Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung und die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Schwerin im Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Streitwertes ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Kostenentscheidung werden der Klägerin auferlegt. Der Gegenstandswert der Beschwerden wird auf jeweils 400,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin machte gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und in der zweiten Stufe Auszahlung von vereinnahmten Mieten für eine Verkaufsstelle geltend. Den Antrag auf der zweiten Stufe stellte die Klägerin in ihrer Klagschrift unbeziffert, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klägerin in der Lage sehe, ihren Zahlungsantrag sogleich zu beziffern, beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.178,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung. Im Wege des Übergangs zur Leistungsstufe beantragte die Klägerin sodann, die Beklagte zur Zahlung von 21.121,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Anspruch erkannte die Beklagte an. Mit Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 05.03.2010 verurteilte das Landgericht Schwerin die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und erlegte von den Kosten des Rechtsstreits 16 % der Klägerin, 84 % der Beklagten auf. Dabei ging es von einem Streitwert von 25.178,16 EUR aus. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 10.03.2010 zugestellt. Mit am 18.03.2010 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen die im Urteil ergangene Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt würden. Zur Begründung führt sie aus, ein Zahlungsanspruch über 25.178,16 EUR sei zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gewesen. Gleichzeitig legte die Klägerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, weil sie meint, der Gegenstandswert hätte auf 21.121,90 EUR festgesetzt werden müssen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.04.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kostenquote beruhe auf dem Streitwert von 25.178,16 EUR und berücksichtige, dass die Klägerin lediglich mit 21.121,90 EUR obsiegt hat. Der Gegenstandswert sei zutreffend festgesetzt, da der höhere der verbundenen Ansprüche gem. § 44 GKG maßgeblich sei. Hinsichtlich des nicht bezifferten Zahlungsantrages sei das wirtschaftliche Interesse zu bewerten. Grundlage hierfür sei das Interesse der Klägerin, dass unter Heranziehung des Hilfsantrages mit 25.178,16 EUR zu bewerten sei. II.
- Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Die Beschwerde ist auch bereits am Oberlandesgericht anhängig. Zwar hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss nicht ausdrücklich über die Beschwerde entschieden, aus den Beschlussgründen, die sich vornehmlich mit der Festsetzung des Gegenstandswertes auseinandersetzen, folgt aber, dass eine Entscheidung über beide Beschwerden ergangen ist und die Vorlage hinsichtlich beider Beschwerden erfolgte. Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren zutreffend mit 25.178,16 EUR bemessen. Gemäß §§ 3 ZPO, 39 ff., 44 GKG ist der Gebührenstreitwert einer Stufenklage, in der Leistungs- und Vorbereitungsansprüche zusammentreffen, mit dem höchsten Anspruch zu bemessen (OLG Rostock, Beschl. v. 15.10.2007, 6 W 62/07; OLG-Recht Rostock 2008, 171 f. m. w. N.). Der höhere Anspruch wird in der Regel der Leistungsanspruch sein, für dessen Bewertung die vom Kläger geäußerten Erwartungen zu Beginn des Rechtsstreits ( § 40 GKG ) maßgeblich sind. Das Landgericht hat diese Erwartungen zutreffend mit dem festgesetzten Gegenstandswert bemessen. Zwar hat die Klägerin ihren Stufenantrag nicht beziffert, was in der Natur der Stufenklage liegt. Sie hat durch ihren Hilfsantrag jedoch zu erkennen gegeben, welche Leistung sie bei Einreichung ihrer Klage erwartet. Dabei ist der Klägerin zuzugeben, dass sie sich bei Erhebung einer Stufenklage in der misslichen Lage befindet, für den unbezifferten Leistungsanspruch einen Streitwert anzugeben, dessen Höhe sie mangels Auskunft noch nicht abschätzen kann. Dem kann sie aber dadurch begegnen, dass sie in diesem Prozessstadium den Anspruch vorsichtig schätzt. Eine nachträgliche Korrektur des Gegenstandswertes nach Auskunftserteilung ist nicht angezeigt und widerspräche der gesetzlichen Regelung des § 40 GKG .
- Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Auch sie ist aber unbegründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das Landgericht den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt hat, war im Hinblick auf den Erfolg der ursprünglich eingereichten Leistungsklage, der eine Erwartung in Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes zugrunde liegt, das Verhältnis zum tatsächlichen Erfolg mit einer Forderung i. H. v. 21.121,90 EUR zu bestimmen. Denn hierin zeigt sich das Maß des Obsiegens und Unterliegens, das für die Kostenentscheidung maßgeblich ist. Auch insoweit ist die Kostenquote nicht durch Bildung eines hypothetischen geringeren Streitwertes zugunsten der Klägerin zu berechnen, denn sie hat es - wie bereits ausgeführt - in der Hand, ihrem Kostenrisiko dadurch zu begegnen, dass sie den Anspruch bei Einreichung der Stufenklage auf der zweiten Stufe vorsichtig schätzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Kosten nach dem höheren Streitwert entstehen (vgl. OLG Rostock a. a. O.), so dass eine Korrektur der gem. § 92 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht geboten ist. Insofern trägt die Klägerin lediglich die durch ihre Wertvorstellungen hinsichtlich des unbezifferten Zahlungsanspruches zusätzlich entstandenen Kosten (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.09.1995, 2 W 3/95, FamRZ 1996, 883 m. w. N.).
- Die Kostenentscheidung für die Streitwertbeschwerde beruht auf § 68 Abs. 3 GKG , die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kostenbeschwerde auf § 97 ZPO . Der Gegenstandswert wurde jeweils gem. §§ 3 ZPO, 39 ff. GKG unter Zugrundelegung des vom Gericht geschätzten Kostenanteils der Klägerin an den Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich keiner der Beschwerden zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern. Permalink: http://openjur.de/u/56467.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English