Tenor Der Haftbefehl des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 2009 - 46 KLs 6031 Js 94687/04 (19/09) - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2010 - 1 Ws 165/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Haftbefehl und der Beschluss werden aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 5. November 2004 wurde gegen ihn wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Untersuchungshaft angeordnet. Wegen der hohen zu erwartenden Freiheitsstrafe bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auf Grundlage dessen wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni 2005 in Lyon (Frankreich) festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17. Juni 2005 wurde der Haftbefehl erweitert. Am 7. Juli 2005 übergaben die französischen Behörden den Beschwerdeführer den deutschen Ermittlungsbeamten. Danach befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 15. Juli 2005 Anklage. Darin wurden dem Beschwerdeführer 14 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 ließ das Landgericht Hannover die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters. Das Verfahren wurde mit dem Verfahren gegen vier Mitangeklagte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Hauptverhandlung begann am 31. Oktober 2005. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügten vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache die Besetzung der Kammer; der Einwand wurde vom Landgericht Hannover zurückgewiesen und das Verfahren in dieser Besetzung fortgeführt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung angenommen ( 2 BvR 1847/07 ). In den Gründen der Entscheidung wies die Kammer jedoch darauf hin, dass eine vorausschauende Hauptverhandlungsplanung erforderlich sei; die im Juli und August 2007 anberaumten Fortsetzungstermine genügten dem nicht. Die Kammer werde bei der Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Es sei nicht unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig verhandelt werde. 2. Mit Urteil vom 28. Mai 2008 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer nach 88 Hauptverhandlungstagen wegen Handels und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Gegenstand des Urteils waren drei der 14 angeklagten Taten (Fall 11, 12 und 14 der Anklageschrift). Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gälten ein Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt; denn das Strafverfahren sei in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden. Die Frequenz der Verhandlungstage entspreche 0,7 Verhandlungstagen pro Woche. Grund dafür sei die Überlastung der 3. großen Strafkammer. Die Verzögerung sei jedoch nicht allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zuzurechnen; teilweise sei die Verzögerung auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Verfahrensdauer sei als Strafzumessungsfaktor mildernd zu berücksichtigen und führe weiter zur Kompensation in der genannten Höhe. Bezüglich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1 bis 10 und 13 der Anklage wurde das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und ausgesetzt. Ebenfalls mit Beschluss vom 28. Mai 2008 hob das Landgericht Hannover den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auf, soweit er auf die Tatvorwürfe zu Ziff. 1 bis 10 und 13 der Anklageschrift gestützt sei; im Übrigen bleibe der Haftbefehl aufrechterhalten. In Bezug auf die Tatvorwürfe zu Ziff. 1 bis 10 und 13 der Anklageschrift bestehe zwar nach wie vor dringender Tatverdacht. Die Beweisaufnahme hinsichtlich dessen würde sich jedoch voraussichtlich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Nach der Geschäftslage der Kammer sei derzeit nicht absehbar - wenn nicht eine Erledigung nach § 154 StPO in Betracht komme - wann hinsichtlich dieser Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung anberaumt werden könne. In Ansehung dieser Umstände sei der Fortbestand des Haftbefehls nicht mehr verhältnismäßig. In Bezug auf die übrigen Taten sei der Haftbefehl aufrechtzuerhalten, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dringender Tatverdacht bestehe. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Insoweit sei der Fortbestand des Haftbefehls auch nicht unverhältnismäßig, da das Verfahren unmittelbar vor dem Abschluss stehe. 3. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers hin das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den Feststellungen auf, weil der Beschwerdeführer zu Recht die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit (nur) zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO) beanstandet habe. 4. Mit Beschluss vom 24. August 2009 hob das Landgericht Hannover den Haftbefehl vom 17. Juni 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Mai 2008 auf. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Bereits die Betrachtung der bereits verstrichenen Zeit seit Festnahme des Beschwerdeführers im Verhältnis zur Gesamtfreiheitsstrafe lasse Zweifel an der Verhältnismäßigkeit aufkommen. Durch die anzurechnende Untersuchungshaft sei bereits die Hälfte der Strafe verbüßt, und zwar auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise geringeren Kompensation für die überlange Verfahrendauer. Zu berücksichtigen sei auch die vermeidbare Verfahrensverzögerung durch weiträumige Terminierungen und zum Teil auffallend kurze Verhandlungszeiten an einzelnen Hauptverhandlungstagen. Schließlich komme die absolute Dauer der Untersuchungshaft, die mit über vier Jahren als außergewöhnlich lang zu bezeichnen sei, hinzu. Auch in Ansehung der weiteren noch in der 3. großen Strafkammer anhängigen elf vorgeworfenen Taten könne jedenfalls in Anbetracht des Verfahrensstillstandes seit dem 28. Mai 2008 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am 24. August 2009 entlassen. 5. Mit Schreiben vom 27. März 2006 hatte die Landeshauptstadt Hannover dem Beschwerdeführer die Abschiebung angekündigt. Er sei nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Nach seiner Haftentlassung reiste der Beschwerdeführer nach Albanien aus. 6. Mit Beschluss vom 4. November 2009 verband das Landgericht das mit Beschluss vom 28. Mai 2008 abgetrennte und ausgesetzte Verfahren wieder zu dem anderen Verfahren hinzu. 7. Zum Hauptverhandlungstermin am 18. Dezember 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Landgericht erließ daraufhin am 21. Dezember 2009 einen erneuten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf sämtliche 14 Straftaten, wegen derer er angeklagt worden war. Der dringende Tatverdacht bezüglich der Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts vom 28. Mai 2008, hinsichtlich der übrigen Taten aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Es bestehe der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Der Beschwerdeführer sei flüchtig, weil er sich nach der Tat in das Ausland mit der Wirkung abgesetzt habe, dass er für das Gericht unerreichbar und dessen Zugriff entzogen sei. Der erneute Erlass des Haftbefehls sei nicht unverhältnismäßig, da es nach Aktenlage nicht unwahrscheinlich sei, dass im Falle einer Verurteilung wegen der drei bereits abgeurteilten und/oder der anderen elf Taten auf eine noch darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werde mit der Folge, dass der Beschwerdeführer noch über einen längeren Zeitraum Strafhaft zu verbüßen haben werde, selbst wenn der Strafrest nach Verbüßung von 2/3 der zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Beschwerdeführer nach § 456a StPO abgeschoben werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kammer mit Beschluss vom 24. August 2009 den Haftbefehl aufgehoben habe. Dabei habe die Erwägung im Vordergrund gestanden, dass einzig die Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 der Anklage verfahrensgegenständlich gewesen seien und der gegenüber der Flucht weniger gravierende Haftgrund der Fluchtgefahr bestanden habe. 8. Mit Schriftsatz vom 15. März 2010 legten die Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Dem Beschwerdeführer sei sein Ausbleiben in der Verhandlung nicht vorzuwerfen. Im Übrigen sei der Haftbefehl unverhältnismäßig. Eine weitere Begründung erfolge nach Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 16. März 2010 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Das Oberlandesgericht Celle verwarf die Haftbeschwerde mit Beschluss vom 31. März 2010 als unbegründet unter Bezugnahme auf die Gründe des Haftbefehls in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss. 9. Mit Schreiben vom 9. April 2010 erhoben die Verteidiger des Beschwerdeführers Gegenvorstellung. Das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, dass die Entscheidung bereits am 31. März 2010 ergangen sei, obwohl die Verteidigerin weiteren Vortrag nach Akteneinsicht angekündigt habe, die sie ab dem 22. März 2010 für drei Tage erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nach Aufhebung des Haftbefehls in sein Heimatland ausgereist, weil er in Deutschland kein Bleiberecht gehabt habe. Er sei deshalb nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen, weil er von der Deutschen Botschaft in Tirana kein Visum erhalten habe. Der Haftbefehl sei auch unverhältnismäßig, weil in Bezug auf die elf abgetrennten und ausgesetzten Taten das Verfahren seither in keiner Weise gefördert worden sei. Mit Beschluss vom 19. April 2010 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurück. Die Entscheidung beruhe nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat habe nach Gewährung der Akteneinsicht noch länger als eine Woche bis zur Entscheidung gewartet. Diese Wartezeit sei angemessen gewesen; in Haftsachen gelte der besondere Beschleunigungsgrundsatz, der auch dann greife, wenn die Haft wie hier nicht vollzogen werde. II. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Er sei nicht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO flüchtig. Der Haftbefehl sei unverhältnismäßig. Nach Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls am 24. August 2009 wegen Unverhältnismäßigkeit könne die Verhältnismäßigkeit nicht mit der Hinzuverbindung der noch nicht abgeurteilten Taten begründet werden. 2. Das Justizministerium des Landes Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. III. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1.
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