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OLG Dresden, Beschluss vom 29. März 2010 - Az. 3 W 319/10

Erhält der Sachverständige vom Gericht "Gelegenheit zur Äußerung" zum Befangenheitsgesuch einer Partei, die ihn wegen fachlicher Gutachtenmängel und "wissentlich falscher Darstellung selbst einfachster Sachverhalte" abgelehnt hat, verdient er für eine daraufhin eingereichte gutachterliche Stellungnahme keine Vergütung (Abgrenzung zu OLG Köln OLGR 2009, 820). Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 09.10.2009 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Sachverständige, der Beteiligte zu 1, erstattete auftragsgemäß ein Gutachten samt späterer schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung im Verhandlungstermin vom 03.09.2008. Hierfür wurde er jeweils antragsgemäß mit insgesamt mehr als 5.200,00 EUR vergütet. Mit Schriftsatz vom 18.09.2008, dem die Stellungnahme eines nach der Sitzung konsultierten Privatsachverständigen beigefügt war, lehnte ihn die Beklagte wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; er habe massiv und gehäuft selbst einfache Sachverhalte wissenschaftlich falsch dargestellt, so dass sich der Verdacht aufdränge, er habe der Klägerin einen Vorteil verschaffen wollen. Das Landgericht übersandte ihm den Schriftsatz zusammen mit einem Anschreiben, in dem es heißt: "Anliegendes Schreiben vom 18.09.2008 erhalten Sie mit der Gelegenheit zur Äußerung binnen 3 Wochen". Innerhalb verlängerter Frist reichte der Sachverständige eine umfangreiche Stellungnahme vom 25.11.2008 ein, die er oberhalb seiner Unterschrift selbst als Gutachten bezeichnete und unter dem 03.12.2008 mit 2.086,18 EUR in Rechnung stellte. Am 09.10.2009 hat die Kammervorsitzende des Landgerichts das Festsetzungsbegehren zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Sachverständigen hat sie am 22.03.2010 nicht abgeholfen. Zuvor hatte sie, jeweils am 26.02.2010, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und ein der Werklohnklage zu mehr als der Hälfte stattgebendes Urteil verkündet. Die beiden letztgenannten Entscheidungen sind wie der Nichtabhilfebeschluss in vorliegender Sache am 22.03.2010 auf den Postweg gebracht worden. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Über das Rechtsmittel hat der Senat in voller Besetzung zu befinden, weil ihm der trotz vorinstanzlicher Entscheidung der Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 zunächst originär zuständige Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2009 - 3 W 1016/09 , juris) das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG zur Entscheidung übertragen hat. 2. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Sachverständigen die begehrte Vergütung versagt.

