Bü-Drs. 18/7229, S. 14). Diese Zielsetzung wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.3.2006 als überragend wichtiges Gemeinwohlziel qualifiziert, da die Spielsucht (pathologische Spielsucht ist in ICD-10 aufgenommen) zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Auch die weiteren in § 1 GlüStV genannten Ziele, wie die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen (§ 1 Nr. 2 GlüStV), die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (§ 1 Nr. 4 GlüStV), entsprechen den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen des Gemeinwohls (vgl. Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 98, 103, 105, juris). Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass von Sportwetten im Internet keine Suchtgefahren oder jedenfalls deutlich geringere Suchtpotentiale als von anderen Glücksspielformen ausgehen. Unterschiedliche Glücksspielformen haben ein unterschiedliches Suchtpotenzial.
dem derzeitigen Kenntnisstand weisen insbesondere die Spieler an Automaten problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten auf. An zweiter Stelle in der Statistik stehen die Casino-Spiele. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 101 f., juris) festgestellt, dass das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Allerdings sprächen erste Untersuchungen und internationale Erfahrungen dafür, dass die Gefährlichkeit von Sportwetten zwar geringer als bei den Casino-Glücksspielen, aber durchaus vorhanden sei. Des Weiteren sei die Entwicklung des Suchtpotenzials, wenn Sportwetten in erheblich ausgeweitetem Maß praktiziert würden, nicht absehbar. Der Gesetzgeber dürfe aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstands mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 101 f., juris). Dies dürfte umso mehr für das Suchtpotenzial gelten, das von Glücksspielen bzw. Sportwetten im Internet ausgeht. Mit dieser Dimension des Glücksspiels wird zu jeder Uhrzeit eine Spielteilnahme vom eigenen Wohnzimmer oder Arbeitsplatz aus ermöglicht. Aufgrund von strukturellen Merkmalen des Online-Spiels wie der leichten Verfügbarkeit, der hohen Ereignisfrequenz, des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, der Möglichkeit der Realitätsflucht im eigenen häuslichen Bereich vor dem PC, der intensiven Vermarktung, der möglichen hohen Dichte und Vielfalt des Angebots von Glücksspielen im Internet und der ständig präsenten Möglichkeit einer weitgehend anonymen Spielteilnahme bergen Glücksspielangebote im Internet ein besonders hohes Gefährdungspotenzial (vgl. Hayer/ Bachmann/ Meyer, Pathologisches Spielverhalten bei Glücksspielen im Internet, Wiener Zeitschrift für Suchtforschung, 2005, S. 29 ff.). Das Regelungsziel der wirksamen Suchtbekämpfung kann damit Berufsausübungsregelungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Drei-Stufen-Theorie rechtfertigen.
dem Lotteriestaatsvertrag zu entnehmen ist, dürfen die mit dem Wetten verbundenen Gefahren durch den Gesetzgeber bekämpft werden. Insbesondere die Annahme, dass eine Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen über das Internet aufgrund des dann entstehenden unüberschaubar großen Angebots zu einer erheblichen Ausweitung von Wettangeboten mit der Folge einer Zunahme von problematischem und die Sucht beeinflussendem Verhalten führen würde, ist nicht zu beanstanden. Davon ist vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im oben genannten Urteil vom 28. März 2006 auszugehen. Die Eignung entfällt auch nicht deshalb, weil das Internetverbot
StV nur beschränkt durchsetzbar sein dürfte. Aufgrund der heutigen technischen Bedingungen bestehen Möglichkeiten, Glücksspiele über das Internet weltweit zu platzieren, ohne dass der Staat deren Verfügbarkeit in Deutschland völlig unterbinden könnte. Solche Vollzugshindernisse machen die Verfolgung des Ziels der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht aber nicht prinzipiell ungeeignet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 114, juris). Der Gesetzgeber verfügt auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit eines Verbots hinsichtlich eines Vertriebs über das Internet über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Maßnahmen des Gesetzgebers können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn andere Beschränkungen, die als Alternative in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen und die Betroffenen weniger belasten (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 116, juris). Auch insoweit ist das Internetverbot
StV rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte hinsichtlich der Suchtgefahren davon ausgehen, dass diese mit Hilfe eines umfassenden Verbots effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle des Wettgeschehens. Eine Möglichkeit des Vertriebs über das Internet im Glücksspielmarkt würde unstreitig eine große Expansion des Angebots zur Folge haben. Diese Ausweitung des Angebotes würde auch nicht durch die in Deutschland traditionell hohe Abgabenbelastung reguliert werden können, da angesichts des Steuerwettbewerbs in der EU ein Ausweichen der privaten Unternehmen zu erwarten wäre, dem aus europa- und verfassungsrechtlichen Gründen im nationalen Recht nicht begegnet werden könnte. Das Internetverbot
StV ist auch verhältnismäßig i.e.S.. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 28. März 2006 ( 1 BvR 1054/01 , Rn. 149, juris), allerdings für das staatliche Wettmonopol, ausgeführt, dass jede Beschränkung konsequent am Ziel des Jugendschutzes, der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Spielleidenschaft auszurichten sei. Nur zur Verfolgung dieser Ziele seien Regelungen zur Beschränkung der Vertriebswege zu treffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 , Rn. 150 ff., juris). Diesen Anforderungen trägt der Glücksspielstaatsvertrag durch das Internetverbot
