Ist für die Bemessung des Arbeitslosengelds ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslo
§ 132Nr 4, Rd
Nr 15; BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R -
§ 122Rd
Nr 18; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 57). Die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 S 2 SGB III sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist (vgl Marschner in GK-SGB III, § 132 RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2006). Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, § 132 SGB III RdNr 7, 8; Coseriu/Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 132 RdNr 15; ähnlich: Rokita in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 29, Stand Einzelkommentierung Juli 2006). Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (so: Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 RdNr 29, 33, 38, Stand Einzelkommentierung Januar 2006 bzw März 2007; Rokita in Schönefelder/Kranz/ Wanka, SGB III-Arbeitsförderung, § 132 RdNr 32, 33). Denn eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
- c)Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Klägerin zuletzt bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Pharmaberaterin/Pharmareferentin ist - wie bereits das LSG insoweit zutreffend ausgeführt hat - keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können (vgl dazu näher auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - Juris RdNr 29). Als solche durfte die Klägerin gemäß § 75 Abs 1 S 1 AMG eingesetzt werden, weil sie die in Abs 2 dieser Vorschrift bezeichnete Sachkenntnis besaß. Gemäß § 75 Abs 2 AMG besitzen die erforderliche Sachkenntnis ua Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technische Assistenten der Human- oder Veterinärmedizin (MTA; § 75 Abs 2 Nr 2 AMG). Dass diese Sachkenntnis alternativ auch Apotheker und Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium besitzen (§ 75 Abs 2 Nr 1 AMG), ändert nichts daran, dass die Tätigkeit als Pharmareferentin eine solche Qualifikation nicht iS des § 132 Abs 2 S 2 SGB III aF "erfordert". Entgegen der Rechtsauffassung des LSG kann aus dieser Einstiegsqualifikation auch nicht gefolgert werden, der Klägerin habe damit eine Tätigkeit offen gestanden, die in "aller Regel" von formal höher qualifizierten Arbeitnehmern ausgeübt werde. Denn § 75 Abs 2 AMG enthält keine berufsgruppenspezifische Regelung (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.10.2010 - L 4 Kr 5196/08 - Juris RdNr 26 und vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06 - RdNr 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2011 - L 3 R 142/09 - Juris RdNr 22). Entscheidend ist, dass die für die Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis nach § 75 Abs 2 Nr 2 AMG auch bei Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als MTA vorliegt.
- d)Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die 1976 geborene Klägerin von September 1998 bis August 2001 - entsprechend der bundesweit einheitlich geregelten Ausbildung (vgl www.mtawerden.de/mta-ausbildung.html) - eine schulische Berufsausbildung (vgl hierzu: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/result/short) zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin an der Berufsfachschule W absolviert. Berufsfachschulen sind berufliche Schulen mit mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vorausgesetzt wird (vgl berufenet, aaO); ihr Abschluss ist mithin dem in § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III aF als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 2 genannten Fachschulabschluss nicht vergleichbar. Dass die Klägerin (lediglich) einen Ausbildungsberuf absolviert hat, wird auch von ihr nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit der Klagebegründung vom 3.12.2007 zum Beleg dieser Tatsache das Abschlusszeugnis vom 3.8.2001 vorgelegt und selbst vorgetragen, dass sie allein aufgrund ihrer Berufsausbildung der Qualifikationsgruppe 3, aber - im Hinblick auf ihr zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt und ihre mehrjährige Berufserfahrung - der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Von Oktober 2001 bis 16.8.2004 war die Klägerin als Pharmareferentin im Außendienst bei der Firma M, F, beschäftigt. Anschließend befand sie sich bis 15.9.2007 in Mutterschutz und Elternzeit. Einen Fachschulabschluss, eine Qualifikation als Meister oder einen vergleichbaren Abschluss hat sie während dieser Zeit nicht erzielt; auch berufsspezifische Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin als Pharmareferentin/-beraterin ausgeübte Tätigkeit entsprach damit ihrer beruflichen Qualifikation als MTA.
- e)Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach § 132 Abs 2 SGB III aF unerheblich (vgl BSGE 100, 295 =
§ 132Nr 1 , Rd
Nr 50 ff; BSGE 105, 94 =
§ 132Nr 4, Rd
Nr 18 ff;
§ 132Nr 7 Rd
Nr 29). Insoweit vermag der Senat den Ausführungen des LSG nicht zu folgen (ebenso zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - L 9 AL 12/11 - Juris RdNr 70).
- Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 65,33 Euro zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 1/450 der Bezugsgröße für 2007 von 29 400 Euro (vgl § 2 Abs 1 des Sozialversicherungs-Rechengrößengesetzes vom 2.12.2006, BGBl I 2742 ) zugrunde zu legen. Dies ergibt 65,33 Euro. Von dem zutreffenden Bemessungsentgelt ausgehend hat die Beklagte auch das Leistungsentgelt mit 32,73 Euro und den täglichen Leistungssatz in Höhe von 21,93 Euro (= 67 % von 32,73 Euro) zutreffend bestimmt.
- Die ab 1.1.2005 erfolgte Abkehr von der ausschließlichen Orientierung am individuell erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 133 Abs 4 SGB III aF) und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung des Bemessungsentgelts einschließlich der damit verbundenen Äquivalentabweichungen unterliegen im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; die Bemessung des Alg nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht ( BSGE 100, 295 =
§ 132
Nr 1 ; BSG
§ 132
Nr 3 ; BSG
§ 132Nr 7 Rd
Nr 24 ff). Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen (vgl § 256b Abs 1, § 256c Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) stellt wegen der in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten eine geeignete Methode dar, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrheit der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (vgl ua Maischner in Gemeinschaftskomm, SGB III, § 132 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung März 2010; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 132 RdNr 37, Stand Einzelkommentierung September 2010). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass unter Beachtung des Zusammenhangs der beruflichen Qualifikation mit den Verdienstmöglichkeiten eine Pauschalierung zu keinen schwerwiegenden Härten führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/563621.html ( https://oj.is/563621 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.