  1. a)Es entspricht nahezu einhelliger, vom Landgericht mit zahlreichen Zitaten nachgewiesener und näher erläuterter Ansicht, dass dem abgelehnten Sachverständigen für die gerichtlich ermöglichte oder erbetene Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch einer Partei grundsätzlich keine Vergütung zusteht. Das entspricht überdies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 100/05 , juris) und auch der des erkennenden Senates (Beschlüsse vom 10.11.2008 - 3 W 1034/08 und vom 13.11.2008 – 3 W 1107/08).
  2. b)Von diesem Grundsatz möchte namentlich das Oberlandesgericht Köln ( OLGR 2009, 820 m.w.N.) - und mit ihm der Beteiligte zu 1 - eine Ausnahme machen, wenn das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen nicht auf persönliches (Fehl-)Verhalten und Ähnliches gestützt, sondern gerade mit seiner als nicht ausreichend dargestellten fachlichen Qualifikation begründet wird. Dann sei im Rahmen der Stellungnahme eine fachliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden zwingend erforderlich. Der Sachverständige müsse also dieselbe Leistung erbringen, als wenn er vom Gericht nach Einwänden einer Partei aufgefordert werde, seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen zu erläutern. Da zudem davon auszugehen sei, dass das Gericht die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen in einer derartigen Stellungnahme bei seiner späteren Beweiswürdigung verwerten werde, ja müsse, gebe es keinen sachlichen Grund, die Entschädigung zu versagen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stehe nicht entgegen, weil sie sich zu der vorgenommenen Differenzierung nicht verhalte und im Übrigen nicht erkennen lasse, dass auch dort "die Tätigkeit des Sachverständigen dem originären Gutachtenauftrag zu unterstellen" gewesen sei.
  3. c)Ob eine derartige Ausnahme in Fällen der vorliegenden Art gemacht werden kann, hat der Senat bislang offen gelassen. Er muss die Frage auch jetzt nicht allgemein und abschließend beantworten. Immerhin aber hat er, anders als das Oberlandesgericht Köln, keinen Zweifel daran, dass auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die vom abgelehnten Sachverständigen – vergeblich - vergütet verlangte Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch vornehmlich eine fachliche Rechtfertigung des im Rahmen gerichtlicher Beweiserhebung erstellten Ausgangsgutachtens beinhaltete; anders lässt sich die Höhe der in jenem Fall zur Festsetzung beantragten Vergütung (5.355,00 EUR) nicht vernünftig erklären. Gegen die Zulassung einer Ausnahme vom eingangs dargestellten Grundsatz spricht allgemein weiter, dass es dem mit dem Vorwurf fachlicher Inkompetenz bzw. gravierender Mängel des Gutachtens konfrontierten Sachverständigen bei seiner Stellungnahme regelmäßig in erster Linie darum geht, die im Raum stehende Sorge einer Befangenheit auszuräumen und sich dadurch die bisher verdiente Vergütung möglichst zuverlässig zu erhalten.
  4. d)Jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalles ist es nicht gerechtfertigt, dem Sachverständigen für seine Stellungnahme vom 25.11.2008 ausnahmsweise eine Vergütung zuzubilligen: Der gerichtliche Gutachtenauftrag war, wie der Sachverständige wusste, mit der Anhörung im Verhandlungstermin vom 03.09.2008 an sich beendet. Die anschließende Ablehnungsschrift übersandte das Landgericht dem Sachverständigen lediglich mit dem Zusatz, es bestehe Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen. Das durfte er nicht als neuen oder ergänzenden Gutachtenauftrag, sondern nur dahin verstehen, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt war, zum Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, bevor das Gericht über das Gesuch entscheide. Besonders deutlich musste ihm dies auch aufgrund des im vorherigen Prozessverlauf gepflegten Procederes vor Augen stehen. So hatte das Landgericht ihm den Schriftsatz vom 22.11.2007, mit dem die Beklagte Einwendungen gegen sein schriftliches (Ausgangs-)Gutachten erhoben und Fragen gestellt hatte, nicht etwa formlos "zur Stellungnahme" oder gar nur mit der "Gelegenheit zur Äußerung" übersandt. Vielmehr hatte es insoweit am 17.12.2007 förmlich die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen beschlossen und die Einzahlung eines Vorschusses von 350,00 EUR durch die Beklagte angeordnet. Er selbst erwirkte anschließend eine beschlussmäßige Erhöhung dieser Vorschussanforderung auf 1.500,00 EUR, die sodann auf Bitten der Beklagten und nach Rücksprache des Gerichts mit ihm durch Beschluss vom 20.03.2008 auf 1.250,00 EUR herabgesetzt wurde. Auch zum nachfolgenden Verhandlungstermin ordnete die Kammervorsitzende förmlich die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses durch die Beklagte an. Vor diesem Hintergrund lag für den Sachverständigen nach Erhalt der Ablehnungsschrift vom 18.09.2008 samt gerichtlichem Anschreiben mit bloßer "Gelegenheit zur Äußerung" auf der Hand, dass er nicht beauftragt war, seine bisherigen gutachterlichen Äußerungen fachlich vertieft und mit hohem Aufwand gegen sämtliche erhobenen Einwendungen der Beklagten zu verteidigen. Deshalb steht ihm für seine einem nicht angeforderten Ergänzungsgutachten gleichkommende, bezeichnenderweise eine "Besorgnis der Befangenheit" mit keinem Wort kommentierende Stellungnahme keine Vergütung zu. Urteil und Ablehnungsgesuch zurückweisender Beschluss vom 26.02.2010 lassen im Übrigen erkennen, dass das Landgericht für beide Entscheidungen auf die umfangreiche Stellungnahme vom 25.11.2008 nicht angewiesen war und sie auch tatsächlich nicht sichtbar verwertet hat. III. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist wegen § 4 Abs. 8 JVEG nichts zu entscheiden. Permalink: http://openjur.de/u/56465.html Kommentare

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