StV hinreichend Rechnung. Der umfassende Ausschluss des Vertriebswegs „Internet“ für alle Wettunternehmen dient in seiner konkreten Ausgestaltung als klares Verbot in erster Linie der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (vgl. Bü-Drs. 18/7229, S. 14). Im Gegensatz zur alten Rechtslage, die durch den Lotteriestaatsvertrag bestimmt wurde, gewährleistet insbesondere die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV die Verwirklichung der dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegenden gewichtigen Gemeinwohlbelange. Es kann für das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Internetverbot nicht in Abrede gestellt werden, dass dieses in erster Linie der Suchtprävention dient und nicht, wie das Bundesverfassungsgericht zur alten Sach- und Rechtslage des Lotteriestaatsvertrages im Hinblick auf des Wettmonopol des Staates festgestellt hat, die fiskalischen Interessen des Staates im Vordergrund stehen. Gerade die restriktive Vorgabe des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet für alle Teilnehmer am Glücksspielmarkt verbietet derartige Überlegungen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit i.e.S. unter aa) (d). Zusammengefasst folgt aus allem, dass das Internetverbot
StV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (so im Ergebnis auch: VGH München, Beschl. v. 22.7.2009, 10 CS 09.1184 , juris; VG Potsdam, Beschl. v. 16.3.2010, 3 L 546/09 , juris; VG Ansbach, Beschl. v. 12.8.2010, AN 4 S 10.01552 , juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 4.5.2010, 3 K 2526/09 , juris) und der Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung entgegensteht. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet
einfachem Recht besteht mithin nicht. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. Die Klägerin kann insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Genehmigung der Veranstaltung von Sportwetten durch ausländische Privatpersonen aus Art. 2 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation in Betracht gezogen werden muss, kann dahinstehen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gibt es zwar möglicherweise keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Verfahren und von welchen Behörden die begehrte Genehmigung erteilt werden könnte. Doch selbst unterstellt, der Glücksspielstaatsvertrag enthielte ein Genehmigungsverfahren und entsprechende Regelungen über Voraussetzungen, so stünde der Erteilung der Erlaubnis in jedem Fall § 4 Abs. 4 GlüStV entgegen. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn diese im geltenden Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Regelung verfassungswidrig wäre, was - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. B. Die Klage ist mit dem zweiten Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Durchführung und Bewerbung von Online-Sportwetten durch sie vorläufig - bis zur endgültigen Entscheidung über eine entsprechende Genehmigung in einem einzurichtenden Genehmigungsverfahren - zu dulden und weiterhin zu verpflichten, sicherzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Untersagungsverfügung gegen sie erlassen wird, dahingehend auszulegen, dass die Beklagte - übergangsweise - das Veranstalten und Bewerben von Online-Sportwetten der Klägerin in Hamburg zu dulden hat und keine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber der Klägerin erlässt. Dieser Antrag ist bereits unzulässig; er hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die so verstandene Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthaft. Die Klägerin erstrebt mit der Verhinderung einer Untersagung der Veranstaltung von (Online-)Sportwetten vor dem Ergehen einer abschließenden behördlichen Entscheidung vorbeugenden Rechtsschutz. Diese Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für vorbeugenden Rechtsschutz vor drohenden Verwaltungsakten eines entsprechend qualifizierten Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, BVerwGE 40, 323 ; Urt. v. 3.6.1983, Buchholz 310, § 113 VwGO Nr. 130). Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist demnach kein Raum, wenn und soweit der Betroffene im konkreten Fall zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen
träglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, BVerwGE 77, 207 ; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.5.1994, VBlBW 1995, 139 und Beschl. v. 25.11.2003, 9 S 2526/03 , juris). Vorbeugender Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Betroffenen schlechthin nicht zugemutet werden kann, den belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sich hiergegen mittels Widerspruch und Klage zu wehren und im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, Vorb. § 40 Rn. 33 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es ist nicht zu befürchten, dass ohne vorbeugenden Rechtsschutz vollendete, nicht mehr ohne Weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder unzumutbare
teile entstehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Rechte nicht
Erlass einer entsprechenden Verbots- bzw. Untersagungsverfügung im Rahmen des dann möglichen Rechtsschutzes geschützt werden können. Selbst der Umstand, dass eine entsprechende Verbotsverfügung
StV sofort vollziehbar wäre (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV), begründet kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der in diesem Fall über § 80 Abs. 5 VwGO mögliche vorläufige Rechtsschutz auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet wäre, die Rechte der Klägerin einer der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Weise zu schützen. Allein durch die Existenz einer Verbotsverfügung würden noch keine vollendeten Tatsachen zu Lasten der Klägerin geschaffen. Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass nicht mehr rückgängig zu machende Schäden oder sonstige unzumutbare
teile eintreten würden. Darüber hinaus wäre die Klage auch nicht begründet. Ein Anspruch auf die begehrte Duldung besteht schon aus dem oben Ausgeführten nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet in Hamburg. Dem steht, wie bereits ausgeführt, § 4 Abs. 4 GlüStV entgegen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
GO, § 709 ZPO. D. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/562880.html ( https://oj.is/562880 ) Volltext Druckansicht Zitate 56 Zitiert 15 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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